— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 315 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Februar 2012 Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur W-Besoldung auf das Bundesland Bremen Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem am 14. Februar 2012 verkündeten Urteil entschieden, dass die Besoldung der Professorinnen und Professoren in Hessen in der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentierungsprinzip des Artikels 33 Abs. 5 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist. Es hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis spätestens zum 1. Januar 2013 für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Alimentationsprinzip zum amtsangemessenen Unterhalt. Dazu gehört, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeiten der Ämter abzustufen sind. Diese Vergleiche sind danach nicht nur innerhalb einer Besoldungsgruppe, sondern auch unter den verschiedenen Besoldungsgruppen geboten. In dem Zusammenhang kritisierte das Gericht besonders, dass das Grundgehalt eines/einer W-2-Professors/W-2-Professorin nicht die Besoldung eines/einer Studiendirektors/Studiendirektorin (A 15) erreicht. Ebenfalls liegt es unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamts des höheren Dienstes in der Endstufe (A 13). Mit der Föderalismusreform hat der Bund den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung übertragen. Deshalb bezieht sich das Urteil unmittelbar nur auf Hessen. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass sich eine ähnliche Problemlage auch für das Bundesland Bremen ergibt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie hoch ist das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, und wie viele Professorinnen und Professoren werden im Land Bremen nach diesen Besoldungsgruppen bezahlt (bitte getrennt nach Besoldungsgruppen und Hochschulen aufführen)? 2. Für welche Leistungen werden in welcher Höhe Leistungszulagen gewährt? 3. Wie viele Professorinnen und Professoren erhalten Leistungszulagen (bitte nach Höhe der Leistungszulagen, Besoldungsgruppen und Hochschulen getrennt ausweisen)? 4. In welche Besoldungsgruppe wird in Bremen normalerweise eine Studiendirektorin /ein Studiendirektor eingruppiert, und wie hoch ist ihr/sein Grundgehalt? 5. Wie hoch ist im Land Bremen die Besoldung in der Endstufe von A 13? 6. Wie bewertet der Senat die Alimentierung in der W-2-Besoldung in Bremen im Vergleich zu der Besoldung eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin sowie dem Besoldungsniveau des Eingangsamts des höheren Dienstes in der Endstufe (A 13)? 7. Welche Auswirkungen hat das Bundesverfassungsgerichtsurteil auf das Bundesland Bremen, und welche Konsequenzen zieht der Senat daraus? — 2 — 8. Obwohl die Besoldung der Länderhoheit obliegt, ist ein Abstimmungsprozess unter den Bundesländern sicher sinnvoll. Wie könnte der aus Sicht des Senats aussehen, und wie wird sich der Senat in der Kultusministerkonferenz verhalten ? Silvia Schön, Dr. Matthias Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen D a z u Antwort des Senats vom 20. März 2012 Vorbemerkungen Durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBesReformG) vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686) ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch eine altersunabhängige W-Besoldung. Die neu gefassten §§ 33 bis 35 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sehen zusätzlich zu dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Bezüge vor. In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung vergeben. Die leistungsbezogenen Bestandteile sollten durch Landesrecht ausgestaltet werden. Die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten im Land Bremen derzeit noch fort und werden durch § 3 des Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG) ergänzt beziehungsweise zum Teil ersetzt. Bremen hat durch § 3 BremBesG sowie durch die Bremische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (BremHLBV) die Ausgestaltung der zu gewährenden Hochschulleistungsbezüge mit Wirkung vom 1. Juli 2003 umgesetzt. Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform I zum 1. September 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts hinsichtlich der Landes- und Kommunalbeamten auf das jeweilige Bundesland übergegangen mit der Folge, dass sich die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, C, R und W im Bund und in den Ländern auseinanderentwickelt haben. Dagegen wird das seinerzeit neu eingeführte Besoldungssystem im Bereich der Professorenbesoldung , bestehend aus der Gewährung eines Grundgehalts und von Leistungsbezügen im Bund und in den Bundesländern weiterhin angewendet. