— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 343 (zu Drs. 18/292) 17. 04. 12 Mitteilung des Senats vom 17. April 2012 Reduzierung und Beendigung unsicherer Aufenthalte im Land Bremen Die Fraktion DIE LINKE hat unter Drucksache 18/292 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Eine Ausländerin oder ein Ausländer ist gemäß § 50 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Ausreise verpflichtet, wenn sie/er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Reist die Ausländerin oder der Ausländer nicht freiwillig aus, ist die Ausreise gemäß § 58 AufenthG von den Ausländerbehörden zwangsweise durchzusetzen . Eine Duldung wird erteilt, wenn die Abschiebung einer Ausländerin oder eines Ausländers auszusetzen ist. Eine Aussetzung erfolgt gemäß § 60 a AufenthG insbesondere • aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (sogenannte Abschiebestoppregelungen ), • solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, z. B. im Falle der Passlosigkeit oder Erkrankung, • wenn die vorübergehende Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne ihre/ seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, • wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen ihre/seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (sogenannte Ermessensduldung), z. B. zur Durchführung einer Operation, bei einer unmittelbar bevorstehenden Heirat oder für eine vorübergehende Betreuung eines schwer erkrankten Familienangehörigen oder um den Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung oder einer Schulstufe zu ermöglichen , • für die Eltern und minderjährigen Geschwister eines minderjährigen Ausländers , der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG besitzt. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, die Ausländerin oder der Ausländer bleibt ausreisepflichtig. Ausgehend von einer hohen Anzahl von Duldungen (31. Dezember 2007: 3 013 Duldungen im Land Bremen) ist es gelungen, die Anzahl bis heute um mehr als 40 % (31. März 2012: 1 762 Duldungen) zu reduzieren. Einer Ausländerin oder einem Ausländer, die/der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihre/seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten — 2 — ausgesetzt ist. Die Aufenthaltserlaubnis darf aber nur erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden liegt gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer falsche Angaben macht oder über ihre/seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Voraussetzung für die Erteilung ist grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel, z. B. die Erfüllung der Passpflicht und die Sicherung des Lebensunterhaltes. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden. Durch den Bremer Erlass zu humanitären Aufenthaltserlaubnissen und die auf Bremer Initiative erfolgte Einfügung des § 25 a in das Aufenthaltsgesetz, der nunmehr Kindern und Jugendlichen auch unabhängig von ihren Eltern ein Aufenthaltsrecht gewährt, konnte die Zahl der Duldungen weiter reduziert werden. Deren Eltern verbleiben , soweit sie nicht selbst die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 25 a Abs. 2 AufenthG erfüllen, im Status der Duldung. Die Abschiebung wird in diesem Fall bis zur Volljährigkeit der Kinder ausgesetzt. Es ist damit nicht nur gelungen, jungen Menschen eine Lebensperspektive zu eröffnen, sondern hat auch zu einem Paradigmenwechsel im Aufenthaltsrecht geführt, der nunmehr auch in andere Bereiche hineinwirkt (beispielsweise die von einer Täuschungshandlung der Eltern über die Identität abstrahierte Betrachtung der Jugendlichen, denen damit der Zugang zu einer Ausbildung nicht mehr verwehrt wird). Aufgrund der durch den Beschluss der Innenministerkonferenz am 8./9. Dezember 2011 verlängerten Altfallregelung ist weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts für ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige möglich, die die im Gesetz festgelegten Aufenthaltszeiten erfüllen und gut integriert sind. Das stetige Einsetzen des Senats für eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung verfolgt dieses Ziel konsequent weiter. Gleichzeitig wird der Senat durch realistische Anforderungen an die Mitwirkungserfordernisse bei der Erfüllung der Passpflicht sowie an die Sicherung des Lebensunterhalts dafür