— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 707 (zu Drs. 18/635) 18. 12. 12 Mitteilung des Senats vom 18. Dezember 2012 Stromabschaltungen und soziale Spaltung Die Fraktion DIE LINKE hat unter Drucksache 18/635 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt: 1. Wie vielen Haushalten wurde in den Jahren 2008 bis 2012 der Strom abgeschaltet ? Bitte aufschlüsseln nach Jahren und nach Bremen bzw. Bremerhaven. Von der swb AG wurden die in der folgenden Tabelle dargestellten Stromabschaltungen in Bremen und Bremerhaven mitgeteilt. Dabei wurde darauf hingewiesen , dass die Anzahl der Sperrungen wiedergegeben werden, nicht aber die Anzahl der betroffenen Haushalte, da Haushalte auch mehrfach von Sperrungen betroffen sein könnten. Bis OktoVersorgungsart 2008 2009 2010 2011 ber 2012 Strom Bremen 5 116 4 141 4 132 3 614 2 688 Strom Bremerhaven 1 300 1 772 1 585 1 243 1 043 Summe 6 416 5 913 5 717 4 857 3 731 Die swb AG hat weiter mitgeteilt, dass die Zahl der Sperrungen sich nach Schätzungen etwa zu 90 % auf Haushaltskunden und zu 10 % auf Gewerbekunden erstrecken. Bezieht man den geschätzten Anteil der Sperrungen bei Haushaltskunden auf die Zahl der Haushalte in Bremen und Bremerhaven ergibt sich für Bremen eine Verminderung der Sperrungen von 1,6 % der Haushalte im Jahr 2008 auf 1,1 % der Haushalte im Jahr 2011. In Bremerhaven ergibt sich eine Verminderung der Sperrungen von 1,9 % der Haushalte im Jahr 2008 auf 1,8 % der Haushalte im Jahr 2011. Der tatsächliche Anteil der Haushalte mit Sperrungen wird aber vermutlich niedriger sein, da Haushalte mehrfach von Sperrungen betroffen sein können. 2. Wie verteilen sich die Stromabschaltungen auf die einzelnen Stadtteile? Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Welche Haushaltsgruppen sind hauptsächlich betroffen? Bitte aufschlüsseln nach Haushaltsgröße und anderen Sozialindikatoren, soweit bekannt. Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. Welche Informationen zu Stromabschaltungen bei Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften liegen vor? Bitte aufschlüsseln nach Bremen und Bremerhaven. Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Welche Hilfe können Hartz-IV-Empfängerinnen/-Empfänger bei Stromabschaltungen von den Jobcentern bekommen? Unter welchen Bedingungen streckt das Jobcenter das Geld zur Begleichung der offenen Stromrechnungen vor, da- — 2 — mit die Betroffenen schnellstmöglich wieder zu Strom kommen? Gegebenenfalls bitte unterscheiden nach Bremen und Bremerhaven. Für die Stadt Bremen ist nach der Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II – Leistungen für Unterkunft und Heizung – der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit , Jugend und Soziales (Stand 11. Juni 2010) und den ergänzenden Hinweisen zur Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II (Stand 1. Januar 2011) bei einer (drohenden) Sperrung der Energiezufuhr grundsätzlich von einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung auszugehen und damit von einer Notlage , die der bei (drohender) Wohnungslosigkeit entspricht. Rückständige Energiekosten sollen daher in der Regel (als Darlehen) übernommen werden. Ein Abweichen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Eine solche Ausnahme ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die monatlichen Abschläge für Strom offensichtlich spekulativ in Erwartung einer Leistung nach § 22 Abs. 8 SGB II bzw. vom Leistungsberechtigten nicht an den Energieversorger geleistet wurden bzw. wiederholt entsprechende Schulden aufgelaufen sind. Ist eine Übernahme rückständiger Stromkosten im Sinne von § 22 Absatz 8 SGB II möglich, erhält der Energieversorger umgehend eine Mitteilung vom Jobcenter Bremen, dass der Rückstand ausgeglichen wird. Dann wird die Versorgung in der Regel spätestens am Folgetag wieder sichergestellt. Das Jobcenter Bremerhaven gewährt in begründeten Fällen ein Darlehen