— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 766 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 13. November 2012 Lebenssituation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Bremen Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge stehen in Deutschland unter besonderem gesetzlichem Schutz. Wenn sie sich ohne personensorge- oder erziehungsberechtigte Personen allein in Deutschland aufhalten, müssen sie durch die zuständigen Jugendämter in Obhut genommen werden. In der Stadtgemeinde Bremen werden sie bis zur Altersfeststellung bzw. -einschätzung zunächst in der Sammelunterkunft in der Steinsetzerstraße untergebracht. Erst nach einigen Tagen kommen sie in Pflegefamilien bzw. in spezielle Einrichtungen für jugendliche unbegleitete Flüchtlinge. Die Lebenssituation für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, insbesondere dann, wenn diese bereits über vierzehn Jahre alt sind und nicht in Pflegefamilien untergebracht werden, ist auch in der Stadtgemeinde Bremen aufgrund des unsicheren Aufenthaltstatus nicht einfach. Zu schulischen und außerschulischen Bildungsmaßnahmen sowie zu beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen haben die betroffenen Kinder und Jugendlichen nur eingeschränkten Zugang. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele unbegleitet eingereiste Minderjährige leben gegenwärtig im Land Bremen, und aus welchen Herkunftsländern stammen sie (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen [unter 14-Jährige, über 14-Jährige] und Geschlecht)? 2. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wurden 2009, 2010 und 2011 jeweils von den Jugendämtern in Obhut genommen (bitte aufgeschlüsselt wie bei Frage 1)? 3. Wie viele Flüchtlinge gaben seit 2009 vor der Alterseinschätzung an unbegleitet und minderjährig zu sein und wurden im Zuge der Alterseinschätzung als volljährig bewertet (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Geschlecht)? 4. Besteht vor dem Hintergrund, dass es im Land Bremen aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen kein „Clearinghaus“ gibt, eine Kooperation mit entsprechenden Stellen in Niedersachsen, um von dortigen Erfahrungen zu profitieren, oder ist dieses geplant? 5. Wo sind die derzeit in der Stadtgemeinde Bremen lebenden, unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge untergebracht (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden , Altersgruppen wie in Frage 1, Geschlecht und Einrichtung)? 6. Nach welchen rechtlichen Vorgaben werden die Einrichtungen des ASB und der Hans-Wendt-Stiftung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ab 14 Jahre geführt, und verfügen sie über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII? 7. Über welche Qualifikationen verfügen die Mitarbeiter der in Frage 6 genannten Einrichtungen, und wie ist der Personalschlüssel im Vergleich mit Jugendhilfeeinrichtungen ? 8. Warum werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ab 14 Jahren in der Stadtgemeinde Bremen in speziellen Einrichtungen untergebracht und nicht in Jugendhilfeeinrichtungen mit deutschen und anderen Jugendlichen? — 2 — 9. Warum endet die Anwendung von Jugendhilfemaßnahmen mit ihrer Volljährigkeit und wird vor dem Hintergrund der besonderen Betreuungsbedürfnisse nicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt? 10. Wie wird die altersgerechte psychologische und medizinische Versorgung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in der Stadtgemeinde Bremen sichergestellt , und wird vor der Inobhutnahme durch das Jugendamt ein Gesundheitscheck durchgeführt, um ansteckende Infektionskrankheiten etc. auszuschließen? 11. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge entzogen sich 2009, 2010 und 2011 jeweils der jugendbehördlichen Inobhutnahme bzw. verließen die Einrichtung oder Pflegefamilie, wo sie untergebracht waren, und hat der Senat Kenntnis von ihrem weiteren Verbleib (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Geschlecht der Flüchtlinge)? 12. Mit welchen Schulabschlüssen verließen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 2010, 2011 und 2012 jeweils die Schule (bitte aufgeschlüsselt nach Schulabschluss , Altersgruppen bei Ankunft wie in Frage 1 und Geschlecht der Flüchtlinge )? 