— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 997 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 4. Juni 2013 Staatliche Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft Das Schulwesen im Land Bremen ist durch große Vielfalt geprägt. Schulen in freier Trägerschaft sind ein fester und gleichwertiger Bestandteil der bremischen Bildungslandschaft , wie es auch das Grundgesetz in Artikel 7 Abs. 4 ausdrücklich vorsieht. Schulen in Trägerschaft von Vereinen, Religionsgemeinschaften oder Stiftungen ermöglichen das Erlangen von Bildungsabschlüssen auf Grundlage eigener pädagogischer Konzepte, ermöglichen eine Wahlfreiheit der Eltern und stärken den Wettbewerb zwischen den Schulen einerseits sowie zwischen den verschiedenen Schulformen andererseits. Auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen „Sonderungsverbotes“, welches eine durch die Besitzverhältnisse der Eltern bedingte Selektion untersagt, wird gewährleistet , dass der Zugang zu den freien Schulen auch sozial ausgewogen gestaltet werden muss. Dem entspricht der Anspruch der Schulen auf staatliche Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zumal die von ihnen beschulten Kinder und Jugendlichen sonst im staatlichen Schulwesen versorgt werden müssten. Wir fragen den Senat: 1. Wie hoch fallen gegenwärtig die staatlichen Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft in Bremen aus (bitte nach den verschiedenen Schulformen aufschlüsseln und in Relation zu den Gesamtkosten angeben)? 1.1 Wie berechnen sich die Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft? Welche Kostenbestandteile sind in der Berechnung enthalten, und welche nicht? 1.2 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer öffentlichen Schule, und wie werden diese berechnet? 1.3 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft, und wie werden diese berechnet ? Inwieweit werden diese Pro-Kopf-Kosten durch staatliche Zuschüsse gedeckt? 1.4 Zu welchem Anteil werden die Gesamtkosten von Schulen in freier Trägerschaft durch staatliche Zuschüsse gedeckt? 2. Wie haben sich die staatlichen Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft in Bremen in den letzten zehn Jahren entwickelt? 3. Wann werden die vom Koalitionsausschuss beschlossenen Kürzungen den zuständigen Gremien vorgelegt? Sind die dort beschlossenen Kürzungen in den Anschlägen zum Haushalt 2014/2015 enthalten? 4. Wie stellen sich staatliche Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft in den übrigen 15 Bundesländern dar? Wie hoch sind in den anderen Bundesländern die Pro-Kopf-Zuschüsse im Verhältnis zu den Gesamtkosten? Welche Unterschiede hinsichtlich der Berechnung der Zuschüsse gibt es zwischen Bremen und den restlichen Bundesländern, und welche Kostenbestandteile werden in den anderen Bundesländern in die Berechnung mit einbezogen? 5. Welche Pläne zur Kürzung staatlicher Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft sind dem Senat aus anderen Bundesländern bekannt? — 2 — 6. Wie haben sich die Zahl der Plätze an Schulen in freier Trägerschaft sowie die Bewerbungen („Erstanwahlen“) darauf in den letzten fünf Jahren in Bremen entwickelt? Wie bewertet der Senat diese Zahlen? Welche Rückschlüsse zieht er daraus hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung der Attraktivität des staatlichen Schulwesens? 7. Wie bewertet der Senat, gemessen an den Gesamtkosten sowie dem deutlich veränderten Aufgabenprofil von Schule, das derzeitige Zuschussniveau von Schulen in freier Trägerschaft? Welche möglichen Konsequenzen durch die geplanten Kürzungen sieht der Senat? Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 9. Juli 2013 1. Wie hoch fallen gegenwärtig die staatlichen Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft in Bremen aus (bitte nach den verschiedenen Schulformen aufschlüsseln und in Relation zu den Gesamtkosten angeben)? In der folgenden Tabelle sind die Kosten des Jahres 2012 und die entsprechenden Prozentanteile zu den Gesamtkosten dargestellt: ProzentSchulgattung ‡*) anteil Grundschulen 6 449 052 26,60 % Jahrgangsstufen 5 und 6 3 878 380 16,00 % Sekundarschule 2 739 557 11,30 % Gymnasium 7 bis 9 (10) 3 783 265 15,60 % Gymnasiale Oberstufe 4 559 674 18,81 % Waldorfschule 5 bis 10 1 745 445 7,20 % Förderzentrum LSV 1 090 991 4,50 % Gesamtausgabe 2012 24 246 363 100 % *) Ohne Zuschüsse für Schülerinnen/Schüler aus Niedersachsen. 1.1 Wie berechnen sich die Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft? Welche Kostenbestandteile sind in der Berechnung enthalten, und welche nicht? Die Berechnung der Zuschüsse ist im Abschnitt VI Wirtschaftliche Hilfen des Privatschulgesetzes geregelt. Der Zuschuss je Schule ergibt sich aus der im Gesetz festgelegten Grundsumme je Schülerin/Schüler multipliziert mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Die Anpassung der Grundsumme ist an die Entwicklung der Gehälter (inklusive Sonderzuweisung) der Gruppe A 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes gekoppelt. Die Bemessung der monatlichen Grundsummen der wirtschaftlichen Hilfe (§ 17 Abs. 3 PrivatschulG) wurde in einem Gesetz zur Änderung des Bremischen Privatschulgesetzes vom 19. Dezember 1989 geregelt. Grundlage dieser Regelung waren die Neuverhandlungen mit den Trägern privater Ersatzschulen, die letztlich zu einem für beide Seiten akzeptablen Kompromiss führten. Dazu heißt es in der Deputationsvorlage Nr. 318 vom 4. September 1989: „Die in dem neuen § 17 Abs. 3 aufgeführten monatlichen Grundsummen für den 1. Januar 1990 sind im Wege der Verhandlungen mit den Trägern der Privatschulen gesetzt worden. Sie stellen einen Mittelwert zwischen den vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst im Frühjahr prognos- — 3 — tizierten Zahlen für 1989 dar und den von den Trägern der Privatschulen dagegengesetzten wünschenswerten Beträgen. Auf diesen Mittelwert ist 1,7 % aufgeschlagen, die für das Jahr 1990 vorgesehene prozentuale Gehaltssteigerung .“ Weiterhin wurden die Grundsummen mit der Änderung des Privatschulgesetzes vom 18. Dezember 2003 an die Durchschnittszuschüsse der Bundesländer angepasst. Die Anpassung an die Entwicklung der Beamtenbesoldung erfolgt bis heute weiter. Die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfen an Ersatzschulen im Land Bremen stellt lediglich auf einen Zuschuss ab, der auf Basis dieser gesetzlich festgelegten Grundsumme ermittelt wird. Die Ausgaben der geförderten Ersatzschulen sind keine gesetzliche Bezugsgröße. Insoweit kann die Frage nach Kostenbestandteilen im Zuschuss auch nicht beantwortet werden. 1.2 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer öffentlichen Schule, und wie werden diese berechnet? Die Ausgaben pro Schülerin/Schüler an öffentlichen Schulen werden jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelt und herausgegeben. Die Ermittlung erfolgt über die Funktionskennziffern (FKZ), die zu jeder Haushaltsstelle bundesweit vergeben werden. Bei den Personalausgaben werden pauschal ermittelte Versorgungsanteile für Beamte und die Beihilfen hinzugerechnet . Im Juni 2013 wurden die Ausgaben für das Jahr 2010 veröffentlicht. Die Ausgaben pro Schülerin/Schüler lagen in diesem Jahr im Land Bremen bei 6 000 ‡; davon entfielen auf Personalausgaben 4 500 ‡. 1.3 Wie hoch belaufen sich die Pro-Kopf-Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft, und wie werden diese berechnet ? Inwieweit werden diese Pro-Kopf-Kosten durch staatliche Zuschüsse gedeckt? Die Ausgaben der Schulen in freier Trägerschaft pro Schülerin/Schüler sind dem Senat nicht bekannt. Sie werden auch nicht erhoben, da sie nicht die gesetzliche Basis für die Zuschussgewährung bilden (siehe auch Antwort zu Frage 1.1). Ein kostenmäßiger Verwendungsnachweis ist ebenfalls nicht einzureichen, sodass auch keine Angaben zum Deckungsumfang des staatlichen Zuschusses an den bei den freien Trägern jährlich entstehenden Kosten für den Schulbetrieb möglich sind. 1.4 Zu welchem Anteil werden die Gesamtkosten von Schulen in freier Trägerschaft durch staatliche Zuschüsse gedeckt? Siehe Antwort zu Frage 1.3. 2. Wie haben sich die staatlichen Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft in Bremen in den letzten zehn Jahren entwickelt? Die Entwicklung der staatlichen Zuschüsse ist in der folgenden Tabelle dargestellt : Gesamtsumme Jahr in ‡*) 2003 16 093 030 2004 16 888 039 2005 17 529 792 2006 19 157 147 2007 20 174 891 2008 20 608 210 2009 21 277 587 — 4 — Gesamtsumme Jahr in ‡*) 2010 22 927 634 2011 23 605 327 2012 24 246 363 *) Ohne Zuschüsse für Schülerinnen/Schüler aus Niedersachsen. Quelle: Eigene Berechnungen auf Basis der Haushaltsabschlüsse. 3. Wann werden die vom Koalitionsausschuss beschlossenen Kürzungen den zuständigen Gremien vorgelegt? Sind die dort beschlossenen Kürzungen in den Anschlägen zum Haushalt 2014/2015 enthalten? Im Rahmen der Novellierung des Privatschulgesetzes werden auch die Finanzhilfen neu festgesetzt; in diesem Zusammenhang werden die Kürzungen berücksichtigt . Sie sind in den Haushaltsentwürfen für 2014 und 2015 nicht enthalten . Einen Zeitpunkt für die Vorlage der Novelle gibt es noch nicht. 4. Wie stellen sich staatliche Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft in den übrigen 15 Bundesländern dar? Wie hoch sind in den anderen Bundesländern die Pro-Kopf-Zuschüsse im Verhältnis zu den Gesamtkosten? Welche Unterschiede hinsichtlich der Berechnung der Zuschüsse gibt es zwischen Bremen und den restlichen Bundesländern, und welche Kostenbestandteile werden in den anderen Bundesländern in die Berechnung mit einbezogen? Die Berechnung der Sätze für die Regelfinanzhilfe der Schulen in freier Trägerschaft ist in jedem Land von den gesetzgebenden Körperschaften unterschiedlich festgelegt worden. Neben den jeweiligen Berechnungsformen für die Regelfinanzhilfe sind auch die abweichenden Voraussetzungen der Gewährung, eine eventuelle Verwendungsprüfung und auch die Gewährung von sonstigen Arten der Finanzhilfe zu berücksichtigen. Das Sekretariat der Kultusministerkonferenz erstellt gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz eine Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Diese Übersicht beruht auf entsprechenden aktuellen Angaben der Länder und ist dieser Antwort in vollem Umfang beigefügt. Sie enthält im Detail die Beantwortung der Fragen nach den Unterschieden der Förderung in den einzelnen Ländern. Aus diesem detaillierten Gesamtwerk sind für eine schnelle Übersicht die Jahresbeträge der Regelfinanzhilfe pro Schülerin/Schüler in ‡ in nachfolgender Tabelle zusammengestellt worden (ohne Berlin und Brandenburg, da diese Beträge auch nicht in der KMK-Übersicht enthalten sind.) Jahresbeträge der Regelfinanzhilfe pro Schülerin/Schüler in ‡ GymnaGrund - Haupt- Real- sium bis Land schule schule schule Klasse 10 GyO Baden-Württemberg 3 023 4 855 3 369 4 479 4 479 Bayern 3 900 3 900 4 175 5 800 5 800 Bremen 3 085 3 429 3 429 3 939 4 659 Hamburg 4 856 5 084 5 084 5 176 6 423 Hessen 3 551 3 035 3 128 3 896 6 184 Mecklenburg-Vorpommern 3 312 4 902 4 902 4 952 4 952 Niedersachsen 2 882 4 011 3 502 4 103 5 427 Nordrhein-Westfalen 4 972 4 972 4 270 5 548 5 548 Rheinland-Pfalz 2 488 3 416 2 857 4 011 4 011 — 5 — GymnaGrund - Haupt- Real- sium bis Land schule schule schule Klasse 10 GyO Saarland 3 831 3 831 3 516 4 198 4 198 Sachsen 2 745 3 646 3 646 4 595 4 595 Sachsen-Anhalt 4 104 5 490 5 490 4 556 5 838 Schleswig-Holstein 3 246 3 848 3 848 4 938 4 938 Thüringen 3 256 4 932 4 932 4 213 4 213 Quelle: Eigene Berechnungen aus der Zusammenstellung des Sekretariats der Kultusministerkonferenz „Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland“ (beigefügt). 