— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 711 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 13. November 2012 Geldwäsche im Land Bremen Nach Angaben des LKA Bremen ist die Anzahl der Anzeigen wegen Geldwäsche im vergangenen Jahr um 22 % auf 202 Anzeigen gestiegen. Nach Angaben des Senats (Drs. 18/171) werden die Anzeigen zu ca. 90 % durch Kreditinstitute erstattet. Die Anzahl der anderen anzeigenverpflichteter Personen liegt unter 1 %. Stärkere Kontrollen im europäischen Ausland führen dazu, dass die Geldwäsche in Deutschland zunimmt. Da der Finanzsektor in Deutschland stark kontrolliert wird, greifen die Täter auf weniger kontrollierte Bereiche zurück. Dies sind insbesondere Spielhallen, Immobiliengeschäfte und die Inanspruchnahme von sogenannten Finanzagenten . Wir fragen den Senat: 1. Welches sind die hauptsächlich genutzten Möglichkeiten zur Geldwäsche im Land Bremen? 2. Welche präventiven Konzepte verfolgt der Senat in Bezug auf Geldwäsche in Spielhallen und durch Immobiliengeschäfte? 3. Wie will der Senat das Anzeigeverhalten in dem Bereich der Geldwäsche außerhalb der Kreditinstitute verbessern? 4. Welche Kontrollen werden durchgeführt, um den weiteren Anstieg der Geldwäsche im Land Bremen zu verhindern? 5. Welchen Stellenwert misst der Senat der Bekämpfung der Geldwäsche im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung zu? 6. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Hintermänner bei der Geldwäsche? Welche Unterschiede gibt es bei den Hintermännern zwischen den einzelnen Ausgestaltungen der Geldwäsche? Wilhelm Hinners, Heiko Strohmann, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 18. Dezember 2012 1. Welches sind die hauptsächlich genutzten Möglichkeiten zur Geldwäsche im Land Bremen? Da es bei den Polizeibehörden in Bremen und Bremerhaven hierzu keine statistischen Erhebungen gibt, können über die hauptsächlich genutzten Möglichkeiten zur Geldwäsche im Land Bremen keine Angaben gemacht werden. 2. Welche präventiven Konzepte verfolgt der Senat in Bezug auf Geldwäsche in Spielhallen und durch Immobiliengeschäfte? Durch das Geldwäschegesetz sollen Unternehmen davor geschützt werden, für Geldwäschezwecke missbraucht zu werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den — 2 — in § 2 des Geldwäschegesetzes genannten Unternehmen besondere Dokumentations - und Identifikationspflichten auferlegt. Spielhallen sind im § 2 des Geldwäschegesetzes nicht genannt. Nach Einschätzung des Bundesgesetzgebers besteht nicht die Gefahr, dass Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber zu Geldwäschezwecken missbraucht werden, ansonsten wären Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber in den Katalog des § 2 des Geldwäschegesetzes aufgenommen worden. Angesichts der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die in Spielhallen erlaubten Geldgewinnspielgeräte wird diese Einschätzung vom Senat geteilt. Danach ist der Verlust des eingesetzten Geldes wahrscheinlicher als ein Geldgewinn. In dem Katalog von § 2 des Geldwäschegesetzes sind u. a. Notare genannt. Die Aufsicht über die Notare obliegt gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 6 des Geldwäschegesetzes der Präsidentin des Landgerichts. Da für die Veräußerung und den Erwerb von Immobilien die notarielle Beurkundung nach § 311 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben ist und ohne deren Nachweis die Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt, bedarf es keines zusätzlichen präventiven Konzepts. 3. Wie will der Senat das Anzeigeverhalten in dem Bereich der Geldwäsche außerhalb der Kreditinstitute verbessern? Über das Thema Geldwäsche wird seit geraumer Zeit vielfach berichtet, z. B. in der Tagespresse und der Kammerzeitschrift Wirtschaft in Bremen. Darüber hinaus werden die Verpflichteten von den Ortspolizeibehörden kontrolliert. Überdies hat der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ausführliche Informationen und Kontaktstellen auf seiner Internetseite veröffentlicht. Aufgrund dessen geht der Senat davon aus, dass sich langfristig die Anzahl der Verdachtsmeldungen gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes außerhalb von Kreditinstituten erhöht. 4. Welche Kontrollen werden durchgeführt, um den weiteren Anstieg der Geldwäsche im Land Bremen zu verhindern? In Bremen werden von den für die Geldwäscheprävention zuständigen Behörden Kontrollen durchgeführt. Derzeit werden insbesondere Güterhändler kontrolliert , ob sie die ihnen nach dem Geldwäschegesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllen. 5. Welchen Stellenwert misst der Senat der Bekämpfung der Geldwäsche im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung zu? Gerade im Rahmen der organisierten Kriminalität ist die Verschleierung der illegalen Herkunft von Geldern und ihre Rückführung in den legalen Finanzkreislauf für kriminelle Gruppierungen besonders wichtig. Die Geldwäschebekämpfung ist daher – wie die Vermögensabschöpfung – im Kontext der Anstrengungen zu sehen, die organisierte Kriminalität in ihrer Gesamtheit wirksam zu bekämpfen . Tätergruppen der organisierten Kriminalität sollen die finanziellen Grundlagen entzogen werden, um sie nachhaltig zu schwächen. Die Bekämpfung der Geldwäsche ist insbesondere mit Blick auf Ihre Bedeutung für die organisierte Kriminalität ein wichtiges Instrument im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung . 6. Welche Erkenntnisse hat der Senat über die Hintermänner bei der Geldwäsche? Welche Unterschiede gibt es bei den Hintermännern zwischen den einzelnen Ausgestaltungen der Geldwäsche? Da ein Geldwäscheverdacht nur in seltenen Fällen nachgewiesen werden kann, liegen auch keine Angaben über etwaige Hintermänner vor. Prinzip einer erfolgreich gestalteten Geldwäschehandlung ist die „vertikale Abschottung “, wie sie zum Beispiel bei der italienischen Mafia bekannt ist. Vertikale Abschottung bedeutet, dass der Täterkreis, der die Straftaten begeht, die der Geldwäsche vorgelagert sind und dadurch die inkriminierten Gelder erwirtschaftet , keine Kenntnis hat von dem „abgeschotteten“ Personenkreis, der dieses inkriminierte Geld über den legalen Finanzkreislauf wäscht. Druck: Anker-Druck Bremen