— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 801 Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 5. Februar 2013 Optionspflicht in Bremen Seit dem Jahr 2000 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Dies ist eine Abkehr vom in Deutschland bisher vorrangig gültigen, sogenannten Abstammungsprinzip hin zum Territiorialprinzip , also der Verbindung von dauerhaftem Aufenthaltsort und Staatsbürgerschaft. Diese hier geborenen Kinder besitzen ab ihrer Geburt neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern, man spricht auch von Doppel- oder Mehrfachstaatsangehörgikeit . Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und der Volljährigkeit müssen sich diese Personen jedoch entscheiden: Entweder sie behalten die deutsche Staatsbürgerschaft und geben die der Eltern ab, oder sie verzichten umgekehrt auf die deutsche Staatsbürgerschaft und müssen sich um entsprechende Aufenthaltstitel zum Verbleib in Deutschland bemühen. Diese Entscheidung muss bis zum 23. Lebensjahr getroffen sein und wird als Optionspflicht bezeichnet. Die Bürgerschaft und der Senat haben sich mehrfach für die Abschaffung der Optionspflicht ausgesprochen und eingesetzt. Diese Regelung setzt hier aufgewachsene Menschen einem unnötigen Entscheidungszwang aus, kann zu Konflikten innerhalb zugewanderter Familien führen und ist auch aus rechtspolitischen Gründen fragwürdig. So können beispielsweise Kinder binationaler Ehen ihre doppelte Staatsbürgerschaft auch über das 23. Lebensjahr hinaus behalten. Da auch in den Herkunftsstaaten teilweise sehr unterschiedliche Regelungen über die Abgabe bzw. den Erhalt ihrer Staatsbürgerschaften vorherrschen, ist eine Gleichbehandlung ohnehin kaum möglich. Da diese Regelung rückwirkend für ab 1990 geborene Kinder gilt, stehen im Jahr 2013 nun erstmals junge Menschen endgültig vor der Entscheidung, eine ihrer Identitäten aufgeben zu müssen. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Personen im Land Bremen waren bzw. sind seit dem Jahr 2008 von der Optionspflicht betroffen, und wie viele davon haben sich jeweils für die deutsche bzw. für die ausländische Staatsbürgerschaft entschieden? 2. Wie viele Menschen im Land Bremen werden voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren diese Entscheidung treffen müssen? 3. Um welche ausländischen Staatsbürgerschaften handelt es sich dabei in der Mehrzahl? 4. Welche Länder untersagen ihren Staatsangehörigen die Aufgabe ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit bzw. erschweren diese unzumutbar? 5. Werden hierfür Ausnahmegenehmigungen erteilt? Wenn ja, unter Berücksichtigung welcher Kriterien und in welcher Zahl? 6. Welches sind die zuständigen Behörden für von der Optionspflicht betroffenen Menschen in Bremen und Bremerhaven? — 2 — 7. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt werden Betroffene über die Optionspflicht informiert? 8. Wie bewertet der Senat die sogenannte Optionspflicht im Hinblick auf Integrationshemmnisse , rechtspolitische Aspekte und Verwaltungsaufwand? Valentina Tuchel, Sükrü Senkal, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD D a z u Antwort des Senats vom 05. März 2013 1. Wie viele Personen im Land Bremen waren bzw. sind seit dem Jahr 2008 von der Optionspflicht betroffen, und wie viele davon haben sich jeweils für die deutsche bzw. für die ausländische Staatsbürgerschaft entschieden? Von der Optionsverpflichtung nach § 29 StAG sind bisher Personen betroffen, die nach dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage des § 40b StAG eingebürgert wurden und neben der deutschen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres, also beginnend seit Anfang 2008, müssen diese Personen erklären, welche Staatsangehörigkeit sie behalten wollen. Bis zum 31. Dezember 2012 sind 260 Personen als optionspflichtig erfasst. Hiervon haben 107 Personen für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert. 46 Personen, die zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit optiert haben, haben den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bereits nachgewiesen. Für eine neben der deutschen Staatsangehörigkeit bestehende ausländische Staatsangehörigkeit hat keine Person optiert. 153 Personen haben sich bislang noch nicht bei der Staatsangehörigkeitsbehörde gemeldet. Hierunter können sich im Einzelfall auch Personen befinden, die die ausländische Staatsangehörigkeit, z. B. im Rahmen einer späteren Einbürgerung , der Eltern zusammen mit diesen verloren haben und daher nicht mehr erklärungspflichtig sind. 2. Wie viele Menschen im Land Bremen werden voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren diese Entscheidung treffen müssen? Im Land Bremen werden bis Ende 2017 weitere 419 Personen als optionspflichtig geführt. Davon entfallen auf die Stadtgemeinde Bremen 347 und auf die Stadt Bremerhaven 72 Personen. 3. Um welche ausländischen Staatsbürgerschaften handelt es sich dabei in der Mehrzahl? 90 bis 95 % der optionspflichtigen Personen besitzen die türkische Staatsangehörigkeit . Daneben sind Personen mit den verschiedensten Staatsangehörigkeiten betroffen. 4. Welche Länder untersagen ihren Staatsangehörigen die Aufgabe ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit bzw. erschweren diese unzumutbar? Neben den Mahgreb-Staaten, dem Libanon und Syrien verweigern bzw. erschweren insbesondere der Irak, der Iran und Afghanistan die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit. Eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit ist dagegen regelmäßig problemlos möglich. 