— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 846 (zu Drs. 18/773) 09. 04. 13 Mitteilung des Senats vom 9. April 2013 Reformstau bei den Pensionen und Übergangsgeldern für Senatsmitglieder Die Fraktion DIE LINKE hat unter Drucksache 18/773 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt: 1. Welche Pensionslasten entstanden dem Land Bremen nach § 10 Senatsgesetz in den vergangenen zwei Jahren (bitte aufschlüsseln nach Monaten für 2011, 2012 und den Jahresbeginn 2013)? In 2011, 2012 und 2013 wurden folgende Brutto-Versorgungsbezüge (Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach dem Senatsgesetz) gezahlt: 2011 2012 2013 Januar 179 377,08 ‡ 187 314,45 ‡ 190 204,14 ‡ Februar 179 377,08 ‡ 187 314,45 ‡ 190 204,14 ‡ März 179 377,08 ‡ 187 314,45 ‡ 191 871,24 ‡ April 179 377,08 ‡ 187 314,45 ‡ Mai 179 377,08 ‡ 187 314,45 ‡ Juni 179 377,08 ‡ 187 155,33 ‡ Juli 192 898,40 ‡ 187 296,77 ‡ August 186 137,74 ‡ 187 296,77 ‡ September 185 836,79 ‡ 187 296,77 ‡ Oktober 187 264,85 ‡ 190 485,28 ‡ November 187 340,42 ‡ 189 960,50 ‡ Dezember 185 449,44 ‡ 191 662,56 ‡ 2. Wie viele ausgeschiedene Senatsmitglieder erhalten gegenwärtig ein Ruhegehalt nach dem Senatsgesetz? Es erhalten 29 ehemalige Mitglieder des Senats ein Ruhegehalt nach § 10 Senatsgesetz und acht Witwen von ehemaligen Mitgliedern des Senats ein Witwengeld nach § 13 Senatsgesetz. 3. Wie viele ausgeschiedene versorgungsberechtigte Senatsmitglieder erhalten gegenwärtig vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein Ruhegehalt gemäß § 10 Senatsgesetz? Es erhält gegenwärtig kein ehemaliges Senatsmitglied ein Ruhegehalt nach § 10 Senatsgesetz vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 10 Senatsgesetz (63. Lebensjahr). — 2 — 4. Wie hoch waren die Ruhegehaltzahlungen an ehemalige Senatsmitglieder, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten insgesamt und jeweils monatlich im Jahr 2011 und 2012? Die Brutto-Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Senatsmitglieder, die die Regelaltersgrenze nach § 10 Senatsgesetz (63. Lebensjahr) noch nicht erreicht haben, betrugen: 2011 2012 Januar 15 667,41 ‡ 7 899,88 ‡ Februar 15 667,41 ‡ 7 899,88 ‡ März 16 667,41 ‡ 0,00 ‡ April 15 667,41 ‡ 0,00 ‡ Mai 15 667,41 ‡ 0,00 ‡ Juni 15 667,41 ‡ 0,00 ‡ Juli 15 667,41 ‡ 0,00 ‡ August 15 667,41 ‡ 0,00 ‡ September 15 667,41 ‡ 0,00 ‡ Oktober 7 914,36 ‡ 0,00 ‡ November 7 914,36 ‡ 0,00 ‡ Dezember 7 870,92 ‡ 0,00 ‡ Gesamtbetrag 2011 und 2012 = 180 506,09 ‡. 5. Wie viele ausgeschiedene versorgungsberechtigte Senatsmitglieder haben Versorgungsansprüche aufgrund einer Amtszeit von weniger als drei Jahre, und wie viele aufgrund einer Amtszeit von weniger als vier Jahre? Sechs ehemalige Senatsmitglieder haben einen Versorgungsanspruch aufgrund einer Amtszeit von weniger als vier Jahren, davon haben vier ehemalige Senatsmitglieder eine Amtszeit von weniger als drei Jahren. 6. Welche monatlichen Pensionslasten verursachten ausgeschiedene versorgungsberechtigte Senatsmitglieder, die ihre Versorgungsansprüche aufgrund einer Amtszeit von weniger als vier Jahre erworben haben monatlich im Jahr 2011 und 2012? Die Brutto-Versorgungsbezüge für ehemalige Senatsmitglieder, die Versorgungsansprüche aufgrund einer Amtszeit von weniger als vier Jahren erworben haben , betrugen: 2011 2012 Januar 1 666,93 ‡ 1 682,45 ‡ Februar 1 666,93 ‡ 1 682,45 ‡ März 1 666,93 ‡ 1 682,45 ‡ April 1 666,93 ‡ 1 682,45 ‡ Mai 1 666,93 ‡ 1 682,45 ‡ Juni 1 666,93 ‡ 1 682,45 ‡ Juli 1 666,93 ‡ 1 682,45 ‡ August 1 666,93 ‡ 1 682,45 ‡ September 1 666,93 ‡ 1 682,45 ‡ Oktober 1 682,45 ‡ 1 707,77 ‡ November 1 682,45 ‡ 1 707,77 ‡ Dezember 1 682,45 ‡ 1 707,77 ‡ — 3 — 7. In Bremen können Senatsmitglieder abschlagsfrei mit dem 63. Lebensjahr in Pension gehen und bei einer Amtszeit von mindestens acht Jahren bereits mit 59. Weshalb wurde im Zuge der Reform der Beamtenversorgung im Jahr 2011 (Erhöhung der Altersgrenzen auf 67) keine Anpassung der Regelaltersgrenze und der Abschläge im Senatsgesetz vorgenommen? Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2011 wurden Änderungen im Bremischen Beamtengesetz, im Bremischen Beamtenversorgungsgesetz und im Bremischen Richtergesetz vorgenommen. Im Vordergrund der dienstrechtlichen Änderungen standen die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie die versorgungsrechtlichen Folgeänderungen. In das Gesetzgebungsverfahren wurden keine Änderungen des Senatsgesetzes zu diesem Regelungsbereich eingebracht, weil die politische Debatte auch in Ansehung der Entwicklungen beim Bund und in den anderen Ländern noch nicht abgeschlossen ist. 8. Warum ist es bis heute nicht zu einer Reform der stufenweisen Erhöhung der Pensionsansprüche gekommen, wie sie im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Senator Loske versprochen war? Wann soll die angekündigte Reform erfolgen ? Gemäß Artikel 112 Abs. 2 Bremische Landesverfassung erhalten die Mitglieder des Senats eine von der Bürgerschaft festgesetzte Vergütung. Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung können durch Gesetz vorgesehen werden. Insoweit steht ausschließlich der Bürgerschaft die entsprechende Regelung der Pensionsansprüche zu. Die bisherige gesetzliche Regelung zur grundsätzlich in Stufen vorzunehmenden Erhöhung der Versorgungsansprüche – gestaffelt nach Amtsjahren – entspricht der Rechtslage beim Bund und in anderen Ländern. Eine taggenaue Berechnung des Versorgungsanspruchs nach Vollendung des zweiten Amtsjahres bis zum vierten Amtsjahr würde im Ergebnis die Ansprüche für diejenigen Senatsmitglieder auf Ruhegehalt erhöhen, die im Laufe des zweiten bzw. dritten Amtsjahr ausscheiden. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 9. Auf das Ruhegehalt eines ehemaligen Senatsmitglieds werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in Höhe von 50 vom Hundert des Betrages, um den die Summe aus Einkommen und Ruhegehalt die Amtsbezüge des Mitglieds des Senats übersteigt. Bei wie vielen ehemaligen Senatorinnen/Senatoren erfolgte eine Anrechnung von: a) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, b) Einkünften aus Gewerbebetrieb, c) Einkünften aus selbstständiger Arbeit, d) Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 15 Abs. 3 Senatsgesetz im Jahr 2011 und 2012? Gemäß § 15 Abs. 3 Senatsgesetz (Anrechnung bis zum 65. Lebensjahr) wurden folgende Einkünfte angerechnet: 2011 2012 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger Arbeit drei ehemalige ein ehemaliges Senatsmitglieder Senatsmitglied Einkünfte aus nicht selbstständiger zwei ehemalige Arbeit Senatsmitglieder — 4 — 10. Weshalb werden diese Einkünfte nur zu 50 % mit dem Ruhegehalt verrechnet? Die Anrechnung erfolgt in Höhe der gesetzlichen Bestimmung in § 15 Abs. 3 Senatsgesetz. Für weitergehende Anrechnungen fehlt es an einer gesetzlichen Norm. Die jetzige Regelung ist 1994 nach den Empfehlungen der von der Bremischen Bürgerschaft eingesetzten Strukturkommission, die eine Neuregelung der Abgeordnetenentschädigung und der Versorgung der Mitglieder des Senats vorsah , in das Senatsgesetz aufgenommen worden. Die Regelung entspricht der ausdrücklichen Empfehlung der Strukturkommission und soll für die im Ruhestand befindlichen Senatsmitglieder unter 65 Jahren ein Anreiz zur Übernahme einer weiteren Berufstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes darstellen. Deshalb sollte – so die Empfehlung – den Senatoren 50 vom Hundert des Betrages verbleiben, um den die Summe aus Einkünften und Ruhegehalt die Aktivbezüge übersteige. 11. Weshalb werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung nicht mit dem Ruhegehalt verrechnet? Die Strukturkommission hat bei der Anrechnung von Einkünften ausschließlich Anrechnungstatbestände gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG in ihre Empfehlungen aufgenommen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben sich keine weiteren Hinweise für einen Ausschluss der Anrechnungstatbestände gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG. Im Ergebnis orientiert sich diese Regelung an den Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts des Bundes und der Länder. Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen werden bei der Berechnung der Versorgungsbezüge Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt . Der beamtenversorgungsrechtliche Begriff des Erwerbseinkommens legt hierbei den einkommensteuerrechtlichen Begriff der Einkünfte zugrunde. Der Zweck der Anrechnungsregelungen besteht nach den Ausführungen in der beamtenrechtlichen Kommentarliteratur allein darin Einkünfte abzuschöpfen, die durch den Einsatz von Arbeitskraft vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erzielt werden. Einkünfte aus Vermögen bleiben wegen des fehlenden Bezugs zur Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinseinkünfte bleiben auch bei der Prüfung von Hinzuverdienstgrenzen im System der gesetzlichen Rentenversicherung unberücksichtigt. 