— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 611 S Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 30. Juli 2014 Zuverlässigkeitsprüfung im Bewachungsgewerbe durch das Stadtamt Personen, die im Bewachungsgewerbe etwa als Türsteherin/Türsteher arbeiten wollen , legen bei der Handelskammer eine Sachkundeprüfung ab. Anschließend führt das Stadtamt eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) durch. Die Bewachungsverordnung und die Bremische Gaststättenverordnung sehen vor, dass zur Überprüfung der Zuverlässigkeit personenbezogene Auskünfte aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz eingeholt werden. Im Zentralregister sind Vorstrafen und Anklagen aus etwaigen Gerichtsverfahren gespeichert. Das Bremer Stadtamt nutzt darüber hinaus zur Prüfung von Bewachungsgewerbetätigen personenbezogene Datensätze aus polizeilichen Informationssystemen des Bundeskriminalamtes (INPOL). Eine gesetzliche Ermächtigung für diesen Zugriff fehlt. Die Weitergabe dieser hochsensiblen, polizeiinternen Informationen durch die Polizei an das Stadtamt ist datenschutzrechtlich fragwürdig, sie widerspricht dem Bremer Polizeigesetz und ist zum Zweck der Zuverlässigkeitsprüfung von Türsteherinnen /Türstehern im Übrigen nicht notwendig. Wir fragen den Senat: 1. Welche Gesetze und Verordnungen reguliert das Bewachungsgewerbe nach § 34a Gewerbeordnung in Bremen? 2. Muss das Stadtamt in allen Fällen eine Genehmigung für Bewachungsgewerbetreibende erteilen, wenn sie reguläre Tätigkeiten wie die Sicherung von Veranstaltungen oder gastgewerblichen Einrichtungen verrichten, oder gibt es unterschiedliche gewerberechtliche Anforderungen je nach Veranstaltungsort (etwa: Discomeile, Freimarkt)? 3. Wie viele Anträge auf eine Arbeitserlaubnis nach § 34a GewO sind seit 2009 von Bewachungsgewerbetreibenden beim Stadtamt gestellt worden? a) Wie viele davon wurden im selben Zeitraum abgelehnt? b) Wie oft wurde im selben Zeitraum vom Stadtamt ein nachträgliches Arbeitsverbot beantragt, in wie vielen Fällen wurde dabei die Unzuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person abschließend festgestellt? 4. Nach welchen Kriterien wird die Unzuverlässigkeit von Bewachungsgewerbetreibenden im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung durch das Stadtamt festgestellt ? a) Welche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gelten im besonderen Maße als unvereinbar mit der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe? b) Gibt es neben der qualitativen Unterscheidung nach Art und Schwere der Delikte auch eine quantitatives Bewertungskriterium, und wenn ja, wie ist dies konkret definiert, und wie wird es vom Stadtamt ausgelegt? c) Inwiefern werden Anzeigen oder polizeiliche Akteneinträge zur Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das Stadtamt herangezogen, die im direkten Zusammenhang mit typischen Situationen im Tätigkeitsbereich stehen (etwa wenn abgewiesene Gäste aggressiv werden und anschließend Falschanzeigen stellen)? — 2 — 5. Welche Einschätzungen zieht das Stadtamt heran, um die Zuverlässigkeit von Personen im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO zu prüfen? 6. Beschränkt sich das Stadtamt dabei ausschließlich auf „Negativeinträge“ aus Straf- und Justizregistern oder werden dabei auch „positive“ Kriterien wie berufliche Hintergründe, Arbeitszeugnisse, soziales und ehrenamtliches Engagement oder Ähnliches der jeweiligen Person bewertet? 7. Welche Gesetze und Verordnungen regeln den Zugriff auf personenbezogene Daten zum Zweck der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO? 8. Auf welche Justiz- und Strafregister darf das Stadtamt in diesen Situationen nach der Bremer Gaststättenverordnung und der Bewachungsverordnung zugreifen bzw. einen entsprechenden personenbezogenen Auszug beantragen? 9. Greift das Stadtamt in diesem Zusammenhang auch auf polizeiliche Informationssysteme (beispielsweise ISA-Web, Cognos, INPOL) zu, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage wird dieser Zugriff realisiert? 