5. Welche Pläne zur Kürzung staatlicher Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft sind dem Senat aus anderen Bundesländern bekannt? Dem Senat sind Pläne zur Kürzung staatlicher Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft aus anderen Bundesländern nicht bekannt. 6. Wie haben sich die Zahl der Plätze an Schulen in freier Trägerschaft sowie die Bewerbungen („Erstanwahlen“) darauf in den letzten fünf Jahren in Bremen entwickelt? Wie bewertet der Senat diese Zahlen? Welche Rückschlüsse zieht er daraus hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmung der Attraktivität des staatlichen Schulwesens? Dem Senat liegen keine Bewerberzahlen für die Aufnahme in Privatschulen vor, da eine Erhebung dieser Daten nicht vorgesehen ist. Die Zahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler in den letzten fünf Jahren in den Klassenstufen 1 und 5 der Privatschulen ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Stadt Bremen Klassenstufe 1 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 1 2008 461 228 233 10,8 % 2009 444 223 221 10,3 % 2010 424 206 218 10,1 % 2011 416 227 189 9,7 % 2012 372 177 195 8,6 % Klassenstufe 5 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 5 2008 534 259 275 10,7 % 2009 550 273 277 11,4 % 2010 556 267 289 11,8 % 2011 563 282 281 12,5 % 2012 583 281 302 13,5 % Quelle: Eigene Statistiken. — 6 — Stadt Bremerhaven*) Klassenstufe 1 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 1 2008 126 64 62 13,5 % 2009 125 56 69 13,1 % 2010 131 55 76 14,1 % 2011 127 65 62 13,5 % 2012 124 51 73 13,0 % Klassenstufe 5 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 5 2008 86 52 34 7,5 % 2009 84 48 36 8,0 % 2010 58 29 29 5,7 % 2011 110 59 51 11,0 % 2012 102 45 57 10,9 % *) Aus den statistischen Übersichten der Stadt Bremerhaven. Land Bremen Klassenstufe 1 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 1 2008 587 292 295 11,3 % 2009 569 279 290 10,8 % 2010 555 261 294 10,8 % 2011 543 292 251 10,4 % 2012 496 228 268 9,4 % Klassenstufe 5 Schülerinnen/ Privatschülerinnenanteil/ Schüler Davon Davon Privatschüleranteil Jahr gesamt weiblich männlich in Klasse 5 2008 620 311 309 10,1 % 2009 634 321 313 10,7 % 2010 614 296 318 10,8 % 2011 673 341 332 12,2 % 2012 685 326 359 13,0 % Quelle: Eigene Statistiken. Die Zahl der Privatschülerinnen und Privatschüler in Klassenstufe 1 der Grundschulen in der Stadtgemeinde Bremen ist danach kontinuierlich zurückgegan- — 7 — gen, in der Stadtgemeinde Bremerhaven konstant geblieben. In Klassenstufe 5 sind in beiden Stadtgemeinden die Anteile der Privatschulen an allen Schülerinnen und Schülern in allgemeinbildenden Schulen gestiegen. Die Gründung und der Ausbau von Privatschulen ist (mit Einschränkungen im Grundschulbereich ) ein grundgesetzlich geschütztes Recht. Ihre Lehrziele müssen denen der öffentlichen Schulen, ihre Erziehungsziele dem Artikel 26 der Bremischen Landesverfassung entsprechen, die Lehr- und Erziehungsmethoden können aber von denen der öffentlichen Schulen abweichen. Als Erkenntnisquelle für die Motive der Schulwahl steht dem Senat lediglich die Trägerschaft der Privatschulen zur Verfügung. Die Schulträger mit einem religiösen Hintergrund stellen im Land Bremen die deutliche Mehrheit der Privatschulbetreiber. Das öffentliche Schulwesen hat bei der Erfüllung seines Bildungs- und Erziehungsauftrags dagegen die religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Insofern ist es naheliegend, dass Schülerinnen und Schüler diese Einrichtungen überwiegend aufgrund der religiös-weltanschaulichen Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern in Erziehungsfragen besuchen. Zu der Frage, ob Attraktivitätsgesichtspunkte von Privatschulen gegenüber öffentlichen Schulen eine darüber hinaus gehende Motivlage der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten darstellen, liegen dem Senat keine belastbaren Erkenntnisse vor. 7. Wie bewertet der Senat, gemessen an den Gesamtkosten sowie dem deutlich veränderten Aufgabenprofil von Schule, das derzeitige Zuschussniveau von Schulen in freier Trägerschaft? Welche möglichen Konsequenzen durch die geplanten Kürzungen sieht der Senat? Die wirtschaftliche Kalkulation für den Betrieb einer Schule in freier Trägerschaft ist grundsätzlich selbstständige Aufgabe der jeweiligen Trägerinstitution, die der Senat nicht zu bewerten hat. Über mögliche Konsequenzen einer Kürzung des Zuschusses kann der Senat daher auch keine Aussage treffen. Anlage Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, Zusammenstellung des Sekretariats der Kultusministerkonferenz — 8 — MMMMMMMMMMMMMMM MMMMMMMMMMMMMMM MMMMMMMMMMMMMMM MMMMMMMMMMMMMMM MMMMMMMMMMMMMMM ... Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland Zusammenstellung des Sekretariates der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.03.2004 i.d.F. vom 05.10.2012 ) Die tabellarische Übersicht über die Finanzierung der privaten Ersatzschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist nach Ländern in alphabetischer Reihenfolge gegliedert. In Spalte I sind die Voraussetzungen erfasst, unter denen Regelfinanzhilfe gewährt wird. Unter II. ist - in der notwendigen verkürzten Form - dargestellt, wie sich diese Regelfinanzhilfe berechnet. In Spalte III ist erfasst, in welcher Form eine Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe erfolgt. Neben der Regelfinanzhilfe gibt es in allen Ländern auch noch andere Formen der Finanzhilfe für Ersatzschulen. Diese werden in Spalte IV als sonstige Arten von Finanzhilfe aufgezählt . Die Tabelle schließt ab mit Spalte V, in der der Betrag angeben wird, der jährlich pro Schüler aufgewendet wird, wobei nach Schularten differenziert wird. Die Tabelle ist ferner - horizontal mit arabischen Zahlen - untergliedert nach Arten von Ersatzschulen, sofern dies für die einzelnen Länder deswegen erforderlich ist, weil Voraussetzungen und Berechnung der Regelfinanzhilfe sowie die Verwendungsprüfung oder sonstige Arten von Finanzhilfen für verschiedene Ersatzschulformen unterschiedlichen Regeln folgen. Die Fußnoten enthalten nähere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten, die der Übersichtlichkeit halber nicht in die Tabelle aufgenommen werden konnten. Die Synopse macht deutlich, dass die Länder unterschiedliche Förderungsmodelle haben. Das gilt für die Art der Berechnung der Zuschüsse, aber auch für die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, insbesondere ob eine Wartefrist einzuhalten ist und welche Dauer sie hat. Die in der Spalte V der Synopse ausgewiesenen Beträge, die je Schüler jährlich aufgewendet werden, sind nur sehr bedingt vergleichbar, weil sie z.T. nur die Regelfinanzhilfe erfassen, sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen und weil eine zwischen Ländern unterschiedliche Zuordnung der verschiedenen Formen von Ersatzschulen einen Vergleich zusätzlich erschwert. ... Land: Baden-Württemberg Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2012 Nebenstehendes gilt für alle Schulen, soweit nicht anderes vermerkt - genehmigte Ersatzschule - Antrag - Wartefrist (drei Jahre)1 - Gemeinnützigkeit § 17 Privatschulgesetz (PSchG) Schülerzahl2 höchstens Zahl der Klassen * Klassenrichtzahlen an öffentlichen Schulen Schülerbezogener Zuschuss („Kopfsatz“) als bestimmter %-Satz des Endgrundgehalts für beamtete Lehrkräfte an der entsprechenden Schulart (s. nachfolgend bei den einzelnen Schularten) zuzüglich des jeweiligen %-Satzes des ehebezogenen Familienzuschlags sowie des Familienzuschlags für zwei Kinder, § 18 Abs. 2 PSchG keine - Baukostenzuschuss in Höhe von 37 % des zuschussfähigen Bauaufwands , § 18 Abs. 7 PSchG - Zuschuss zu Versorgungsbezügen , die an Lehrer gezahlt werden, § 19 PSchG s. bei den einzelnen Schularten 3 1. Grundschulen, Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen und Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschulen s. o. 68,3 % aus A 12 3023 € 2. Hauptschulen und Werkrealschulen s. o. 109,7 % aus A 12 4855 € 3. Realschulen s. o 69,0 % aus A 13 3369 € 4. Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen s. o. 80,6 % aus A 14 4328 € 1 Ausnahme: wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden Schule nicht erforderlich ist oder wenn eine Ersatzschule, die die Wartefrist erfüllt hat, um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird (§ 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG). 2 Für Kopfsatzschulen: Am Stichtag der amtlichen Schulstatistik; zu 7/12 wird die Schülerzahl am Stichtag im Vorjahr und zu 5/12 wird die Schülerzahl am Stichtag im lfd. Jahr berücksichtigt (§ 18 Abs. 5 PSchG). 3 Zuschussbeträge vorbehaltlich Änderungen der Beamtenbezüge durch den Landtag. 2 Land: Baden-Württemberg Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2012 5. Gymnasien, Klasse 13 der Freien Waldorfschulen und dreijährige gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen s. o. 83,4 % aus A 14 4479 € 6. Gemeinschaftsschulen Klasse 5 bis 10 1 s. o. arithmetischer Mittelwert aus 2., 3. und 5. zuzüglich 10 % für Ganztagsbetrieb 4700 € 7. Berufliche Gymnasien s. o. 86,9 % aus A 14 4667 € 8. Fachschulen für Sozialpädagogik s. o. 111,5 % aus A 14 5988 € 9. Berufsfachschulen, Fachschulen a) technische b) übrige s. o. a) 111,5 % b) 104,4 % aus A 13 a) 5444 € b) 5097 € 10. Berufskollegs a) technische b) übrige s. o. a) 103,3 % b) 93,0 % aus A 13 a) 5043 € b) 4541 € 11. Sonderschulen2 s. o. Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Personalkosten (höchstens in Höhe der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule) Zuzüglich pauschaler Sachkostenzuschuss in Höhe des Sachkostenbeitrags für eine entsprechende öffentliche Schule § 18 Abs. 3 PSchG Kostennachweis als Grundlage für die Zuschussberechnung Angaben nicht möglich; faktisch weitgehende Kostendeckung 1 Gemeinschaftsschulen können ab Beginn des Schuljahrs 2012/13 eingerichtet werden. 