BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1041 Landtag (zu Drs. 19/984) 19. Wahlperiode 02.05.17 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion der FDP Nebenbestimmungen und bremische Regelungen bei Projektförderung Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 2. Mai 2017 „Nebenbestimmungen und bremische Regelungen bei Projektförderung“ (Große Anfrage der Fraktion der FDP vom 15.03.2017) Die Fraktion der FDP hat folgende Große Anfrage an den Senat gerichtet: „Im Land Bremen werden viele Projekte durch die Europäische Union (EU) über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gefördert. Die Förderung wird dabei von der WFB und der BIS organisiert. Von ihr profitieren neben Forschungseinrichtungen insbesondere kleinste, kleine und mittlere Privatunternehmen. Daneben werden Projekte aus Bundes- und Landesmitteln gefördert. Bei der Vergabe müssen neben den Förderrichtlinien unter anderem die Nebenbestimmungen gemäß Landeshaushaltsordnung eingehalten werden. Hinzu kommen weitere landesrechtliche Regelungen, wie etwa das Mindestlohngesetz für das Land Bremen und spezielle bremische Vergaberegelungen. Die EU fordert und überprüft dabei die Prüfung und Dokumentation der Einhaltung landesrechtlicher Regeln. Insbesondere beim Landesmindestlohn ergibt sich ein mittelstandsfeindlicher, bürokratischer Prüfungs- und Dokumentationsaufwand. So ist der Landesmindestlohn, der seit Januar dieses Jahres unter dem Bundesmindestlohn liegt, nicht nur für die am geförderten Projekt arbeitenden Mitarbeiter zu dokumentieren, sondern ebenfalls auch für alle anderen Beschäftigten des Unternehmens, also auch für Mitarbeiter, die beispielsweise im Ausland arbeiten. Die Prüfung verursacht dabei auch auf öffentlicher Seite, bei WFB und BIS, einen erheblichen Aufwand. Mitarbeiter werten Lohnjournale und Arbeitsverträge aus. Zudem stößt eine weitere bremische Regelung auf große Kritik. Private Unternehmen werden ab einem Beihilfewert der Förderung von über 50.000 Euro öffentlichen Unternehmen gleichgestellt. Das heißt, sie müssen, wenn sie weitere Leistungen im Rahmen des Projektes vergeben, sich nach den Vergabe- und Vertragsordnungen für Leistungen bzw. Bauleistungen (VOB-L und VOB-B) richten. Diese weitergehende Regelung wird weder vom Bund noch von der Europäischen Union verlangt. Besonders diese Regelung birgt erhebliche Fehlerrisiken und stellt kleinste, kleine und mittlere Unternehmen vor nahezu unlösbare Aufgaben. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche bremischen Nebenbestimmungen und Regelungen gelten in Bremen ab jeweils welchen Projektsummen, wenn mit öffentlichen Geldern Projektförderung für privatwirtschaftliche Vorhaben betrieben wird? 2. Welche dieser bremischen Nebenbestimmungen und Regelungen sind weiter- Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 gehender als Vorgaben seitens des Bundes oder der Europäischen Union? 3. Aus welchem Grund gibt es diese weitergehenden bremischen Nebenbestimmungen und Regelungen? 4. Mit welchem (zeitlichen und monetären) Aufwand ist die Prüfung einer durchschnittlichen Projektförderung für die öffentliche Hand im Land Bremen durch die zusätzlichen bremischen Regelungen und Nebenbestimmungen verbunden ? 5. Inwieweit ist dem Senat der durchschnittliche Aufwand für ein Unternehmen bekannt, welches eine Projektförderung mit Mitteln des Landes bzw. der Europäischen Union beantragt und wie hoch ist dieser? 6. Inwiefern sieht der Senat Möglichkeiten, diesen zeitlichen Aufwand durch Entbürokratisierung zu minimieren? 7. Wie prüfen die Europäische Union und andere bremische prüfende Einrichtungen auch die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Landeshaushaltsordnung und der übrigen bremischen Regelungen bei der Bewilligung von europäischen Geldern für die Projekt-förderung? 