— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 647 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 9. Oktober 2012 Selbstanzeigen nach Steuerhinterziehungen Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird gemäß § 370 Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Immer wieder kommt es vor, dass Bremer versuchen, ihrer Steuerpflicht dadurch zu entgehen , dass sie ihr Vermögen im Ausland anlegen. Einer Anzeige kann entgehen, wer sich gemäß § 371 AO selbst anzeigt, bevor die Finanzbehörde die Tat entdeckt. Vermehrt treten solche Selbstanzeigen dann auf, wenn die Finanzbehörden sogenannte Steuer-CDs erwerben. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Selbstanzeigen nicht angezeigter schweizerischer Kapitalerträge hat es im Zusammenhang mit dem Erwerb der sogenannten Steuer-CDs im Zeitraum von 2010 bis 2013 (differenziert nach den genannten Jahren) im Lande Bremen gegeben? 2. Welcher Steuermehrbetrag hat sich aufgrund dieser Selbstanzeigen in den jeweiligen Jahren ergeben, und zwar differenziert nach den Erträgen je Selbstanzeige (bis 1 000 €, zwischen 1 000 und 10 000 €, und über 10 000 €)? 3. In wie vielen dieser Fälle ist der Steuermehrbetrag – wiederum differenziert nach den vorgenannten Kategorien – auf der Grundlage der ursprünglich selbst angezeigten Beträge bestandskräftig festgestellt worden? 4. Soweit dies nicht der Fall ist: In welchem Umfang wurde der Steuermehrbetrag jeweils – wiederum differenziert nach den vorgenannten Kategorien – gegenüber den auf der ursprünglichen Anzeige beruhenden Beträge geringer (oder höher) festgesetzt (in Prozent der Fälle und der Beträge), und in welchem Umfang sind diese Festsetzungen bereits bestandskräftig? 5. Welche Personalkosten sind durchschnittlich (bislang) – wiederum differenziert nach den vorgenannten Kategorien – pro Selbstanzeige angefallen? 6. Mit welchem steuerlichen Mehrertag kann das Land Bremen im Falle eines Inkrafttretens des Deutsch-Schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens rechnen? 7. Welche Personalkosten würden für dessen Umsetzung anfallen? Gabriela Piontkowski, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 13. November 2012 1. Wie viele Selbstanzeigen nicht angezeigter schweizerischer Kapitalerträge hat es im Zusammenhang mit dem Erwerb der sogenannten Steuer-CDs im Zeitraum von 2010 bis 2013 (differenziert nach den genannten Jahren) im Lande Bremen gegeben? — 2 — Im Kalenderjahr 2010 sind 151 Selbstanzeigen mit nicht angezeigten schweizerischen Kapitalerträgen eingegangen. Mit 17 derartigen Selbstanzeigen im Jahr 2011 war ein starker Rückgang zu verzeichnen, der sich im Jahr 2012 mit 22 solcher Selbstanzeigen nochmals bestätigt hat. 2. Welcher Steuermehrbetrag hat sich aufgrund dieser Selbstanzeigen in den jeweiligen Jahren ergeben, und zwar differenziert nach den Erträgen je Selbstanzeige (bis 1 000 €, zwischen 1 000 und 10 000 €, und über 10 000 €)? Das steuerliche Mehrergebnis aus den Selbstanzeigen war – und ist – nicht Bestandteil der bundeseinheitlichen Statistik für Steuerfahndungsstellen. Für die Zeit ab Februar 2010 wurde deshalb in der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle Bremen eine gesonderte Statistik über Selbstanzeigen mit Bezug zu allen unversteuerten Kapitalerträgen aus dem Ausland geführt. Von den insgesamt 190 Selbstanzeigen wurden bisher 115 Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Aus diesen bestandskräftigen Festsetzungen resultiert ein steuerliches Mehrergebnis von 8 638 263 € (Steuern inklusive Solidaritätszuschlag). Die noch ausstehenden Fälle sind zum Teil noch nicht bestandskräftig festgesetzt oder die Selbstanzeige wurde noch nicht abschließend ausgewertet. Insgesamt ist ein steuerliches Mehrergebnis von hochgerechnet 14 347 028 € zu erwarten. 3. In wie vielen dieser Fälle ist der Steuermehrbetrag – wiederum differenziert nach den vorgenannten Kategorien – auf der Grundlage der ursprünglich selbst angezeigten Beträge bestandskräftig festgestellt worden? Mit Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes am 28. April 2011 sind durch die Neufassung des § 371 AO die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft worden. Strafbefreiende Wirkung tritt nach dem Vollständigkeitsgebot des § 371 AO nur ein, wenn gegenüber der Finanzbehörde für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Aus diesem Grunde wurde in 100 % der Fälle der Steuermehrbetrag auf der Grundlage der ursprünglich selbst angezeigten Beträge bestandskräftig festgestellt . 4. Soweit dies nicht der Fall ist: In welchem Umfang wurde der Steuermehrbetrag jeweils – wiederum differenziert nach den vorgenannten Kategorien – gegenüber den auf der ursprünglichen Anzeige beruhenden Beträge geringer (oder höher) festgesetzt (in Prozent der Fälle und der Beträge), und in welchem Umfang sind diese Festsetzungen bereits bestandskräftig? Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Welche Personalkosten sind durchschnittlich (bislang) – wiederum differenziert nach den vorgenannten Kategorien – pro Selbstanzeige angefallen? In der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle Bremen werden keine gesonderten Aufzeichnungen über die Personalkosten pro Selbstanzeige geführt. 6. Mit welchem steuerlichen Mehrertag kann das Land Bremen im Falle eines Inkrafttretens des Deutsch-Schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens rechnen? Verlässliche Aussagen zum schweizerischen Anlagevermögen deutscher Steuerbürger sind nicht möglich. Aus diesen Gründen sind auch keine expliziten Aussagen zur Aufkommenshöhe möglich. 7. Welche Personalkosten würden für dessen Umsetzung anfallen? Direkte Personalkosten entstehen nicht. Die Einbehaltung der Abgeltungssteuer und auch die Vergangenheitsbesteuerung erfolgt in der Schweiz. Mittelbar verursacht die Verteilung der Steuer auf die Länder, die Anrechnung der Abgeltungssteuer und die Umsetzung der Auskunftsgesuche an die Schweiz geringfügige nicht quantifizierbare Personalkosten. Druck: Anker-Druck Bremen