— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 933 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 16. April 2013 Anerkennung einer Schwerbehinderung Für Menschen mit schweren Behinderungen ist es unabdingbar, dass der Grad ihrer Behinderungen schnell und reibungslos festgestellt wird. Durch entsprechende Schwerbehindertenausweise ergibt sich für sie eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten , die die Bewältigung des Alltags erleichtern. So erhalten sie insbesondere erweiterte Möglichkeiten zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft . Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Personen haben beim Amt für Versorgung und Integration in 2010, 2011 und 2012 jeweils einen Antrag auf die Erteilung eines Schwerbehindertenausweises gestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden)? 2. Wie viele Personen haben in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils einen Schwerbehindertenausweis mit welchen zusätzlichen Merkzeichen erhalten (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden)? 3. Wie viele dieser Ausweise wurden 2010, 2011 und 2012 jeweils befristet ausgestellt , und mit welchen Begründungen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden und Begründung)? 4. Wie lange dauert das Beantragungsverfahren eines solchen Ausweises durchschnittlich im Land Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden)? 5. In welcher Höhe können durch die Beantragung für den Antragsteller Bearbeitungs - und/oder andere Kosten entstehen, und werden sich diese mit der Einführung des neuen Ausweises ändern? 6. In welcher Höhe können im Falle einer Verlängerung eines befristeten Schwerbehindertenausweises Bearbeitungs- und/oder andere Kosten für den Antragsteller entstehen, und werden sich diese mit der Einführung des neuen Ausweises ändern? 7. Wie viele Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils abgelehnt, und wie viele Personen legten dagegen Widerspruch ein (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden)? 8. In wie vielen Fällen war dieser Widerspruch in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils erfolgreich bzw. wurde abgewiesen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden)? 9. Wie lange dauerte ein solches Widerspruchsverfahren in der Regel seit dem Jahr 2010 bis ein neuer Bescheid erging? 10. Welche Kosten entstehen durch einen Widerspruch, z. B. durch Nachuntersuchungen , und wer trägt diese Kosten? 11. Wie viele Personen erhoben beim Bremer Sozialgericht seit 2010 Klage gegen die Bescheide, und wie viele Klagen waren erfolgreich (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden)? 12. Wie lange dauerte ein solches Klageverfahren durchschnittlich seit dem Jahr 2010? — 2 — 13. Wird das Amt für Versorgung und Integration in Bremen und Bremerhaven die neuen Schwerbehindertenausweise wie auf der entsprechenden Internetseite angegeben ab Mitte Mai 2013 ausstellen bzw. kann man die alten Ausweise ab Mitte Mai kostenfrei umtauschen? 14. Wie und ab wann werden die Inhaber von Schwerbehindertenausweise über die Möglichkeit informiert, die alten Ausweise kostenfrei gegen neue im Scheckkartenformat austauschen zu können? Sigrid Grönert, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 4. Juni 2013 Vorbemerkung Das für das sogenannte Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zuständige Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB) hat eine Außenstelle in Bremerhaven. Dort werden keine Feststellungsanträge bearbeitet , sondern lediglich entgegengenommen und nach Bremen weitergeleitet. Diese Anträge werden in Bremen nicht gesondert erfasst, sondern entsprechend der Buchstabenzuordnung, die sich jeweils nach dem Namen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin richtet, auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt. Aus diesem Grund führt das AVIB keine gesonderte Statistik für die Stadtgemeinde Bremerhaven, sodass sich alle folgenden Antworten auf das Land Bremen beziehen. 