zur Sicherung/Wiederherstellung der Energieversorgung. Mit dem Energieversorger swb ist vereinbart, dass die gesperrte Anlage schnellstmöglich (in der Regel am Folgetag) freigemacht bzw. keine Sperrung vorgenommen wird, wenn durch das Jobcenter Bremerhaven (telefonisch, per Fax, oder per E-mail) eine Kostenübernahme signalisiert wird. Die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage ist unter Ziffer 7 der Fachlichen Weisung zu § 35 SGB XII/§ 22 SGB II der Seestadt Bremerhaven geregelt. Die Übernahme von Hilfen zur Behebung einer vergleichbaren Notlage kommt danach unter anderem bei rückständigen Stromkosten in Betracht, soweit vor allem Familien mit Kindern die Einstellung der Lieferung droht. Zahlungen werden vom Jobcenter Bremerhaven in diesem Fall grundsätzlich direkt an den Energieversorger geleistet . 6. Wie bewertet der Senat die Idee einer „Strom-Flatrate“, bei der ein an der Haushaltsgröße orientiertes Grundkontingent kostenlos abgegeben, darüber hinausgehender Stromverbrauch dagegen deutlich teurer als bisher tarifiert wird? Unter sozialpolitischen Gesichtspunkten befürwortet der Senat die Idee einer „Strom-Flatrate“ nicht, da im Falle der Überschreitung des Grundkontingents ebenfalls ein Kostenrisiko entstehen kann. Insofern besteht gegenüber der gegenwärtigen Situation kein wesentlicher Vorteil. Aus energiepolitischer Sicht lehnt der Senat die Idee einer „Strom Flatrate“ ab. Bei einem kostenlosen Grundkontingent besteht kein Anreiz, Strom zu sparen und damit zum Klimaschutz beizutragen. Eine „Strom-Flatrate“ wäre zudem auch mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, da für die Bestimmung des angemessenen Umfangs des Grundkontingents die Haushaltsgröße bestimmt und ständig angepasst werden müsste. Dieser Mehraufwand müsste über den Strompreis an die Kunden weitergegeben werden. Der Senat hält eine gezielte Strom- bzw. Energiesparberatung für ein zur Begrenzung der Stromkosten geeignetes Instrument. In Bremen und Bremerhaven bestehen dazu verschiedene Angebote. Das vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) geförderte Projekt „Stromspar-Check“ des Deutschen Caritasverbandes e. V. und des Bundesverbandes der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands e. V. für einkommensschwache Haushalte wird auch in Bremen und Bremerhaven angeboten. In Bremen wird das Beratungsangebot von der — 3 — Waller Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbH (WaBeQ) sowie der BEKS EnergieEffizienz GmbH umgesetzt. In Bremerhaven sind die Regionalpartner das Förderwerk Bremerhaven GmbH und ebenfalls die BEKS EnergieEffizienz GmbH. Weitere Informationen werden auf der Internetseite www.stromspar-check.de bereitgehalten. Die Verbraucherzentrale Bremen bietet eine kostenlose Energieberatung für Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an. Ebenso bieten sowohl swb für ihre Kunden als auch die GEWOBA für ihre Mieter kostenlose Energieberatungen an. An einem „Runden Tisch“ dieser verschiedenen Anbieter ist die Sozialbehörde vertreten. Die Möglichkeiten der Vermeidung sozialer Härten durch gestaffelte Stromtarife wird der Senat auch auf der Grundlage des Beschlusses der Bürgerschaft (Landtag ) vom 18. Oktober 2012 zum Antrag „Verursachergerechte Strompreise“ der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD vom 10. Oktober 2012 (Drucksache 18/598) prüfen. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat in dem Beschluss der Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 24. bis 26. Oktober 2012 in Weimar zur Energiewende unter anderem darauf hingewiesen, dass mit steigenden Strompreisen die Notwendigkeit zunehme, die Belastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit niedrigem Einkommen stärker zu berücksichtigen. Hierbei komme es auch darauf an, Unterstützung zum Stromsparen durch eine unabhängige Energieberatung und durch den Austausch besonders ineffizienter Haushaltsgeräte zu leisten. 