13. Wie und wo werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die bei ihrer Ankunft älter als 14 Jahre sind in der Stadtgemeinde Bremen in der Regel beschult, und welche Probleme treten dabei auf? 14. Warum werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die bei ihrer Ankunft älter als 16 Jahre sind, in speziellen Klassen in der Berufsschule Steffensweg unterrichtet, erhalten zum Teil nur zehn Wochenstunden Unterricht und werden nicht in gemischten Klassen mit deutschen Schülern beschult? 15. Welche Maßnahmen plant der Senat, um die Beschulung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in der Stadtgemeinde Bremen zu verbessern und ihnen so bessere Chancen für eine eventuelle weitere Ausbildung oder einen Berufsstart zu verschaffen? 16. Haben unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der Jugendhilfe Zugang zu berufsvorbereitenden Maßnahmen, und wenn ja, zu welchen, und wenn nein, warum nicht? 17. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge besuchten in der Stadtgemeinde in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils einen Sprachkurs (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren, Geschlecht und Anbieter des Kurses)? 18. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hatten in der Stadtgemeinde Bremen 2009, 2010 und 2011 jeweils einen Ausbildungsplatz (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren, Geschlecht und Art der Ausbildung)? 19. Wie ist es zu erklären, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Stadtgemeinde Bremen in der Dauer unterschiedliche Duldungen erhalten, selbst wenn sie gemeinsam aus dem gleichen Land einreisten und sich in ähnlichem gesundheitlichem Zustand befanden? 20. Wie viele unbegleitete Minderjährige stellen 2009, 2010 und 2011 jeweils einen Asylantrag, und wie viele dieser Anträge waren erfolgreich (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Geschlecht)? Sigrid Grönert, Heiko Strohmann, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 12. Februar 2013 1. Wie viele unbegleitet eingereiste Minderjährige leben gegenwärtig im Land Bremen und aus welchen Herkunftsländern stammen sie (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen [unter 14-Jährige, über 14-Jährige] und Geschlecht)? Mit Erhebungsstand vom 31. Dezember 2012 lebten im Land Bremen insgesamt 147 unbegleitet eingereiste minderjährige Flüchtlinge, davon 25 weiblichen Geschlechts, 122 männlichen Geschlechts. Im Einzelnen: — 3 — Alter <14 Jahre >14 Jahre Geschlecht Herkunft m w m w Afghanistan 1 20 5 Algerien 5 Angola 3 2 1 Benin 1 Elfenbeinküste 2 Gambia 13 5 Gaza 1 Guinea 1 29 2 Guinea-Bissau 2 Indien 1 Irak 2 2 Kasachstan 1 2 Kongo 1 Libanon 1 Liberia 1 Libyen 4 Mali 9 Marroko 2 Nigeria 1 Russ. Förderation 1 Pakistan 6 Senegal 1 1 Sierra Leone 5 Somalia 1 1 Sri Lanka 1 Sudan 1 Syrien 3 1 Togo 1 Türkei 2 1 Vietnam 1 Siehe ergänzend auch Antwort zu Frage 5. 2. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wurden 2009, 2010 und 2011 jeweils von den Jugendämtern in Obhut genommen (bitte aufgeschlüsselt wie bei Frage 1)? Von den Jugendämtern in Bremen und Bremerhaven wurden in den Jahren 2009 bis 2011 insgesamt 109 minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen, davon im Einzelnen: 2009 <14 Jahre >14 Jahre m w m w Bremen 2 - 18 3 Bremerhaven - - 5 1 — 4 — 2010 <14 Jahre >14 Jahre m w m w Bremen - - 30 3 Bremerhaven - - 6 - 2011 <14 Jahre >14 Jahre m w m w Bremen - - 28 4 Bremerhaven - - 9 - Die Jugendlichen kamen aus folgenden Ländern: (im Sinne der Fragestellung liegen die Daten für 2009 nicht vor) 2010 < 14 Jahre >14 Jahre m w m w Afghanistan 8 1 Algerien 2 Aserbaidschan 1 Benin 1 Gambia 2 Guinea 11 1 Indien 1 Irak 1 DR Kongo 1 Kosovo 1 Liberia 1 Mauretanien 1 Russ. Förd. 1 Sierra-Leone 1 Somalia 1 Syrien 1 Türkei 2 2011 < 14 Jahre >14 Jahre m w m w Afghanistan 4 2 Ägypten 1 Algerien 1 Elfenbeinküste 2 Gambia 5 1 Guinea 6 Guinea-Bissau 1 Iran 1 Liberia 1 Marokko 2 Mali 1 — 5 — 2011 < 14 Jahre >14 Jahre m w m w Pakistan 3 Russ. Förd. 2 Sierra-Leone 1 Somalia 2 Syrien 2 1 Türkei 2 3. Wie viele Flüchtlinge gaben seit 2009 vor der Alterseinschätzung an, unbegleitet und minderjährig zu sein und wurden im Zuge der Alterseinschätzung als volljährig bewertet (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Geschlecht)? Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (ZASt) vorsprechen, werden von dort unverzüglich dem Jugendamt gemeldet. Die in der ZASt erhobenen Personendaten sowie ein Foto werden bei Vorsprache unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge dem Jugendamt übermittelt sodass umgehend die Inobhutnahme veranlasst werden kann. Sofern nach Inaugenscheinnahme und Befragung erhebliche Zweifel an der vorgetragenen Minderjährigkeit bestehen, erfolgt eine fiktive Festlegung von Geburtsdaten. Das Ergebnis der fiktiven Altersfeststellung, die Feststellung der Volljährigkeit, wird in einem Vermerk dokumentiert und der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender beigefügt. Die Hinzuziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen ist über den gemeinsamen „Dolmetscherdienst“ des Gesundheitsamtes Bremen, Refugio e. V. und der Senatorin für Soziales, Kinder , Jugend und Frauen dann angezeigt, wenn eine Verständigung in englisch, französisch, spanisch nicht möglich ist oder eine themenspezifische Anforderung nicht erfüllt werden kann. Darüber hinaus können auch beeidigte Dolmetscher oder ermächtigte Übersetzer aus der Liste des Präsidenten des Landgerichts Bremen in Anspruch genommen werden. Die Anzahl vorgenommener fiktiver Altersfeststellungen wird seit 2010 erfasst. Für die Vorjahre liegen dazu keine Daten vor. Fiktive Altersfeststellungen 2010 2011 2012 (Stand 30.11.12) gesamt: 34 43 80 männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich 31 3 37 6 77 3 Nachträgliche Korrekturen der in Bremen vorgenommenen Altersfeststellungen , beispielsweise durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach durchgeführter dortiger Anhörung oder durch nachträgliche Beweisführung (z. B. durch Vorlage von Dokumenten oder durch Ergebnisse medizinischer Untersuchungen ), wurden für den Erhebungszeitraum 2010 bis 2012 nicht bekannt. 4. Besteht vor dem Hintergrund, dass es im Land Bremen aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen kein „Clearinghaus“ gibt, eine Kooperation mit entsprechenden Stellen in Niedersachsen, um von dortigen Erfahrungen zu profitieren, oder ist dieses geplant? Nein. Eine bundeseinheitliche Organisationsform für Aufnahmeeinrichtungen und Clearingverfahren ist weder gesetzlich vorgesehen noch angestrebt. Die mit der Frage verbundenen betriebswirtschaftlichen Annahmen sind unzutreffend. Der § 42 SGB VIII beschreibt das Clearingverfahren im Rahmen einer Inobhutnahme , wie sie rechtlich bindend über die ZASt als zentraler Anlaufstelle des Landes Bremen umgehend örtlich vermittelt und eingeleitet und damit im Land Bremen qualifiziert praktiziert wird. Der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe ist in beiden Stadtgemeinden für die ordnungsgemäße fachliche Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. — 6 — Damit stehen in beiden Stadtgemeinden Einrichtungen mit dem erklärten Ziel und Auftrag eines adäquaten und qualifizierten Clearingverfahrens für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zur Verfügung. Bilaterale Fachkooperationen der Einrichtungen mit Einrichtungen anderer Bundesländer bestehen und werden weitergeführt. Länderübergreifende institutionelle Kooperationen sind darüber hinaus nicht geplant. 5. Wo sind die derzeit in der Stadtgemeinde Bremen lebenden, unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge untergebracht (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden , Altersgruppen wie in Frage 1, Geschlecht und Einrichtung)? Mit Stichtag 30. November 2012 waren die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in der Stadtgemeinde Bremen in Einrichtungen nachfolgender Träger der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht: (Stand 30. November 2012) Alter in Jahren <14 >14 Einrichtung Geschlecht m w m w Alten Eichen 1 1 Arbeiter-Samariter Bund 40 DRK 1 10 1 Hans-Wendt Stiftung 17 1 Jugendhilfe & Soziale Arb. 6 1 MalaMe 3 Mädchenhaus 3 SOS 1 St. Johann 5 St. Petri 1 1 2 St. Theresienhaus 4 2 Fam.zusammenführung 1 4 5 Pflegefamilien („Kinder im Exil“) 2 2 Initiative Jugendhilfe Bremerhaven 10 Die Aufnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge stellt für Pflegefamilien eine besondere Herausforderung dar. Soweit vorhanden werden in hierfür fachlich ausgewiesene Pflegestellen mit sozialer und interkultureller Kompetenz auch diese Zielgruppe vermittelt (PiB „Kinder im Exil“). Für 2013 ist eine Erweiterung der Pflegestellen zu erwarten. Damit sind sowohl die Rechte der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge als auch das Kindeswohl entsprechend SGB VIII gewahrt (siehe auch Drs. 17/1146 Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD vom 1. Februar 2010). Die Berichterstattung an die staatliche Deputation Soziales, Kinder und Jugend erfolgt zeitnah. 