— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 859 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 12. März 2013 Pensionsansprüche ausgeschiedener Beamter Ein Beamter zahlt keine Rentenversicherungsbeiträge, weil der Staat nach dem Eintritt in den Ruhestand die Pensionszahlungen als Altersversorgung übernimmt. Wenn ein Beamter aus dem Dienst ausscheidet, wird er durch den ehemaligen Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Erreicht der ehemalige Beamte das Rentenalter, wird seine Rente wesentlich geringer ausfallen, als sein Pensionsanspruch den er als Beamter nach dem Eintreten in den Ruhestand erworben hätte. Dies kann teilweise dazu führen, dass Beamte nach 15 bis 20 Dienstjahren Verluste von 30 bis 60 % haben. Einem Beamten wird aufgrund dieser Abstriche das Wechseln in die Privatwirtschaft erschwert. Um diese Härte für ausscheidende Beamte zu verringern, sollen Bundesbeamte und Berufssoldaten zukünftig einen Großteil ihrer Pensionsansprüche behalten dürfen. Waren die Beamten mindestens sieben Jahre als Beamte tätig, wird ihr Pensionsanspruch nur noch um 15 % gekürzt. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Beamte sind in den letzten drei Jahren jeweils aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne dass sie in den Ruhestand oder vorzeitigen Ruhestand eingetreten sind? 2. Welche Folgen hatte dieses Ausscheiden jeweils auf die Pensionsansprüche der ausscheidenden Beamten? Wie unterscheiden sich die bis dato erworbenen Pensionsansprüche von den Rentenansprüchen, die die ehemaligen Beamten durch die Nachzahlung in die Rentenversicherung erwerben? 3. Wie bewertet der Senat den Verlust der Pensionsansprüche der ausscheidenden Beamten? 4. Wie bewertet der Senat die geplante Änderung für die Bundesbeamten und Berufssoldaten ? 5. Beabsichtigt der Senat, eine ähnliche Regelung für die kommunalen Beamten und Landesbeamten in Bremen einzuführen bzw. die geplante Bundesregelung zu übernehmen? 6. Welche Kosten würden durch eine solche Übernahme entstehen? Wilhelm Hinners, Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 16. April 2013 1. Wie viele Beamte sind in den letzten drei Jahren jeweils aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, ohne dass sie in den Ruhestand oder vorzeitigen Ruhestand eingetreten sind? Im Jahr 2010 sind in der Stadtgemeinde Bremen 15 Männer und 16 Frauen ohne beamtenversorgungsrechtlichen Ruhegehaltsanspruch ausgeschieden, im Jahr 2011 waren es 26 Männer und 14 Frauen und im Jahr 2012 waren es 17 Männer — 2 — und elf Frauen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven sind 2010 und 2011 je zwei Frauen ohne beamtenversorgungsrechtlichen Ruhegehaltsanspruch ausgeschieden und 2012 eine Frau und zwei Männer. Die Zahl der Referendarinnen und Referendare des Landesinstituts für Schule und des Hanseatischen Oberlandesgerichts, die nur zu Ausbildungszwecken im Beamtenverhältnis auf Widerruf waren, sind in den Fallzahlen nicht enthalten. 2. Welche Folgen hatte dieses Ausscheiden jeweils auf die Pensionsansprüche der ausscheidenden Beamten? Wie unterscheiden sich die bis dato erworbenen Pensionsansprüche von den Rentenansprüchen, die die ehemaligen Beamten durch die Nachzahlung in die Rentenversicherung erwerben? Für die Altersversorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten gilt noch das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht. Danach werden Beamtinnen und Beamte, die bisher versicherungsfrei waren und ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis durch Entlassung ausgeschieden sind, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Dies führt dazu, dass aus der bisherigen Tätigkeit Rentenversicherungsansprüche erworben werden, die im Vergleich zu den erdienten Versorgungsansprüchen betragsmäßig deutlich niedriger sind, weil eine Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in deren Satzung nicht vorgesehen ist. 3. Wie bewertet der Senat den Verlust der Pensionsansprüche der ausscheidenden Beamten? Die in der Antwort zu Frage 2 beschriebene Rechtslage gilt in dieser Form noch beim Bund und den meisten anderen Ländern. Sie entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben. Eine amtsangemessene Alimentation, die der Dienstherr seinen Beamtinnen und Beamten nach Artikel 33 Absatz 5 GG zu gewähren hat, umfasst sowohl die Besoldung als auch die Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Eine Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation des Dienstherrn in Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte nicht in den Ruhestand getreten oder nicht in den Ruhestand versetzt worden ist, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. 4. Wie bewertet der Senat die geplante Änderung für die Bundesbeamten und Berufssoldaten ? Das Altersgeld kann grundsätzlich als ein Instrument der Personalgewinnung angesehen werden, weil potenzielle Bewerberinnen und Bewerber sich mit einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis nicht lebenslang binden müssten, ohne bei einem vorzeitigen Ausscheiden die beschriebenen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Gleichwohl kann die Einführung eines Altersgeldes aber auch dazu führen, dass eine ohnehin im Einzelfall bestehende Bereitschaft zum Wechsel von besonders qualifizierten Beamtinnen und Beamten in die Privatwirtschaft gefördert wird und es im Ergebnis zu Mitnahmeeffekten kommt. Hierdurch kann es in bestimmten Bereichen zu personellen Engpässen (u. a. im IT-Bereich, in der Steuer- und Finanzverwaltung) kommen. Neben der Problematik des demografischen Wandels käme daher mit der Einführung eines Altersgeldes möglicherweise eine weitere Herausforderung auf die öffentliche Verwaltung zu, die deren Funktionsfähigkeit in einzelnen Bereichen gefährden könnte. 5. Beabsichtigt der Senat, eine ähnliche Regelung für die kommunalen Beamten und Landesbeamten in Bremen einzuführen bzw. die geplante Bundesregelung zu übernehmen? Das Altersgeld wurde bereits in einigen Bundesländern (u. a. Baden-Württemberg , Niedersachsen) eingeführt oder es ist eine Einführung geplant (u. a. Sachsen). Es bleibt nach Auffassung des Senats abzuwarten, ob die Einführung eines Altersgeldes in den genannten Bundesländern zu einer erhöhten Mobilität zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft führen wird. Der Senat wird die Entwicklung beobachten und steht dazu in Kontakt zu den anderen Ländern, insbesondere den norddeutschen Ländern. — 3 — Druck: Anker-Druck Bremen 6. Welche Kosten würden durch eine solche Übernahme entstehen? Im Hinblick auf die mögliche Einführung eines Altersgeldes sind Mehrkosten und erhöhter Verwaltungsaufwand nicht bezifferbar, da sie vom Antragsverhalten der Beamtinnen und Beamten auf Entlassung aus dem öffentlichen Dienst, der Ausgestaltung einer denkbaren Regelung sowie der Höhe der jeweils erworbenen Altersgeldansprüche abhängen. In jedem Fall ist mit einem höheren Verwaltungsaufwand im Bereich der Versorgungsfestsetzungsbehörden zu rechnen.