1. Wie viele Personen haben beim Amt für Versorgung und Integration in 2010, 2011 und 2012 jeweils einen Antrag auf die Erteilung eines Schwerbehindertenausweises gestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden)? Nach § 69 Abs. 1 SGB IX werden in sogenannten Feststellungsverfahren von der zuständigen Behörde das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung (GdB) sowie nach Absatz 4 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt. Ergibt das Feststellungsverfahren, dass eine Schwerbehinderung, d. h. gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt, stellt die zuständige Behörde nach § 69 Abs. 5 SGB IX auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis aus. Wegen dieser Reihenfolge gibt es im AVIB nur zwei Antragsvordrucke. Der erste betrifft die erstmalige Feststellung einer Behinderung sowie des Grades der Behinderung und gegebenenfalls von Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Der zweite Vordurck betrifft sogenannte Verschlimmerungsanträge , d. h. die Neufeststellung in denjenigen Fällen, in denen sich die gesundheitlichen Voraussetzungen geändert haben. Beide Antragsverfahren enden mit einem Bescheid, aufgrund dessen auf Antrag ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird, wenn der GdB von 50 erreicht ist. Diese Anträge werden im AVIB aber nicht gesondert erfasst, sodass im Folgenden nur die Zahlen für Erst- und Neufeststellungsanträge genannt werden können. Danach ergibt sich folgendes Bild: 2010 Erstanträge 5 743 (weiblich 2 909, männlich 2 834), Neufeststellungsanträge 7 530 (weiblich 3 836, männlich 3 694); 2011 Erstanträge 5 979 (weiblich 3 083, männlich 2 896), Neufeststellungsanträge 7 765 (weiblich 4 030, männlich 3 735); 2012 Erstanträge 6 046 (weiblich 3 144, männlich 2 902), Neufeststellungsanträge 7 749 (weiblich 4 010, männlich 3 739). 2. Wie viele Personen haben in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils einen Schwerbehindertenausweis mit welchen zusätzlichen Merkzeichen erhalten (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden)? Wie zu Frage 1 bereits erläutert, gibt es im AVIB mangels einzelner Antragserfassung pro Jahr keine Aufschlüsselung darüber, wie viele Personen einen — 3 — Schwerbehindertenausweis (gegebenenfalls mit Merkzeichen) in den Jahren 2010 bis 2012 erhalten haben. Es gibt jedoch eine Statistik, die die Zahlen im Gesamtbestand ausweist. Diese stellt sich wie folgt dar: Von der Gesamtzahl der Schwerbehinderten sind im Besitz eines gütligen Schwerbehindertenausweises (Ende der Berichtszeit) 2010 2011 2012 Gesamt 58 420 58 284 58 078 weiblich 30 634 weiblich 30 485 weiblich 30 454 männlich 27 786 männlich 27 799 männlich 27 624 Darunter mit Merkzeichen im Sinne der Schwerbehindertenausweisverordnung (ein Ausweis kann mit mehreren Merkzeichen versehen sein) G 26 736 26 340 25 753 weiblich 14 801 weiblich 14 473 weiblich 14 135 männlich 11 935 männlich 11 867 männlich 11 618 aG 4 575 4 530 4 434 weiblich 2 424 weiblich 2 418 weiblich 2 398 männlich 2 151 männlich 2 112 männlich 2 036 H 7 251 7 259 7 264 weiblich 3 607 weiblich 3 607 weiblich 3 598 männlich 3 644 männlich 3 652 männlich 3 666 Bl 632 622 600 weiblich 363 weiblich 352 weiblich 339 männlich 269 männlich 270 männlich 261 RF 7 485 7 403 7 205 weiblich 4 051 weiblich 4 006 weiblich 3 925 männlich 3 434 männlich 3 397 männlich 3 280 1. Kl 57 50 44 weiblich 6 weiblich 6 weiblich 6 männlich 51 männlich 44 männlich 38 B – für Personen über 6 Jahre – 14 043 14 098 14 131 weiblich 7 793 weiblich 7 784 weiblich 7 784 männlich 6 250 männlich 6 314 männlich 6 347 B – für Personen unter 6 Jahre – 125 132 133 weiblich 58 weiblich 64 weiblich 67 männlich 67 männlich 68 männlich 66 „Kriegsgeschädigt“ 249 215 182 weiblich 24 weiblich 24 weiblich 21 männlich 225 männlich 191 männlich 161 VB 11 10 10 weiblich 2 weiblich 2 weiblich 1 männlich 9 männlich 8 männlich 9 EB 2 2 2 weiblich 1 weiblich 1 weiblich 1 männlich 1 männlich 1 männlich 1 — 4 — 3. Wie viele dieser Ausweise wurden 2010, 2011 und 2012 jeweils befristet ausgestellt , und mit welchen Begründungen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden und Begründung)? Der Verordnungsgeber hat in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO) in § 6 Abs. 2 Folgendes geregelt: „Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens fünf Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen , die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.