2 Für Heimsonderschulen gilt bei Baumaßnahmen abweichend ein Fördersatz von 65 %, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist. 3 Land: Baden-Württemberg Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2012 12. Schulen des zweiten Bildungswegs 1 a) Abendrealschulen, b) Abendgymnasien, c) Kollegs Personalkostenzuschuss (Lehrkräfte ): - die Personalkosten für Lehrkräfte nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen für die Vergütung nebenberuflichen Unterrichts an öffentlichen Schulen Personalkostenzuschuss (Schulleitung): - monatlich je Klasse je- weils aus dem Anfangsgrundgehalt : a) 3,3 % aus A 14 b) 3,5 % aus A 15 c) 3,5 % aus A 15 Personalkostenzuschuss (Verwaltung ): - monatlich je Klasse je- weils aus dem Anfangsentgelt der Entgeltgruppe E 9 TV-L a) 6,0 % b) 6,0 % c) 6,0 % Sachkostenbezuschussung: - Erstattung der notwendigen Miet- und Bewirtschaftungskosten der Schulräume sowie eine Kostennachweis als Grundlage für die Zuschussberechnung Angabe nicht möglich 1 Die Zuschussbestimmung gilt ab dem 01.08.2012; bis zum 31.07.2012 liegen die Zuschüsse für die Abendrealschulen und Abendgymnasien um 10 % und für Kollegs um 5 % niedriger. 4 Land: Baden-Württemberg Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2012 Bezuschussung der übrigen notwendigen sächlichen Kosten. § 18 Abs. 4 PSchG 5 Land: Bayern Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe VI. Jahresbetrag pro Schüler 2010 bzw. 2011 1. Volksschulen - Antrag - Juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts – auch Schulträger, auf welche die Kirchenverträge anzuwenden sind – (nicht natürliche Personen) - Gemeinnützigkeit - Private Volksschule entspricht in Ausbau u. Gliederung öffentlichen Volksschulen - Wartefrist (zwei Jahre)1 Art. 29, 30, 31 Abs. 3, 32 und 58 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) Notwendiger Personalaufwand = pauschale Zuschüsse (Art. 31 BaySchFG) zuzüglich pauschaler Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler je Schuljahr für den notwendigen Schulaufwand (Art. 32 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 BaySchFG) Für Schulen in kirchlicher Trägerschaft bestehen Sonderregelungen (vgl. Art. 58 BaySchFG). Verwendungsbestätigung nach § 14 a Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) - Mögliche Zuordnung von Lehrern an staatlich anerkannten Schulen unter Fortgewährung der Bezüge , Art. 31 Abs. 5 BaySchFG - Förderung von Baumaßnahmen , Art. 32 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG - Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese gewährt , Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG rd. 3.900 Euro (ohne Baukostenersatz, plus zugeordnete staatliche Lehrkräfte ) 2. Förderschulen - Antrag - Juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts - Gemeinnützigkeit - Private Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung entspricht in Ausbau und Gliederung öffent- Notwendiger Personalaufwand = Vergütung der Lehrkräfte2, (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BaySchF) zuzüglich 80 %3 bzw. 100 %4 des notwendigen Schulaufwands (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG) Überprüfung durch Vorlage eines Nachweises über die bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Zuschüsse - Zuordnung von staatl. Lehrern unter Fortgewährung der Bezüge, Art. 33 Abs. 2 BaySchFG - Ersatz der Kosten der Schülerbeförderung zu 100 %, Art. 34 Satz 1 Halbsatz 2 BaySchFG rd. 7.000 Euro (ohne Baukostenersatz, plus zugeordnete staatliche Lehrkräfte ) 1 Vor Ablauf der 2 Jahre werden 65 % des Personalaufwands gewährt (Art. 31 Abs. 6 BaySchFG). Der notwendige Sachaufwand wird ersetzt, wenn die Schule mindestens 2 Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat 2 Berechnet wird das Grundgehalt der 7. Stufe der Besoldungsgruppe, in die vergleichbare verbeamtete Lehrkräfte eingereiht sind, zuzüglich Familienzuschlag der Stufe 1, Stellenzulagen, jährliche Sonderzahlungen und Versorgungszu schlag von 25 % aus diesen Bezügen. 3 Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung, Sonderpädagogische Förderzentren und Schulen für Kranke (Art. 34 Satz 1 BaySchFG). 4 Übrige Förderschulen (Art. 34 Satz 1 BaySchFG) und Schulen, auf welche die Kirchenverträge anzuwenden sind. 6 Land: Bayern Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe VI. Jahresbetrag pro Schüler 2010 bzw. 2011 licher Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung Art. 29, 33, 34, 35 BaySchFG - Förderung von Baumaßnahmen 1, Art. 34 Satz 2 BaySchFG - Härteausgleich für nicht gedeckte Personalaufwendungen des Schulträgers, Art. 33 Abs. 3 BaySchG - Zuschüsse bei Blockbeschulung , Art. 37 BaySchFG - Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese gewährt , Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 3.1 Realschulen 3.1.1 Abendrealschulen 3.2. Gymnasien 3.2.1. Abendgymnasien - Anerkannte Ersatzschulen2 - Antrag - Juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts - Gemeinnützigkeit - Voller Ausbau der Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen - Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren wurden von mindestens 2 Dritteln der Schüler mit Erfolg abgelegt Betriebszuschuss gem. Art. 38 i.V.m. Art. 17 BaySchFG 112 % des Lehrpersonalaufwands 3.1 und 3.1.1: 1/24,75 der Bezüge3 nach A 13 multipliziert mit den zuschussfähigen Lehrerwochenstunden 3.2 und 3.2.1: 1/23,75 der Bezüge nach A 14 multipliziert mit den zuschussfähigen Lehrerwochenstunden Nicht regelmäßig, die Vorlage von Verwendungsnachweisen/ Gewinn- und Verlustrechnungen kann verlangt werden - Zuschuss zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Lehrer, Art. 40 i.V.m. Art. 57a BaySchFG - Förderung von Baumaßnahmen , Art. 43 BaySchFG - Beurlaubung von staatlichen Lehrern unter Fortzahlung der Bezüge, Art. 44 BaySchFG - Schulgeldersatz (bis 80 Euro, ab 01.08.12 bis 3.1. und 3.1.1: ca. 4.175,-- Euro 3.2. und 3.2.1: ca 5.800,-- Euro 1 Mit Ausnahme der Schulen für Kranke. 2 Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2, 3 BaySchFG). 3 Der Berechnung der Bezüge zu Grunde gelegt werden das Grundgehalt der 7. Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1 und die jährliche Sonderzahlung. 7 Land: Bayern Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe VI. Jahresbetrag pro Schüler 2010 bzw. 2011 Art. 29, 38 Abs. 1, 3 BaySchFG 87,50 Euro je Unterrichtsmonat ), Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG - Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese gewährt , Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG 4. Berufliche Schulen; - Berufsfachschulen - Wirtschaftsschulen - Fachschulen - Fachoberschulen - Berufsoberschulen - Fachakademien - Anerkannte Ersatzschule1 - Antrag - Juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts - Gemeinnützigkeit - Voller Ausbau - Erfolgreiche Abschlussprü- fungen Art. 28, 29, 41 – 47 BaySchFG und ausführende untergesetzliche Rechtsvorschriften Betriebszuschuss gem. Art. 41 BaySchG: 79 %2 bzw. 89 %3 bzw. 100 %4 des notwendigen pauschalierten Lehrpersonalaufwands zuzüglich Erhöhung um 0,2 % für Schulen , bei denen Leistungen nach Art. 94 BayBesG gewährt werden wie 1. - Förderung von Baumaß- nahmen, Art. 43 BaySchFG - Beurlaubung von staatlichen Lehrern unter Fortzahlung der Bezüge, Art. 44 BaySchFG - Schulgeldersatz (bis 80 Euro, ab 01.08.12 bis 87,50 Euro je Unterrichtsmonat ), Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG - Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese gewährt , Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG Ein Pro-Kopf-Betrag pro Schüler lässt sich nicht berechnen . 5. Freie Waldorfschulen ab - Antrag - Juristische Person des Klasse 1 bis 4 wie 1. wie 3.2 - Zuschuss zur Alters- und Hinterbliebenenversor- - Klasse 1 bis 4: 1 Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2, 3 BaySchFG) 2 Berufsfachschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG). 3 Wirtschaftsschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG). 4 Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG). 8 Land: Bayern Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe VI. Jahresbetrag pro Schüler 2010 bzw. 2011 Jahrgangsstufe 5 öffentlichen oder privaten Rechts - Gemeinnützigkeit - Schule einschl. Jahrgang- stufe 13 voll ausgebaut - Erfolgreiche Abiturprü- fungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren von mind. 2/3 der Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besucht haben - Schule bietet Gewähr dafür, dass sie Bildungsund Erziehungsziele in gleichwertiger Weise mit entsprechender öffentlicher Schule erfüllt. Art. 29, 45 Abs. 1 BaySchFG Klasse 5 bis 13 wie 3.2. Dabei gelten die Freien Waldorfschulen ab Jahrgangstufe 5 als Gymnasien. Art. 45 Abs. 2 Satz 2 BaySchFG. gung der Lehrer; Art. 45 i.V.m. Art. 40 BaySchFG - Förderung von Baumaßnahmen , Art. 45 Abs. 3 BaySchFG - Schulgeldersatz (bis 56 Euro, ab 01.08.12 bis 61,25 Euro je Unterrichtsmonat ), Art. 47 Abs. 4 BaySchG - Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese gewährt , Art. 46 i.V.m. Art. 22 BaySchFG Gegenüber 1 und 3.2. nicht gesondert ausgewiesen - Klasse 5 bis 13: ca. 4.900,-- Euro 9 Land: Berlin Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 1. Allgemeinbildende Schulen - Genehmigung als Ersatz- schule - Wartefrist1 (abgeschlosse- ne Aufbauphase mindestens drei Jahre) § 101 Schulgesetz – Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist. 93 % der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten )2 Ggf. Kürzungen, wenn die Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers 125 % der vergleichbaren Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen überschreitet . Gekürzt wird um den darüber liegenden Betrag. Alle Einnahmen und Ausgaben sind nach Ablauf des Bewilligungsjahres in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung sind beizufügen . Nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten für die gleichen Zwecke wie für Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und deren Erziehungsberechtigte , § 101 Abs. 8 SchulG 2. Berufliche Schulen Wie 1. 100 % der tatsächlichen Personalkosten 3 Höchstgrenze: 93 % der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) Ggf. Kürzung wie 1. wie 1. wie 1. 3. Sonderschulen mit d. sonderpädagogischen Förderschwerpunkten – „Körperliche u. motorische Entwicklung “ und „Geistige Entwicklung“ Wie 1. 115 % der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten ) Ggf. Kürzung wie 1. wie 1. wie 1. 1 Ohne Wartefrist werden um 15 % gekürzte Zuschüsse gewährt, wenn der Träger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte anerkannte Ersatzschule erhält. Dauert die Wartefrist länger als drei Jahre, kann nach Maßgabe des Haushalts bereits nach drei Jahren ein Zuschuss bis zu 75 % des für die Schulart vorgesehenen Zuschusses gewährt werden, wenn die Schule ohne wesentliche Beanstandungen arbeitet. 2 Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentli- chen Schulen. 3 Als tatsächliche Personalkosten gelten u.a. Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne einschließlich Sonderzuwendungen, Beihilfen, Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung, Aufwendungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 10 Land: Brandenburg Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 1. Ersatzschulen - Antrag - Wartefrist (drei Jahre), Verkürzung auf zwei Jahre bei bewährten Trägern möglich (§ 124 Abs. 2- BbgSchulG ) Zuschusszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Entsprechend § 124 a BbgSchulG wird der Betriebskostenzuschuss 1 auf Basis eines jährlichen Pauschalbetrags für jede Schülerin und jeden Schüler bezogen auf die jeweils besuchte Schulform ermittelt (Schülerausgabesatz). Bei den beruflichen Schulen tritt an die Stelle der Schulform der Bildungsgang, der Beruf oder die Fachrichtung. Der Zuschlagfaktor für Sachkosten wird auf 1,25 festgelegt . Der Zuschussfaktor wird auf 0,94 festgelegt. Für schwer mehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird der Zuschussfaktor auf 1,0 festgelegt. Der Verwendungsnachweis für das Bewilligungsjahr ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Zuschusszeitraum endet, als Verwendungsnachweis zur Prüfung vorzulegen. Als Nachweis für die Verwendung können nur die im Zuschusszeitraum tatsächlich zweckentsprechend getätigten Ausgaben berücksichtigt werden (§ 6 ESZV). Der Betriebskostenzuschuss wird für die durch den Betrieb der Schule anfallenden Personal - und Sachkosten gewährt. Zusätzliche Zuschüsse werden nach § 4 Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) für Ganztagsangebote , die Organisation des Unterrichts in der flexiblen Eingangsstufe, die Betreuung der praktischen Ausbildung oder des Praktikums von Bildungsgängen an beruflichen Schulen und den Einsatz von sonstigem pädagogischen Personal im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gewährt. Für verbeamtete Lehrkräfte, die unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind und denen eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, werden die Betriebskostenzuschüsse für die Ersatzschule um einen Versorgungszuschlag von 14.200 € pro Lehrkraft und Schuljahr gemindert . Die Höhe der einzelnen Betriebskostenzuschüsse wird jährlich im Amtsblatt des MBJS veröffentlicht. Für das Schuljahr 2012/13 sind die einzelnen Kostensätze dem Amtsblatt Nr. 4 vom 21. Mai 2012 des Ministeriums für Bildung Jugend und Sport zu entnehmen. 1 Der Berechnung zu Grunde gelegt werden: Der Schülerausgabesatz je Schulform und Jahr wird nach der Formel Z = P *L/S * a * b ermittelt. Dabei stellt „Z“ den Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr, „P“ die jährlichen Perso- naldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform einschließlich eines Zuschlags für das sonstige Personal, „L/S“ die Lehrerstellen je Schülerin und Schüler, „a“ den Zuschlagfaktor für Sachkosen und „b“ den Zuschussfaktor. Die Personalkostendurchschnittskosten für angestellte Lehrkräfte in vergleichbaren öffentlichen Schulen nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht. Die für das sonstige Personal anfallenden Personalkosten werden mit einem Zuschlag von 8 % auf die Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe berücksichtigt. 11 1 Der Jahresbetrag pro Schüler 2012 erhöht sich ab 01.10.2012 (s. u. II Berechnung die in Klammern gesetzten Beträge). 2 Ausnahme im Rahmen des Haushalts möglich, wenn die Schule zur Ergänzung des Bildungsangebots sinnvoll ist (§ 17 Abs. 1 Satz 4 PrivatschulG). 3 Veränderung der Grundsumme gegenüber der jeweils letzten Grundsumme um den Vom-Hundert-Satz und von dem Monat an, mit dem der Gesetzgeber die Dienstbezüge der Beamten des öff. Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 verändert (§ 17 Abs. 3 BremPrivatschulG). 4 Dabei gilt die Zahl der Schüler am 15.10. des Vorjahres für Januar bis Juli des lfd. Kalenderjahres und die Zahl der Schüler am 15.10. des lfd. Kalenderjahres für die Monate August bis Dezember. Land: Bremen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 20121 1. Grundschulen Klassen 1 bis 4 (einschl. Waldorfschulen) - Gemeinnützigkeit - Wartefrist (drei Jahre)2 § 17 Abs. 1 PrivatschulG Monatliche Grundsumme3: 255,78 Euro (261,26 Euro) x Zahl der Schüler, die im jeweiligen Monat die Schule besuchen 4 und ihre Wohnung in Bremen haben § 17 Abs. 2 bis 4 PrivatschulG Ausschließlich Kontrolle der Schülerzahl in Hinsicht auf den Status Landeskinder (zuschussberechtigt von Bremen). Gastschüler/innen aus dem niedersächsischen Umland werden nicht bezuschusst. 3.085,80 Euro 2. Jahrgangsstufen 5 und 6 (schulartenunabhängig) wie 1. Monatliche Grundsumme: 299,66 Euro (306,08 Euro) sonst wie 1. wie 1. 3.615,18 Euro 3. Sekundarschule Jg.stufen 7 bis 10 wie 1. Monatliche Grundsumme: 284,18 Euro (290,60) sonst wie 1. wie 1. 3.429,42 Euro 4. Gymnasium Jg.stufen 7 bis zum Beginn des GyO wie 1. Monatliche Grundsumme: 326,66 Euro (333,08 Euro) sonst wie 1. wie 1. 3.939,08 Euro 5. Waldorfschulen Jg.stufen 5 bis 10 wie 1. Monatliche Grundsumme: 311,66 Euro (318,08 Euro) sonst wie 1. wie 1. wie 1. 3.759,18 Euro 6. Gymnasiale Oberstufe und Jahrgangsstufen 11 bis 13 der Waldorfschulen wie 1. Monatliche Grundsumme: 386,11 Euro (394,60 Euro) sonst wie 1. wie 1. wie 1. 4.658,79 Euro 7. Förderzentrum wie 1. Monatliche Grundsumme: 780,49 Euro (796,21 Euro) sonst wie 1. wie 1. wie 1. 9.413,04 Euro 12 Land: Hamburg Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler Ersatzschulen einschließlich Sonderschulen in freier Trägerschaft (seit 01.01.2004) - Antrag - Wirtschaftliche Bedürftig- keit1 - Wartefrist (drei Jahre)2 - bei Vorschulklassen: Finanzhilfe nur, wenn VSK-Anteil bzw. –erweiterung nicht höher als im staatlichen Schulwesen im Vorjahr Nach Ablauf der Wartefrist wird die Hälfte der währenddessen entgangenen Finanzhilfe in 10 gleich Jahresraten nachgezahlt. §§ 14, 18 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) Berechnung je Schülerin oder Schüler (Schülerkostensatz) Ersatzschulen ohne Sonderschulen : Schülerkostensatz = 65 % (2004) bzw. 70 % (2005), 72,5 % (2006)3, 80 % (2009) 82,5 % (2010) und z.Zt. 85% (ab 2011) der Gesamtkosten4 der entsprechenden staatlichen Schulen je Schülerin oder Schüler im vorangegangenen Haushaltsjahr entsprechend den Produktinformationen zum Haushaltsplan. Sonderschulen: Schülerkostensatz = 100 % der Gesamtkosten5 der entsprechenden staatlichen Schule je Schülerin oder Schüler im vorangegangenen Haushaltsjahr entsprechend den Produktinformationen zum Haushaltsplan . Aller Ersatzschulen: Berücksichtigung der Zahl von Schülerinnen und Schülern, die im Durchschnitt des Bewilli- § 23 HmbSfTG Zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungsjahres nachzuweisen, beizufügen ist ein von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüfter Jahresabschluss. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung und die Wirtschaftsführung zu prüfen. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung . Beurlaubung von staatl. Lehrkräften , Referendarinnen und Referendaren unter Fortzahlung der Dienst- bzw. Anwärterbezüge als FinanzhilfeSurrogat . §§ 10, 20 HmbSfTG Investitionszuwendungen nach Landeshaushaltsordnung bei mind. 10 % Eigenbeteiligung. Schülerkostensätze im Jahr 2012 (nicht vollständig): Vorschulklasse: 3.727,25 Euro Vorschulklasse Grundschule: 4.856,05 Euro Grundschule Ganztags (neu, voll gebunden): 5.622,75 Euro Beobachtungsstufe Gymnasium : 4.474,40 Euro Gymnasium Sek I: 5.176,50 Euro Gymnasium Sek II: 6.422,60 Euro Stadtteilschule Sek I: 5.083,85 Euro Stadtteilschule Sek II: 5.830,15 Euro Aufbaugymnasium: 6.488,90 Euro 1 Wirtschaftlich bedürftig ist ein Ersatzschulträger, soweit die erzielbaren Einnahmen die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben des Schulbetriebs einschließlich angemessener Abschreibungen nicht decken (§ 14 Abs. 2 HmbSfTG). 2 Ausnahmen: Träger übernimmt ohne Veränderung eine Ersatzschule, für die bereits Finanzhilfe gewährt wurde; Träger führt bereits eine Ersatzschule, für die er Finanzhilfe erhält; die Einrichtung einer entsprechenden staatlichen Schule wird verzichtbar; eine Sonderschule wird genehmigt (§ 14 Abs. 3 HmbSfTG). 3 Vom Bewilligungsjahr 2005 an steigen die Schülerkostensätze für die allgemeinen Ersatzschulen von 70 % in jährlich gleichen Schritten auf 85 % der Schülerjahreskosten im Bewilligungsjahr 2011 (§ 16 Abs. 1. S. 2 HmbSfTG) 4 Personalkosten, Sachkosten einschl. Gebäudekosten 5 Personalkosten, Sachkosten einschl. Gebäudekosten 13 Land: Hamburg Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler gungsjahres die Ersatzschule besuchen und die ihre Wohnung in Hamburg haben. Dabei wird die Zahl der Schüler am Stichtag der Herbsterhebung des Bewilligungsjahres zu 5/12 und die Zahl der Schüler am Stichtag der Herbsterhebung des Vorjahres zu 7/12 berücksichtigt . Berücksichtigung von Mehrkosten für Ganztagsangebot und Integrationsklassen nur, wenn GT- bzw. I-KlassenAnteil bzw. –erweiterung in der entsprechenden Schulform und GT-Form nicht höher als im staatlichen Schulwesen im Vorjahr. Höchstgrenze: Haushaltsfehlbetrag = durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckte Betriebsausgaben der Ersatzschule (einschließlich Abschreibungen ), die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehen. §§ 15, 16, 17, 19, 22 HmbSfTG Abendgymnasium: 5.045,60 Euro Förderschule halbtags: 13.314,-- Euro Schule für Körperbehinderte: 27.368,-- Euro Schule für geistig Behinderte: 21.776,-- Euro Schule für Sinnesgeschädigte: 26252,-- Euro Schule für SchwerstMehrfachbehinderte : 34228,-- Euro 14 Land: Hessen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprü - fung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2011 Regel- und Regelbeihilfe Zusatzbeihilfe Ersatzschulen - genehmigte Ersatzschule - Gemeinnützigkeit gemäß Abgabenordnung - Wartefrist 3 Jahre § 1 Ersatzschulfinanzierungsge setz (ESchFG) Regelbeihilfe gem. § 2 ESchFG für Förderschulen 90 %, für sonstige Ersatzschulen 75 % der Personalkosten pro Schülerin bzw. Schüler der entsprechenden Schulform und –stufe der öffentlichen Schule1 x Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule2 + Zusatzbeihilfe gem. § 4 ESchFG für Versuchsschulen und Schulen mit bes. päd. Prägung i.H.v. 12,5 % der Personalkosten pro Schülerin bzw. Schüler der entsprechenden Schulform und –stufe der öffentlichen Schule3, soweit Schule vor dem 1.1.2002 als Schule im o.g. Sinne bestätigt wurde x Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule4 + Sachkostenbeitrag der Gebietskörperschaften gem. § 8 ESchFG i.H.v. 75 % des Gast- keine - Schüler nehmen an der Lernmittelfreiheit teil, § 6 ESchFG - Schülerförderungskosten , § 161 Abs. 10 HSchG - Investitionskosten für heim- und anstaltsgebundene Förderschulen, § 5 Abs. 2 ESchFG - beamtete Lehrkräfte können ohne Fortzahlung der Bezüge an beihilfeberechtigte allgemeinbildende oder berufliche Schulen beurlaubt werden. Das Land übernimmt anteilig die Versorgungskosten. - Erweitert ein privater Schulträger eine beihilfeberechtigte Ersatzschule am Grundschulen: 3.043,-- Euro Hauptschulen und Hauptschulzweige an koop. Gesamtschulen : 2.601,-- Euro Realschulen, Abendrealschulen und RSZweige an koop. GS: 2.681,-- Euro Förderstufen und Jahrgangsstufen 5 und 6 von Grundschulen : 3.829,-- Euro Gymnasien, Kl. 5-10 und Gymnasialzweige an koop. GS: 3.339,-- Euro Integrierte GS (Kl. 5-10): 3.490,-- Euro Gym. Oberstufen, 3.551,-- Euro 3.035,-- Euro 3.128,-- Euro 4.467,-- Euro 3.896,-- Euro 4.072,-- Euro 1 Jahresaufwand für die öffentlichen Schulen geteilt durch deren Gesamtschülerzahl; maßgebend ist die Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsaufwand für Lehrkräfte dieser Schulen, den das Land jeweils im Vorjahr geleistet hat; § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Satz 2 ESchFG. 