— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 310 S Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 12. Februar 2013 Parkplatzsituation für Menschen mit Behinderungen Für Menschen mit bestimmten Behinderungen ist es unabdingbar, einen für sie geeigneten Parkplatz in unmittelbarer Nähe ihres Fahrtziels zur Verfügung zu haben und diesen auch gut erkennbar und barrierefrei nutzen zu können. Eine ausreichende Anzahl dieser Parkplätze ist deshalb ebenso wichtig, wie eine schnelle und unbürokratische Beantragung, Ausstellung und Verlängerung der entsprechenden Ausweise, die in der Straßenverkehrsordnung vorgesehen sind. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Parkplätze (bitte getrennt nach Parkhäusern und Außenparkplätzen) für Schwerbehinderte mit blauem EU-Parkausweis gibt es in der Stadtgemeinde Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord)? 2. Wie viele dieser Parkplätze sind auch in ihrem Umfeld barrierefrei und nicht durch z. B. Bordsteine, fließenden Verkehr oder Treppen für Menschen mit Gehhilfen oder Rollstuhl in der Nutzung eingeschränkt (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord), und sieht der Senat an dieser Stelle Handlungsbedarf? 3. Wie viele Personen sind in der Stadtgemeinde Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord) berechtigt, diese Parkplätze zu nutzen bzw. haben einen blauen EU-Parkausweis, und wie werden sie über die vorhandenen Parkmöglichkeiten informiert? 4. Wie viele Personen in der Stadtgemeinde Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord) verfügen über einen orangefarbenden Parkausweis, und wie werden diese über die vorhandenen Parkmöglichkeiten informiert? 5. Bei wie vielen Personen wurde in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils der Antrag auf den EU-Parkausweis genehmigt, wie viele Anträge wurden jeweils abgelehnt? 6. Bei wie vielen Personen wurde in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils der Antrag auf den orangenen Parkausweis genehmigt, wie viele Anträge wurden jeweils abgelehnt? 7. Wie lange dauert das Beantragungsverfahren für die EU-Ausweise und die orangenen Parkausweise in der Regel in der Stadtgemeinde Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord)? 8. Wie viele Menschen haben in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils gegen die Ablehnung ihres Antrages auf einen EU-Parkausweis rechtliche Schritte eingeleitet, und wie viele EU-Parkausweise wurden jeweils nach einer Klage bewilligt? 9. Wie viele Menschen haben in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils gegen die Ablehnung ihres Antrages auf einen orangenen Parkausweis rechtliche Schritte eingeleitet, und wie viele orangene Parkausweise wurden jeweils nach einer Klage bewilligt? 10. Nach welchen Kriterien werden die EU-Ausweise bzw. die orangenen Parkausweise für schwerbehinderte Menschen jeweils genehmigt? — 2 — 11. Welche Sonderregelungen bestehen für Eltern von Kindern mit Behinderungen unter drei Jahren, und sieht der Senat an dieser Stelle Handlungsbedarf? 12. Wie lange sind die EU-Ausweise bzw. die orangenen Parkausweise für schwerbehinderte Menschen jeweils gültig, und nach welchem Verfahren und gegebenenfalls zu welchen Gebühren erfolgt eine Verlängerung? 13. Wie bewertet der Senat die Anzahl der Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Personen mit EU-Parkausweis bzw. mit orangenem Parkausweis in der Stadtgemeinde Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord)? 14. Werden Personen, deren Antrag auf einen EU-Parkausweis abgelehnt wird, automatisch über die Möglichkeit der Beantragung eines orangenen Parkausweises informiert, und wenn ja, wie? 15. Gegen wie viele Personen wurde 2010, 2011 und 2012 in der Stadtgemeinde Bremen jeweils eine Geldbuße in welcher Höhe verhängt, weil sie auf Parkplätzen für Menschen mit Behinderungen geparkt hatten? 16. Plant der Senat die Anzahl dieser Parkplätze aufzustocken, und wenn ja, um wie viele und bis wann? 17. Wie bewertet der Senat eine Ausweitung des berechtigen Personenkreises für die Nutzung dieser Parkplätze, und welche Folgen hätte sie? 18. Wie bewertet der Senat die Regelungen einiger anderer Länder, die verschiedene Parkausweise mit unterschiedlichen Berechtigungen auf Länderebene ausstellen? Sigrid Grönert, Silvia Neumeyer, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 19. März 2013 1. Wie viele Parkplätze (bitte getrennt nach Parkhäusern und Außenparkplätzen) für Schwerbehinderte mit blauem EU-Parkausweis gibt es in der Stadtgemeinde Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord)? Grundsätzlich wird im öffentlichen Straßenraum dafür Sorge getragen, dass an Standorten mit einem besonderen Bedarf an allgemeinen Behindertenparkplätzen diese in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Behindertenparkplätze sind in allen Stadtteilen Bremens vorhanden. Eine systematische Bestandsaufnahme liegt bisher nicht vor. Für den Innenstadtbereich und Bremen-Nord, sind die Parkplätze erfasst und können auf der Internetseite http://verkehrsinfo.bremen.de abgefragt werden. Darüber hinaus werden unter bestimmten Voraussetzungen für behinderte Menschen auch persönliche Behindertenparkplätze am Wohn- oder Arbeitsort eingerichtet. Genaue Zahlen diesbezüglich existieren nicht. 