— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 860 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 12. März 2013 Eigenbehalt im Rahmen der Bremischen Beihilfeverordnung Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten übernimmt Bremen teilweise die Kosten der Beamten und Richter in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfe). Die Beihilfe ist in der Bremischen Beihilfeverordnung (BremBVO) geregelt. In § 12a der Bremischen Beihilfeverordnung ist ein jährlicher Eigenbehalt der Beamten und Richter vorgesehen, der je nach Bemessungssatz 150, 120 oder 100 ‡ beträgt. Dieser Eigenbehalt stellt eine Kostendämpfungspauschale für den Dienstherrn dar und wurde mit Wirkung zum 1. Juni 2005 vom Bremer Senat eingeführt . In Bremen wird die Beihilfe über den Eigenbetrieb Performa Nord abgewickelt . Im Jahr 2004 wurde die Praxisgebühr erhoben, die mitunter das Ziel hatte, die gesetzlichen Krankenkassen finanziell zu entlasten. Die Praxisgebühr mussten demnach nur die gesetzlich Versicherten entrichten. Ein Grund für die Einführung des Eigenbehalts bei den Beamten und Richtern war, dass diese, analog der Praxisgebühr , einen Beitrag für das Aufsuchen eines Arztes tragen sollten. Die Praxisgebühr konnte mitunter 80 ‡ pro Jahr (jeweils 10 ‡ pro Quartal für den Zahnarzt und die anderen Ärzte) kosten. Mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 C 127/07 und BVerwG 2 C 11/08) vom 30. April 2009 wurde entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die Praxisgebühr zu zahlen haben. Sie müssen die Praxisgebühr dadurch entrichten, dass sie von den Beihilfeleistungen abgezogen wird. Mit der ab dem 1. Januar 2013 abgeschafften Praxisgebühr müsste auch die Entrichtung der Praxisgebühr durch die Beamten und Richter abgeschafft werden . Wir fragen den Senat: 1. Auf welcher Bemessungsgrundlage wurden die Eigenbehalte in § 12a BremBVO festgelegt? Inwiefern wurde die ab 2004 eingeführte Praxisgebühr bei der Einführung des Eigenbehaltes berücksichtigt? In welcher Höhe wird in den Eigenbehalten die Praxisgebühr erhoben? 2. Erhebt die Performa Nord auch im Jahr 2013 die volle Höhe der Eigenbehalte von 150, 120 bzw. 100 ‡ jährlich? 3. Welche finanziellen Auswirkungen hätte eine Absenkung des Eigenbehaltes um 40 bzw. 80 ‡ jährlich? 4. Hält der Senat die Höhe des Eigenbehaltes, auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Praxisgebühr, für angemessen? 5. Gab es in diesem Jahr Widersprüche gegen den Abzug des Eigenbehaltes von den Beihilfeleistungen? Wenn ja, wie viele, und mit welchem Ergebnis? 6. Welche rechtlichen Schwierigkeiten sieht der Senat nach dem Wegfall der Praxisgebühr für den Eigenbehalt bzw. dessen Höhe? Erwin Knäpper, Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU — 2 — Druck: Anker-Druck Bremen D a z u Antwort des Senats vom 16. April 2013 1. Auf welcher Bemessungsgrundlage wurden die Eigenbehalte in § 12a BremBVO festgelegt? Inwiefern wurde die ab 2004 eingeführte Praxisgebühr bei der Einführung des Eigenbehaltes berücksichtigt? In welcher Höhe wird in den Eigenbehalten die Praxisgebühr erhoben? Durch das GKV-Modernisierungsgesetz sollte 2004 eine Senkung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung herbeigeführt werden und die Qualität und Effizienz des Gesundheitswesens verbessert werden. Die Praxisgebühr war seinerzeit neben der Einführung anderer Zuzahlungsregelungen nur eine von zahlreichen weiteren Maßnahmen. Die Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung konnten aufgrund der Unterschiedlichkeit der beiden Systeme nicht inhaltsgleich in das Beihilferecht übernommen werden. Deshalb hatte sich der Senat im März 2005 entschieden , bei der Neustrukturierung des bremischen Beihilferechts unter anderem einen pauschalen Eigenbehalt einzuführen, der die Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung mit abbildet. 2. Erhebt die Performa Nord auch im Jahr 2013 die volle Höhe der Eigenbehalte von 150, 120 bzw. 100 ‡ jährlich? Ja, denn dies entspricht der geltenden Rechtslage. 3. Welche finanziellen Auswirkungen hätte eine Absenkung des Eigenbehaltes um 40 bzw. 80 ‡ jährlich? Bei einer Absenkung des Eigenbehaltes um 40 ‡ betragen die Mehrausgaben 264 000 ‡. Die Reduzierung um 80 ‡ führt zu einer haushaltsmäßigen Mehrbelastung in Höhe von 528 000 ‡. 4. Hält der Senat die Höhe des Eigenbehaltes, auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Praxisgebühr, für angemessen? Der Senat hat beschlossen, den Eigenbehalt von 150 ‡ auf 100 ‡ abzusenken und die übrigen gestaffelten Beträge entsprechend anzupassen. 5. Gab es in diesem Jahr Widersprüche gegen den Abzug des Eigenbehaltes von den Beihilfeleistungen? Wenn ja, wie viele, und mit welchem Ergebnis? Es liegen vier Widersprüche vor, welche noch nicht beschieden sind. 6. Welche rechtlichen Schwierigkeiten sieht der Senat nach dem Wegfall der Praxisgebühr für den Eigenbehalt bzw. dessen Höhe? Der Senat sieht keine rechtlichen Schwierigkeiten beim beihilferechtlichen Eigenbehalt und dessen Höhe.