7. Wie bewertet der Senat die Versorgung mit Strom hinsichtlich des Grundrechts auf Existenzsicherung und Teilhabe? Nach Auffassung des Senats ist die Versorgung einer Wohnung mit Elektrizität nach den heutigen Lebensverhältnissen zum sozialrechtlich anerkannten Mindeststandard zu zählen. Ohne Strom können in der Regel weder warme Mahlzeiten bereitet, noch kann eine ausreichende Körperhygiene durchgeführt werden . In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist es anerkannt, dass eine dem Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage im Sinne des § 22 Absatz 8 Satz 2 SGB II regelmäßig zu bejahen ist, wenn die Belieferung einer bewohnten Unterkunft mit Strom eingestellt wurde. 8. Wie bewertet der Senat die Bedeutung der Versorgung mit Strom hinsichtlich der Versorgung mit Heizung? Inwieweit besteht auch für Mieter die Gefahr, dass bei Stromabschaltung die Heizanlage nicht mehr betrieben werden kann? Für den Fall, dass die Versorgung mit Strom für die Versorgung mit Heizung unerlässlich ist, verweist der Senat auf die Ausführungen zur Versorgung mit Strom. Ob die Heizung bei einer Stromabschaltung weiter betrieben werden kann, ist von den jeweiligen technischen Bedingungen vor Ort abhängig. Heizungen benötigen für ihren Betrieb grundsätzlich Strom (Umwälzpumpen, Messeinrichtungen usw.). Sofern die Heizung nicht an den gesperrten Stromanschluss angeschlossen ist (möglich z. B. bei Zentralheizungen für mehrere Wohnungen) wird der Betrieb der Heizungsanlage von der Stromabschaltung nicht beeinträchtigt. 9. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, Stromabschaltungen zu verbieten? Wäre dies auch per Landes- oder Ortsgesetz möglich? Die Zulässigkeit von Stromabschaltungen im Rahmen der Grundversorgung ist bundesrechtlich geregelt. Die Voraussetzungen sind in § 19 der auf dem Energiewirtschaftsgesetz basierenden Stromgrundversorgungsverordnung festgelegt. Für ein Verbot von Stromabschaltungen müssten diese Regelungen geändert werden. Eine landes- oder kommunalrechtliche Regelung ist nicht zulässig. Das Land besitzt in diesem Bereich keine Gesetzgebungskompetenz, da der Bund eine — 4 — abschließende Regelung getroffen hat (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 1 GG). Eine kommunale Regelung ist nach dem Grundgesetz ausgeschlossen. 10. In welcher Weise setzt sich der Senat in der Trägerversammlung des Jobcenters oder in anderer Weise gegenüber den Jobcentern dafür ein, dass Stromabschaltungen bei Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften vermieden werden, und dass Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften bei Stromabschaltungen schnell wieder zu Strom kommen? In Bremen besteht seit einigen Jahren eine Kooperation zwischen der swb Vertrieb Bremen GmbH, dem Jobcenter Bremen, dem Amt für Soziale Dienste und der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen. Ziel ist es, die Zusammenarbeit bei Stromsperren zu optimieren und Reibungsverluste zu vermeiden . Es soll bei leistungsberechtigten Personen eine Stromabschaltung nach Möglichkeit vermieden werden und Strom bei bereits erfolgter Abschaltung schnellstmöglich wieder zur Verfügung stehen. Zudem besteht nach § 22 Absatz 7 SGB II für das Jobcenter die Möglichkeit der Direktzahlung von Energiekosten an den Energieversorger. Danach sollen Leistungen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. 11. In welcher Weise setzt sich der Senat als (wenngleich minimaler) Gesellschafter der swb dafür ein, dass Stromabschaltungen vermieden werden? Als minimaler Gesellschafter der swb AG nimmt der Senat keinen Einfluss auf einzelne Stromabschaltungen, für die die swb ein Verfahren anwendet, das dem Üblichen entspricht. Als Gesellschafter und durch die Mitwirkung im Aufsichtsrat ist der Senat dem Wohl des Unternehmens verpflichtet. Gleichwohl setzt sich der Senat an anderer geeigneter Stelle dafür ein, Stromabschaltungen im Rahmen eines Interessenausgleichs möglichst zu vermeiden (siehe Antwort auf Frage 10). 