Sorge tragen, dass die Zahl der Duldungen weiter zurückgeht. Sofern bei der Beantwortung einzelner Fragen darauf verwiesen wird, dass eine statistische Erfassung nicht erfolgt, ist festzustellen, dass eine Ermittlung der abgefragten Daten nur durch eine Einzelfallprüfung mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand erfolgen könnte. I. Personen ohne Aufenthaltserlaubnis 1. Wie viele Menschen ohne regulären Aufenthaltstitel lebten seit 2007 im Land Bremen (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Stadtgemeinde, Gesamtdauer des jeweiligen Aufenthaltsstatus, Geschlecht und Alter)? a) Mit einer Duldung? b) Mit einer Grenzübertrittsbescheinigung? c) Mit einer Aufenthaltsgestattung? a) Stadt Stadt Land Bremen Bremerhaven Bremen Duldungen gesamt Per 31. Dezember 2007 2 479 534 3 013 Per 31. Dezember 2008 2 050 401 2 451 Per 31. Dezember 2009 1 869 371 2 240 Per 31. Dezember 2010 1 818 341 2 159 Per 31. Dezember 2011 1 514 311 1 825 Per 31. Dezember 2012 1 461 301 1 762 Eine Aufschlüsselung nach Geschlecht oder Alter erfolgt nicht. — 3 — b) Die Ausstellung von Grenzübertrittsbescheinigungen wird statistisch nicht erfasst. c) Gestattungen Davon Land Bremen Stadt Bremen Jahr M W Gesamt M W Gesamt Per 31. Dezember 2007 249 162 411 207 139 346 Per 31. Dezember 2008 323 198 521 275 161 436 Per 31. Dezember 2009 404 258 662 348 215 563 Per 31. Dezember 2010 577 346 923 484 248 768 Per 31. Dezember 2011 388 241 629 300 177 477 Quelle: Ausländerzentralregister. 2. Für welche Gültigkeitsdauer wurden die Duldungen in Frage 1 a) seitens der Ausländerbehörden Bremen und Bremerhaven erteilt? a) Unter 1 Monat? b) 1 bis unter 3 Monate? c) 3 bis unter 6 Monate? d) 6 bis unter 12 Monate? e) Länger als 12 Monate? Die Gültigkeitsdauer von Duldungen wird nicht statistisch erfasst. 3. Bei wie vielen der in Frage 1 a) genannten Personen ist eine Abschiebung aufgrund landesrechtlicher oder politischer Entscheidungen längerfristig nicht durchzuführen (Erlasse, Bürgerschaftsbeschlüsse) (bitte aufschlüsseln nach Grundlage , bei Erlassen nach genauer Bezeichnung, Stadtgemeinde sowie nach Staatsangehörigkeit , Alter, Geschlecht und Aufenthaltsdauer)? • Ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige, die nicht die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen , erhalten wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung auf jeweils sechs Monate befristete Duldungen (Erlass des Senators für Inneres und Sport e11-01-01 vom 19. Januar 2011). Anzahl aufgrund des Erlasses Geduldeter: 0 Personen. • Ausreisepflichtige Staatsangehörige der Republik Kosovo, die zurzeit nicht zurückgeführt werden können, sind unter Berücksichtigung des Erlasses des Senators für Inneres und Sport e10-04-01 zu dulden, sofern die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Betracht kommt. Bei beabsichtigten Übernahmeersuchen von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma ist der Senator für Inneres und Sport vorab zu unterrichten (Erlass des Senators für Inneres und Sport e10-09-01 vom 25. August 2010). Anzahl aufgrund des Erlasses Geduldeter: 270 Personen. • Zwangsweise Rückführungen in den Irak mit Ausnahme von Straftätern und Personen, die die innere Sicherheit gefährden und aus dem Nordirak stammen, sind nach wie vor nicht möglich. Den vollziehbar ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen sind Duldungen gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zu erteilen (Erlass des Senators für Inneres und Sport e10-11-02 vom 18. November 2010). Anzahl aufgrund des Erlasses Geduldeter: 22 Personen. • Zwangsweise Rückführungen nach Syrien sind weiter nicht möglich. Nachdem bereits seit mehreren Monaten eine Abschiebung nach Syrien nicht mehr stattfand, ist nun ein formaler Abschiebestopp nach Syrien nach § 60 a AufenthG angeordnet. Er gilt für zunächst sechs Monate. (Erlass des Sena- — 4 — tors für Inneres und Sport e12-04-01 vom 3. April 2012). Für eine Verlängerung dieser Regelung muss der Bund sein Einvernehmen erteilen. Dies wird zeitnah veranlasst. Anzahl aufgrund des Erlasses Geduldeter: 119 Personen. Da meist mehrere Duldungsgründe vorliegen, kann nicht abschließend ermittelt werden, bei wie vielen dieser Personen die Abschiebung ausschließlich aufgrund eines der genannten Erlasse ausgesetzt wird. Wenn ein anderer Duldungsgrund, beispielsweise Passlosigkeit oder Krankheit, wegfällt, ist es möglich, dass diese Personen dann aufgrund eines der Erlasse geduldet werden und sich diese Personenzahl erhöht und umgekehrt. Eine statistische Erfassung nach Alter, Geschlecht und Aufenthaltsdauer erfolgt nicht. 