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) festgestellt , dass die W-2-Besoldung der Professorinnen und Professoren im Bundesland Hessen in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen entspricht, die das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 GG an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht amtsangemessen ausgestaltet. Diese Unangemessenheit werde auch nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben, da die Hochschulleistungsbezüge offensichtlich weder für jeden einzelnen Amtsträger zugänglich noch hinreichend verstetigt seien. Gegen das Grundkonzept des Besoldungssystems der Professorenbesoldung im Bereich der Besoldungsordnung W bestehen jedoch keine Bedenken, soweit deren konkrete Ausgestaltung eine amtsangemessene Alimentation der Professorin oder des Professors im Einzelfall sicherstellt. 1. Wie hoch ist das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, und wie viele Professorinnen und Professoren werden im Land Bremen nach diesen Besoldungsgruppen bezahlt (bitte getrennt nach Besoldungsgruppen und Hochschulen aufführen)? a) Das Grundgehalt der W-Besoldung beträgt zurzeit in der • Besoldungsgruppe W 1 = 3 728,47 ‡, • Besoldungsgruppe W 2 = 4 256,15 ‡ und in der • Besoldungsgruppe W 3 = 5 163,64 ‡. — 3 — b) Die genaue Anzahl der zurzeit vorhandenen Stellen der Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W, getrennt nach Besoldungsgruppen und Hochschulen, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Universität Bremen Volumen (Vollzeitäquivalente) Besoldungsgruppe W 1 4,5 Besoldungsgruppe W 2 56,8 Besoldungsgruppe W 3 105,0 Hochschule Bremen Besoldungsgruppe W 1 0 Besoldungsgruppe W 2 59,5 Besoldungsgruppe W 3 3,0 Hochschule für Künste Besoldungsgruppe W 1 0 Besoldungsgruppe W 2 8,0 Besoldungsgruppe W 3 15,0 Hochschule Bremerhaven Besoldungsgruppe W 1 0 Besoldungsgruppe W 2 32,0 Besoldungsgruppe W 3 1,0 Hochschule für öffentliche Verwaltung Besoldungsgruppe W 1 0 Besoldungsgruppe W 2 2 Besoldungsgruppe W 3 0 2. Für welche Leistungen werden in welcher Höhe Leistungszulagen gewährt? Die Voraussetzungen zur Gewährung von Bleibe- und Berufungsleistungsbezügen , besonderen Leistungsbezügen sowie Funktionsleistungsbezügen ergeben sich aus den §§ 3 bis 5 der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (BremHLBV). Nach § 3 Absatz 1 Satz 4 BremHLBV sind bei der Entscheidung über die Gewährung von Berufungsleistungsbezügen insbesondere die Qualität der Forschungsleistung oder der künstlerischen Leistung, der Drittmittelerfolg, die Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsverbundvorhaben und internationalen Kooperationen, das Engagement in der Aus- und Weiterbildung (Lehre) und in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Managementerfahrungen in Wissenschaft und Wirtschaft sowie besondere Anforderungsprofile zu berücksichtigen . Die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen setzt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BremHLBV voraus, dass besondere Leistungen vorliegen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht worden sind. Nach § 5 Abs. 1 BremHLBV werden Rektorinnen und Rektoren und hauptamtlichen Mitgliedern von Leitungsgremien sowie Professorinnen und Professoren der Hochschulen, die neben ihrem Hauptamt eine besondere Funktion innehaben , für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion Funktionsleistungsbezüge gewährt. — 4 — Zudem können diesem Personenkreis ebenfalls Funktionsleistungsbezüge für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung gewährt werden. Die Hochschulen haben in einer nach § 7 BremHLBV zu erlassenen Hochschulordnung nähere Kriterien über das Verfahren sowie über die Vergabe und Höhe von Leistungsbezügen zu regeln. In der Antwort zu Frage 3 wird auf die Höhe der gewährten Leistungsbezüge näher eingegangen. 3. Wie viele Professorinnen und Professoren erhalten Leistungszulagen (bitte nach Höhe der Leistungszulagen, Besoldungsgruppen und Hochschulen getrennt ausweisen )? An der Universität Bremen sowie an den Hochschulen im Land Bremen sind 172 Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 tätig, wobei in 171 Fällen Leistungsbezüge gewährt werden (Stand: Dezember 2011). Für die Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 ergibt sich bei einer Beschäftigungszahl von 128 eine Leistungsbezügegewährung in 123 Fällen. Die Summe aus den gewährten Leistungsbezügen ergibt sich aus der unten stehenden Tabelle, getrennt nach Hochschulen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde von einer einzelfallbezogenen Ausweisung des gewährten Leistungsbezugs abgesehen. Soweit aufgrund der geringen Anzahl an Professorinnen und Professoren an einer Hochschule aus der Summe der gewährten Leistungsbezüge ebenfalls die Möglichkeit der Individualisierung einer Person und deren Leistungsbezug im Einzelfall besteht, erfolgen auch hier aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben. Summe der gewährten Universität Bremen Leistungsbezüge in ‡ Besoldungsgruppe W 2 76 989 Besoldungsgruppe W 3 241 289 Hochschule Bremen Besoldungsgruppe W 2 94 909 Besoldungsgruppe W 3 Keine Angaben Hochschule für Künste Besoldungsgruppe W 2 16 155 Besoldungsgruppe W 3 15 652 Hochschule Bremerhaven Besoldungsgruppe W 2 28 609 Besoldungsgruppe W 3 Keine Angaben Hochschule für öffentliche Verwaltung Besoldungsgruppe W 2 Keine Angaben Besoldungsgruppe W 3 0 4. In welcher Besoldungsgruppe wird in Bremen normalerweise eine Studiendirektorin /ein Studiendirektor eingruppiert und wie hoch ist ihr/sein Grundgehalt? Das Amt der Studiendirektorin oder des Studiendirektors ist in der Besoldungsgruppe A 15 der Besoldungsordnung A zum Bremischen Besoldungsgesetz ausgebracht . Das Anfangsgrundgehalt beträgt zurzeit 4 271,11 ‡; das Endgrundgehalt beträgt zurzeit 5 371,33 ‡. 