12. In welcher Weise setzt sich der Senat als Gesellschafter der swb dafür ein, dass soziale Strompreise, etwa in Form einer Flatrate oder eines Sozialtarifs, eingeführt werden? Der Senat setzt sich als Gesellschafter der swb AG bislang nicht für Strompreise in Form einer Flatrate oder eines Sozialtarifs ein. Zur Begründung siehe u. a. auch die Antworten zu den Fragen 6 und 11. 13. In welcher Weise setzt sich der Senat generell gegenüber den Stromversorgern dafür ein, dass Stromabschaltungen vermieden werden? Auf die Antworten zu den Fragen 6 und 10 wird verwiesen. 14. Was kann eine Rekommunalisierung der Energienetze dazu beitragen, dass soziale Ungleichheit durch steigende Strompreise und/oder soziale Härten durch Stromabschaltungen vermieden oder minimiert werden? Eine Rekommunalisierung der Stromnetze kann keinen Einfluss auf die Zahl der Stromabschaltungen haben. Geringere Strompreise sind durch eine Rekommunalisierung der Stromnetze nicht zu erwarten. Die Unterbrechung der Stromversorgung erfolgt nach § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung durch den Netzbetreiber auf Verlangen des Grundversorgers (zur Rolle des Grundversorgers bei Stromversorgungsunterbrechungen siehe die Antwort zu Frage 16). Der Netzbetreiber hat dem Verlangen des Grundversorgers nachzukommen und ist nicht zur Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt. In den Strompreisen ist ein Entgelt enthalten, welches der Versorger an den Netzbetreiber zur Durchleitung des Stroms zu entrichten hat. Dieses Netzentgelt unterliegt der Regulierung durch die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden . Hierdurch wird sichergestellt, dass keine überhöhten Netzentgelte verlangt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass bei einem Netz in kom- — 5 — munaler Hand Netzentgelte unterhalb der nach der Regulierung zulässigen Höhe verlangt werden, da auch kommunale Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben geführt werden. 15. Was kann eine Rekommunalisierung der Energieversorger dazu beitragen, dass soziale Ungleichheit durch steigende Strompreise und/oder soziale Härten durch Stromabschaltungen vermieden oder minimiert werden? Dem Senat liegen keine Hinweise darauf vor, dass kommunale Grundversorger geringere Strompreise verlangen oder Stromabschaltungen in geringerem Ausmaß durchsetzen. 16. Liegen Erkenntnisse vor bezüglich eines unterschiedlichen Vorgehens privater und öffentlicher Stromanbieter in der Frage von Stromabschaltungen? Die Unterbrechung der Stromversorgung kann nach § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung nur von dem Grundversorger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verlangt werden. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger wird alle drei Jahre bestimmt. Versorgungsunternehmen, die nicht Grundversorger in einem Netzgebiet sind (also z. B. auch kommunale Versorgungsunternehmen , die Kunden z. B. in Bremen beliefern), können lediglich den Versorgungsvertrag kündigen. In diesem Fall ist der betroffene Grundversorger zur Ersatzversorgung nach § 38 EnWG verpflichtet, sofern nicht ein Versorgungsvertrag mit einem anderen Versorger abgeschlossen wird. Bei Zahlungsschwierigkeiten kommt es also ausschließlich zu Stromabschaltungen, die durch den Grundversorger veranlasst werden. Dem Senat liegen keine Informationen darüber vor, ob Grundversorger in kommunaler Hand und solche in privatem Eigentum in der Frage der Stromabschaltungen unterschiedlich vorgehen. Im Land Bremen stehen die Grundversorger der stadtweiten Netze im privaten Eigentum. 