4. Aus welchen Gründen wurden die Duldungen aus Frage 1 a) erteilt (bitte nach den jeweligen rechtlichen und tatsächlichen Gründen differenzieren)? Eine Duldung wird nach § 60 a Abs. 1 AufenthG erteilt, wenn die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnet, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten ausgesetzt wird. Eine Duldung wird nach § 60 a Abs. 2 AufenthG erteilt, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Die Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen kommt in Betracht , wenn • ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 oder 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht und kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, • ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis besteht (Krankheit, Passlosigkeit ), • die Staatsanwaltschaft oder die Zeugenschutzdienststelle ein nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliches Einvernehmen zur Abschiebung noch nicht erteilt oder verweigert hat, • die Abschiebung durch richterliche Anordnung ausgesetzt ist. Die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen kommt insbesondere in Betracht • wegen Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall, • im Falle fortdauernder Passlosigkeit, • wenn Verkehrswege für eine Abschiebung unterbrochen sind, • wenn die sonstigen erforderlichen Papiere nicht zur Verfügung stehen. Die Unmöglichkeit der Abschiebung kommt weiter aus sonstigen humanitären Gründen in Betracht. Nach § 60 a Abs. 2 b AufenthG wird die Abschiebung ausgesetzt bei Eltern und Geschwistern minderjähriger Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 2 AufenthG besitzen. Die Abschiebung wird in diesem Fall bis zur Volljährigkeit der Kinder ausgesetzt. Im Bundesland Bremen wurden zum Stichtag 31. Dezember 2011 aus folgenden Gründen geduldet, 918 Personen wegen Passlosigkeit, 163 Personen wegen Erkrankung, 162 Personen wegen Erkrankung von Angehörigen, 44 Personen als alleinstehende Minderjährige, 292 Personen aufgrund eines Erlasses des Senators für Inneres und Sport (ohne syrische Staatsangehörige, da der Abschiebestopp erst am 3. April 2012 er- — 5 — lassen wurde. Zum Stichtag 31. Dezember 2011 wurden sie mit anderen Duldungsgründen statistisch erfasst), 193 Personen aus sonstigen Gründen (u. a. anhängige Widersprüche, Flugverbote ). Weitergehende statistische Erfassungen erfolgen nicht. 5. Wie viele in Bremen lebende Menschen mit Duldungsstatus konnten der Passpflicht nicht nachkommen, weil die Vertretung ihres Herkunftsstaates in Deutschland die Ausstellung eines Passes in unzumutbarer Weise erschwert oder die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar ist? 6. Für welche Staatsangehörige ist die Passbeschaffung nach Kenntnissen des Senats in der Regel oder für einzelne Personengruppen unzumutbar? 7. Wie beurteilt der Senat die Möglichkeiten, für den in Frage 5 genannten Personenkreis die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 5 AufenthG zu ermöglichen, indem z. B. § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG Anwendung findet (Ausstellung von Ausweisersatz )? 8. Wie vielen passlosen Personen im Duldungsstatus wurde seit 2007 ein Ausweisersatz ausgestellt (bitte aufschlüsseln nach Stadtgemeinde und Jahr)? Wie viele davon haben anschließend eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? Eine statistische Erfassung derjenigen Personen, denen aufgrund der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ein Ausweisersatz ausgestellt worden ist, erfolgt nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der je nach Person, deren Situation und Herkunftsland ausgelegt werden muss. Die Unzumutbarkeit kann überwiegend erst nach einigen gescheiterten Versuchen der Passerlangung bei der zuständigen Botschaft oder im Heimatland festgestellt werden. Die Zumutbarkeitskriterien sind sehr stark einzelfallbezogen. Bei nachgewiesener Unzumutbarkeit wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Zu einzelnen