12. Das entsprechende Bundesgesetz wurde 2008 mit rückwirkender Wirkung geändert . Wie bewertet der Senat die Möglichkeit einer rückwirkenden Absenkung der Senatspensionen im Zuge einer Reform des Bremischen Senatsgesetzes? Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I, 2018) ist ausweislich Artikel 3 dieses Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Eine rückwirkende Absenkung des Ruhegehalts ist nach Auffassung des Senats unvereinbar mit dem in Artikel 20 Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip . Danach sind rückwirkend belastende Gesetze mit denen in bereits abgeschlossene Sachverhalte ändernd eingewirkt wird grundsätzlich unzulässig. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und wird in der verfassungsrechtlichen Literatur bestätigt. 13. Wie viele ausgeschiedene versorgungsberechtigte Senatsmitglieder erhalten gegenwärtig ein Übergangsgeld gemäß §§ 6 bis 8 Senatsgesetz? Gegenwärtig erhalten drei ehemalige Senatsmitglieder ein Übergangsgeld gemäß §§ 6 bis 8 Senatsgesetz. 14. Wie hoch sind bzw. waren die monatlichen Zahlungen des Landes Bremen nach den Regelungen für das Übergangsgeld im Senatsgesetz (bitte aufschlüsseln nach Monaten für 2011 und 2012)? Das Brutto-Übergangsgeld nach dem Senatsgesetz betrug in 2011 und 2012: — 5 — 2011 2012 Januar 0,00 ‡ 11 546,24 ‡ Februar 0,00 ‡ 11 546,24 ‡ März 0,00 ‡ 11 546,24 ‡ April 0,00 ‡ 11 546,24 ‡ Mai 0,00 ‡ 11 546,24 ‡ Juni 0,00 ‡ 11 546,24 ‡ Juli 17 870,90 ‡ 11 546,24 ‡ August 17 870,90 ‡ 11 546,24 ‡ September 17 870,90 ‡ 11 546,24 ‡ Oktober 11 546,24 ‡ 11 782,61 ‡ November 11 546,24 ‡ 11 782,61 ‡ Dezember 11 597,36 ‡ 11 708,27 ‡ 15. Inwiefern werden Einkünfte aus § 5 Abgeordnetengesetz mit dem Übergangsgeld verrechnet, wenn ein ausgeschiedenes Senatsmitglied ein Mandat in der Bürgerschaft antritt? Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Senats neben dem Übergangsgeld eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft, so wird gemäß § 8 Abs. 1 Senatsgesetz das Übergangsgeld nur insoweit gewährt, als die Entschädigung hinter den Bezügen zurückbleibt, die der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegen, dies gilt nur für die Bezugsdauer des Übergangsgeldes gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 Senatsgesetz. 16. In Bremen werden lediglich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz auf das Übergangsgeld angerechnet. Weshalb werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung nicht verrechnet? Die Regelung entspricht den Empfehlungen der Strukturkommission (vergleiche Antwort zu Frage 11). 17. In welcher Höhe erhalten ausgeschiedene Senatsmitglieder als Bezieherinnen/ Bezieher von Übergangsgeld oder Ruhegehalt jeweils Sonderzahlungen nach dem Bremischen Sonderzahlungsgesetz? Das Bremische Sonderzahlungsgesetz wurde bereits 2006 aufgehoben. Nach § 10 Abs. 3 Bremisches Besoldungsgesetz erhalten ehemalige Senatsmitglieder für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 ‡. 18. Welche konkreten Ziele verfolgt der Senat hinsichtlich einer Reform der Versorgungsleistungen im Senatsgesetz betreffend a) der Mindestamtszeit, b) der Regelaltersgrenze, c) der Höhe der Bezüge, d) der Einführung von Abschlägen bei frühzeitiger Inanspruchnahme von Pensionsleistungen analog zum Beamtengesetz, e) der Begrenzung von Stufeneffekten wie oben beschrieben, f) der Anrechnung weiterer Einkünfte auf die Pensionsbezüge und das Übergangsgeld , g) der Bezugsdauer des Übergangsgeldes, — 6 — h) der Anrechnung des Übergangsgeldes, sofern ehemalige Senatorinnen/ Senatoren ein Mandat in der Bürgerschaft wahrnehmen? Der Senat verfolgt die Entwicklung der Senats- und Ministergesetze in den anderen Ländern, in denen zum Teil Änderungen infolge der Anpassung der Regelaltersgrenze vorgenommen wurden. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wird der Senat kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Neufassung des Senatsgesetzes insbesondere hinsichtlich der Anpassung der Regelaltersgrenze vorlegen. Im Weiteren verweist der Senat insbesondere hinsichtlich der Frage 18 e) auf die Antwort zur Frage 8. Druck: Anker-Druck Bremen