— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 676 Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 26. Oktober 2012 Bremer Mindestlohn: Umsetzung und Stand Die Fraktion DIE LINKE hat die Verabschiedung des Gesetzes zur Durchsetzung eines Mindestlohns in Bremen begrüßt und betrachtet den Vorstoß auf Landesebene als ein geeignetes Signal, um prekäre Arbeitsverhältnisse und Lohndumping in Bremen langfristig zu überwinden. Allerdings hat sich DIE LINKE bei der entscheidenden Abstimmung enthalten, weil sie nach Untersuchungen von Arbeitsmarktexperten und eigenen Berechnungen zu der Auffassung gekommen ist, dass der in § 9 festgeschriebene Landesmindestlohn in seiner Ausgangshöhe von 8,50 € bereits heute nicht ausreicht, um einen Vollzeit-Erwerbstätigen aus dem SGB-II-Hilfebezug herausführen . Gleichzeitig schützt er Menschen, die 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, nicht vor Altersarmut. Nicht zuletzt deshalb hatte sich die Fraktion DIE LINKE in ihrem Änderungsantrag für einen Landesmindestlohn von 10 € ausgesprochen. Nach § 4 des verabschiedeten Bremer Mindestlohngesetzes stellen das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, „dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen, soweit das Land oder die Stadtgemeinden sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben.“ Nach § 5 des Bremer Mindestlohngesetzes gewährt die Stadtgemeinde Bremen Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung nur dann, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zu zahlen. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2012 gilt es eine erste Bilanz zur Umsetzung des Bremer Mindestlohngesetzes zu ziehen. Wo greift der Landesmindestlohn , wo und warum wird er nicht umgesetzt, wo gibt es Probleme bei der Umsetzung? Wir fragen den Senat: 1. Wie stellt der Senat sicher, dass in allen der im Beteiligungsbericht genannten Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen und überwiegend vom Land finanzierten Unternehmen der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt wird? 2. In welchen der im Beteiligungsbericht genannten Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen und überwiegend vom Land finanzierten Unternehmen wird seit Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes der festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt? Unternehmen bitte aufgeschlüsselt nach den Bereichen a) Arbeit, Gesundheit und Soziales, b) Bankwesen, c) Bau- und Grundstücksverwaltung, d) Hafenbetriebe, — 2 — e) Kultur, Tourismus und Marketing, f) Kommunikation Multimedia, g) Umwelt, h) Ver- und Entsorgung, i) Verkehr und Logistik, j) Wirtschafts-, Forschungs- und Projektförderung, k) Sonstige. 3. In welchen der im Beteiligungsbericht genannten Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen und überwiegend vom Land finanzierten Unternehmen wird seit Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes der festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € nicht gezahlt, und warum nicht? Beteiligungen bzw. Unternehmen bitte aufgeschlüsselt nach den Bereichen a) Arbeit, Gesundheit und Soziales, b) Bankwesen, c) Bau- und Grundstücksverwaltung, d) Hafenbetriebe, e) Kultur, Tourismus und Marketing, f) Kommunikation Multimedia, g) Umwelt, h) Ver- und Entsorgung, i) Verkehr und Logistik, j) Wirtschafts-, Forschungs- und Projektförderung, k) Sonstige. 4. Wie stellt der Senat sicher, dass in allen der im Beteiligungsbericht genannten Eigenbetriebe der Freien Hansestadt Bremen der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt wird? 5. In welchen der im Beteiligungsbericht genannten Eigenbetriebe der Freien Hansestadt Bremen wird seit Inkrafttreten der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt? Eigenbetriebe bitte aufgeschlüsselt nach den Bereichen a) Arbeit, Gesundheit und Soziales, b) Bau- und Grundstücksverwaltung, c) Kultur, Tourismus und Marketing, d) Umwelt, e) Sonstige. 