Ländern gelten über den Einzelfall hinausgehende generelle Regelungen : Kosovarischen Staatsangehörigen kann unter erleichterten Bedingungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden. Für Syrien gilt aufgrund des Erlasses des Senators für Inneres und Sport e12-03-01 vom 2. März 2012 eine generelle Regelung: Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ist nicht auszuschließen, dass mit der Übermittlung persönlicher Daten an die Botschaft der Arabischen Republik Syrien sowohl im Bundesgebiet lebende syrische Staatsangehörige als auch in Syrien lebende Familienangehörige gefährdet sind. Daher kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis vorübergehend in Form eines Ausweisersatzes ausgestellt werden . Die Ausländerbehörden prüfen auch unter Zuhilfenahme einer sogenannten Problemstaatenliste (Staaten mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Passersatzbeschaffung ), die durch die Bundesländer sowie die Bundespolizei regelmäßig aktualisiert wird, ob Bemühungen einer Pass- oder Passersatzbeschaffung erfolgreich sein können und wann diese vor diesem Hintergrund nicht mehr als zumutbar gewertet werden können. Da die Praxis vieler Staaten häufigen Veränderungen unterliegt, kommt eine generelle Regelung nur in wenigen Fällen in Betracht. Der Erfolg einer Passoder Passersatzbeschaffung hängt von vielen Faktoren ab, wie der Zugehörigkeit von Staatsangehörigen zu ethnischen Gruppen, denen die Passbeschaffung teilweise erschwert oder unmöglich gemacht wird, sich ändernden politischen Verhältnissen oder sich ändernder Verwaltungspraxis aufgrund von Rückübernahmeabkommen . Der Senator für Inneres und Sport spricht im Rahmen von Dienstbesprechungen mit den Ausländerbehörden Einzelfälle an, um auch über Einzelfälle hinaus generelle Lösungen für Problemfälle zu finden. — 6 — 9. Wie viele der in Frage 1 a) und b) sowie in Frage 3 genannten Personen beantragten einen Aufenthaltstitel (bitte aufschlüsseln nach Rechtsgrundlage und Jahr)? Wie wurde über diese Anträge entschieden? Eine statistische Erfassung der Beantragung von Aufenthaltstiteln erfolgt nicht. 10. Wie viele Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz wurden auf Basis des „Bremer Erlasses“ gestellt? Über wie viele dieser Anträge wurde mittlerweile entschieden und wie? Im Zeitraum vom 20. September 2010 bis zum 19. September 2011 wurden 112 Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene unabhängig vom Aufenthaltsrecht der Eltern Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Unzumutbarkeit der Ausreise erteilt. Bei weiteren 124 Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist die Antragsprüfung positiv verlaufen. Es wurde festgestellt, dass sie nach Vorlage ihres Nationalpasses eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. In weiteren 48 Fällen wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage erteilt. Die Statistik wurde infolge der gesetzlichen Regelung in § 25 a AufenthG (Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfern von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011) nicht fortgeführt. 11. Wie viele der in Frage 1 genannten Personen erhielten Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Personengruppe und Stadtgemeinde)? Für welche durchschnittliche Dauer? Die statistische Erfassung der Personen, die Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz erhalten differenziert nicht nach Aufenthaltsstatus. II. Gerichtsverfahren 12. Gegen wie viele aufenthaltsrechtliche Entscheidungen wurde seit 2007 Klage seitens der Betroffenen eingereicht (bitte aufschlüsseln nach Behörde, Stadtgemeinde , Grundlage der Entscheidung [Paragraf oder Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes ] und Jahr)? Wie wurden diese Klagen entschieden? Die Zahl der in den Jahren 2007 bis 2011 eingegangen Klagen, die aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten betreffen, ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle 1. Die Übersicht erstreckt sich auch auf Eilverfahren, die im Aufenthaltsrecht eine erhebliche Bedeutung haben. Eine weitergehende Aufschlüsselung nach der beklagten Körperschaft (Stadtgemeinden Bremen, Bremerhaven oder Freie Hansestadt Bremen) oder ihrer Behörde (Stadtamt, Magistrat Bremerhaven, Senator für Inneres und Sport) erlauben die