10. Falls das Stadtamt nicht selbsttätig auf polizeiliche Informationssysteme zugreifen kann bzw. darf: erfolgt eine Amtshilfe durch die Polizei, das Landeskriminalamt (LKA) oder die Kriminalpolizei, die auf die genannten Datenbanken zugreifen dürfen, mit dem Zweck personenbezogene Datensätze an die Genehmigungsbehörde (Stadtamt) weiterzugeben? Welche Stelle bei der Polizei gibt diese Daten aus den polizeilichen Informationssystemen an das zuständige Referat im Stadtamt weiter? 11. Nach welchen Kriterien darf die Polizei personenbezogene Daten an andere Behörden (hier: Stadtamt) weitergeben? 12. Ist die erfolgte Weitergabe von Daten aus polizeilichen Informationssystemen nach § 36f Abs. 1 Bremer Polizeigesetz zulässig? 13. Ist die Weitergabe dieser Daten nach § 13 Bremer Datenschutzgesetz zulässig, in dem die personenbezogene Datenübermittlung zwischen Behörden geregelt wird? 14. In welcher Form und nach welchen datenschutzrechtlichen Regeln werden diese polizeilichen Daten beim Stadtamt verarbeitet, gespeichert und gegebenenfalls weiter genutzt? Wie viele Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Stadtamts haben Zugriff auf die verarbeiteten bzw. gespeicherten personenbezogenen Daten aus polizeilichen Informationssystemen etwa in Form von Datensätzen oder Akten? 15. Wie wird sichergestellt, dass das Stadtamt mit den erlangten Polizeidaten nach den BKA-Einrichtungsanordnungen bzw. nach den Standards der Polizei für die jeweiligen Datenbanken verfährt, in deren alleinige Verantwortungs- und Verarbeitungszuständigkeit diese personenbezogenen Daten fallen? 16. Darf das Stadtamt zur Zuverlässigkeitsprüfung von Bewachungsgewerbetreibenden personenbezogene Anfragen an den Verfassungsschutz richten, wenn sie branchentypische Tätigkeiten zur Sicherung von Veranstaltungen und gastgewerblichen Einrichtungen (also außerhalb des Anwendungsbereichs des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) verrichten? 17. Hat es in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen das Stadtamt im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen nach § 34a GewO personenbezogene Informationen beim Verfassungsschutz einholen wollte, und wurden diese Informationen schließlich weitergegeben? 18. Zieht das Stadtamt zum Zweck der Zuverlässigkeitsprüfung von Bewachungsgewerbetreibenden Ermittlungsakten der Justiz heran? 19. Folgt die Zuverlässigkeitsprüfung bei der Bewertung von Ermittlungsakten der Justiz im Regelfall den Schlussfolgerungen und Begründungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Gerichte, etwa bezüglich eingestellter Verfahren, oder werden im Stadtamt selbstständig strafprozessuale Sekundärbewertungen erstellt? 20. Inwiefern können vor Gericht oder von der Staatsanwaltschaft eingestellte Verfahren dennoch ein Grund zur Ablehnung bzw. Aberkennung einer Arbeitserlaubnis nach § 34a GewO sein? — 3 — 21. Sind dem Senat Fälle bekannt, bei denen eine Unzuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe aufgrund einer politischen „Gesinnung“ festgestellt wurde? Wenn ja, wie viele davon waren linksmotiviert, wie viele rechtsmotiviert? 22. Wenn keine derartigen Fälle bekannt sind: Wäre eine solche politisch begründete Ablehnung bzw. Aberkennung der Arbeitserlaubnis nach Ansicht des Senates legal und legitim? Falls ja, auf welche Gesetze bzw. Rechtsprechung bezieht sich der Senat? Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE D a z u Antwort des Senats vom 9. September 2014 1. Welche Gesetze und Verordnungen reguliert das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO in Bremen? Neben § 34a GewO wird das Bewachungsgewerbe durch die Bewachungsverordnung geregelt. Beide Regelungen sind bundesrechtliche Vorschriften. 