2 Am Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung, § 3 Abs. 1 ESchFG. 3 Jahresaufwand für die öffentlichen Schulen geteilt durch deren Gesamtschülerzahl; maßgebend ist die Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsaufwand für Lehrkräfte dieser Schulen, den das Land jeweils im Vorjahr geleistet hat; § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Satz 2 ESchFG. 4 Am Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung, § 3 Abs. 1 ESchFG. 15 Land: Hessen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprü - fung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2011 Regel- und Regelbeihilfe Zusatzbeihilfe schulbeitrags (§ 165 HSchG) pro Schüler. + Investitionskostenanteil gem. § 3 Abs. 4 ESchFG. Er beträgt für allgemeinbildende Schulen 110 Euro, für berufliche Schulen in Vollzeitform 120 Euro, für berufliche Schulen in Teilzeitform 30 Euro, für Berufsschulen 50 Euro und für Förderschulen 230 Euro pro Schülerin bzw. Schüler und Jahr. (Förderschulen können statt dieser Beihilfen gem. § 5 ESchFG staatliche Lehrer unter Fortzahlung der Bezüge zur Verfügung gestellt werden oder Bezüge anderer Lehrkräfte erstattet werden). gleichen Schulstandort um eine weitere Schulform, so wird die Beihilfe für die neue Schulform mit dem Beginn des Jahres gewährt , das auf die Genehmigung der neuen Schulform folgt, § 1 Abs. 3 ESchFG Abendgymnasien und Kollegs: 5.300,-- Euro Förderschulen für Lernhilfe: Sonstige Förderschulen : Berufsschulen: 1.265,-- Euro Fachschulen (Teilzeit ) und Fachschulen für Sonderpädagogik (3. Ausb.jahr): 1.332,-- Euro Kooperatives Berufsgrd .bild.jahr: 1.902,-- Euro Fachschulen für Heilpädagogik (Teilzeit ) und Sonderklassen an Berufsschulen : 2.049,-- Euro Fachoberschulen, Berufsgrundbildungsjahr und Berufsfachschulen und Höheren Berufsfachschulen : 3.979,-- Euro 6184,-- Euro 5.616,-- Euro 9.827,-- Euro 1.475,-- Euro 1.554,-- Euro 2.219,-- Euro 2.390,-- Euro 4.643,-- Euro 16 Land: Hessen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprü - fung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2011 Regel- und Regelbeihilfe Zusatzbeihilfe Berufl. Gymn.: 4.653,-- Euro Fachschulen (Vollzeit ): 4.633,-- Euro Berufsvorbereitende Bildungsgänge in Vollzeitform: 5.560,-- Euro 5.428,-- Euro 5.405,-- Euro 6.486,-- Euro 17 Land: Mecklenburg-Vorpommern Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe1 II. Berechnung2 III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler3 Stand ab 01.08.2010 1. Ersatzschulen (bis auf die unter 2. genannten) - Antrag - Gemeinnützigkeit - 3-jährige Wartefrist § 127 Schulgesetz (SchulG M-V) - Die Personalausgabenzuschüsse bemessen sich nach den jeweiligen tatsächlichen Personalausgaben des Landes. Sie umfassen die schülerbezogene Grundausstattung und Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Personalausgaben für besondere pädagogische Angebote . (§ 128 Abs.1) - Die tatsächlichen Personalausgaben des Landes werden durch die Anzahl der Schüler an entsprechenden Schulen oder in entsprechenden Bildungsgängen in öffentlicher Trägerschaft geteilt – Schülerkostensatz -. - Es wird das Produkt des jeweiligen Schülerkostensatzes und der Anzahl der Schüler an der Schule in freier Trägerschaft oder der Anzahl der Schüler in den jeweiligen beruflichen Bildungsgängen gebildet. keine - Zahlung von Schulkosten- beiträgen für die Schüler der Ersatzschule (§ 129 i.V.m. § 115 Abs. 1-4 SchulG M-V) - Baukostenzuschuss nach Maßgabe des Landeshaushalts (§ 130 Abs. 1 SchulG M-V) Grundschulen: 3.311,56 Euro Orientierungsstufe 4.907,25 Euro Regionale Schule, Jahrgangsstufe 7-10 4.902,31 Euro Gesamtschule, Schüler Jahrgangsstufe 7 bis 12/13 5.013,41 Euro Gymnasien, Schüler Jahrgangsstufe 7-12/13: 4.951,87 Euro Berufsschule: 1.597,60 Euro Berufsfachschule: von 2.954,04 Euro bis zu 4.372,56 Euro Höhere Berufsfachschule: von 2.917,88 Euro bis zu 9.186,16 Euro Fachschulen: Von 3,278,62 Euro bis zu 4.135,16 Euro 1 Die Aussagen beziehen sich nur auf den Zuschuss zu den Personalkosten 2 s. Fn. 1 3 Tatsächlicher Jahresbetrag 2008 je Schüler als Durchschnittswert für die entsprechenden Ersatzschulen, s. Fn. 1 18 Land: Mecklenburg-Vorpommern Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe1 II. Berechnung2 III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler3 Stand ab 01.08.2010 Dieses Produkt wird mit dem entsprechenden Finanzhilfesatz multipliziert , der für die allgemein bildenden Schulen 85 Prozent und für die Schüler an beruflichen Schulen 50 – 80 % je nach Bildungsgang beträgt. - Hinzu kommen Förderbedarfssätze für sonderpädagogische Förderbedarfe und besondere pädagogische Angebote 2. - Schulen für Erziehungsschwierige mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung - Schulen zur individuellen Lebensbewältigung mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung - entsprechend diagnostizierte Schüler im integrativen Unterricht - Antrag - Gemeinnützigkeit § 127 Schulgesetz (SchulG M-V) - Für Schüler an Förderschulen und entsprechend diagnostizierte Schüler im integrativen Unterricht beträgt der Schülerkostensatz 100 % keine wie 1. Schulen für Erziehungsschwierige 16.729,96 Euro Schulen zur individuellen Lebensbewältigung 17.357,56 Euro Fachschule (berufliche Rehabilitation ): 4.135,16 Euro 19 Land: Niedersachsen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2009/101 Anerkannte Ersatzschulen2 Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Prägung - Antrag - Wartefrist (drei Jahre seit der Genehmigung)3 - Gemeinnützigkeit: Träger darf keinen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielen oder erstreben , für Körperschaften gilt § 52 Abgabenordnung - Ausschlussfrist: Anspruch ist für jedes Schuljahr innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Schuljahres geltend zu machen § 149 NSchG §§ 1-3 FinHVO 1. Grundbetrag (§ 150 NSchG): Schülerdurchschnittszahl4 x Schülerbetrag Der Schülerbetrag5 ergibt sich durch Multiplikation von Stunden je Schüler („Schülerstunden“) mit einem schulformspezifischen Stundensatz6 nach den aus öffentlichen Schulen hergeleiteten Verhältnissen. Dieselbe Berechnung wird nach Maßgabe der Verhältnisse an der einzelnen Ersatzschule vorgenommen . Die beiden so ermittelten Schülerbeträge werden miteinander verglichen und der niedrigere wird der Berechnung des Grundbetrags zu Grunde gelegt (§ 150 Abs. 6 NSchG) 2. Erhöhungsbetrag Erstattung der Beiträge (Arbeitgeberanteil) zu den Sozialversicherungen und zu einer Zusatzversorgung Die Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen (§§ 150 Abs. 10, 154 Abs. 5 NSchG). - Zuwendung zu den Kosten von Bauten und Erstausstattung (§ 151 Abs. 2 NSchG) - Beurlaubung von Lehrkräften der öffentlichen Schulen an Ersatzschulen (Förderschulen, Konkordatsschulen ) unter Fortzahlung der Bezüge (§§ 152 Abs. 3 Satz 1, 155 Abs. 2 NSchG). Die gezahlten Dienstbezüge sind bei Beurlaubungen auf den Finanzhilfegrundbetrag anzurechnen (§ 152 Abs. 3 Satz 3 NSchG) Grundschulen: 2.881,66 Euro Hauptschulen: 4.010,86Euro Realschulen: 3.502,00 Euro Gymnasien Sek. I: 4.103,42 Euro Gymnasien Sek. II: 5.427,10 Euro Walddorfschulen u. Gesamtschulen : - Primarbereich: wie Grundschulen - Sekundarbereiche: wie Gymnasien Förderschulen: mit dem Förderschwerpunkt: - Lernen: 7.157,26 Euro - Emotionale u. soziale Entwicklung; 12.637,93 Euro - Sprache: 6.955,19 Euro 1 Schülerbeträge (ohne berufsbildende Schulen) (Angaben wegen der Vielfältigkeit hier nicht möglich)) einschl. der maximal möglichen Berücksichtigung der Aufwendungen für die Sozialversicherung der Lehrkräfte (Erhöhungsbeträge) 2 Für Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind (Konkordatsschulen), gelten Sonderregelungen, §§ 154-157 NSchG. 3 Ausnahmen für Ersatzschulträger, die ihr Angebot lediglich erweitern (§ 149 Abs. 2 NSchG); vor Ablauf der Wartefrist können Zuwendungen gewährt werden (§ 151 Abs. 1 NSchG). 4 Die Durchschnittzahl ist der Mittelwert der Zahlen der am 15.11. und am 15.03. an der Ersatzschule unterrichteten Schülerinnen und Schüler (§ 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG). 5 Der Schülerbetrag ist für jede Schulform, jeden Schulzweig, bei Förderschulen für jede Art und bei berufsbildenden Schulen auch für jede Fachrichtung und für jede Organisationsform (insbes. Vollzeit- oder Teilzeitunterricht) der Ersatzschule gesondert zu ermitteln (§ 150 Abs. 3 Satz 1 NSchG). 6 Ergibt sich aus § 150 Abs. 3 Satz 2 NSchG. 20 Land: Niedersachsen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2009/101 (§ 150 Abs. 8 NSchG) - Geistige Entwicklung: 19.769,10 Euro - Körperliche u. motorische Entwicklung: 16.172,91 Euro - Hören: 14.562,27 Euro - Sehen: 18.702,56 Euro 21 Land: Nordrhein-Westfalen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 20111 Genehmigte Ersatzschulen2 § 105 SchulG §§ 105, 112 SchulG Die Zuschüsse werden auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt voraus, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Die Landeszuschüsse sind zweckgebunden und dürfen nicht abgetreten werden. Die Schulträger sind verpflichtet , die Landeszuschüsse wirtschaftlich einzusetzen; sie haben sie zur Aufbringung der Eigenleistung durch eigene Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. Auf die Eigenleistung sind fortdauernde Zuwendungen Dritter anzurechnen , die zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden. Der Schulträger ist verpflichtet , für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen , der die fortdauernden Einnahmen und fortdauernden Ausgaben für die Schule ent- §§ 106, 107, 108 SchulG Die erforderlichen Landeszuschüsse werden den Schulträgern entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben oder diesen Rechnung tragenden Kostenpauschalen gewährt. Die Zuschüsse bemessen sich mit Ausnahme der Kostenpauschalen nach dem Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule . Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den bei Rechnungsschluss die fortdauernden Ausgaben höher als die fortdauernden Einnahmen der Schule sind (§ 106 Abs. 1 SchulG). Kostenpauschalen: Pauschal abgegolten werden die Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer für zusätzliche Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarf durch eine Personalbedarfspauschale i.H.v. 2 v.H. sowie für die Nebenkosten für das pädagogische Personal durch eine Personalnebenkostenpauschale i.H.v. 0,5 v.H. bezogen auf den §§ 113, 114 SchulG Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist vom Schulträger eine Jahresrechnung auf der Grundlage des Haushaltsplans aufzustellen . Einfacher Verwendungsnachweis , der eine summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Verwendungsnachweis kann auch durch einen von einer Wirtschaftsprüfung geprüften Jahresabschluss erbracht werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Landeszuschüsse sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung der Schulträger zu prüfen. Dies schließt die Befugnis ein, die Einrichtungen und Abrechnung der Ersatzschule erforderlichenfalls durch Beauftragte an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen. § 110 SchulG Dem Träger einer genehmigten Ersatzschule werden auf Antrag Zinsen für ein Darlehen bezuschusst, das zur Finanzierung von notwendigen Schulbaumaßnahmen aufzunehmen ist. Tilgungsraten dürfen nicht veranschlagt werden. Grund- und Hauptschulen: 4.972,-- Euro Realschulen: 4.270,-- Euro Gymnasien: 5.548,-- Euro Gesamtschulen: 6.511,-- Euro Freie Waldorfschulen: a) allgemein bildend 5.677,-- Euro b) Walddorf-Förderschulen 16.583,-- Euro Weiterbildungskollegs: 6.077,-- Euro Förderschulen: 12.297,-- Euro Berufskollegs: 4.554,-- Euro 1 Istausgaben 2011 je Schulform dividiert durch die Zahl der am 15.10.2010 und 15.10.2011 unterrichteten Schülerinnen und Schüler („gemittelter“ Wert 7 Monate für 2010/11 und 5 Monate für 2011/12). 2 Die nach § 101 Abs. 2 SchulG vorläufig erlaubten Ersatzschulen erhalten ab Genehmigung für die abgelaufenen Haushaltsjahre 50 v.H. der Zuschüsse, die ihnen bei sofortiger Genehmigung gewährt worden wären, sofern der Schulbe- trieb ohne wesentliche Beanstandungen stattgefunden hat (§ 105 Abs. 3 SchulG). Die Bezuschussung der Kosten der Lernmittelfreiheit und der Schülerfahrkosten erfolgt hiervon abweichend im gleichen Umfang wie für genehmigte Ersatzschulen . 22 Land: Nordrhein-Westfalen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 20111 hält. Stellenbedarf. Die sich hiernach ergebenden Zuschlagsstellen werden mit einem – vom Ministerium in der Rechtsverordnung festgelegten – Pauschalbetrag je Stelle und Schulform kapitalisiert. Für das Verwaltungspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach Schülerzahlen je Schulform bzw. Bildungsgang. Für das Hauspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach der anerkannten schulisch genutzten Fläche. Für die fortdauernden Sachausgaben werden je Schulform bzw. Bildungsgang Pauschalbeträge gestaffelt nach den in der Rechtsverordnung festgelegten Klassenrichtzahlen festgesetzt (Sachkostengrundpauschale ). Ausgaben für die Bewirtschaftung der Schulgrundstücke, -gebäude und –räume werden in Form einer Bewirtschaftungspauschale abgegolten. Das Ministerium legt die Bewirtschaftungspauschale auf der Grundlage von mehrjährigen Durchschnittswerten an Bewirtschaftungsausgaben der Ersatzschule je m2 anerkannter schulisch genutzter Fläche fest. Die Bewirtschaftungspauschale Die Nachprüfung der getroffenen Beihilfe- und Versorgungsfestsetzungen wird als Bestandteil der Rechnungsprüfung in Beihilfeangelegenheiten der zuständigen Bezirksregierung und in Versorgungsangelegenheiten dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen (§ 114 Abs. 2 SchulG). fakultativ: In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten der Beschäftigten an Ersatzschulen bearbeiten auf Antrag des Ersatzschulträgers gegen Entgelt die Beihilfeangelegenheiten der Beschäftigten an Ersatzschulen die örtlich zuständige Bezirksregierung und die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und –inhaber das Landesamt für Besoldung und Versorgung, zusätzlich deren Beihilfeangelegenheiten , sofern beides beantragt wird (§ 114 Abs. 3 SchulG – Einkaufsmodell). 23 Land: Nordrhein-Westfalen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 20111 erhöht sich um eine Sonderpauschale um 1,8 v.H. für die kleineren und größeren Bauunterhaltungsarbeiten sowie für die Pflege der Außen- bzw. Außersportanlagen i.H.v. 0,3 v.H. des Neubauwertes 1970. Grund- und Bewirtschaftungspauschale sind jeweils nach 3 Jahren der Kostenentwicklung anzupassen. Ersatzschulen erhalten entsprechend den für vergleichbare öffentliche Schulen getroffene Regelungen zweckgebundene Schulbudgets für Lehrerfortbildung. Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15 v.H., bei Förderschulen und Schulen für Kranke 11 v.H. der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukostenzuschüsse für Ersatzschulen . Auf die Regeleigenleistung ist die Bereitstellung von Schulgebäuden und – räumen mit 7 v.H. anzurechnen , wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht nicht veranschlagt werden. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrechnung von 2 v.H. abgegolten. Die Eigenleistung des Schulträgers entfällt für Schulbudgets für die Lehrerfortbildung sowie die Kosten der Lernmit- 24 Land: Nordrhein-Westfalen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 20111 telfreiheit und für Schülerfahrkosten . Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung auf Antrag des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde bis auf 2 v. H. der Ausgaben für längstens bis zu 5 Jahren herabgesetzt werden. Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer längeren Ermäßigung der Eigenleistung zustimmen, wenn der Fortbestand der Schule auf Dauer gesichert erscheint. Bei Sondertatbeständen kann ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse anerkannt werden . Im Einzelfall kann das Ministerium eine abweichende Eigenleistung auf Dauer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festlegen (besonderes Landesinteresse an der Ergänzung des Schulwesens ). Soweit die für die Zwecke der Kostenpauschalen vom Schulträger nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben das veranschlagte Mittelvolumen der Kostenpauschalen nicht errei- 25 Land: Nordrhein-Westfalen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 20111 chen und auch keine anderweitige Verwendung im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit (§ 106 Abs. 4 SchulG) der Kostenpausschalen vorliegt, ist zunächst von den nicht verbrauchten Mitteln ein Betrag i.H. des VomHundert -Satzes der jeweiligen Eigenleistung abzusetzen. Der verbleibende Überschuss ist grundsätzlich bis zur Hälfte dem Schulträger zu belassen und wie ein Zuschuss Dritter auf die Eigenleistung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen . Die Anrechnung ist aber nur bis zur Höhe der Eigenleistung nach dem letzten Festsetzungsbescheid zulässig. 26 Land: Rheinland-Pfalz Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2008 1. Anerkannte Ersatzschulen - Antrag - Gemeinnützigkeit - Entlastung des öffentl. Schulwesens - Keine Erhebung von Schulgeld § 28 Abs. 1, 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) Aufnahme der Finanzhilfe i.d.R. drei Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs Beitrag zu den Personalkosten in Höhe der Durchschnittsbesoldung 1 zuzüglich eines pauschalierten Zuschusses zur Beihilfe bzw. des Durchschnittsentgelts 2 zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Lehrkräfte, die zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlich sind, § 29 PrivSchG + Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung, § 30 PrivSchG + Beitrag zu den Sachkosten in Höhe von 10 % des Beitrags zu den Personalkosten (ohne Sozialversicherungsbeiträge), hinzugerechnet die Personalkosten von zugewiesenen staatlichen Lehrkräften, § 31 Abs. 1 PrivSchG Verpflichtung der Ersatzschulen , Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen; Berechtigung der Schulbehörde und des Rechnungshofs zu Nachprüfungen, § 32 Abs. 1 PrivSchG. Höhe der endgültigen Zuwendung wird erst im Nachhinein für das abgelaufene Schuljahr festgesetzt - Baukostenbeitrag: 50 %3 bzw. 80 %4 der Baukosten, § 31 Abs. 2 PrivSchG - Bereitstellung von Schulraum an Grund- und Hauptschulen, § 31 Abs. 4 PrivSchG - Zuweisung von staatl. Lehrkräften unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Entgelte, § 25 PrivSchG - Schülerbeförderung, § 33 PrivSchG Grundschulen: 2.488,-- Euro Hauptschulen: 3.416,-- Euro Grund- und Hauptschulen: 3.913,-- Euro Förderschulen: 15.943,-- Euro Realschulen: 2.857,-- Euro Gymnasien: 4.011,-- Euro 2. Bildungsweg (KettlerKolleg , Mainz): 6.147,-- Euro Berufsbildende Schulen: 3.755,-- Euro 1 Als Durchschnittsbesoldung gilt das Grundgehalt und ruhegehaltfähige Stellenzulagen sowie im Rahmen von Besoldungserhöhungen gewährte einmalige Zahlungen und der Familienzuschlag nach Stufe 2 der vergleichbaren staatlichen Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in der 9. Stufe und des höheren Dienstes in der 11. Stufe der für ihr Eingangsamt maßgebenden Besoldungsgruppe § 28 Abs. 6 PrivSchGDVO. 2 Als Durchschnittsentgelt gilt das Tabellenentgelt sowie im Rahmen von Entgelterhöhungen gewährte einmalige Zahlungen und die Jahressonderzahlung, die vergleichbare staatliche Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis in der bei ihrer Einstellung maßgebenden Entgeltgruppe und der ihnen typischen Entgeltstufe erhalten. Bei in das neue Tarifrecht übergeleiteten Lehrkräften werden die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen berücksichtigt. § 28 Absätze 8 und 9 PrivSchDVO. 3 Realschulen, Gymnasien und Kollegs, § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PrivSchG. 4 Grund-, Haupt- und Förderschulen sowie Realschulen plus, § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PrivSchG. 27 Land: Rheinland-Pfalz Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2008 2. Grundschulen Hauptschulen Realschulen plus Förderschulen wie 1. aber Finanzhilfe kann schon gewährt werden, wenn mit Anerkennung als Ersatzschule zu rechnen ist. § 28 Abs. 5 PrivSchG wie 1. wie 1. Siehe 1. siehe 1. 