statistischen Daten beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Bremen nicht. Folgende Streitgegenstände haben nach einer Mitteilung des Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen besondere Bedeutung: Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen (§§ 25 und 104 a AufenthG), Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen (§§ 27 ff. AufenthG), Duldungen (§ 60 a AufenthG), Niederlassungserlaubnisse (§§ 9, 26 Abs. 4, § 28 Abs. 2 AufenthG), Beschäftigungserlaubnisse nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung , die Zuerkennung von Freizügigkeitsrechten von EU-Bürgern nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, die Zuerkennung von Rechten türkischer Staatsangehöriger aus dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80, Ausweisungen (§§ 53 ff. AufenthG) und Begehren auf Verkürzung der Ausweisungsdauer (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) sowie Anordnungen zur Vorsprache bei Auslandsvertretungen (§ 82 Abs. 4 AufenthG). Der größte Teil der Verfahren betraf Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären und/oder familiären Gründen sowie Duldungen. Eine zahlenmäßige Zuordnung der Verfahren zu einzelnen Vorschriften ist nicht möglich, weil aufenthaltsrechtliche Verfahren nach der — 7 — Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) ohne weitere Aufgliederung mit dem Sachgebietsschlüssel 0600 erfasst werden. Zum Ausgang der im jeweiligen Jahr erledigten Verfahren wird auf die Tabelle 1 verwiesen. Die Aufstellung erlaubt keinen Rückschluss darauf, wie die in den Jahren 2007 bis 2011 jeweils eingegangenen Klagen entschieden worden sind: Da nicht alle innerhalb eines Kalenderjahres eingehenden Verfahren in demselben Kalenderjahr erledigt werden, entsprechen die in einem Jahr erledigten Verfahren nur zu einem Teil den in diesem Jahr eingegangenen Verfahren . Zu den unstreitigen Erledigungen wird erläuternd darauf verwiesen, dass diese in der Regel nicht auf einem schlichten Nachgeben eines Beteiligten beruhen , sondern in ihrer weit überwiegenden Zahl auf gerichtliche Hinweise zur Sach- und Rechtslage, Vergleichsvorschläge oder weitere Sachverhaltsermittlungen des Gerichts zurückzuführen sind. Den Rückgang der Zahl unstreitiger Erledigungen ab dem Jahr 2009 führt die Praxis auf eine Rechtsprechungsänderung zurück. 13. Gegen wie viele Gerichtsurteile im Gebiet des Aufenthaltsrechts wurde seitens der Betroffenen seit 2007 Berufung eingereicht (bitte aufschlüsseln nach Stadtgemeinde , Jahr und Paragraf des AufenthG)? Wie wurden diese Berufungsverfahren entschieden? 14. Gegen wie viele Gerichtsurteile im Gebiet des Aufenthaltsrechts haben die Ausländerbehörden Bremen und Bremerhaven seit 2007 Berufung eingereicht (bitte aufschlüsseln nach Stadtgemeinde, Jahr und Paragraf des AufenthG)? Wie wurden diese Berufungsverfahren entschieden? Zu den Rechtsmitteln in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nach einem erstinstanzlichen Urteil keine Berufung einlegen, sondern haben die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu beantragen (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ). Gegen Eilentscheidungen steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO). In der nachstehenden Tabelle 2 wird daher die Zahl der in den Jahren 2007 bis 2011 eingelegten Berufungen und Berufungszulassungsanträge sowie der Beschwerden mitgeteilt. Eine weitere Aufgliederung nach der beteiligten Ausländerbehörde und dem Streitgegenstand ist nicht möglich. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Der Ausgang der einzelnen Verfahren lässt sich aus den zu Frage 12 dargelegten Gründen nicht mitteilen. Die Statistik gibt aber Auskunft, in wie vielen Fällen die Behörde in den in den Jahren 2007 bis 2011 entschiedenen Fällen obsiegt hat, teilweise obsiegt hat oder unterlegen ist. Hierzu wird auf nachstehende Tabelle 2 verwiesen. Verwaltungsgericht Bremen Tabelle 1 Sachgebiet: Ausländerrecht (0600) Klagen Eilverf. Klagen Eilverf. Klagen Eilverf. Klagen Eilverf. Klagen Eilverf. Eingänge 257 116 195 121 196 166 181 198 139 110 Erledigungen 267 129 243 136 192 150 139 191 170 134 Erledigung durch Urteil, Gerichtsbescheid o. Beschluss 247 127 201 131 154 143 121 187 142 132 davon durch: Stattgabe 37 22 5 19 5 26 11 43 5 21 