2. Muss das Stadtamt in allen Fällen eine Genehmigung für Bewachungsgewerbetreibende erteilen, wenn sie reguläre Tätigkeiten wie die Sicherung von Veranstaltungen oder gastgewerblichen Einrichtungen verrichten, oder gibt es unterschiedliche gewerberechtliche Anforderungen je nach Veranstaltungsort (etwa: Discomeile, Freimarkt)? Die Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes ist auf Antrag dann zu erteilen, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Erlaubnisvoraussetzungen sind die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, der Nachweis ausreichender Mittel und die Unterrichtung über die Grundlagen des Bewachungsgewerbes durch eine Industrie- und Handelskammer. Unterschiedliche Voraussetzungen bestehen hinsichtlich des eingesetzten Bewachungspersonals , so müssen Wachpersonen von Bewachungsunternehmen, die Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichen Verkehr durchführen, vor Ladendieben schützen oder Einlassbereiche von gastgewerblichen Diskotheken bewachen, eine Sachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt haben. Im Übrigen wird die Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer vorausgesetzt . Darüber hinausgehende gewerberechtliche Anforderungen für die Ausübung des Bewachungsgewerbes bestehen nicht, eine Differenzierung nach dem Veranstaltungsort nimmt das Gesetz nicht vor. 3. Wie viele Anträge auf eine Arbeitserlaubnis nach § 34a GewO sind seit 2009 von Bewachungsgewerbetreibenden beim Stadtamt gestellt worden? a) Wie viele davon wurden im selben Zeitraum abgelehnt? b) Wie oft wurde im selben Zeitraum vom Stadtamt ein nachträgliches Arbeitsverbot beantragt, in wie vielen Fällen wurde dabei die Unzuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person abschließend festgestellt? Seit dem Jahr 2009 bis zum 7. August 2014 wurden 23 Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes gestellt. Es wurden davon zwei Anträge abgelehnt. Bei fünf weiteren Anträgen wurde der Antrag von der Antragstellerin/dem Antragsteller im Laufe des Verfahrens zurückgenommen . Während des vorgenannten Zeitraums wurde keine Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes aufgehoben. Allerdings wurden vom Stadtamt Bremen sieben Verbote der Beschäftigung bestimmter Personen als Wachpersonal nach § 34a Abs. 4 GewO erlassen. 4. Nach welchen Kriterien wird die Unzuverlässigkeit von Bewachungsgewerbetreibenden im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung festgestellt? — 4 — a) Welche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gelten im besonderen Maße als unvereinbar mit der Tätigkeit im Bewachungsgewerbe? b) Gibt es neben der qualitativen Unterscheidung nach Art und Schwere der Delikte auch eine quantitatives Bewertungskriterium, und wenn ja, wie ist dies konkret definiert, und wie wird es vom Stadtamt ausgelegt? c) Inwiefern werden Anzeigen oder polizeiliche Akteneinträge zur Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das Stadtamt herangezogen, die im direkten Zusammenhang mit typischen Situationen im Tätigkeitsbereich stehen (etwa wenn abgewiesene Gäste aggressiv werden und anschließend Falschanzeigen stellen)? Nach § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO ist die Unzuverlässigkeit eines/einer Bewachungsgewerbetreibenden regelmäßig bei einer Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein, in einer verfassungswidrigen Partei oder der Verfolgung verfassungswidriger oder sonstiger Bestrebungen im Sinne des § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz während der vergangenen zehn bzw. fünf Jahre gegeben. Schließlich liegt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit grundsätzlich bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden, der Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen, der Verurteilung wegen einer gewerbebezogenen Straftat, der Begehung einer gewerbebezogenen nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit vor. a) Es ist grundsätzlich die Begehung von Straftaten nicht mit der Tätigkeit als Bewachungsgewerbetreibende/Bewachungsgewerbetreibender