“ In der Verwaltungspraxis zu dieser Vorschrift werden Ausweise nur dann befristet ausgestellt, wenn dies in der Versorgungsmedizinverordnung und der damit verbundenen Anlage vorgesehen ist. Es handelt sich um Fälle der sogenannten Heilungsbewährung, wie z. B. nach Krebsleiden und um Sachverhalte, in denen eine Besserung des Gesundheitszustands aus anderen Gründen zu erwarten ist. In der Statistik werden sie unter dem Begriff „Nachuntersuchungen “ erfasst. Das AVIB führt hierzu nur eine Jahresstatistik, in der keine Aufschlüsselung jeweils nach der Begründung für die Befristung enthalten ist. Nachuntersuchungen 2010 insgesamt 1 457 Fälle (weiblich 756, männlich 701), 2011 insgesamt 1 375 Fälle (weiblich 698, männlich 677) und 2012 insgesamt 1 380 Fälle (weiblich 673, männlich 707). 4. Wie lange dauert das Beantragungsverfahren eines solchen Ausweises durchschnittlich im Land Bremen (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden)? Im Jahr 2012 betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit für ein Feststellungsverfahren 2,8 Monate. 5. In welcher Höhe können durch die Beantragung für den Antragsteller Bearbeitungs - und/oder andere Kosten entstehen, und werden sich diese mit der Einführung des neuen Ausweises ändern? Für die Bearbeitung von Anträgen entstehen gemäß § 64 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) keine Kosten für die Antragstellerinnen und Antragsteller . Es fallen nur Kosten an, wenn Kopien beantragt werden. In diesen Fällen erfolgt die Erhebung der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zur allgemeinen Kostenverordnung. 6. In welcher Höhe können im Falle einer Verlängerung eines befristeten Schwerbehindertenausweises Bearbeitungs- und/oder andere Kosten für den Antragsteller entstehen, und werden sich diese mit der Einführung des neuen Ausweises ändern? Auf die Beantwortung der Frage 5 wird verwiesen. 7. Wie viele Anträge auf einen Schwerbehindertenausweis wurden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils abgelehnt, und wie viele Personen legten dagegen Widerspruch ein (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden)? Wie bereits ausgeführt, stellen das AVIB – und insoweit auch die Außenstelle in Bremerhaven – einen Schwerbehindertenausweis aus, wenn der GdB von 50 durch Bescheid festgestellt ist. Auf die Ausstellung des Ausweises besteht ein Anspruch, sodass es in diesen Fällen zu keiner Ablehnung kommt. Zu rechtlichen Differenzen zwischen dem AVIB und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller kommt es daher nur bei der Frage nach den Behinderungen, nach dem Grad der Behinderung (GdB) oder nach den Merkzeichen. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei die Frage, ob eine Schwerbehinderung festgestellt wird. Dazu besteht folgende Statistik: Es waren mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bis unter 50 2010 insgesamt 35 949 Fälle (weiblich 18 186, männlich 17 763), — 5 — 2011 insgesamt 36 545 Fälle (weiblich 18 587, männlich 17 958), 2012 insgesamt 36 916 Fälle (weiblich 18 851, männlich 18 065) erfasst. Zur Frage nach der Zahl der Widersprüche wird auf die folgende Antwort zu Frage 8 verwiesen. 8. In wie vielen Fällen war dieser Widerspruch in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils erfolgreich bzw. wurde abgewiesen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden)? Widersprüche 2010 2011 2012 – mit vollem Erfolg 212 115 94 – mit teilweisem Erfolg 155 127 151 – ohne Erfolg 1 751 1 684 1 759 9. Wie lange dauerte ein solches Widerspruchsverfahren in der Regel seit dem Jahr 2010 bis ein neuer Bescheid erging? Im Rechtsdezernat des AVIB dauert ein Widerspruchsverfahren bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheids ca. vier Monate (Schätzung); der Erlass eines Abhilfebescheides im jeweiligen Abschnitt des Dezernats „Schwerbehindertenrecht “ dauert ca. zwei bis drei Monate (Schätzung). Die Dauer hängt im Wesentlichen davon ab, ob weitere Befundberichte von Fachärzten, Kliniken etc. eingeholt werden müssen. Werden keine weiteren Unterlagen benötigt und ist Abhilfe möglich, so dauern die Verfahren maximal drei Wochen. 