2. Wie viele dieser Parkplätze sind auch in ihrem Umfeld barrierefrei und nicht durch z. B. Bordsteine, fließenden Verkehr oder Treppen für Menschen mit Gehhilfen oder Rollstuhl in der Nutzung eingeschränkt (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord), und sieht der Senat an dieser Stelle Handlungsbedarf? Behindertenparkplätze werden nur dort eingerichtet/angeordnet, wo die Barrierefreiheit auch im Bereich des Zugangs gewährleistet ist. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, dass Behindertenparkplätze diese Anforderungen nicht erfüllen. 3. Wie viele Personen sind in der Stadtgemeinde Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord) berechtigt, diese Parkplätze zu nutzen bzw. haben einen blauen EU-Parkausweis, und wie werden sie über die vorhandenen Parkmöglichkeiten informiert? Die besonderen Parkplätze für behinderte Menschen stehen Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie und blinden Menschen zur Verfügung (§ 42 Absatz 4 Nr. 2 zu VZ 214 StVO). — 3 — Für die berechtigte Nutzung ist ein Parkausweis erforderlich. Aktuell verfügen insgesamt 2 581 Personen über eine gültige Ausnahmegenehmigung, davon 558 aus Bremen-Nord und 2 023 aus dem übrigen Stadtgebiet. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht nur zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, sondern räumt den behinderten Menschen eine Vielzahl weiterer Parkerleichterungen ein (z. B. das Parken bis zu drei Stunden bei angeordnetem eingeschränkten Haltverbot, an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, vergleiche Verwaltungsvorschrift zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 StVO). Mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden die Antragsteller über die vorhandenen Parkerleichterungen schriftlich informiert. Bei persönlicher Antragstellung bei der Behörde wird zudem mündlich auf die Möglichkeiten hingewiesen. 4. Wie viele Personen in der Stadtgemeinde Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord) verfügen über einen orangefarbenden Parkausweis, und wie werden diese über die vorhandenen Parkmöglichkeiten informiert? Es verfügen 225 Personen über einen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (Karte trägt die Farbe orange); davon entfallen 37 auf Bremen-Nord und 188 auf das übrige Stadtgebiet. Diese Regelung räumt den behinderten Menschen eine Vielzahl an Parkerleichterungen ein (z. B. das Parken bis zu drei Stunden bei angeordnetem eingeschränkten Haltverbot, an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, vergleiche Verwaltungsvorschrift zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 StVO). Mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden die Antragsteller über die vorhandenen Parkerleichterungen schriftlich informiert. Bei persönlicher Antragstellung bei der Behörde wird zudem mündlich auf die Möglichkeiten hingewiesen. 5. Bei wie vielen Personen wurde in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils der Antrag auf den EU-Parkausweis genehmigt, wie viele Anträge wurden jeweils abgelehnt? 2010 wurden 645 Personen, 2011 584 Personen und 2012 548 Personen ein EUParkausweis erteilt. 2010 wurden 35 Anträge, 2011 43 Anträge und 2012 33 Anträge abgelehnt, wenn die Voraussetzungen, die durch das Amt für Versorgung und Integration festgestellt werden, für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 11 StVO nicht vorlagen. 6. Bei wie vielen Personen wurde in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils der Antrag auf den orangenen Parkausweis genehmigt, wie viele Anträge wurden jeweils abgelehnt? 2010 wurde für 96 Personen, 2011 für 68 Personen und 2012 für 44 Personen eine Parkerleichterung für besondere Gruppen erteilt. Ablehnungen sind nicht erfolgt. 7. Wie lange dauert das Beantragungsverfahren für die EU-Ausweise und die orangenen Parkausweise in der Regel in der Stadtgemeinde Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord)? Wenn die erforderlichen Unterlagen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 11 StVO vollständig eingereicht werden, wird die Ausnahmegenehmigung bei persönlicher Antragstellung bei der Behörde sofort ausgehändigt. Bei schriftlicher Antragstellung im Regelfall innerhalb von drei Tagen. Dies trifft sowohl für die Bearbeitung der Anträge aus Bremen-Nord als auch des übrigen Stadtgebietes zu. 8. Wie viele Menschen haben in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils gegen die Ablehnung ihres Antrages auf einen EU-Parkausweis rechtliche Schritte eingeleitet, und wie viele EU-Parkausweise wurden jeweils nach einer Klage bewilligt? Es wurde im Jahre 2012 ein Widerspruch eingelegt, dem im Rahmen der erneuten Prüfung des Vorgangs abgeholfen wurde. — 4 — 9. Wie viele Menschen haben in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils gegen die Ablehnung ihres Antrages auf einen orangenen Parkausweis rechtliche Schritte eingeleitet, und wie viele orangene Parkausweise wurden jeweils nach einer Klage bewilligt? Es wurden keine rechtlichen Schritte eingeleitet. 