6. In welchen der im Beteiligungsbericht genannten Eigenbetriebe der Freien Hansestadt Bremen wird seit Inkrafttreten der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € nicht gezahlt, und warum nicht? Eigenbetriebe bitte aufgeschlüsselt nach den Bereichen a) Arbeit, Gesundheit und Soziales, b) Bau- und Grundstücksverwaltung, c) Kultur, Tourismus und Marketing, d) Umwelt, e) Sonstige. 7. In welchen Unterbeteiligungen der Freien Hansestadt Bremen wird seit Inkrafttreten der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt? — 3 — 8. In welchen Unterbeteiligungen der Freien Hansestadt Bremen wird seit Inkrafttreten der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € nicht gezahlt, und warum nicht? 9. Wie viele Personen insgesamt profitierten in den im Beteiligungsbericht genannten Beteiligungen, Unterbeteiligungen und Eigenbetrieben der Freien Hansestadt Bremen seit Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes vom festgelegten Mindestlohn von derzeit 8,50 €? Bitte aufschlüsseln nach a) Beteiligungen, b) Eigenbetriebe, c) Unterbeteiligungen. 10. Wie hoch sind insgesamt die Mehrkosten, die sich aus der Zahlung des im Bremer Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohns bei den im Beteiligungsbericht genannten Beteiligungen, Unterbeteiligungen und Eigenbetrieben der Freien Hansestadt Bremen ergeben? Bitte aufschlüsseln nach a) Beteiligungen, b) Eigenbetriebe, c) Unterbeteiligungen. 11. In welcher Gesamthöhe ist die Freie Hansestadt Bremen an den in Punkt 9 genannten Mehrkosten beteiligt? Der für das Land Bremen beschlossene Mindestlohn von derzeit 8,50 € gilt auch für die Maßnahmenträger der öffentlichen geförderten Beschäftigung in Bremen. Allerdings wird der Mindestlohn laut Auskunft des Verbands arbeitsmarktpolitischer Dienstleister in Bremen (VaDiB) erst dann gezahlt, wenn Verträge nach dem Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes geschlossen wurden. 12. Bei welchen Maßnahmenträgern ist sichergestellt, dass nach Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes der dort vereinbarte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt wird? Bitte einzeln und getrennt nach Bremen und Bremerhaven auflisten. 13. Wie viele Beschäftigte der Maßnahmenträger erhalten nach Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes den dort vereinbarten Mindestlohn von derzeit 8,50 €? Bitte einzeln auflisten nach Bürgerarbeit, BEZ (Beschäftigungszuschuss nach SGB II §16 a) und FAV (Förderung von Arbeitsverhältnissen nach SGB II § 16 e) Plätzen und für Bremen und Bremerhaven getrennt ausweisen. 14. Wie hoch sind insgesamt die Mehrkosten, die sich aus der Zahlung des im Bremer Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohns bei den Maßnahmenträgern in der öffentlich geförderten Beschäftigung ergeben? Bitte einzeln und getrennt nach Bremen und Bremerhaven ausweisen. 15. Wie stellt der Senat langfristig sicher, dass Maßnahmenträger der öffentlich geförderten Beschäftigung in Bremen ihren Beschäftigten den im Bremer Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn von derzeit 8,50 € zahlen? Der für das Land Bremen beschlossene Mindestlohn von derzeit 8,50 € gilt ebenso für Zuwendungsempfänger wie freie Wohlfahrtsverbände, Theater, Museen und Sportvereine. Gerade bei den gemeinnützig arbeitenden Verbänden haben die Entgeltsteigerungen der letzten Jahre nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mithalten können. Während die Kosten der sozialen und pflegerischen Arbeit dieser Unternehmen ständig wuchsen, fielen die staatlichen Zuwendungen nicht im entsprechenden Ausmaß aus. 16. Mit welchen Empfängern von Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung gibt es derzeit im Land Bremen Verträge? Bitte auflisten. 