3. Übrige Privatschulen (Freie Walddorfschulen als genehmigte Ersatzschulen) - Antrag - Gemeinnützigkeit § 28 Abs. 6 PrivSchG Zuschüsse können nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes gewährt werden, § 28 Abs. 6 PrivSchG. Finanzhilfe wird nach sog. Schüler-pro-Kopf-Sätzen gewährt Als Verwendungsnachweis wird der Wirtschaftsplan des abgelaufenen Schuljahres vorgelegt. Primarbereich: 3.217,-- Euro Sek.Bereich I: 3.438,-- Euro Sek.Bereich II: 5.446,-- Euro 28 Land: Saarland Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 2010 1. Grundschulen Hauptschulen Schulen für Behinderte (sofern nicht Berufsschulein- richtungen) Schulen besonderer pä- dagogischer Prägung (im Grundschul- bereich) - Gemeinnützigkeit - Ausbau und Gliederung entspricht den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften - Antrag - staatliche Anerkennung (Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzesvom 16. November 2011 (Amtsbl. I, S. 422) § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 a Abs. 1 Privatschulgesetz Ab dem Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung wird der notwendige Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten ersetzt, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst. (§ 32 a Abs.1 PrivSchG) Bis zur staatlichen Anerkennung hat der Träger einer Ersatzschule einen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe in Höhe von 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule. Nach der Anerkennung hat der Träger einen Erstattungsanspruch in Höhe von weiteren 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule, die seit der Genehmigung bis zur Anerkennung entstanden sind. (§ 28 Abs. 3 PrivSchG) Schule ist verpflichtet, Einblick in Betrieb und Einrichtungen der Schule zu gestatten, Auskünfte zu geben und Nachweise zu führen. Schulaufsichtsbehörde und Rechnungshof haben das Recht, Einrichtungen und Haushaltsführung der Schule an Ort und Stelle zu prüfen. Einnahme- und Ausgabebelege sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. (§ 1 Abs. 7-9 2. DVOPrivSchG ) - 80 % der Kosten für Bauten (§ 32 a Abs. 2 PrivSchG) - Bereitstellung von Schulraum (§ 32 a Abs. 3 PrivSchG) - Zuweisung von staatl. Lehrern unter Fort- zahlung der Bezüge (§§ 25, 26 PrivSchG) - Erstattung von Be- förderungskosten für Schüler (§ 32 d PrivSchG) Grund- und Hauptschulen : 3.831,-- Euro Schule für Geistigbehinderte : 23.682,-- Euro Schule für Erziehungshilfe : 11.457,-- Euro Schulen bes. päd. Prägung (Klassen 1 bis 4): 4.817,-- Euro 2. Übrige Ersatz- schulen - Gemeinnützigkeit - Antrag - staatliche Anerkennung (Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzesvom 16. November 2011 (Amtsbl. I, S. 422) - Ab dem Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung ist der Haushaltsfehlbetrag = Betrag, um den die fortdauernden Ausgaben (berücksichtungsfähig nur bis zur Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen) beim Rechnungsabschluss höher sind als die fortdauernden Einnahmen abzüglich Eigenleistung in Höhe von 10 % der fortdauernden Ausgaben zu erstatten. (§ 29 PrivSchG) Bis zur staatlichen Anerkennung hat der Träger einer Ersatzschule einen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe in Höhe von 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben wie 1. - 50 % der Kosten für Bauten für kirchliche Schulen (Art. 5 Staats- kirchenvertrag); bei sonstigen Schulen: ebenfalls 50 % (Art. 3 Abs. 1 GG) - Zuweisung von staatl. Lehrern unter Fort- zahlung der Bezüge (§§ 25, 26 PrivSchG) Realschulen/ Sekundarschulen : 3.516,-- Euro Gymnasien: 4.198,-- Euro Schulen bes. päd. Prägung (Klassen 5 bis 13): 5.809,-- Euro Berufl. Schulen: 4.612,-- Euro 29 der Ersatzschule. Nach der Anerkennung hat der Träger einen Erstattungsanspruch in Höhe von weiteren 25 v.H. der fortdauernden Ausgaben der Ersatzschule, die seit der Genehmigung bis zur Anerkennung entstanden sind. § 28 Abs.1 und 3 PrivSchG 30 Land: Sachsen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler Grundschulen Förderschulen Mittelschulen Gymnasien Berufsschulen Berufsfachschulen Fachschulen Fachoberschulen Berufliche Gymnasien Kolleg Abendgymnasium Abendmittelschule - Antrag - Wartefrist (vier Jahre)1 - Gemeinnützigkeit § 14 Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG2) Es wird ein jährlicher Schülerausgabensatz als Festbetrag je Schüler im jeweiligen Bildungsgang gewährt. Die Berechnungsgrundlagen des Schülerausgabensatzes sind im § 15 SächsFrTrSchulG und in der Verordnung über die Gewährung von Zuschüssen vom 16.05.2007 (ZuschussVO) festgelegt. Für Sachausgaben wird ein Betrag in Höhe von 25 % auf der Basis des für das Schuljahr 2007/2008 ermittelten Personalausgabenanteils3 berücksichtigt. Dieser feste Sachausgabenbetrag wird zum errechneten Personalausgabenanteil 3 in den jeweiligen Schuljahren addiert. Das für die Berechnung erforderliche Jahresentgelt wird auf dem sächsischen Bildungsserver zusammen mit den Schülerausgabensätzen 4 veröffentlicht . Verwendung des Zuschusses ist innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Finanzierungsbescheides nachzuweisen . Bei Nichtvorlage sollen weitere Zuschusszahlungen zurückgehalten werden (§ 9 Abs. 3 ZuschussVO). Bauzuschuss gemäß § 16 SächsFrTrSchulG nach Maßgabe des Haushaltsplans und den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften, wenn ein besonderes öffentliches Interesse am Betrieb der Schule besteht. Die für das laufende Schuljahr geltenden Schülerausgabensätze sind auf dem sächsischen Bildungsserver veröffentlicht4. 1 Von der Einhaltung der Wartefrist wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgesehen, wenn in Folge des Betriebs der Ersatzschule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erfolgt. (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SächsFrTrSchulG). 2 siehe: www.revosax.sachsen.de oder sächsischen Bildungsserver www.sachsen-macht-schule→ Schule und Ausbildung → Recht, Statistik und Schulorganisation → Rechtliche Grundlagen 3 Grundformel Personalausgabenanteil (Abweichungen siehe § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 SächsFrTrSchulG): Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,8 x 1,06. Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je Klasse 4 www.sachsen-macht-schule →Schule und Ausbildung→ Schulen in freier Trägerschaft 31 Land: Sachsen-Anhalt Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 01.08.2012 (vorläufig) 1. Grundschulen Sekundarschulen Gesamtschulen Gymnasien Förderschulen Schulen des zweiten Bildungsweges Berufsschulen Berufsfachschulen Fachschulen Fachoberschulen Fachgymnasien § 18 Schulgesetz (SchulG LSA) - Wartefrist (drei Jahre beanstandungsfreier Schulbetrieb ) - Antrag - Gemeinnützigkeit i.S.v. § 52 Abgabenordnung - kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe Der Zuschuss wird als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz ) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen 1. den Personalkosten für Lehrkräfte1 2. den Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Betreuungskräften an Förderschulen und 3. den Sachkosten (16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses ) (Ausnahme: Förderschulen, diese erhalten 26,5 v.H. des Personalkostenzuschusses) Zuschuss zum Schülerkostensatz für eine sonderpädagogische Förderung im gemeinsa- Die Gemeinnützigkeit sowie ein Jahresabschluss, aus dem sich die Verwendung der Finanzhilfe sowie eine Gewinnund Verlustrechnung für die jeweils bezuschusste Ersatzschule ergeben, sind bis zum 15. Juli eines jeden Jahres nachzuweisen. In Einzelfällen kann die Vorlage eines von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses verlangt werden. (§ 11 Abs. 2 und 3 ESch-VO) Beurlaubung von Lehrkräften öffentlicher Schulen an eine Ersatzschule unter Fortzahlung oder Wegfall der Bezüge (§ 16 a Abs. 5 SchulG) Lernmittelkostenentlastung (§ 72 SchulG LSA) angemessene Beteiligung an Investitionsförderprogrammen für öffentliche Schulen (§ 18a Abs. 6 SchulG LSA) Grundschulen mit verlässlichen Öffnungszeiten: (Klassen 1 bis 4): 4.103,71 Euro Sekundarschulen: (Klassen 5 bis 10): 5.490,51 Euro Gesamtschulen: (Klassen 5 bis 10) 4.855,57 Euro Gymnasien: (Klassen 5 bis 10): 4.555,87 Euro (Klassen 11 bis 12): 5.837,82 Euro 1 Berechnung wie folgt: Wochenstundenbedarf je Klasse x Jahresentgelt x 0,9 x F1 x F2 Klassenfrequenz x Wochenstundenangebot je Lehrer Jahresentgelt ist das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie der Zusatzversorgung an die Bundesversicherungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr. Maßgeblich für die Festsetzung sind die für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der Faktor F1 berücksichtigt pauschal Anrechnungen und Ermäßigungen sowie Zulagen für Funktionsstellen (bei Grundschulen 1,086, Sekundarschulen 1,070, Gesamtschulen 1,087, Gymnasien 1,103, Förderschulen 1,080 und bei berufsbildenden Schulen 1,090) Der Faktor F2 berücksichtigt pauschal eine Vertretungsreserve und beträgt für alle Schulformen 1,025. Der sich aus dieser Formel ergebende Betrag ist der Anteil der Personalkosten der Lehrkräfte am Schülerkostensatz, der für jede Schülerin und jeden Schüler, der am 1. Unterrichtstag des Schuljahres die Schule besucht, für die Dauer des Schuljahres gezahlt wird. 32 Land: Sachsen-Anhalt Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 01.08.2012 (vorläufig) men Unterricht (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 ESch-VO). Die vorzeitige Finanzhilfe kann, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder der Träger der Schule die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen Schule im Land Sachsen-Anhalt bereits erbracht hat, vor der Anerkennung gewährt werden. Bewährten Trägern einer anerkannten Ersatzschule wird auf Antrag für eine neue genehmigte allgemein bildende Ersatzschule derselben Schulform nach einjährigem Schulbetrieb eine vorzeitige Finanzhilfe gewährt, wenn die Schule ordnungsgemäß betrieben wird. Nach Maßgabe des Haushalts kann eine Staatsförderung gewährt werden (§ 18f SchulG LSA) Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der Schüler, die die Schule besuchen. Der Zuschuss wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen um nicht mehr als 20 v.H. überschreitet § 18 a SchulG LSA Die vorzeitige Finanzhilfe umfasst 75 v.H. der Regelfinanzhilfe § 18 Abs. 1 Satz 5 SchulG LSA Förderschulen für Geistigbehinderte : 22.252,08 Euro Förderschulen mit Ausgleichsklassen : 15.218,05 Euro Berufsfachschulen und Fachschulen unterschiedliche Schülerkostensätze (zusätzlich Teilzeitsätze) (durchschnittl.1): 3.800 Euro Fachoberschulen (alle Fachrichtungen ): 3.179,94 Euro Berufsschulen: 2.160,20 Euro 1 Nähere Angaben zu den verschiedenen Arten von Berufsfachschulen s. aktuellen Runderlass 33 2. Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung wie 1. und: - Eine vorzeitige Finanzhilfe kann, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder der Träger der Schule bereits Finanzhilfe für eine Schule von besonderer pädagogischer Bedeutung in Sachsen-Anhalt erhältlich, vor der Anerkennung gewährt werden. (§ 18 Abs. 2 SchulG LSA) wie 1. Die vorzeitige Finanzhilfe umfasst 75 v.H. der Regelfinanzhilfe wie 1. wie 1. Schülerbeförderung nach (§ 71 Abs. 2 SchulG LSA) Waldorfschulen: (Klassen 1 bis 4): 3.679,24 Euro (Klassen 5 bis 12): 5.158,78 Euro (Klasse 13): 5.023,19 Euro 34 Land: Schleswig-Holstein Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 1. Grundschulen - als Ersatzschule genehmig- te Schule - Wartefrist (zwei Jahre beanstandungsloser Betrieb seit erstmaliger Genehmigung ) Abweichend von diesen Voraussetzungen kann das Land im Einzelfall Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts gewähren . Gewährt wird a) Fehlbedarfsfinanzierung Gemäß §§ 119 ff. SchulG gewährt das Land bei Bedarf Trägern von Ersatzschulen in freier Trägerschaft Zuschüsse zu den laufenden Kosten und den Kosten der Lehrkräfte. Veranschlagt ist die Zahlung von Zuschüssen bis zu 80 v.H./100 v.H. der Durchschnittskosten einer Schülerin oder eines Schülers1 an vergleichbaren öffentlichen Schulen mit den für 2001 maßgeblichen Schülerkostensätzen zuzüglich der Erhöhung der Personalkostenanteile um den Vomhundertsatz, um den die Gehälter der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen jährlich erhöht werden; wird der Höchstbetrag nicht erreicht , wird Fehlbedarf als Zuschuss gezahlt. Die Schulträger mit Fehlbedarfsfinanzierung haben jährlich für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Sach- und Personalkosten vorzulegen. Beizufügen ist die Bilanz einschließlich der Gewinn - und Verlustrechnung sowie, falls eine Bilanzierung nicht erfolgt, die EinnahmeÜberschussrechnung . (§ 123 Abs. 2 SchulG). Für Schulen mit Festbetragsfinanzierung entfällt der Verwendungsnachweis ; nach fünf Jahren Festbetragsfinanzierung kann deren Weitergewährung davon abhängig gemacht werden , dass aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung festgestellt wurde, dass der Schulträger die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet und seine Sach- und Personalkosten mit den sich aus § 120 Abs. 1 bis 3 ergebenden Vorgaben nach wie vor im Einklang stehen. (§ 123 Abs. 3 SchulG) - Zuschüsse zu Bauinvestitionen (§ 119 Abs. 4 SchulG) - Unabhängig vom Höchst- beitrag können im Einzelfall Zuschüsse zu den Fortbildungskosten gewährt werden (§ 122 Abs. 5 SchulG). Schülerkostensätze für das Jahr 2012: 3.246,28 Euro Kl. 1 bis 4 von Waldorfschulen : 3.246,28 Euro 1 Maßgeblich ist die Jahresdurchschnittszahl der Schüler, errechnet nach der am ersten jeden Monats vorhandenen Schülerzahl (§ 122 Abs. 4 SchulG): Gerechnet werden nur Schüler, die ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben oder für die das Land Erstattungen nach § 113 SchulG erhält. Ausnahme: Heimsonderschulen (§ 122 Abs. 4 Satz 3 SchulG). 