10. Nach welchen Kriterien werden die EU-Ausweise bzw. die orangenen Parkausweise für schwerbehinderte Menschen jeweils genehmigt? Die Kriterien sind in der Verwaltungsvorschrift-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 genannt. Danach erhalten schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen für Begleitpersonen, EUParkausweise . • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken); • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane; • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 % vorliegt; • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 % vorliegt, erhalten den Ausweis für besondere Gruppen (orange Karte). 11. Welche Sonderregelungen bestehen für Eltern von Kindern mit Behinderungen unter drei Jahren, und sieht der Senat an dieser Stelle Handlungsbedarf? Gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 gibt es die Möglichkeit, den EUParkausweis ohne Passfoto einer Begleitperson zu erteilen. 12. Wie lange sind die EU-Ausweise bzw. die orangenen Parkausweise für schwerbehinderte Menschen jeweils gültig, und nach welchem Verfahren und gegebenenfalls zu welchen Gebühren erfolgt eine Verlängerung? Sowohl EU-Parkausweise als auch die Parkausweise für besondere Gruppen sind gemäß StVO maximal fünf Jahre gültig, höchstens aber bis zum Ablauf des Schwerbehindertenausweises. Nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises und gegebenenfalls eines Passfotos erfolgt eine unbürokratische Verlängerung. Dabei entstehen keine Gebühren für den Antragsteller. 13. Wie bewertet der Senat die Anzahl der Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Personen mit EU-Parkausweis bzw. mit orangenem Parkausweis in der Stadtgemeinde Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Bremen und Bremen-Nord)? Grundsätzlich wird im öffentlichen Straßenraum dafür Sorge getragen, dass an Standorten mit einem besonderen Bedarf an allgemeinen Behindertenparkplätzen diese in ausreichendem Maße für behinderte Personen mit EU-Parkausweis zur Verfügung stehen. Eine umfassende Bestandsaufnahme der Behindertenparkplätze im öffentlichen Raum liegt nicht vor. Aufgrund der Ausnahmegenehmigung, die den schwerbehinderten Personen verschiedene Parksonderrechte einräumt (siehe Antwort zu Frage 4), wird davon ausgegangen, dass ein ausreichendes Angebot zur Verfügung steht. 14. Werden Personen, deren Antrag auf einen EU-Parkausweis abgelehnt wird, automatisch über die Möglichkeit der Beantragung eines orangenen Parkausweises informiert, und wenn ja, wie? — 5 — Die Betroffenen werden stets über die andere Möglichkeit informiert. Die Voraussetzungen prüft das Amt für Versorgung und Integration. Mit der Bescheinigung für besondere Gruppen vom Versorgungsamt kann dann ein neuer Antrag gestellt werden. 15. Gegen wie viele Personen wurde 2010, 2011 und 2012 in der Stadtgemeinde Bremen jeweils eine Geldbuße in welcher Höhe verhängt, weil sie auf Parkplätzen für Menschen mit Behinderungen geparkt hatten? Zur Tatbestandsnummer 112386 „Sie parkten auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. Blinde (Zeichen 314/315 mit Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol). Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus.“ konnten für die letzten drei Jahre folgende Fallzahlen ermittelt werden: • Vorgänge 2010 2 331, • Vorgänge 2011 3 418, • Vorgänge 2012 3 139. Der Bußgeldkatalog sieht für diesen Tatbestand ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € vor. Die Anzahl der angenommenen/gezahlten Verwarnungen bzw. die Anzahl der erlassenen Bußgeldbescheide (zuzüglich 20 € Gebühren und 3,50 € Auslagen), kann nicht festgestellt werden. 16. Plant der Senat die Anzahl dieser Parkplätze aufzustocken, und wenn ja, um wie viele und bis wann? Auch wenn tendenziell der Bedarf öffentlich eingerichteter Behindertenparkplätze eher steigen dürfte, kann darauf keine allgemeingültige Antwort gegeben werden. Neu abzuwägen ist, ob ein solcher Bedarf tatsächlich vorliegt. Dort wo von privaten Trägern schon baurechtlich geforderte Behindertenparkplätze hergestellt wurden, kann z. B. oft auf zusätzliche Behindertenparkplätze im öffentlichen Verkehrsraum verzichtet werden. 17. Wie bewertet der Senat eine Ausweitung des berechtigen Personenkreises für die Nutzung dieser Parkplätze, und welche Folgen hätte sie? 18. Wie bewertet der Senat die Regelungen einiger anderer Länder, die verschiedene Parkausweise mit unterschiedlichen Berechtigungen auf Länderebene ausstellen? Eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises käme für Bremen erst dann in Betracht, wenn dafür ein zusätzlicher Bedarf feststellbar wäre, der anderweitig nicht in einer angemessenen Weise gedeckt werden könnte. Zurzeit wird der generelle Einbezug eines größeren Personenkreises, der die Zahl der Berechtigten vervielfachen würde, im Gegensatz zu Regelungen in einigen anderen Ländern, in Bremen nicht erwogen. Druck: Hans Krohn · Bremen