teilweise Stattgabe/ teilweise Abweisung 19 7 3 2 8 14 5 13 10 7 Abweisung/Ablehnung 10 47 17 65 18 66 10 64 20 39 unstreitige bzw. andere Erledigung 201 53 218 50 161 44 113 71 135 67 Quelle: Jahresergebnisse vom Statistischen Landesamt Bremen bzw. Landesbetrieb Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen 20112007 2008 2009 2010 — 8 — 15. Welche Kosten sind durch Berufungsverfahren, die durch die Ausländerbehörden eingeleitet wurden, entstanden (bitte aufschlüsseln nach Ausländerbehörde, Gerichts-, Personal- und Anwaltskosten sowie Justizkasse, nach Jahr und Ausgang der Verfahren)? Die Kosten eines ausländerrechtlichen Berufungsverfahrens, das aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird, betragen bei Annahme des Regelstreitwerts von 5 000 ‡ in der Regel 1 510,73 ‡ (484 ‡ Gerichtskosten und 1 026,73 ‡ Anwaltskosten). Der Betrag der Gerichtskosten erhöht sich, sofern für die mündliche Verhandlung ein Dolmetscher benötigt wird. Personalkosten der Justizbediensteten und die Kosten der „Justizkasse“ lassen sich einzelnen Verfahren nicht zuordnen und werden als solche nicht erfasst. Die konkret entstandenen Kosten einzelner oder aller Berufungsverfahren, die von den Ausländerbehörden eingeleitet worden sind, können nicht beziffert werden , weil sie sich nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zurückverfolgen lassen. 16. Wie viele Untätigkeitsklagen wurden gegen die Ausländerbehörden seit 2007 eingereicht (bitte aufschlüsseln nach Ausländerbehörde und Jahr)? Welche Justizkosten wurden dadurch verursacht? Die Zahl der in den Jahren 2007 bis 2011 beim Verwaltungsgericht erhobenen Untätigkeitsklagen ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Anzahl insgesamt Davon Stadt- Davon Senator für Jahr Stadt Bremen amt Bremen Inneres und Sport 2007 170 107 63 2008 138 93 45 2009 126 51 75 2010 127 72 55 2011 97 65 32 Gegen die Ausländerbehörde Bremerhaven sind Untätigkeitsklagen nur in sehr geringer Zahl eingegangen, Zahlen liegen hierzu nicht vor. Eine Bezifferung der verursachten „Justizkosten“ ist nicht möglich. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 15 Bezug genommen. III. Aufenthaltsbeendigung 17. Wie viele der in den Fragen 1. a), b) und c) sowie Frage 3 genannten Personen sind „freiwillig“ ausgereist (bitte aufschlüsseln nach Status, Stadtgemeinde und Jahr)? Oberverwaltungsgericht Bremen Tabelle 2 Sachgebiet: Ausländerrecht (0600) Berufungen* Beschwerden Berufungen* Beschwerden Berufungen* Beschwerden Berufungen* Beschwerden Berufungen* Beschwerden Eingänge 32 40 24 56 14 72 17 69 19 41 Erledigungen 18 33 32 55 8 75 16 64 19 39 Rechtsmittel wurde eingelegt vom Kläger der 1. Instanz (Privatperson)** 14 29 7 9 11 Rechtsmittel wurde eingelegt vom Beklagten der 1. Instanz (Behörde)** 4 3 1 7 8 Erledigung durch Urteil oder Beschluss 18 33 32 54 8 75 16 64 19 39 davon: Stattgabe 6 6 7 4 6 14 7 14 3 5 teilweise Stattgabe/ teilweise Abweisung 0 0 1 0 0 4 0 1 1 2 Zurückweisung/Ablehnung 6 18 12 38 1 43 5 35 5 19 Unstreitige bzw. andere Erledigung 6 9 12 13 1 14 4 14 10 13 mit dem Ergebnis: Obsiegen der Behörde 7 19 11 35 4 37 6 26 2 15 Teilweise Obsiegen/ teilw. Unterliegen der Behörde 0 0 1 0 0 4 1 1 0 2 Unterliegen der Behörde 5 5 8 7 3 20 5 23 7 8 * Berufungen mit Anträgen auf Zulassungen der Berufungen ** Zahlen beziehen sich auf die "Erledigungen" des entspr. Jahres Quelle: Jahresergebnisse vom Statistischen Landesamt Bremen bzw. Landesbetrieb Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen 20112007 2008 2009 2010 — 9 — Die freiwillige Ausreise von Ausländern ohne regulären Aufenthaltstitel wird nicht statistisch erfasst. 18. Wie viele der in Frage 1. a) und b) genannten Personen wurden abgeschoben (bitte aufschlüsseln nach Status, Jahr und Stadtgemeinde)? Die aufenthaltsrechtliche Situation von Personen vor der zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts durch Abschiebung wird nicht statistisch erfasst. Neben geduldeten Personen werden auch Personen, die ohne das erforderliche Visum eingereist sind, abgelehnte Asylbewerber oder Asylbewerber, die entsprechend dem Dubliner Übereinkommen das Asylverfahren in dem Staat der Ersteinreise durchführen müssen, ab- oder zurückgeschoben. 