17. Wie hoch war das Gesamtvolumen der Mittel für Empfänger von Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung bis zum Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes? Bitte die monatlichen Zuwendungen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 auflisten. — 4 — 18. Welche Mehrkosten entstehen dem Land Bremen durch eine entsprechende Erhöhung der Zuwendungen, damit die Zuwendungsempfänger ihren Beschäftigten den im Bremer Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn von derzeit 8,50 € zahlen können? Bitte die monatlichen Mehrkosten nach aktuellem Stand kalkulieren. 19. Wie stellt der Senat langfristig sicher, dass Empfänger von Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung ihren Beschäftigten den im Bremer Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn von derzeit 8,50 € zahlen? Claudia Bernhard, Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE D a z u Antwort des Senats vom 27. November 2012 Vorbemerkung Da das Landesmindestlohngesetz erst wenige Wochen in Kraft ist, lässt sich eine detaillierte Beantwortung der Fragen der Kleinen Anfrage gegenwärtig noch nicht in hinreichender Tiefe durchführen. Der Senat bereitet eine eingehende Evaluation vor. Aussagekräftige Ergebnisse können voraussichtlich erst im Jahr 2014 vorliegen. Die Politik des Senats zielt darauf, Niedrig- und Armutslöhne zu beseitigen. Die Schaffung eines allgemein geltenden gesetzlichen Mindestlohns ist dem Land jedoch mangels eigener Gesetzgebungskompetenz nicht möglich. Auf Bundesebene sind bislang bereits verschiedene Anläufe zur Einführung eines allgemein geltenden gesetzlichen Mindestlohns gescheitert. Mit dem am 1. September 2012 in Kraft getretenen Landesmindestlohngesetz geht Bremen als erstes Land der Bundesrepublik einen eigenen Schritt auf dem Weg hin zu fairen Löhnen. Mit der Einführung des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes hat Bremen bereits in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass das Land im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Befugnisse entschiedene Anstrengungen unternimmt, um soziale Mindeststandards und faire Entlohnungen durchzusetzen. Durch das Bremische Landesmindestlohngesetz wird das Ziel verfolgt, deutlich zu machen, dass das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven die Anwendung von Mindestlöhnen zumindest in ihren Einflussbereichen durchsetzen werden. Dies beginnt bei den eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes und der Stadtgemeinden, setzt sich fort über die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei juristischen Personen, die dem Einfluss des Landes oder der Stadtgemeinden unterliegen und soll schließlich auch dort Anwendung finden, wo das Land und die Stadtgemeinden über die Gewährung freiwilliger finanzieller und anderer Leistungen Einfluss nehmen können. Die Vergütung der eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes und der Stadtgemeinden, der Eigenbetriebe, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts liegt bereits schon seit längerem über den gesetzlich festgelegten Mindestlöhnen . In den unter dem Einfluss der öffentlichen Hand stehenden Gesellschaften sind bereits in der Vergangenheit Anstrengungen unternommen worden, um eine Bezahlung von mindestens 8,50 € pro Stunde durchzusetzen. Die Einhaltung des gesetzlich festgelegten Mindestlohnes wird punktuell im Rahmen der Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer geprüft. Sollte der Abschlussprüfer feststellen, dass der Mindestlohn unterschritten wird, werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bezahlung des Mindestlohns sicherzustellen; z. B. durch den sukzessiven Abschluss von Neuverträgen, in denen die Einhaltung des Mindestlohnes vereinbart ist. Die Senatorin für Finanzen hat bereits mit mehreren Rundschreiben auf die Einhaltung des Mindestlohnerfordernisses hingewiesen. Vor diesem Hintergrund beantwortet der Senat die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie stellt der Senat sicher, dass in allen der im Beteiligungsbericht genannten Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen und überwiegend vom Land finanzierten Unternehmen der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt wird? — 5 — 2. In welchen der im Beteiligungsbericht genannten Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen und überwiegend vom Land finanzierten Unternehmen wird seit Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes der festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt? Unternehmen bitte aufgeschlüsselt nach den Bereichen a) Arbeit, Gesundheit und Soziales, b) Bankwesen, c) Bau- und Grundstücksverwaltung, d) Hafenbetriebe, e) Kultur, Tourismus und Marketing, f) Kommunikation Multimedia, g) Umwelt, h) Ver- und Entsorgung, i) Verkehr und Logistik, j) Wirtschafts-, Forschungs- und Projektförderung, k) Sonstige. 