6. Nach welchen rechtlichen Vorgaben werden die Einrichtungen des ASB und der Hans-Wendt-Stiftung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ab 14 Jahre geführt, und verfügen sie über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII? Bei den Angeboten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge des ArbeiterSamariter -Bundes, Zuwandererbetreuung und der Hans-Wendt-Stiftung handelt es sich um Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Entsprechend ergeben — 7 — sich die Genehmigungsvoraussetzungen aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 45 ff. SGB VIII. Beide Einrichtungen verfügen über eine entsprechende Genehmigung. Die Aufnahmen in diesen Einrichtungen erfolgen im Anschluss an eine Inobhutnahme nach 42 SGB VIII auf Grundlage einer Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII auch im Rahmen des § 34 SGB VIII als weitergehende Hilfe zur Erziehung. 7. Über welche Qualifikationen verfügen die Mitarbeiter der in Frage 6 genannten Einrichtungen, und wie ist der Personalschlüssel im Vergleich mit Jugendhilfeeinrichtungen ? Für die Einrichtungsleitung ist eine hauptamtliche Mitarbeiterin/ein hauptamtlicher Mitarbeiter als Fachkraft mit staatlicher Anerkennung als Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge oder entsprechender akademischer Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung erforderlich. Für die Arbeit in den Gruppen sind weibliche und männliche Fachkräfte mit staatlicher Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Erzieherin/ Erzieher oder Heilpädagogin/Heilpädagoge erforderlich. Zur Unterstützung der Fachkräfte werden darüber hinaus Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit für diese Zielgruppen erforderlichen kulturellen Erfahrungen und Sprachkompetenzen eingesetzt. Die ergänzenden Kräfte dürfen dabei auf Grundlage der fachlichen Vorgaben nicht als allein verantwortliche Gruppenerzieherinnen bzw. Gruppenerzieher eingesetzt werden. Der Anteil der sozialpädagogischen Fachkräfte zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit besonderer kultureller Erfahrung und Sprachkompetenz soll den personellen Anforderungen und Personaleinsatzplänen entsprechend etwa zwei Drittel zu ein Drittel betragen. Der auf dieser Grundlage vereinbarte Personalschlüssel liegt je nach Größe und näherer Konzeption der Einrichtungen insgesamt bei etwa 1 zu 2,6 bis 1 zu 2,8. Nachtbereitschaften können zusätzlich beschäftigt werden. Daraus ergibt sich ein Personalkorridor, der sich im Wesentlichen an dem sogenannten Leistungstyp „Wohngruppe 7 Wochentage“ der bremischen Rahmenvereinbarung orientiert. 8. Warum werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ab 14 Jahren in der Stadtgemeinde Bremen in speziellen Einrichtungen untergebracht und nicht in Jugendhilfeeinrichtungen mit deutschen und anderen Jugendlichen? Die Unterbringung erfolgt in Bremen nach differenzierten fachlichen und jugendhilferechtlichen Standards. Die Unterbringung männlicher über 16-jähriger Flüchtlinge in zielgruppenspezifischen Einrichtungen ist insbesondere in der Notwendigkeit besonderer Fach- und kultureller Kenntnisse und notwendigen Erfahrungen im Umgang mit Anforderungen an qualifizierte Flüchtlingsarbeit begründet. Die männlichen Jugendlichen über 14 Jahre bringen erfahrungsgemäß erhebliche und komplexe geschlechterspezifische Kriegs-, Lebens- und Fluchterfahrungen aus ihren Herkunftsländern mit. Deshalb sind in den Einrichtungen Fachkräfte mit spezifischen Kenntnissen erforderlich und eingesetzt (siehe Antwort zu Frage 7). Junge männliche Flüchtlinge unter 14 Jahren werden vorrangig im allgemeinen System der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht. Damit wird insbesondere den besonderen Schutz- und Betreuungserfordernissen jüngerer Kinder und Jugendlicher Rechnung getragen. Die Zahl der eingereisten weiblichen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge ist einerseits insgesamt sehr gering, andererseits erfordern mädchenspezifische