19. Wie viele Personen wurden seit 2007 ausgewiesen (bitte aufschlüsseln nach Status , Jahr und Stadtgemeinde)? Jahr Stadt Bremen Stadt Bremerhaven Ausweisungen 2007 Keine Erfassung Keine Erfassung Ausweisungen 2008 Keine Erfassung 9 Ausweisungen 2009 Keine Erfassung 11 Ausweisungen 2010 Keine Erfassung 13 Ausweisungen 2011 Keine Erfassung 13 20. Wie viele Personen wurden insgesamt seit 2007 pro Jahr aus der Freien Hansestadt Bremen und ihren beiden Stadtgemeinden pro Jahr abgeschoben, differenziert nach a) Herkunftsland, b) Zielland der Abschiebung, c) Alter, d) Geschlecht, e) Reisemittel und gegebenenfalls Abflughafen, f) zuständige und vollziehende Behörde, gegebenenfalls Beteiligung und Amtshilfe, g) jeweiliger rechtlicher Grundlage? Abschiebungen 2011 2010 2009 2008 2007 Land Bremen gesamt 30 86 57 53 54 Stadt Bremen 20 59 51 41 45 Stadt Bremerhaven 10 27 6 12 9 Eine weitergehende statistische Erfassung nach Buchstaben a) bis g) der Frage erfolgt nicht. 21. Falls in der Antwort auf Frage 20 nicht enthalten: Wie viele der in Frage 20 genannten Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen wurden auf Basis des Erlasses e10-05-01 vom 3. Mai 2010 zur „Übernahme von Kosten medizinischer Versorgung im Herkunftsland Abschiebungsbetroffener bzw. Mitgabe von Medikamenten zur Vermeidung von Abschiebungshindernissen“ abgeschoben (bitte differenzieren nach Herkunftsland, Zielland, Alter, Geschlecht, Jahr und Stadtgemeinde)? 22. Um welche Art von Erkrankung handelte es sich dabei (z. B. chronische Krankheiten , operativ zu behandelnde Krankheiten, psychische Erkrankungen etc.)? 23. Wie lange erfolgte die medizinische Versorgung im Ausland? Um welche Art von medizinischer Versorgung handelte es sich (z. B. operative, therapeutische, — 10 — medikamentöse Behandlung)? Wie erfolgte die Behandlung (z. B. stationär, ambulant durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte etc.)? Eine statistische Erfassung dieser Daten erfolgt nicht. 24. Wie viele Personen wurden aus Bremen seit 2007 zurückgeschoben (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Zielland und Alter)? Nach dem Dubliner Übereinkommen wurden im Jahr 2007 1 Person, im Jahr 2008 16 Personen, im Jahr 2009 18 Personen, im Jahr 2010 34 Personen, im Jahr 2011 11 Personen aus der Stadt Bremen zurückgeschoben. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven liegen keine statistischen Angaben vor. 25. Wie viele Personen durchliefen in Bremen seit 2007 das so genannte Flughafenverfahren , erfolgreich und erfolglos? Das Flughafenverfahren nach § 18 a Asylverfahrensgesetz wird in Bremen nicht durchgeführt. Asylantragsteller werden durch die Bundespolizei direkt der Erstaufnahmeeinrichtung zugeführt. 26. Für wie viele Personen aus Bremen wurden seit 2007 Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-Verordnung gestellt? In welchen Ländern? Wie viele dieser Übernahmeersuchen wurden vollzogen? Für die Stellung von Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-Verordnung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. 27. Welche Kosten sind der Freien Hansestadt Bremen, ihrer Stadtgemeinden, der Bundespolizei und anderen Behörden (z. B. FRONTEX) seit 2007 durch die in den Fragen 19, 20 und gegebenenfalls 21 genannten Abschiebungen entstanden , a) Flug- und Reisekosten, b) Personalkosten (z. B. durch Begleitung), c) durch ärztliche Betreuung vor, während und nach der Abschiebung (bitte separat angeben), d) durch medizinische Versorgung vor, während und nach der Abschiebung (bitte separat angeben), e) durch die Mitgabe von Medikamenten? Die Abschiebekosten werden nur im jeweiligen Einzelfall aufgestellt. Die Gesamtkosten können nicht mit einem vertretbaren Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft ermittelt werden. 28. Aus welcher jeweiligen Haushaltsstelle wurden die Ausgaben der Frage 27 a) bis e) jeweils getätigt? Für die Stadt Bremerhaven steht die Haushaltsstelle 6120/532 01 „Abschiebung von Ausländern“ und für die Stadt Bremen die Haushaltsstelle 3051/531 24-7 zur Verfügung. 29. Wie beurteilt der Senat die durch die in Frage 27 genannten Abschiebungen entstandenen Kosten im Verhältnis zum durch die Koalition seit 2007 erklärten Ziel, Kettenduldungen auf ein Minimum zu reduzieren? Der Ausländer oder die Ausländerin ist u. a. abzuschieben, wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Die dadurch entstandenen Kosten lassen sich nicht vermeiden und werden im Einzelfall vom Ausländer oder — 11 — von der Ausländerin erstattet. Diese Kosten können nicht ins Verhältnis zum durch die Koalition seit 2007 erklärten Ziel, Kettenduldungen auf ein Minimum zu reduzieren, gesetzt werden. 