17. Welche Informationen liegen vor über Stromabschaltungen in Folge von Insolvenz , Nichtzahlung oder Nichterreichbarkeit des Wohnungseigentümers, insbesondere bei Wohnungsbaugesellschaften im Besitz von spekulativ operierenden Anlegern? Welche Möglichkeiten haben die betroffenen Mieter, in solchen Fällen ihre Stromversorgung zu sichern? Welche Möglichkeiten hat der Senat, in solchen Fällen einzugreifen? Dem Senat liegen über Stromabschaltungen infolge von Insolvenz, Nichtzahlung oder Nichterreichbarkeit des Wohnungseigentümers keine Informationen vor. Nach Auffassung des Senats ist es in Fällen der (drohenden) Stromabschaltung durch unterlassene Zahlungen des Vermieters zunächst Aufgabe der betroffenen Mieter, auf die Vermieter einzuwirken oder gegebenenfalls gesonderte Vereinbarungen mit dem Grundversorger zu treffen. Die swb AG hat mitgeteilt, dass grundsätzlich eine Bereitschaft zur Vereinbarung mit den Mietern in solchen Fällen besteht. Die monatlichen Abschlagsbeträge können mit Einverständnis des Kunden vom Jobcenter direkt an den Energieversorger überwiesen werden. Bisher sind in den Jobcentern lediglich Einzelfälle bekannt geworden, die individuell behandelt und bearbeitet wurden. 18. Wie sind die Ausgaben für Strom aktuell in den Hartz-Regelsätzen kalkuliert? Hält der Senat diese Beträge für realistisch, um die gestiegenen und perspektivisch weiter steigenden Kosten für den Bezug von Strom zu decken? Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) unter anderem Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. Nach § 20 Abs. 5 SGB II werden die Regelbedarfe nach dem SGB II entsprechend § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit — 6 — der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs -Ermittlungsgesetz (RBEG) entsprechende Anwendung. Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 28 Abs. 3 SGB XII das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorzunehmen sind. Die entsprechenden Sonderauswertungen sind Basis für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen. Entsprechend wurden die Regelbedarfsstufen zuletzt zum 1. Januar 2011 auf der Basis der EVS 2008 ermittelt und anschließend entsprechend den Regelungen in § 28a SGB XII aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung fortgeschrieben . Bei der Fortschreibung fließt in den Mischindex die Preisentwicklung aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen mit einem Anteil von 70 vom Hundert ein. Da der Regelbedarf als Pauschalbetrag festgelegt wird und es den Leistungsberechtigten überlassen bleibt, zu entscheiden, wofür wie viel dieses Pauschalbetrages ausgegeben wird, ist es grundsätzlich nicht angezeigt, Leistungsberechtigten vorzugeben, welche Beträge nach den Sonderauswertungen der EVS im Einzelnen für welche Bedarfspositionen von ihnen zu verwenden sind. In der Bundesrats-Drucksache 661/10 vom 21. Oktober 2010 sind in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Beträge der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen der EVS 2008 enthalten. Danach ergaben sich (hochgerechnet auf den 1. Januar 2011) folgende rechnerischen Beträge für Haushaltsenergie die in den Pauschalbetrag der verschiedenen Regelbedarfsstufen eingeflossen sind: Regelbedarfsstufe Betrag in ‡ monatlich 1 28,29 2 25,49 3 22,62 4 13,87 5 10,62 6 5,40 (Abteilung 04 der EVS-Sonderauswertung – nur Strom [Mieter- und Eigentümerhaushalte]) Aufgrund der zum 1. Dezember 2012 erfolgten Fortschreibung der Regelbedarfsstufen entspricht dies zurzeit folgenden rechnerischen Beträgen: Regelbedarfsstufe Betrag in ‡ monatlich 1 29,07 2 26,19 3 23,24 4 13,87 5 10,62 6 5,50 Der Preisanstieg bei den Stromkosten findet bei der Fortschreibung der Regelsätze Berücksichtigung. Er fließt bei den jährlichen Fortschreibungen der Regel- — 7 — bedarfe auch in die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ein. Insofern geht der Senat davon aus, dass die Stromkosten aus dem Regelbedarf finanzierbar sind. Gleichwohl sollte nach Auffassung des Senats gezielt auf Energiesparberatungen und -möglichkeiten hingewiesen werden. Druck: Anker-Druck Bremen