Flüchtlingslagen aus fachlicher Sicht in der Regel eine geschlechtsspezifisch ausgerichtete Unterbringung und Betreuung. Auf die unterschiedlichen mädchenspezifischen Anforderungen kann im zur Betreuung genutzten Gesamtsystem der Kinder- und Jugendhilfe im Einzelfall differenziert reagiert werden. Sollte die Anzahl weiblicher Flüchtlinge anhaltend weiter steigen, wird die Einrichtung einer spezialisierten Einrichtung oder Wohngruppe für Mädchen mit Fluchthintergrund konzeptionell nicht ausgeschlossen. — 8 — Die Unterbringung wird darüber hinaus nach folgenden Indikatoren gesteuert: • Herkunft aus und Identifikation mit bestimmten Kulturkreisen; • Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Community; • Berücksichtigung religiöser Orientierung und Zugehörigkeit; • Berücksichtigung verwandtschaftlicher Beziehungen; • Förderung besonderer Betreuungsbedarfe in der Einrichtung; • Zugang zu speziellen schulischen Fördermaßnahmen. In Bremerhaven sind derzeit nur männliche Jugendliche über 16 Jahre in einer spezialisierten Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. 9. Warum endet die Anwendung von Jugendhilfemaßnahmen mit ihrer Volljährigkeit und wird vor dem Hintergrund der besonderen Betreuungsbedürfnisse nicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt? Die Anwendung von Schutzmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe (Inobhutnahme ) endet auf Grundlage des SGB VIII immer mit Eintritt der Volljährigkeit. Dies gilt regelmäßig entsprechend auch für Hilfen zur Erziehung. Den Antrag auf Kinder- und Jugendhilfe stellt für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge die Vormünderin/der Vormund. Er bzw. sie ist Inhaberin/Inhaber des Rechtsanspruchs . Nach erreichter Volljährigkeit können Hilfen zur Erziehung oder Hilfen nach § 13 SGB VIII im Rahmen der bundesgesetzlichen Bestimmungen nach § 41 SGB VIII im einzelnen Bedarfsfall auch von jungen Menschen auf eigenen Antrag hin weiterhin in Anspruch genommen werden. Es soll ihnen dann Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. 10. Wie wird die altersgerechte psychologische und medizinische Versorgung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in der Stadtgemeinde Bremen sichergestellt und wird vor der Inobhutnahme durch das Jugendamt ein Gesundheitscheck durchgeführt, um ansteckende Infektionskrankheiten etc. auszuschließen? Nach § 62 Asylverfahrensgesetz AsylVfG sind gesundheitliche Untersuchungen, insbesondere auch auf ansteckende Krankheiten, vorgeschrieben. Nach Angaben des Gesundheitsamtes stehen ansteckende Erkrankungen jedoch nicht im Zentrum der gesundheitlichen Probleme dieser Gruppe. Im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bremen ist derzeit kein spezielles Gesundheitsuntersuchungsprogramm für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vorgesehen. Alle Jugendlichen haben einen Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII. Im Rahmen eines Abkommens mit der AOK Bremen wird von dort eine Krankenversichertenkarte ausgestellt, die Zugang zu allen gesetzlichen Leistungen gewährt. Die entstehenden Kosten werden mit der Jugendhilfe abgerechnet. Die medizinische Erstuntersuchung und weitere Gesundheitsversorgung, einschließlich medizinisch-therapeutischer, psychologischer Behandlungsleistungen, nach SGB V erfolgt im Regelsystem durch niedergelassene (Fach-)Ärztinnen/ (Fach-)Ärzte und zugelassenen Therapeutinnen/Therapeuten. Für die therapeutische Begleitung und Betreuung der oftmals schwer traumatisierten Flüchtlinge stehen zudem die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Refugio zur Verfügung. Die wachsende Anzahl von Flüchtlingen aller Altersgruppen stellt die Hilfekapazitäten des genannten Trägers derzeit vor erhebliche personelle Belastungen und Grenzen. Der Senat behält sich daher gegebenenfalls einen notwendigen weiteren Ausbau vor. 11. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge entzogen sich 2009, 2010 und 2011 jeweils der jugendbehördlichen Inobhutnahme bzw. verließen die Einrichtung oder Pflegefamilie, wo sie untergebracht waren, und hat der Senat Kenntnis von ihrem weiteren Verbleib (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Geschlecht der Flüchtlinge)? — 9 — Der Verbleib der jungen Flüchtlinge ist den folgenden Tabellen zu entnehmen: Beendigungen 2009 Anzahl 11 12 13 14 15 16 17 18 19 4 w 3 1 25 m 1 2 3 3 8 7 1 Verbleib 12 1 12 1 2 1 unbekannt verzogen inhaftiert Unterkunft für erw. Flüchtlinge zum Vormund Familienzusammenführung eigene Wohnung Beendigungen 2010 Anzahl 11 12 13 14 15 16 17 18 19 5 w 1 1 3 26 m 3 1 2 6 14 Verbleib 10 2 3 16 unbekannt verzogen Ausreise in ein Drittland eigene Wohnung Unterkunft für erw. Flüchtlinge Beendigungen 2011 Anzahl 2 11 12 13 14 15 16 17 18 19 3 w 1 1 1 22 m 1 2 1 1 5 12 Verbleib 8 13 1 2 1 unbekannt verzogen Volljährigkeit, eigene Wohnung U-Haft Familienzusammenführung Umverteilung, Doppelidentität 12. Mit welchen Schulabschlüssen verließen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 2010, 2011 und 2012 jeweils die Schule (bitte aufgeschlüsselt nach Schulabschluss , Altersgruppen bei Ankunft wie in Frage 1 und Geschlecht der Flüchtlinge )? Die Erfassung eines Flüchtlingsstatus wird von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft aus Datenschutzgründen nicht vorgenommen. Aus diesem Grund können zu dieser Frage keine statischen Auswertungen vorgenommen werden. 13. Wie und wo werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die bei ihrer Ankunft älter als 14 Jahre sind in der Stadtgemeinde Bremen in der Regel beschult, und welche Probleme treten dabei auf? Unbegleitete Flüchtlinge, die älter als 14 Jahre sind, werden in der Regel in Vorkursen der zuständigen Schulen der Sekundarstufe I aufgenommen. — 10 — Die Vorkurse in der Sekundarstufe I richten sich an zugewanderte Jugendliche, die ohne Deutschkenntnisse oder mit sehr geringen Kenntnissen der deutschen Sprache erstmals eine Schule im Land Bremen besuchen. Die Vorkurse werden in der Stadtgemeinde Bremen kleinräumig an 16 Standorten vorgehalten, Bremerhaven bietet Vorkurse an einem Standort an. Die Verweildauer in den Vorkursen beträgt in der Regel ein Jahr, in Einzelfällen wird die Verweildauer auf zwei Jahre ausgedehnt. Unbegleitete Flüchtlinge, die älter als 16 Jahre sind, werden in Bremen in der Regel in der allgemeinen Berufsschule und in Bremerhaven an der Werkschule aufgenommen. Unbegleitete Flüchtlinge, die das Potenzial für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife haben, werden am Alexander-von-HumboldtGymnasium in Bremen auf das Abitur vorbereitet. Nach Besuch der Vorkurse wechseln unbegleitete Flüchtlinge in der Sekundarstufe I und II im allgemeinbildenden Bereich in Regelklassen und werden dort zu einem Abschluss geführt. Der Wechsel in ein unbekanntes Land und die Aneignung einer neuen Sprache stellt für alle zugewanderten Jugendlichen eine große Übergangs- und Integrationsleistung dar, die je nach den individuell vorliegenden Voraussetzungen unterschiedlich schnell und leicht bewältigt wird. Bei der Beschulung von unbegleiteten Jugendlichen treten im Rahmen der dargestellten Förderstruktur keine spezifischen Probleme auf. 14. Warum werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die bei ihrer Ankunft älter als 16 Jahre sind, in speziellen Klassen in der Berufsschule Steffensweg unterrichtet, erhalten zum Teil nur zehn Wochenstunden Unterricht und werden nicht in gemischten Klassen mit deutschen Schülern beschult? Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die älter als 16 Jahre alt sind, ist in der Regel die allgemeine Berufsschule zuständig. Am Standort Steffensweg wurden acht besondere Berufswahlvorbereitungskurse mit Sprachförderung eingerichtet , in denen die Schülerinnen und Schüler 30 Wochenstunden Unterricht erhalten. Bestandteil des Unterrichtsangebots sind: Sprachförderung, Fachpraxis und Fachtheorie in unterschiedlichen Berufsbereichen und allgemeinbildender Unterricht. Ein Kernelement des Unterrichts besteht in der Verknüpfung von Berufsorientierung und Sprachförderung. Der Unterricht erfolgt innerhalb eines gestuften Systems und beginnt mit Brückenkursen, in denen die ersten Schritte des Spracherwerbs vollzogen werden. Der Unterricht in geschützten, speziellen Klassenverbänden ist für diese zum Teil stark traumatisierten Schülerinnen und Schüler unverzichtbar. Die Flüchtlinge verlassen diese Klassenverbände nach erfolgreicher sprachlicher Integration und erwerben häufig in gemischten Verbänden ihre deutschen Schulabschlüsse – abhängig vom Verlauf ihres Aufenthaltstatus. Dieses System hat sich an der allgemeinen Berufsschule für die Schülerinnen und Schüler bewährt und wird von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen unterstützt. Existenzängste der jugendlichen Flüchtlinge bezüglich ihres ungesicherten Aufenthaltsstatus erschweren die engagierte Arbeit des Kollegiums. 