vereinbar, insbesondere die Begehung von Gewalt- und Eigentums- bzw. Vermögensdelikte . Gleiches gilt grundsätzlich auch für gewerbebezogene Ordnungswidrigkeiten , wobei nicht jede kleine Gesetzesverletzung zur Unzuverlässigkeit führt. b) Es wird jedes strafbare oder ordnungswidrige Verhalten mit Relevanz zur Bewachungstätigkeit nach Art, Anzahl und zeitlichem Ablauf zur Beurteilung herangezogen und in einer Gesamtschau bewertet. c) Neben gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen (Ermittlungs-)Akten werden bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit auch Informationen der Polizei (Anzeigen/Vermerke) gegebenenfalls herangezogen. Die daraus entnehmbaren Tatsachen fließen in die Zuverlässigkeitsprüfung ein. 5. Welche Einschätzungen zieht das Stadtamt heran, um die Zuverlässigkeit von Personen im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO zu prüfen? Neben den Auskünften aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister , die Grundlage jeder Zuverlässigkeitsprüfung sind, bittet das Stadtamt in Einzelfällen, soweit die vorliegenden Tatsachen keine abschließende Beurteilung der Zuverlässigkeit erlauben, das jeweilige Fachkommissariat der Polizei um Stellungnahme. 6. Beschränkt sich das Stadtamt dabei ausschließlich auf „Negativeinträge“ aus Straf- und Justizregistern oder werden dabei auch „positive“ Kriterien wie berufliche Hintergründe, Arbeitszeugnisse, soziales und ehrenamtliches Engagement oder Ähnliches der jeweiligen Person bewertet? Die Bewertung der Zuverlässigkeit erfolgt grundsätzlich entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption anhand von Negativeinträgen. In Einzelfällen werden aber auch positive Tatsachen berücksichtigt. 7. Welche Gesetze und Verordnungen regeln den Zugriff auf personenbezogene Daten zum Zweck der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO? Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist in den §§ 11, 34a Abs. 3, 150a GewO, in § 9 Bewachungsverordnung und in den §§ 30 Abs. 5, 31; 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz geregelt. 8. Auf welche Justiz- und Strafregister darf das Stadtamt in diesen Situationen nach der Bremer Gaststättenverordnung und der Bewachungsverordnung zugreifen bzw. einen entsprechenden personenbezogenen Auszug beantragen? Das Stadtamt holt Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und gegebenenfalls aus dem Gewerbezentralregister ein. — 5 — 9. Greift das Stadtamt in diesem Zusammenhang auch auf polizeiliche Informationssysteme (beispielsweise ISA-Web, Cognos, INPOL) zu, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage wird dieser Zugriff realisiert? Das Stadtamt verfügt über keinen Zugang zu den polizeilichen Informationssystemen . 10. Falls das Stadtamt nicht selbsttätig auf polizeiliche Informationssysteme zugreifen kann bzw. darf: erfolgt eine Amtshilfe durch die Polizei, das Landeskriminalamt (LKA) oder die Kriminalpolizei, die auf die genannten Datenbanken zugreifen dürfen, mit dem Zweck personenbezogene Datensätze an die Genehmigungsbehörde (Stadtamt) weiterzugeben? Welche Stelle bei der Polizei gibt diese Daten aus den polizeilichen Informationssystemen an das zuständige Referat im Stadtamt weiter? Die Polizei Bremen erteilt aufgrund originärer Zuständigkeit dem Stadtamt Bremen die erforderlichen Auskünfte und zwar regelmäßig das K 13 sowie das K 440 MGK. 11. Nach welchen Kriterien darf die Polizei personenbezogene Daten an andere Behörden (hier: Stadtamt) weitergeben? Die Polizei gibt die Daten aufgrund der vorliegenden Einverständniserklärung des Gewerbetreibenden oder der Wachperson an das Stadtamt weiter. 