35 Land: Schleswig-Holstein Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler b) Festbetragsfinanzierung Wenn drei Jahre nacheinander der Höchstbetrag bewilligt wurde, wird in den Folgejahren der jeweilige Höchstbetrag als Festbetrag unabhängig vom Bedarf gewährt (§ 123 Abs. 3 SchulG) Berechnung des Bedarfs (§ 120 i.V.m. § 121 SchulG): Sachkosten1 + Personalkosten2 + Kosten aufgrund besonderer pädagogischer Prägung abzüglich Eigenanteil = Einnahmen, die aus dem Schulbetrieb entstehen und Zuwendungen von Dritten für den laufenden Schulbetrieb. Die Einnahmen müssen mind. 15 % der Kosten decken (§§ 120, 121 i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2, § 36 Abs. 2 SchulG). 2. Weiterführende allgemeinbildende Schulen wie 1. wie 1. wie 1. Waldorfschulen Kl. 5 bis 13: 4.759,27 Euro Regionalschulen: 3.847,56 Euro 1 Sachkosten sind die Kosten, die als laufende Kosten, die für eine Schülerin oder einen Schüler an einer vergleichbaren öffentlichen Schule entstehen, dazu zählen auch die Aufwendungen, die zur Bereitstellung geeigneten Schulraums erforderlich sind. Berücksichtigt werden entweder die Abschreibungen auf für den Schulbetrieb genutzte Gebäude im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften oder die Entrichtung einer verkehrsüblichen Miete. Sind die für den Schulbetrieb genutzten Gebäude mit öffentlichen Mitteln gefördert worden, sind die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen um die entsprechenden Anteile zu kürzen (§ 120 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SchulG). 2 Personalkosten sind Aufwendungen für Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst, die für die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts an einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlich sind (§ 120 Abs. 3 SchulG) und zwar Besoldung und Vergütung, Kosten der Vertretung, Umzugskosten, Trennungsgelder, Reisekosten, Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlicher Altersvorsorgung, Mehrarbeitsvergütungen und Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte in Ausbildung, Vergütung für nebenamtlichen und –beruflichen Unterricht, Kosten der Gesundheitsüberwachung und Stellenausschreibung und Vergütungen der Lehrerbildung und –fortbildung (§ 120 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 und 3 SchulG). 36 Land: Schleswig-Holstein Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler Gemeinschaftsschulen: 3.928,00 Euro Gymnasien: 4938,32 Euro 3. Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung wie 1. Höchstbetrag 100 % sonst wie 1. Kein Eigenanteil an Einnahmen erforderlich. wie 1. wie 1. 16.344,70 Euro 4. Förderzentren mit dem Schwerpunkt Lernen wie 1. wie 1. wie 1. wie 1. 7.821,60 Euro 5. Berufsbildende Schulen wie 1. Höchstbetrag: 50 % wie 1. wie 1. wie 1. 18 unterschiedliche Schülerkostensätze (zusätzlich Teilzeitsätze ) 6. Schulen der dänischen Minderheit wie 1. Für das Jahr 2011 und 2012 85 % der öffentlichen Schülerkostensätze , die für das dem Jahr der Bezuschussung vorausgehende Jahr festgestellt worden sind, unabhängig vom Bedarf. Für die Feststellung der öffentlichen Schülerkostensätze sind die Sach- und Personalkosten (§ 124 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 u. § 36 Abs. 2) zu Grunde zu legen, die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart in dem der Feststellung vorausgehenden Jahr entstanden sind. § 119 Abs. 1, 2 und 4, § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. Ohne Verwendungsnachweis. Zuschüsse zu Bauinvestitionen Grundschulen: 4.552,54 Euro Förderzentren mit d. Schwerpunkt Lernen: 20.806,47Euro Gemeinschaftsschulen: 4.544,05 Euro 37 Land: Thüringen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 20121 1. Allgemeinbildende Schulen a) Grundschulen aa) mit Ganztagsbetreu- ung bb) ohne Ganztagsbe- treuung b) Regelschulen c) Gymnasium d) Förderschulen mit Förder- schwerpunkten aa) Lernen bzw. Sprache bzw. emotionale und soziale Entwicklung bb) Hören cc) Sehen dd) körperliche und mo- torische Entwicklung ee) geistige Entwicklung e) Waldorfschulen aa) 1.-4. Klasse bb) 5.-10. Klasse cc) 11.-13. Klasse § 17 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) - Antrag - Wartefrist (in der Regel drei Jahre)2 - durch den Betrieb der Ersatzschule wird kein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt - keine Gewährung staatl. Finanzhilfe, soweit Kostenerstattung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz - Anrechnung anderer öffentlicher Mittel, sofern sie den gleichen Förderzweck betreffen Pauschalierungsverfahren nach § 18 ThürSchfTG: Vomhundertanteil3 des Schülerkostenjahresbetrages (Personalkosten - und Sachkostenanteil ) multipliziert mit Zahl der Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Schule besuchten 4 Personalkostenanteil: durchschnittliche Aufwendungen des Landes für tarifbeschäftigten Lehrer der vergleichbaren Schulart, Schulform , Fachrichtung oder Bildungsgang im vorletzten Kalenderjahr dividiert durch am Stichtag der amtl. Schulstatistik des vorletzten Kalenderjahres in der vergleichba- § 18 Abs. 8 ThürSchfTG i.V.m. § 11 ThürSchfTGAVO Nachweis über die Personalund Sachkosten ist innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Finanzhilfejahres vorzulegen - Staatl. Finanzhilfe zu Baumaßnahmen nach Maßgabe des Landeshaushalts , nach für staatliche Schulen geltenden Bestimmungen (Voraussetzung : besonderes öffentl. Interesse am Schulbetrieb) (§ 19 ThürSchfTG) - Schüler erhalten Zuschüsse zu den Lernmittelkosten in gleicher Höhe und nach den gleichen Grundsätzen wie Schüler an staatlichen Schulen (§ 23 ThürSchfTG) - Zuweisung von Lehrern des Landes unter Fortzahlung der Bezüge oder des Gehalts (§ 11 Abs. 2 ThürSchfTG) unter Kürzung der staatl. Finanzhilfe um die Personalkosten (§ 18 Abs. 7 ThürSchfTG) a) aa) 4.507,78 bb) 3.256,25 b) 4.931,88 € c) 4.212,67 € d) aa) 8.749,00 € bb) 11.874,29 € cc) 20.394,07 € dd) 20.264,39 € ee) 21.494,46 € e) aa) 4.507,78 €/3.256,25 € bb) 4.931,88 € cc) 4.212,67 € 1 staatliche Finanzhilfe je Schüler für das Jahr 2012 gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2011 2 Ausnahmen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 ThürSchfTG): 1. Ersatzschule ersetzt staatliche Schule; 2. Schule, die einen bestehenden Bildungsgang, für den bereits Anspruch auf Finanzhilfe besteht, in eine andere Schulart einbringt; 3. genehmigte berufsbildende Schule, die die Wartefrist erfüllt hat, wird um einen räuml. angegliederten Bildungsgang erweitert (jedoch nur bei wirtschaftl . Interesse = Ministerium stellt Bedarf für die Absolventen dieses Bildungsgangs auf dem Thür. Arbeitsmarkt fest); § 17 Abs. 4 ThürSchfTG (Verkürzung der Wartezeit um bis zu zwei Jahre bei allgemeinbildenden Ersatzschulen bei schriftl. Einverständniserklärung des zuständigen staatlichen Schulträgers möglich) 3 Vomhundertanteil nach der Anlage zum Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft 4 Für den Fall, dass am 1. März des Finanzhilfejahres eine abweichende Schülerzahl besteht, wird diese zu Grunde gelegt 38 Land: Thüringen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 20121 ren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder Bildungsgang an staatl. Schulen ermittelten Schüler-LehrerRelation Sachkostenanteil: wird bemessen nach der doppelten Höhe des den kommunalen Schulträgern im Vorjahr des Finanzhilfejahres gewährten Schullastenausgleichsbeitrages (nach der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Schullastenausgleichs) Weiteres: - Bei besonderem öffentli- chen Interesse am Betrieb der Schule kann im Einzelfall eine höhere Finanzhilfe vorgesehen werden - Höchstgrenze sind tatsächliche angefallene Kosten - Bei Schulen im Aufbau können bei der Berechnung der Finanzhilfe auf Antrag des Schulträgers die neu hinzukommenden Schüler für den Zeitraum ab Schuljahresbeginn bis zum Ende des Jahres zusätzlich berücksichtigt werden - Lehrerfortbildung, sofern die Lehrgänge des Thüringer Institut für Lehrerfortbildung nicht durch staatl. Lehrkräfte ausgelastet sind (§ 24 ThürSchfTG) - Zuwendungen aus EFRE nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zur Förderung der Ausstattung der Thüringer Schulen mit naturwissenschaftl . und fachpraktisch -technischer Laborausrüstung sowie moderner Informations- und Kommunikationstechnik (Ausstattungsrichtlinie vom 11.3.2010) 39 Land: Thüringen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 20121 2. Berufsbildende Schulen Folgender Schulformen Wie 1. Wie 1. Wie 1. Wie 1. a)Berufsschule aa) BG der dualen Ausb. bb) BVJ aaa) BVJ TZ bbb) BVJ VZ b) Berufsfachschule aa) TZ bb) VZ c) Höhere Berufsfachschule aa) TZ bb) VZ d) FOS e) Berufl. Gymnasium f) Fachschule aa) TZ bb)VZ a) aa) 1.395,64 € bb) aaa) 2.333,98 € bbb) 7.022,47 € b) aa) 1.417,01 € bb) 2.359,80 € bis 5.467,37 € c) aa) 1.191,64 € bis 1.999,87 € bb) 2.036,34 € bis 5.777,05 € d) 3.452,03 € e) 4.830,31 € f) aa) 1.946,95 € bis 2.185,05 € bb) 2.959,38 € bis 4.327,17 € 3. Förderberufs-Schulen Mit Förderschwerpunkten Wie 1. Wie 1. Wie 1. Wie 1. a) Lernen bzw. Sprache bzw. Emotionale und soziale Entwicklung b) Hören a) 6.815,77 € b) 8.120,23 € 40 Land: Thüringen Schulart I. Voraussetzungen für Regelfinanzhilfe II. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Finanzhilfe V. Jahresbetrag pro Schüler 20121 c) Sehen d) Körperliche und motori- sche Entwicklung e) geistige Entwicklung c) 11.846,53 € d) 11.828,82 € e) 11.830,94 € Drs-18-997 VB Staatliche Zuschüsse für Schulen in freier Trägerschaft 20130709_1_Privatschulfinanzierung 20130709 Privatschulfinanzierung_00_Antwort 20130709 Privatschulfinanzierung_01_Anlage