3. In welchen der im Beteiligungsbericht genannten Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen und überwiegend vom Land finanzierten Unternehmen wird seit Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes der festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € nicht gezahlt und warum nicht? Beteiligungen bzw. Unternehmen bitte aufgeschlüsselt nach den Bereichen a) Arbeit, Gesundheit und Soziales, b) Bankwesen, c) Bau- und Grundstücksverwaltung, d) Hafenbetriebe, e) Kultur, Tourismus und Marketing, f) Kommunikation Multimedia, g) Umwelt, h) Ver- und Entsorgung, i) Verkehr und Logistik, j) Wirtschafts-, Forschungs- und Projektförderung, k) Sonstige. 4. Wie stellt der Senat sicher, dass in allen der im Beteiligungsbericht genannten Eigenbetriebe der Freien Hansestadt Bremen der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt wird? 5. In welchen der im Beteiligungsbericht genannten Eigenbetriebe der Freien Hansestadt Bremen wird seit Inkrafttreten der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt? Eigenbetriebe bitte aufgeschlüsselt nach den Bereichen a) Arbeit, Gesundheit und Soziales, b) Bau- und Grundstücksverwaltung, c) Kultur, Tourismus und Marketing, d) Umwelt, e) Sonstige. — 6 — 6. In welchen der im Beteiligungsbericht genannten Eigenbetriebe der Freien Hansestadt Bremen wird seit Inkrafttreten der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € nicht gezahlt und warum nicht? Eigenbetriebe bitte aufgeschlüsselt nach den Bereichen a) Arbeit, Gesundheit und Soziales, b) Bau- und Grundstücksverwaltung, c.) Kultur, Tourismus und Marketing, d) Umwelt, e) Sonstige. 7. In welchen Unterbeteiligungen der Freien Hansestadt Bremen wird seit Inkrafttreten der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt? 8. In welchen Unterbeteiligungen der Freien Hansestadt Bremen wird seit Inkrafttreten der im Bremer Mindestlohngesetz festgelegte Mindestlohn von derzeit 8,50 € nicht gezahlt und warum nicht? 9. Wie viele Personen insgesamt profitierten in den im Beteiligungsbericht genannten Beteiligungen, Unterbeteiligungen und Eigenbetrieben der Freien Hansestadt Bremen seit Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes vom festgelegten Mindestlohn von derzeit 8,50 €? Bitte aufschlüsseln nach a) Beteiligungen, b) Eigenbetriebe, c) Unterbeteiligungen. 10. Wie hoch sind insgesamt die Mehrkosten, die sich aus der Zahlung des im Bremer Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohns bei den im Beteiligungsbericht genannten Beteiligungen, Unterbeteiligungen und Eigenbetrieben der Freien Hansestadt Bremen ergeben? Bitte aufschlüsseln nach a) Beteiligungen, b) Eigenbetriebe, c) Unterbeteiligungen. 11. In welcher Gesamthöhe ist die Freie Hansestadt Bremen an den in Punkt 9 genannten Mehrkosten beteiligt? Unmittelbar nach Inkrafttreten des Landesmindestlohngesetzes wurden die bremischen Mehrheitsgesellschaften mit einem Rundschreiben über das Gesetz unterrichtet und um dessen Beachtung gebeten. Darüber hinaus werden derzeit begleitende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen geprüft, um die Einhaltung des Landesmindestlohngesetzes in den einzelnen Mehrheitsgesellschaften rechtlich abzusichern. Bereits längere Zeit vor Inkrafttreten des Landesmindestlohngesetzes wurde die Einhaltung des Mindestlohnes in bremischen Gesellschaften punktuell überprüft . So wurden z. B. entsprechende Prüfaufträge an die Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung erteilt. Die Prüfung ergab, dass in den jeweiligen Gesellschaften der gesetzliche Mindestlohn eingehalten wird. Bei den bremischen Eigenbetrieben und Anstalten des öffentlichen Rechts besteht eine Bindung an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Damit ist sichergestellt, dass der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. Der für das Land Bremen beschlossene Mindestlohn von derzeit 8,50 € gilt auch für die Maßnahmenträger der öffentlichen geförderten Beschäftigung in Bremen. Allerdings wird der Mindestlohn laut Auskunft des Verbands arbeitsmarktpolitischer Dienstleister in Bremen (VaDiB) erst dann gezahlt, wenn Verträge nach dem Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes geschlossen wurden. 12. Bei welchen Maßnahmenträgern ist sichergestellt, dass nach Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes der dort vereinbarte Mindestlohn von derzeit 8,50 € gezahlt wird? Bitte einzeln und getrennt nach Bremen und Bremerhaven auflisten. — 7 — 13. Wie viele Beschäftigte der Maßnahmenträger erhalten nach Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes den dort vereinbarten Mindestlohn von derzeit 8,50 €? Bitte einzeln auflisten nach Bürgerarbeit, BEZ (Beschäftigungszuschuss nach SGB II §16 a) und FAV (Förderung Von Arbeitsverhältnissen nach SGB II § 16 e) Plätzen und für Bremen und Bremerhaven getrennt ausweisen. 14. Wie hoch sind insgesamt die Mehrkosten, die sich aus der Zahlung des im Bremer Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohns bei den Maßnahmenträgern in der öffentlich geförderten Beschäftigung ergeben? Bitte einzeln und getrennt nach Bremen und Bremerhaven ausweisen. 15. Wie stellt der Senat langfristig sicher, dass Maßnahmenträger der öffentlich geförderten Beschäftigung in Bremen ihren Beschäftigten den im Bremer Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn von derzeit 8,50 € zahlen? Die eingangs zitierte Aussage des VadiB ist missverständlich und deshalb wie folgt zu konkretisieren: Die Aussage bezieht sich nicht auf Zahlungen bzw. Regelungen von Beschäftigungsträgern, sondern darauf, dass bei öffentlich geförderter Beschäftigung die Jobcenter Bremen und Bremerhaven die Förderung bei laufenden Förderfällen nicht erhöhen können, wenn eine Lohnerhöhung durch Beschäftigungsträger erfolgt. Alle Maßnahmeträger in der öffentlich geförderten Beschäftigung sind verpflichtet , allen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – auch in öffentlich geförderter Beschäftigung – den Mindestlohn zu zahlen, wenn sie künftig Zuwendungen des Landes oder der Kommune in Anspruch nehmen. Eine entsprechende Bedingung für die Förderung wird in Zuwendungsbescheide aufgenommen. Da für bereits vor dem 1. September 2012 ergangene Zuwendungsbescheide die Rechtsgrundlage nicht nachträglich verändert werden kann, werden die Träger stets erst bei einer Neubescheidung zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Wenn mithin ein Maßnahmeträger ab 1. September 2012 einen Neubescheid über eine Förderung aus kommunalen und/oder Landesmitteln erhält, dann ist er ab 1. September 2012 zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Wenn ein anderer Träger erst zum 1. März 2013 einen Neubescheid über eine Förderung aus kommunalen und/oder Landesmitteln erhält, dann ist er ab 1. März 2013 zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet. Eine Überprüfung der tatsächlichen Lohnzahlungen – insbesondere im Bereich der gering qualifizierten Tätigkeiten – findet im Zuge der Verwendungsnachweisprüfungen statt. Der überwiegende Teil der Beschäftigungsträger in Bremen hat derzeit gültige Bescheide bis zum 31. Januar 2013. Damit wird der überwiegende Teil der öffentlich geförderten Beschäftigungsträger ab Februar 2013 den Mindestlohn zahlen müssen. Diese Verpflichtung betrifft alle Beschäftigungsträger, die über Zuwendungen des Landes (inklusive Landes-ESF) oder der Kommunen gefördert werden. Für