12. Ist die erfolgte Weitergabe von Daten aus polizeilichen Informationssystemen nach § 36f Abs.1 Bremer Polizeigesetz zulässig? § 36f Abs. 1 Bremisches Polizeigesetz ist für die Datenweitergabe nicht einschlägig . Die Zulässigkeit der Datenweitergabe von der Polizei an das Stadtamt richtet sich nach § 13 Bremisches Datenschutzgesetz und nach § 11 GewO. 13. Ist die Weitergabe dieser Daten nach § 13 Bremer Datenschutzgesetz zulässig, in dem die personenbezogene Datenübermittlung zwischen Behörden geregelt wird? Die Weitergabe der Daten von der Polizei an das Stadtamt ist nach § 13 Bremisches Datenschutzgesetz zulässig. Die zu überprüfenden Personen geben eine entsprechende Einverständniserklärung ab, ohne die keine Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgen kann. Die Datenerhebung beim Stadtamt ist nach § 11 GewO zulässig. 14. In welcher Form und nach welchen datenschutzrechtlichen Regeln werden diese polizeilichen Daten beim Stadtamt verarbeitet, gespeichert und gegebenenfalls weiter genutzt? Wie viele Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Stadtamts haben Zugriff auf die verarbeiteten bzw. gespeicherten personenbezogenen Daten aus polizeilichen Informationssystemen etwa in Form von Datensätzen oder Akten? Die polizeilichen Daten werden ausschließlich in Papierform in Akten gespeichert . Die übermittelten Daten werden gemäß § 11 Abs. 4 GewO verarbeitet und ausschließlich zu Zwecken der bewachungsgewerbebezogenen Zuverlässigkeitsprüfung genutzt. Es haben nur Beschäftigte des Fachbereichs der Gewerbeüberwachung Zugriff auf die personenbezogenen Daten, bei Rechtsfragen und in Gerichtsverfahren ebenfalls die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justiziariats des Stadtamts. 15. Wie wird sichergestellt, dass das Stadtamt mit den erlangten Polizeidaten nach den BKA-Einrichtungsanordnungen bzw. nach den Standards der Polizei für die jeweiligen Datenbanken verfährt, in deren alleinige Verantwortungs- und Verarbeitungszuständigkeit diese personenbezogenen Daten fallen? In einer Datenbank beim Stadtamt Bremen werden ausschließlich Personen mit dem Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung gespeichert, die entweder als natürliche Person Erlaubnisinhaberin bzw. Erlaubnisinhaber, vertretungsberechtigte Person der/des Gewerbetreibenden oder als Wachperson benannt worden sind. Die Unterlagen, die zum Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung geführt haben, werden nur in Akten erfasst. — 6 — 16. Darf das Stadtamt zur Zuverlässigkeitsprüfung von Bewachungsgewerbetreibenden personenbezogene Anfragen an den Verfassungsschutz richten, wenn sie branchentypische Tätigkeiten zur Sicherung von Veranstaltungen und gastgewerblichen Einrichtungen (also außerhalb des Anwendungsbereichs des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) verrichten? Nur in den Fällen der Überprüfung von Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum von Objekten, von denen im Falle eines kriminellen Eingriffes eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollen, kann das Stadtamt Bremen nach § 9 Abs. 2 Bewachungsverordnung beim Landesamt für Verfassungsschutz eine Abfrage des nachrichtdienstlichen Informationssystems veranlassen. Im den übrigen Fällen wird keine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz gestellt, also auch nicht bei der Sicherung von Veranstaltungen und gastgewerblichen Einrichtungen. 17. Hat es in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen das Stadtamt im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen nach § 34a GewO personenbezogene Informationen beim Verfassungsschutz einholen wollte und wurden diese Informationen schließlich weitergegeben? § 9 Abs. 2 BewachV ermöglicht dem Stadtamt Bremen bei der Bewachung besonders gefährdeter Objekte die Abfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz. Bislang hat es keinen derartigen Fall gegeben. 18. Zieht das Stadtamt zum Zweck der Zuverlässigkeitsprüfung von Bewachungsgewerbetreibenden Ermittlungsakten der Justiz heran? Das Stadtamt zieht zum Zweck der Sachverhaltsermittlung für die Zuverlässigkeitsprüfung auch Ermittlungs- und Strafakten der Justiz heran. Aus Gründen rechtsstaatlicher Überprüfbarkeit und wegen des bedeutsamen Grundrechtseingriffs einer etwaigen Erlaubnisversagung bzw. eines etwaigen Beschäftigungsverbots ist nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Heranziehung und sorgfältige Auswertung der vorgenannten Akten erforderlich . 