10. Welche Kosten entstehen durch einen Widerspruch, z. B. durch Nachuntersuchungen , und wer trägt diese Kosten? Auch für das Widerspruchsverfahren gilt gemäß § 64 SGB X der Grundsatz der Kostenfreiheit für die Widerspruchsführerin bzw. den Widerspruchsführer. Für die Verwaltung können sogenannte Beweiserhebungskosten durch Arztanfragen entstehen. Im Fall eines erfolgreichen Widerspruchs können zudem Kosten für Auslagen der Widerspruchsführerinnen bzw. Widerspruchsführer oder Gebühren für Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte anfallen. 11. Wie viele Personen erhoben beim Bremer Sozialgericht seit 2010 Klage gegen die Bescheide, und wie viele Klagen waren erfolgreich (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Stadtgemeinden)? Die Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach dem SGB IX stellen sich zahlenmäßig wie folgt dar: Jahr 2010 2011 2012 Eingänge 306 328 372 Erledigungen 265 300 289 Die erledigten Verfahren wurden beendet durch: – Endurteil 14 24 10 – instanzbeendeten Gerichtsbescheid 41 49 47 – gerichtlichen Vergleich 5 4 3 – übereinstimmende Erledigungserklärung 50 35 47 – angenommenes Anerkenntnis 52 61 51 – Zurücknahme der Klage 95 116 122 – auf sonstige Art 8 11 9 Die durch Urteil oder Gerichtsbescheid erledigten Verfahren, an denen Versicherte oder Leistungsberechtigte beteiligt waren, endeten mit: — 6 — Obsiegen der Versicherten oder Leistungsberechtigten 2 6 5 Teilweisem Obsiegen/Unterliegen der Versicherten oder Leistungsberechtigten 7 3 8 Unterliegen der Versicherten oder Leistungsberechtigten 46 64 44 12. Wie lange dauerte ein solches Klageverfahren durchschnittlich seit dem Jahr 2010? Die durchschnittlichen Verfahrensdauern sind Folgende: Jahr 2010 2011 2012 Angabe in Monaten 12,7 15,3 16,9 13. Wird das Amt für Versorgung und Integration in Bremen und Bremerhaven die neuen Schwerbehindertenausweise wie auf der entsprechenden Internetseite angegeben ab Mitte Mai 2013 ausstellen bzw. kann man die alten Ausweise ab Mitte Mai kostenfrei umtauschen? 14. Wie und ab wann werden die Inhaber von Schwerbehindertenausweise über die Möglichkeit informiert, die alten Ausweise kostenfrei gegen neue im Scheckkartenformat austauschen zu können? Es ist beabsichtigt, im Land Bremen die neuen Ausweise bis Mitte 2013 – angestrebt wird der 1. Juli 2013 – einzuführen. Gemäß § 9 SchwbAwVO behalten die bisher ausgestellten „alten“ Ausweise ihre Gültigkeit, sodass es keine Austauschaktion von Amts wegen geben wird. Diese Entscheidung ist im Verordnungsgebungsverfahren wegen des hohen Verwaltungs- und Kostenaufwands getroffen worden. Bereits jetzt informiert das AVIB auf Einzelnachfrage oder auf Informationsveranstaltungen wie in Pflegestützpunkten, Selbsthilfegruppen usw. hierüber. Die Sozialverbände VdK und SoVD sind bereits frühzeitig informiert worden. Im Dienstgebäude des AVIB sind außerdem Informationen über den neuen Schwerbehindertenausweis sichtbar angebracht. Eine Veröffentlichung in der Tagespresse sowie in Fachzeitschriften wird rechtzeitig vor dem Start erfolgen. Ab dem Einführungstermin werden das AVIB so wie die Außenstelle Bremerhaven von Amts wegen die neuen Ausweise im Fall der Erstausstellung und bei Neufeststellungen aufgrund von sogenannten Verschlimmerungsanträgen ausgeben . Wer ohne Anlass den Austausch des alten Ausweises gegen den neuen in Scheckkartenformat wünscht, muss mit Verzögerungen rechnen. Dies hat, wie bereits erläutert, der Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen. Den Betroffenen entstehen dadurch keine Rechtsnachteile. Im Übrigen ist der Umtausch kostenfrei. Druck: Anker-Druck Bremen