15. Welche Maßnahmen plant der Senat um die Beschulung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in der Stadtgemeinde Bremen zu verbessern und ihnen so bessere Chancen für eine eventuell weitere Ausbildung oder einen Berufsstart zu verschaffen? Im allgemeinbildenden Bereich werden neben den Vorkursen keine speziellen Maßnahmen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge angeboten. Wie alle anderen zugewanderten Jugendlichen partizipieren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Rahmen der vorhandenen schulischen Bedingungen und Ressourcen von sämtlichen schulischen Unterstützungsmöglichkeiten. Die schulischen Fördermöglichkeiten werden ergänzt durch weitere Maßnahmen der Senatorin für Bildung und Wissenschaft für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund . Hierzu zählen insbesondere Feriencamps, Stipendiatenprogramme sowie der Mercator-Förderunterricht. — 11 — Im berufsbildenden Bereich werden keine speziellen Maßnahmen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge angeboten. Ihnen stehen folgende Angebote für jugendliche Migranten zur Verfügung • Brückenkurs für Jugendliche mit geringer schulischer Vorerfahrung, Angebot ein Kurs mit acht Plätzen. Nach dem einjährigen Kurs verfügen die Schülerinnen und Schüler über Grundkenntnisse in der deutschen Sprache sowie über eine Berufsorientierung und damit in der Regel über die sprachlichen Voraussetzungen, um ihren beruflichen Werdegang fortsetzen zu können. • Berufswahlvorbereitungskurse mit Sprachförderung für Jugendliche nach dem zehnten Schulbesuchsjahr, Angebot sieben Kurse in den Berufsbereichen Wirtschaft und Verwaltung, Metalltechnik, Ernährung und Hauswirtschaft mit rund 100 Plätzen. Nach dem einjährigen Kurs verfügen die Schülerinnen und Schüler über Grundkenntnisse in der deutschen Sprache und über eine Berufsorientierung. Damit verfügen sie in der Regel über die sprachlichen Voraussetzungen, um in andere berufliche Bildungsgänge eintreten zu können. Sie können mit dem Abschlusszeugnis einen allgemeinbildenden Abschluss erwerben. Im Folgenden stehen ihnen die vollschulischen Angebote der berufsbildenden Schulen offen, soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen für den jeweiligen Bildungsgang erfüllen. Im Rahmen des Entwicklungsplans Migration und Bildung erfahren auch die Unterstützungsmaßnahmen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eine konzeptionelle Neuausrichtung; die schulische Situation soll weiter verbessert werden. 16. Haben unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der Jugendhilfe Zugang zu berufsvorbereitenden Maßnahmen, und wenn ja, zu welchen, und wenn nein, warum nicht? Maßnahmen der Jugendberufshilfe nach SGB VIII stehen auch unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen offen. Sie haben in der Stadtgemeinde Bremen im Kontext des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Zugang zu ergänzenden Maßnahmen der Jugendhilfe für Berufsvorbereitung und -ausbildung im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Die Jugendberufshilfe ist eine auf den Einzelfall bezogene Hilfe, die entsprechend des Bedarfs flexibel ausgestaltet wird. Sie wendet sich an junge Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf in der Regel im Alter von 16 bis 21 Jahren bei Beginn des Leistungsangebots. Darüber hinaus hat die genannte Zielgruppe Zugang zu zuwendungsfinanzierten Projekten der Jugendberufshilfe. Konkret gibt es in der Stadtgemeinde Bremen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge das Angebot des Zentrums für Schule und Beruf, das sich an Schülerinnen und Schüler der Allgemeinen Berufsschule Bremen (ABS) wendet. Hier ist insbesondere das Projekt iTools zu nennen, innerhalb dessen es ein speziell auf Flüchtlingsjugendliche ausgerichtetes Förderangebot gibt. Darüber hinaus bietet das Bremer und Bremerhavener IntegrationsNetz (BIN) Schülerinnen und Schüler mit Flüchtlingsstatus an der ABS Förderunterricht an, der sie befähigen soll, nach Verlassen der ABS eine berufsbildende Schule zu besuchen. Mit Absolvieren der Schulpflicht steht asylsuchenden und geduldeten Heranwachsenden darüber hinaus das weitere Angebot von BIN offen, etwa Bewerbungshilfen, berufliche Orientierung und Praktika sowie weitere Beratungsangebote . 17. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge besuchten in der Stadtgemeinde in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils einen Sprachkurs (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren, Geschlecht und Anbieter des Kurses)? Wie bereits zu Frage 12 ausgeführt, wird eine statistische Erfassung eines Flüchtlingsstatus von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft aus Datenschutzgründen nicht vorgenommen. Aus diesem Grund können keine statischen Auswertungen zu dieser Frage vorgenommen werden. 18. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hatten in der Stadtgemeinde Bremen 2009, 2010 und 2011 jeweils einen Ausbildungsplatz (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren, Geschlecht und Art der Ausbildung)? — 12 — Minderjährige Flüchtlinge unterliegen der allgemeinen Schulpflicht. Sie haben auf der Grundlage ihrer spezifischen Problematik (Schul- und Sprachprobleme) in aller Regel noch keinen Zugang auf den Ausbildungsmarkt. 19. Wie ist es zu erklären, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Stadtgemeinde Bremen in der Dauer unterschiedliche Duldungen erhalten, selbst wenn sie gemeinsam aus dem gleichen Land einreisten und sich in ähnlichem gesundheitlichem Zustand befanden? Die Ermittlungen und Feststellungen der Ausländerbehörde sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig, sodass es zu unterschiedlichen Duldungszeiträumen kommen kann. 20. Wie viele unbegleitete Minderjährige stellen 2009, 2010 und 2011 jeweils einen Asylantrag, und wie viele dieser Anträge waren erfolgreich (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Geschlecht)? Die Frage wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) – Außenstelle Bremen beantwortet. Zur Erläuterung der beigefügten Tabellen weist das BAMF darauf hin, dass es sich bei den Zahlen zur Asylantragstellung ausschließlich um Erstanträge handelt . Außerdem ist bei den Entscheidungen zu beachten, dass es sich um die im jeweiligen Jahr über Asylanträge von Minderjährigen getroffenen Entscheidungen handelt, sodass es hier zwischen Antragstellung und Bescheid durchaus zu Verschiebungen durch Jahreswechsel bzw. Bearbeitungsdauer kommen kann. Von daher können die Zahlen nicht unmittelbar in Bezug zu den für dieses Jahr aufgeführten Antragszahlen gesetzt werden. Statistische Daten zu Asylanträgen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (< 16 Jahre) Bundesland Bremen. Auf- schlüs- selung nach Ge- schlecht ASYL- AN- TRÄGE (nur Erstan- träge) ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge insge- samt Aner- kenn- ungen als Asylbe- rechtigte (Art. 16 a u. Famil. asyl) Gewäh- rung von Flüchtl.- schutz gem. § 60 I Auf- enthG Ab- schieb- ungsver- bot gem. § 60 II, III, VII S. 2 Auf- enthG festge- stellt Ab- schieb- ungsver- bot gem. § 60 IV, V, VII S. 1 Auf- enthG festge- stellt Ableh- nungen (ungebr. Abgeld./ offen. ungebr. Abgeld.) formelle Verfah- renser- ledigun- gen (z.B. Rück- nahmen) 2009 Männlich 11 8 - - - - 7 1 Weiblich 8 4 - 1 - - 2 1 Gesamt 19 12 - 1 - - 9 2 2010 Männlich 8 7 - - - 1 6 - Weiblich 4 3 - 1 - - 2 - Gesamt 12 10 - 1 - 1 8 - 2011 Männlich 8 6 - - - 1 5 - Weiblich 6 2 - - - 1 1 - Gesamt 14 8 - - - 2 6 - — 13 — Statistische Daten zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (16 und 17 Jahre) Bundesland Bremen. Auf- schlüs- selung nach Ge- schlecht ASYL- AN- TRÄGE (nur Erstan- träge) ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge insge- samt Aner- kenn- ungen als Asylbe- rechtigte (Art. 16 a u. Famil. asyl) Gewäh- rung von Flüchtl.- schutz gem. § 60 I Auf- enthG Ab- schie- bungs- verbot gem. § 60 II, III, VII S. 2 Auf- enthG festge- stellt Ab- schie- bungs- verbot gem. § 60 IV, V, VII S. 1 Auf- enthG festge- stellt Ableh- nungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) formelle Verfah- renser- ledigun- gen (z.B. Rück- nahmen) 2009 Männlich 12 10 - - - - 10 - Weiblich 2 1 - 1 - - - - Gesamt 14 11 - 1 - - 10 - 2010 Männlich 21 19 - - - - 19 - Weiblich 2 1 - 1 - - - - Gesamt 23 20 - 1 - - 19 - 2011 Männlich 26 18 - - - 2 16 - Weiblich 6 2 - 2 - - - - Gesamt 32 20 - 2 - 2 16 - Druck: Anker-Druck Bremen