— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 543 Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 10. Juli 2012 Verwendung von Bundesmitteln im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes Am 1. Januar 2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Mit dem Ziel, Prävention und Intervention im Kinderschutz gleichermaßen voranzubringen, wurden für die Unterstützung junger Familien in schwierigen Lebenslagen in den Jahren 2012 und 2013 30 bzw. 45 Mio. ‡ sowie ab 2014 51 Mio. ‡ zur Verfügung gestellt. Der Bund übernimmt damit dauerhaft einen Teil der Mehrbelastungen, die den Ländern und Kommunen durch die Umsetzung des Gesetzes entstehen. Die Weiterleitung der Bundesmittel an die Kommunen muss aus verfassungsrechtlichen Gründen über die Länder erfolgen. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Bundesmittel wird das Land Bremen voraussichtlich zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in den Jahren 2012, 2013 und ab 2014 erhalten ? 2. In welcher Höhe und nach welchen Kriterien werden diese Mittel auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verteilt? 3. In welchem Stadium befinden sich die Erörterungen mit den beiden kommunalen Behörden? 4. Bis wann ist mit einer verlässlichen Planungsgrundlage für die Stadtgemeinde zu rechnen? Sybille Böschen, Klaus Möhle, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD D a z u Antwort des Senats vom 14. August 2012 1. Wie viele Bundesmittel wird das Land Bremen voraussichtlich zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in den Jahren 2012, 2013 und ab 2014 erhalten ? Entsprechend der zwischen Bund und Ländern ausgehandelten Verwaltungsvereinbarung zur Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen gewährt der Bund nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zweckgebunden insgesamt folgende Mittel: 2012 30 Mio. ‡, 2013 45 Mio. ‡, 2014 51 Mio. ‡, 2015 51 Mio. ‡. Davon entfallen nach dem vorgenommenen Vorabzug für Aufwendungen des Bundes für die erste Förderperiode (zweites Halbjahr 2012/erstes Halbjahr 2013) bis zu 276 891 ‡ bzw. 1,1 % des bundesweiten Gesamtfördervolumens auf die — 2 — Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie bis zu 120 000 ‡ auf zweckgebundene Personalkosten und Qualifizierungsmaßnahmen des Landes (Sockelbetrag kleine Länder). Ein Finanztableau zur Mittelverteilung für die weiteren Förderperioden liegt noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass der Fördermittelanteil für die beiden Kommunen des Landes Bremen mit geringen Abweichungen durch Aktualisierung der Verteilerschlüssel sowie nach Vorabzug der Bundes- und Länderanteile in etwa im genannten prozentualen Rahmen von 1,1 % liegen wird. 2. In welcher Höhe und nach welchen Kriterien werden diese Mittel auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verteilt? Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen schlägt vor, die Mittel entsprechend den auf Bund-Länder-Ebene zugrunde gelegten Vergabekriterien nach fachlichen Indikatoren auch an die beiden Stadtgemeinden weiterzugeben . Der vorgesehene Verteilerschlüssel berücksichtigt dabei zu einem Drittel einen Sockelbetrag, zu einem Drittel als Sozialindexfaktor den Anteil unter dreijähriger Kinder im SGB-II-Leistungsbezug sowie zu einem Drittel den Anteil der Kinder unter drei Jahren als Faktor für die altersgleiche Grundgesamtheit der Zielgruppe früher Hilfen. Unter Berücksichtigung des landesinternen Verteilerschlüssels von 80 zu 20, des Sozialindexfaktors für den Anteil unter dreijähriger Kinder im SGB-II-Leistungsbezug sowie des Anteils der Kinder unter drei Jahren ergibt sich danach für die erste Förderperiode ein rechnerischer Drittmittelrahmen in Höhe von ca. 221T‡ für die Stadtgemeinde Bremen bzw. von ca. 55 T‡ für die Stadtgemeinde Bremerhaven . Diese Mittel enthalten auch die Mittel für die Landeskoordinierung und sind im Rahmen des länderspezifischen Gesamtkonzeptes sowie nach Maßgabe der Förderkriterien des Bundes durch konkrete Förderanträge nach kommunalen Prioritäten der Jugendhilfe und des Gesundheitsbereiches darzustellen . 3. In welchem Stadium befinden sich die Erörterungen mit den beiden kommunalen Behörden? Die Stadtgemeinden sind über die zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung , die dortigen Vergabekriterien und den auf das Land und die Stadtgemeinden entfallenden Fördermittel unterrichtet. Bereits im Vorfeld der Verwaltungsvereinbarung sind jeweils auch bilaterale Vorgespräche über grundsätzliche Förderinteressen der Kommunen geführt worden . 4. Bis wann ist mit einer verlässlichen Planungsgrundlage für die Stadtgemeinde zu rechnen? Die Mittelabrufung beim Bund setzt ein länderspezifisches Gesamtkonzept sowie die Festlegung örtlicher Schwerpunkte voraus. An der Festlegung der jeweiligen Förderschwerpunkte sollen jeweils auch die örtlichen und länderbezogenen Fachgremien (Jugendhilfeausschüsse, Landesjugendhilfeausschuss) sowie die städtischen und staatlichen Deputationen für Soziales, Kinder und Jugend bzw. Bildung, Wissenschaft und Gesundheit beteiligt werden. Eine Befassung der genannten Gremien ist im Herbst 2012 vorgesehen. Eine verlässliche Planungsgrundlage für die erste Förderperiode 2012/2013 wird erst nach der in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Prüfung des Länderkonzeptes sowie der kommunalen Einzelanträge durch den Bund möglich sein. Druck: Anker-Druck Bremen