5. Wie hoch ist im Land Bremen die Besoldung in der Endstufe von A 13? Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 beträgt zurzeit 4 289,41 ‡. — 5 — 6. Wie bewertet der Senat die Alimentierung in der W-2-Besoldung in Bremen im Vergleich zu der Besoldung eines Studiendirektors/einer Studiendirektorin sowie dem Besoldungsniveau des Eingangsamts des höheren Dienstes in der Endstufe (A 13)? Das System der Professorenbesoldung im Land Bremen stellt ein zweigliedriges Vergütungssystem dar, wonach ein fester Grundgehaltsbetrag durch variable Leistungsbezüge ergänzt werden soll. Soweit hierdurch in jedem Einzelfall eine amtsangemessene Besoldung der Professorin oder des Professors sichergestellt ist, bestehen gegen das Besoldungssystem nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10) keine Bedenken . Eine Unteralimentation im Vergleich zu den einer Studiendirektorin oder eines Studiendirektors sowie einer Regierungsrätin oder eines Regierungsrates zu gewährenden Grundgehaltssätze wäre demnach nicht gegeben. Erhält eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W 2 im Land Bremen keine Leistungsbezüge nach den Vorschriften der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung , wäre unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation auszugehen. 7. Welche Auswirkungen hat das Bundesverfassungsgerichtsurteil auf das Bundesland Bremen, und welche Konsequenzen zieht der Senat daraus? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zum im Land Hessen fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie zum Hessischen Besoldungsgesetz ergangen. Im Bund sowie in den anderen Bundesländern, einschließlich dem Land Bremen gelten vergleichbare Vorschriften ; entweder in Anwendung des fortgeltenden Bundesrechts oder im Rahmen der Neuregelung des jeweiligen Landesbesoldungsrechts. Daher sind nach Auffassung des Senats durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts alle Bundesländer sowie der Bund gezwungen, die besoldungsrechtlichen Regelungen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zu überprüfen und, sofern erforderlich, auch anzupassen. Dies muss ungeachtet der Tatsache erfolgen, dass das Bundesverfassungsgericht nur eine nicht amtsangemessene Alimentation im Bereich der Besoldungsgruppe W 2 im konkreten Fall festgestellt hat. Kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die im Land Bremen gewährte Alimentation im Bereich der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nicht amtsangemessen ist, wird er der Bürgerschaft (Landtag) einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen . Hierbei wird der Senat auch die zeitliche Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen, wonach eine mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Artikel 33 Absatz 5 GG vereinbare Neuregelung der Besoldung in der Besoldungsgruppe W 2 im Land Hessen bis zum 1. Januar 2013 erfolgen muss. 8. Obwohl die Besoldung der Länderhoheit obliegt, ist ein Abstimmungsprozess unter den Bundesländern sicher sinnvoll. Wie könnte der aus Sicht des Senats aussehen, und wie wird sich der Senat in der Kultusministerkonferenz verhalten ? Ein vom Senat vorzulegender Gesetzentwurf soll in Abstimmung mit den norddeutschen Bundesländern Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie Niedersachsen erarbeitet werden. Dies entspricht der bereits im Rahmen der Neuregelung des bremischen Beamtenrechts und Beamtenversorgungsrechts ausgeübten Vorgehensweise. Eine Abstimmung Bremens mit den anderen norddeutschen Ländern im Bereich des Status-, Besoldungs - und Beamtenversorgungsrechts dient insbesondere der Sicherstellung der Mobilität der Beamtinnen und Beamten auf norddeutscher Ebene aufgrund vergleichbarer beamtenrechtlicher Vorschriften. Neben dem Abstimmungsverfahren mit den norddeutschen Bundesländern wird der Senat auch die Rechtsentwicklung im Bund und in den anderen Bundesländern in der Frage der amtsangemessenen Alimentation im Bereich der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 weiter verfolgen. Zudem werden sich auf der Arbeitsebene die Gremien der Finanzminister- und Kultusministerkonferenz mit der Problematik der Amtsangemessenheit der Besoldung in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zeitnah befassen. Druck: Anker-Druck Bremen