19. Folgt die Zuverlässigkeitsprüfung bei der Bewertung von Ermittlungsakten der Justiz im Regelfall den Schlussfolgerungen und Begründungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Gerichte, etwa bezüglich eingestellter Verfahren, oder werden im Stadtamt selbstständig strafprozessuale Sekundärbewertungen erstellt? Es ist zwischen dem Strafrecht und dem Gewerberecht deutlich zu unterscheiden . Das Strafrecht sanktioniert vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit stellt demgegenüber nicht auf ein Verschulden ab, sondern allein auf Tatsachen. Aufgrund der Tatsachen ist zu beurteilen, ob zukünftig von einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung ausgegangen werden kann. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit werden deshalb nur die von der Justiz festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt und eine eigene Beurteilung von Stadtamt vorgenommen. So ist auch bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nur der Tatbestand des Urteils für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblich. Das Stadtamt nimmt keine strafprozessualen Bewertungen vor. 20. Inwiefern können vor Gericht oder von der Staatsanwaltschaft eingestellte Verfahren dennoch ein Grund zur Ablehnung bzw. Aberkennung einer Arbeitserlaubnis nach § 34a GewO sein? Da bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit auch die von der Justiz festgestellten Tatsachen berücksichtigt werden, fließen diese auch von eingestellten Verfahren ein. Gewerberechtlich ist es unerheblich, ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einen hinreichenden Tatverdacht bejaht oder sie die Schuld des Täters als gering ansehen oder sie die Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Auflagenerteilung für sachgerecht halten. Deshalb können auch Tatsachen aus eingestellten Verfahren zur Versagung oder zum Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes führen. — 7 — 21. Sind dem Senat Fälle bekannt, bei denen eine Unzuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe aufgrund einer politischen „Gesinnung“ festgestellt wurde? Wenn ja, wie viele davon waren linksmotiviert, wie viele rechtsmotiviert? Dem Senat sind keine Fälle bekannt, bei denen die Unzuverlässigkeit aufgrund politischer Gesinnung festgestellt worden ist. 22. Wenn keine derartigen Fälle (Unzuverlässigkeit aufgrund politischer Gesinnung) bekannt sind: Wäre eine solche politisch begründete Ablehnung bzw. Aberkennung der Arbeitserlaubnis nach Ansicht des Senats legal und legitim? Falls ja, auf welche Gesetze bzw. Rechtsprechung bezieht sich der Senat? Die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit erfolgt aufgrund von Tatsachen. Allein aufgrund einer politischen Gesinnung kann also ohne Hinzutreten von Tatsachen die Unzuverlässigkeit rechtmäßigerweise nicht festgestellt werden. Nach § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO ist die Unzuverlässigkeit einer/eines Bewachungsgewerbetreibenden regelmäßig bei einer Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein, in einer verfassungswidrigen Partei oder der Verfolgung verfassungswidriger oder sonstiger Bestrebungen im Sinne des § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz während der vergangenen zehn bzw. fünf Jahre gegeben. Schließlich liegt die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit grundsätzlich bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden, der Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen, der Verurteilung wegen einer gewerbebezogenen Straftat, der Begehung einer gewerbebezogenen nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit vor. — 8 —Druck: Hans Krohn · Bremen