Bundeszuwendungen ist das Landesmindestlohngesetz nicht bindend. Eine verbindliche Auskunft über das Landesmindestlohngesetz umsetzende Träger, die Anzahl der Beschäftigten und etwaige Mehrkosten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da seit September 2012 erst sehr wenig Neubescheide erlassen worden sind: Erst bei drei Trägern (Bremerhaven: BBU, Faden; Bremen: bras) sind bislang bereits nach dem 1. September 2012 Zuwendungsbescheide neu erlassen worden; diese Träger wurden entsprechend zur Zahlung des Mindestlohns an alle Beschäftigten bescheidlich verpflichtet. Der für das Land Bremen beschlossene Mindestlohn von derzeit 8,50 € gilt ebenso für Zuwendungsempfänger wie freie Wohlfahrtsverbände, Theater, Museen und Sportvereine. Gerade bei den gemeinnützig arbeitenden Verbänden haben die Entgeltsteigerungen der letzten Jahre nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mithalten können. Während die Kosten der sozialen und pflegerischen Arbeit dieser Unternehmen ständig wuchsen, fielen die staatlichen Zuwendungen nicht im entsprechenden Ausmaß aus. — 8 — 16. Mit welchen Empfängern von Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung gibt es derzeit im Land Bremen Verträge? Bitte auflisten. 17 Wie hoch war das Gesamtvolumen der Mittel für Empfänger von Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung bis zum Inkrafttreten des Bremer Mindestlohngesetzes? Bitte die monatlichen Zuwendungen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 auflisten. 18. Welche Mehrkosten entstehen dem Land Bremen durch eine entsprechende Erhöhung der Zuwendungen, damit die Zuwendungsempfänger ihren Beschäftigten den im Bremer Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn von derzeit 8,50 € zahlen können? Bitte die monatlichen Mehrkosten nach aktuellem Stand kalkulieren. 19. Wie stellt der Senat langfristig sicher, dass Empfänger von Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung ihren Beschäftigten den im Bremer Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn von derzeit 8,50 € zahlen? Die Bewilligung von Zuwendungen kann in Form eines Zuwendungsbescheides (Verwaltungsakt) oder eines Zuwendungsvertrages (öffentlich-rechtlicher Vertrag ) erfolgen. Über die Form entscheiden die Zuwendungsgeber; mit welchen Empfängern von Zuwendungen Verträge abgeschlossen werden, wird nicht zentral erfasst. Entsprechend den Regelungen in den Haushaltsgesetzen (§ 12 Abs. 2 Land bzw. § 11 Abs. 2 Stadtgemeinde Bremen) wird dem Haushalts- und Finanzausschuss jährlich ein Bericht über die Zuwendungen, die in dem jeweiligen Jahr geleistet worden sind, vorgelegt; die monatlichen Zuwendungen werden zentral nicht erfasst. Nach dem bereits veröffentlichten Zuwendungsbericht 2010 (Land und Stadtgemeinde Bremen) wurden in dem Jahr 2010 Zuwendungen mit einer Gesamtsumme von rd. 283 Mio. € – rd. 165 Mio. € für institutionelle Förderungen und 118 Mio. € für Projektförderungen – vergeben. Für das Jahr 2011 wurden für das Land und die Stadtgemeinde Bremen Zuwendungen mit einer Gesamtsumme von rd. 285 Mio. € gemeldet – 168 Mio. € institutionelle Zuwendungen und 117 Mio. € Projektförderungen. Es ist Aufgabe des jeweiligen Zuwendungsgebers zu prüfen, ob eine Mehrbelastung durch den Mindestlohn tatsächlich besteht und erst über höhere Zuwendungen im Rahmen des Ressortetats oder durch andere Anpassungen ausgeglichen werden kann. Die Senatorin für Finanzen hat sowohl die zuwendungsgebenden Ressorts mit den nachgeordneten Einrichtungen als auch die Eigenbetriebe über die Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz und die sich daraus für die Zuwendungsnehmer und Zuwendungsnehmerinnen ergebenden Folgen informiert. Die sich aus dem Landesmindestlohngesetz ergebenden Vorgaben werden bei der Entwicklung der Zuwendungsdatenbank berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Änderungen bei der Novellierung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV – LHO zu § 44 LHO) aufgenommen. Druck: Anker-Druck Bremen