— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 786 Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 15. Januar 2013 Rehabilitation von Betroffenen der Berufsverbote im öffentlichen Dienst Im November 2011 forderte die Bürgerschaft (Landtag) den Senat einstimmig auf, die Grundlage für Berufsverbote im öffentlichen Dienst, den sogenannten Radikalenerlass aufzuheben (Drucksache 18/97). Im Januar 2012 beschloss der Senat entsprechend , die „Richtlinien über das Verfahren bei Feststellung des Erfordernisses der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst“ aufzuheben. Mit den von Berufsverboten betroffenen Beschäftigten im öffentlichen Dienst sollte der Senat in „geeigneter Weise (. . .) einen ideellen Abschluss“ suchen. Außerdem beschloss der Senat, dass diejenigen, die von Berufsverboten betroffen waren, dadurch bei der beamtenrechtlichen Altersversorgung nicht schlechter gestellt werden sollten. Ausnahmeregelungen durch die oberste Dienstbehörde sollten hier Abhilfe schaffen (Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. Januar 2012). Wir fragen den Senat: 1. In welcher Form und Vollständigkeit wurde mit den Betroffenen Kontakt aufgenommen , um eine ideelle Rehabilitation zu ermöglichen? 2. In wie vielen Fällen wurde bei der obersten Dienstbehörde von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, um eine Schlechterstellung der von Berufsverboten Betroffenen in der Altersversorgung zu vermeiden? In welchem Verhältnis stehen die Ausnahmeregelungen zu der Anzahl der Betroffenen ? 3. Welche weiteren ideellen und materiellen Schritte zur Rehabilitation sind geplant ? Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE D a z u Antwort des Senats vom 19. Februar 2013 1. In welcher Form und Vollständigkeit wurde mit den Betroffenen Kontakt aufgenommen , um eine ideelle Rehabilitation zu ermöglichen? Der Senat hat durch eine Vermittlung der Gewerkschaften Gespräche mit Betroffenen geführt. Dem Senat ist nicht bekannt, ob alle Betroffenen über dieses Gesprächsangebot erreicht werden konnten, weil ihm keine vollständigen Erkenntnisse mehr darüber vorliegen, wie viele und welche Personen betroffen sind. Der Senat steht aber jederzeit für weitere Gespräche zur Verfügung. 2. In wie vielen Fällen wurde bei der obersten Dienstbehörde von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, um eine Schlechterstellung der von Berufsverboten Betroffenen in der Altersversorgung zu vermeiden? In welchem Verhältnis stehen die Ausnahmeregelungen zu der Anzahl der Betroffenen ? Die Rehabilitation bei der beamtenrechtlichen Altersversorgung wird anlässlich der Festsetzung der Vorsorgungsbezüge bei der Versetzung oder dem Eintritt in — 2 — Druck: Anker-Druck Bremen den Ruhestand durchgeführt. Performa Nord als zuständige Versorgungsfestsetzungsbehörde , die insoweit auch die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt, wird dies in jedem Fall von Amts wegen berücksichtigen. Bei einer als Arbeitnehmerin beschäftigten Betroffenen ist eine Nachversicherung bei dem zuständigen Zusatzversicherungsträger durchgeführt worden. Weitere Nachversicherungen werden bei den gegebenen Ausnahmemöglichkeiten vorgenommen. Da dem Senat die Anzahl möglicher Betroffener nicht bekannt ist, kann eine Aussage zum Verhältnis der geregelten Fälle nicht getroffen werden. 3. Welche weiteren ideellen und materiellen Schritte zur Rehabilitation sind geplant ? Der Senat steht den Gewerkschaften und Betroffenen zu weiteren Gesprächen zur Verfügung, um die im Einzelfall angezeigten und möglichen Maßnahmen zur Rehabilitation zu erörtern.