5. Werden hierfür Ausnahmegenehmigungen erteilt? Wenn ja, unter Berücksichtigung welcher Kriterien und in welcher Zahl? Eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach § 29 Abs. 4 StAG zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht keinen Verlust der Staatsangehörigkeit vorsieht oder der ausländische Staat den Verlust von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Der Senator für — 3 — Inneres und Sport hat mit Erlass vom 20. Februar 2013 Erleichterungen für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingeführt. Danach ist eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bereits dann zu erteilen, wenn • die optionspflichtige Person bei den Behörden des ausländischen Staates, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht registriert ist, • die Einleitung und Durchführung des Entlassungs- oder Verzichtsverfahrens eine Reise in den Herkunftsstaat und die persönliche Vorsprache bei den dortigen zuständigen Behörden verlangt, • der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Militärdienstes oder einem Freikauf abhängig ist, • die zu zahlenden Gebühren für das Entlassungs- oder Verzichtsverfahren den Betrag von 640 € übersteigen, • der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit aus von der optionspflichtigen Person nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines Jahres nach Stellung eines Verzichts- oder Entlassungsantrages nicht nachgewiesen werden kann, • die optionspflichtige Person Elternteil eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit ist und hierfür das Sorgerecht besitzt oder • ehemals als Asylberechtigter anerkannt war. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist weiterhin zu erteilen, wenn bei einer Einbürgerung nach § 12 StAG Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre, so z. B. bei Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Bislang wurde in 23 Fällen eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt. 6. Welches sind die zuständigen Behörden für von der Optionspflicht betroffenen Menschen in Bremen und Bremerhaven? Die für die Durchführung der Optionsverfahren zuständigen Behörden sind in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und in der Stadt Bremerhaven das dortige Bürger- und Ordnungsamt. 7. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt werden Betroffene über die Optionspflicht informiert? Die Optionspflichtigen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 29 Abs. 5 StAG unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres mittels Zustellungsurkunde auf ihre Verpflichtung hingewiesen. Im Laufe der Optionsfrist werden sie dann wiederholt auf die bestehende Verpflichtung hingewiesen, auch auf die Möglichkeit der vorsorglichen Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung . Personen, bei denen von vornherein fest steht, dass sie neben der deutschen ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten dürfen, so z. B. EU-Bürger, erhalten ein gesondertes Schreiben, mit dem sie ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit hingewiesen werden. Auf die Notwendigkeit der Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung wird hingewiesen. 8. Wie bewertet der Senat die sogenannte Optionspflicht im Hinblick auf Integrationshemmnisse , rechtspolitische Aspekte und Verwaltungsaufwand? Die überwiegende Zahl der Optionspflichtigen ist in Deutschland verwurzelt und wird dauerhaft Teil der deutschen Gesellschaft bleiben. Es ist daher aus integrationspolitischen Gründen nicht sinnvoll, den Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit infrage zu stellen. Der Entscheidungszwang wird der Lebenssituation der mit mehreren Staatsangehörigkeiten aufgewachsenen jungen Erwachsenen nicht gerecht und kann für sie zu schwerwiegenden Konflikten mit ihren Familien führen. Die Durchführung des Optionsverfahrens ist darüber hinaus mit praktischen Schwierigkeiten verbunden und verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Der Nutzen, den die Optionsregelung im Hinblick auf das Ziel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit hat, steht in keinem Verhältnis zu diesen Nachteilen. — 4 — Die Bürgerschaft (Landtag) hat in ihrer Sitzung am 4. Juni 2008 den Senat aufgefordert, eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel der Aufhebung der Optionsregelung gemäß § 29 StAG zu ergreifen bzw. entsprechende Initiativen anderer Länder zu unterstützen. Dieser Aufforderung ist Bremen erstmals durch eine Unterstützung einer vom Land Berlin initiierten Bundesratsinitiative zur Aufhebung der Optionspflicht nachgekommen. Der Gesetzesantrag vom 2. September 2008 (BR-Drs. 647/08) hat allerdings im Bundesrat keine Mehrheit gefunden. Ein weiterer entsprechender Gesetzesantrag der Länder Berlin und Bremen vom 12. März 2010 (BR-Drs. 142/10) hat am 7. Mai 2010 im Bundesrat ebenfalls keine Mehrheit gefunden. Auch der gemeinsam von den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Berlin und Brandenburg eingebrachte Antrag vom 8. September 2011 (BR-Drs. 538/11) ist gescheitert. Der Senat wird sich auch weiterhin für eine Streichung der Optionspflicht einsetzen und einem von Baden-Württemberg angekündigten erneuten Antrag beitreten. Druck: Anker-Druck Bremen