30. Wie viele der in den Fragen 19, 20, gegebenenfalls 21, 24 und 25 genannten Personen befanden sich in Abschiebungshaft? Für wie lange (bitte aufschlüsseln nach Stadtgemeinde, Jahr, Alter und Geschlecht sowie Verfahrensart)? Personen in Abschiebehaft Jahr Gesamt Männer Frauen Bis 18 Bis 30 Bis 40 Darüber 2007 49 45 4 1 29 15 4 2008 67 65 2 2 33 25 7 2009 70 65 5 2 30 28 10 2010 77 58 19 1 37 30 9 2011 34 33 1 0 19 10 5 Haftdauer 2007 2008 2009 2010 2011 Bis 14 Tage 22 34 25 30 21 44,9 % 50,7 % 35,7 % 39 % 61,8 % Bis 1 Monat 8 6 14 16 5 16,3 % 9 % 20 % 20,8 % 14,7 % Bis 2 Monate 8 7 10 10 4 16,3 % 10 % 14,3 % 13 % 11,8 % Bis 3 Monate 2 9 5 5 1 4,1 % 13,4 % 7,1 % 6,5 % 2,9 % Darüber 0 1 2 2 0 1,5 % 4,3 % 2,6 % Straftäter aus JVA 9 10 13 14 3 18,4 % 6,7 % 18,6 % 18,1 % 8,8 % Durchschnitt Tage 17,2 22 24,2 22,5 14,2 Weitergehende Statistiken werden nicht geführt. 31. Wie beurteilen der Senat des Landes Bremen und der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven die Verhängung von Abschiebehaft bei unbegleiteten Minderjährigen oder Familien mit minderjährigen Kindern? Wie wird damit in den beiden Stadtgemeinden umgegangen? Gibt es Anweisungen, keine Abschiebehaft bei Minderjährigen anzuordnen? Zweck der Abschiebungshaft ist allein die Sicherung des Abschiebungsvollzugs . Eine Beantragung von Abschiebungshaft für unter 14 Jährige ist ausgeschlossen . Stillende Frauen und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sollen grundsätzlich nicht in Haft genommen werden. Für die Beantragung von Abschiebungshaft bedeutet dies, dass aufgrund des Eingriffs in das Freiheitsrecht und der besonderen persönlichen Situation der abzuschiebenden Personen eine intensive Prüfung stattzufinden hat, ob nicht die Anordnung milderer Maßnahmen zur Vermeidung von Abschiebungshaft in Frage kommt. Solche Maßnahmen können u. a. die Unterbringung in besonderen Einrichtungen, z. B. Jugendeinrichtungen, die Erteilung von Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder Garantien durch Vertrauenspersonen darstellen. — 12 — Sofern auf eine Inhaftnahme von Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern im Einzelfall nicht verzichtet werden kann, ist eine Unterbringung der minderjährigen Kinder entweder bei einer von den Erziehungsberechtigten benannten Bezugsperson oder einer staatlichen Einrichtung sicherzustellen. Das zuständige Jugendamt ist in jedem Fall zu unterrichten und gegebenenfalls zu beteiligen . Ist die Inhaftnahme von Eltern mit einem oder mehreren Kindern unerlässlich, ist grundsätzlich nur für einen Elternteil Haft zu beantragen Sofern auf eine Inhaftnahme von Minderjährigen, unter 18 Jahre alten Personen nicht verzichtet werden kann, ist von den Ausländerbehörden das zuständige Jugendamt, gegebenenfalls das Jugendamt des Haftortes, unverzüglich zu unterrichten . Dies entscheidet ob, und wenn ja, welche jugendpflegerischen Maßnahmen während der Durchführung der Abschiebungshaft erfolgen. Die Maßnahmen sind im Einzelfall zwischen den Ausländerbehörden, den Jugendämtern und den Behörden, in deren Einrichtungen die Abschiebungshaft vollzogen wird, abzustimmen. Vor einem möglichen Haftantrag sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zusätzlich zu den aus Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK resultierenden Rechtsgedanken des Schutzes von Ehe und Familie insbesondere Fragen des Kindeswohls umfassend zu berücksichtigen. Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist stets zu prüfen, ob es nicht mildere Mittel gibt, die in gleicher Weise geeignet sind, den verfolgten Zweck zu erreichen. Im Haftantrag ist genau darzulegen, warum mildere Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft nicht geeignet sind, den angestrebten Zweck zu erreichen. Bei der Beantragung von Abschiebungshaft sind die Allgemeine Vorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu § 62 und der Erlass des Senators für Inneres und Sport e09-12-09 vom 30. Dezember 2009 zu beachten. Druck: Anker-Druck Bremen