8. Wie bewertet der Senat die Vergabebedingungen bei der Projektförderung insbesondere bezogen auf die Ziele des Mittelstandsförderungsgesetzes? Inwieweit sind Vereinfachungen für die Unternehmen möglich? 9. Wie schätzt der Senat die zusätzlichen Fehlerrisiken für die Unternehmen ein, die durch die Nebenbestimmungen der Landeshaushaltsordnung und durch andere bremische Regelungen entstehen und zu welchen Konsequenzen können diese Fehler führen? 10. Mit welcher Begründung werden privatwirtschaftliche Unternehmen ab einer Projektförderung in Höhe von 50.000 Euro in Sachen Vergabe öffentlichen Unternehmen gleichgestellt und zu welchem zusätzlichen Aufwand führt diese Regelung insbesondere bei kleinsten, kleineren und mittleren Unternehmen? 11. Inwieweit sieht der Senat es kritisch, dass bei Projektförderungen, die häufig Unternehmen mit hochqualifizierten Mitarbeitern betreffen, überhaupt weitergehende Landesvorgaben, wie etwa der Landesmindestlohn geprüft und dokumentiert werden müssen? 12. Welche Erkenntnisse hat der Senat in Bezug auf Fehler von geförderten Unternehmen und damit EU-Prüffeststellungen aus der vergangenen EU- Strukturfonds-Periode (EFRE), resultierend aus bremischen Regelungen (z.B. Vergabe)? 13. Wie will der Senat derart gelagerte Fehler zukünftig verhindern?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 Der Senat beantwortet die Große Anfrage wie folgt: 1. Welche bremischen Nebenbestimmungen und Regelungen gelten in Bremen ab jeweils welchen Projektsummen, wenn mit öffentlichen Geldern Projektförderung für privatwirtschaftliche Vorhaben betrieben wird? Bei der Gewährung von Zuwendungen sind nach Ziffer 5.1. der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltordnung (LHO) grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen - ANBest-P“ unabhängig von der Projektsumme zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Auflage in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Anwendung des Abschnitts 2 des Tariftreueund Vergabegesetzes (Ziffer 3.1 der ANBest-P) gilt für Private jedoch erst bei Zuwendungen über 50.000 Euro. Ergänzend zu den ANBest-P sind bei Zuwendungen für Baumaßnahmen die „Baufachlichen Nebenbestimmungen – NBest-Bau“ und die Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) zur Auflage zu machen, wenn die Zuwendung sowohl von bremischen Gebietskörperschaften als auch anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Bund) zusammen 250.000 Euro übersteigt. Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Senatsressort im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen von den Nebenbestimmungen ergänzende oder abweichende Förderrichtlinien erlassen (Ziffer 16.3 der VV zu § 44 LHO). Es handelt sich dabei zum Teil um eine Kombination der allgemeinen Nebenbestimmungen mit besonderen Bestimmungen, z. B. der Europäischen Union. Für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gibt es die „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen von EF- RE-geförderten Projekten (ANBest-EFRE)“ und für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen von EMFF-geförderten Projekten (ANBest-EMFF)“. Diese unterscheiden sich nur geringfügig. Die jeweils relevanten Nebenbestimmungen sind unabhängig von der Projektgröße oder der Zuschusshöhe anzuwenden. 2. Welche dieser bremischen Nebenbestimmungen und Regelungen sind weitergehender als Vorgaben seitens des Bundes oder der Europäischen Union? Die ANBest-P und NBestBau entsprechen zu einem großen Teil denen des Bundes; auch, weil über Veränderungen ein Informationsaustausch im Bund/Länder- Arbeitsausschuss „Haushaltsrecht und Haushaltssystematik“ stattfindet und sie sich im Wesentlichen aus dem Haushaltsrecht und dem Verwaltungsverfahrensgesetz ableiten . Ausschließlich in Bezug auf die ANBest-P hat die Freie Hansestadt Bremen einzelne weitergehende Bestimmungen, die in der Anlage den Regelungen des Bundes gegenübergestellt sind. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 Die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau und RL-Bau) gelten in Bremen ab einer Wertgrenze von 250.000 Euro und beim Bund ab 1.500.000 Euro; inhaltlich sind die bremischen Regeln jedoch nicht weitergehender. Wie zuvor in Frage 1 erläutert, sind die EU-spezifischen Bestimmungen in den beiden genannten Fassungen für die Fonds (EFRE und EMFF) ergänzt worden. Die zusätzlichen Anforderungen für EU-geförderte Projekte betreffen vorrangig Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit , die Option zur Anwendung von Pauschalfinanzierungen und erweiterte Prüfungsrechte für beteiligte Behörden des Landes und der EU. 3. Aus welchem Grund gibt es diese weitergehenden bremischen Nebenbestimmungen und Regelungen? Aus § 7 LHO ergibt sich, dass bei der Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Ausgaben dürfen nur insoweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (§ 34 LHO). Der Staat hat als Zuwendungsgeber nicht nur dafür zu sorgen, dass wirtschaftliche Förderprogramme aufgelegt und wirtschaftliche Vorhaben gefördert werden, sondern im öffentlichen Interesse auch sicherzustellen, dass die Zuwendungsempfänger die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und sparsam einsetzen. Die Fördervolumina des Bundes sind tendenziell deutlich größer als die des Landes bzw. der Gemeinden, daher ergeben sich leicht unterschiedliche Anforderungen . Wie bereits der Antwort zu Frage 2 zu entnehmen ist, gibt es keine nennenswerten bremischen Nebenbestimmungen, die inhaltlich über die Regelungen des Bundes oder der EU hinausgehen. 4. Mit welchem (zeitlichen und monetären) Aufwand ist die Prüfung einer durchschnittlichen Projektförderung für die öffentliche Hand im Land Bremen durch die zusätzlichen bremischen Regelungen und Nebenbestimmungen verbunden ? Der zeitliche und monetäre Aufwand der Prüfungen der Projekte wird nicht durch alle öffentlichen Stellen und nicht nach einem einheitlichen Muster erfasst. Die Prüfungen erfolgen bezogen auf sehr unterschiedliche Projekte, in unterschiedlichen Projektphasen , auf der Basis unterschiedlicher Bewilligungsgrundlagen und durch verschiedene Stellen. Für einzelne Richtlinien und Programme wird der Aufwand beziffert und dokumentiert . Eine verwertbare Übersicht hierzu liegt dem Senat allerdings nicht vor. Aufgrund der Vielschichtigkeit der Sachverhalte lässt sich daraus grundsätzlich auch kein aussagekräftiger durchschnittlicher Projektaufwand bestimmen. Der Aufwand hängt maßgeblich von der Art des zu prüfenden Projektes und der Ausgestaltung der Förderung ab und kann daher stark variieren. Aufgrund zusätzlicher bremischer Regelungen/Nebenbestimmungen ist allenfalls ein geringfügig erhöhter Aufwand für die öffentliche Hand im Land Bremen zu verzeichnen . Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 5. Inwieweit ist dem Senat der durchschnittliche Aufwand für ein Unternehmen bekannt, welches eine Projektförderung mit Mitteln des Landes bzw. der Europäischen Union beantragt und wie hoch ist dieser? Dem Senat ist der durchschnittliche Aufwand für ein Unternehmen, das eine Förderung aus Landes- und/oder EU-Mitteln erhält, nicht bekannt. Der Aufwand kann sich - wie bereits zuvor in Frage 4 ausgeführt - ebenfalls sehr unterschiedlich darstellen. 6. Inwiefern sieht der Senat Möglichkeiten, diesen zeitlichen Aufwand durch Entbürokratisierung zu minimieren? Das Land und die Stadtgemeinde Bremen zahlen jährlich erhebliche freiwillige staatliche Geldleistungen an Dritte außerhalb der bremischen Verwaltung. Ausweislich des aktuellen Zuwendungsberichts belief sich die Gesamtsumme in 2014 auf rd. 350 Mio. € und in 2015 auf rd. 358 Mio. €. Um die Bedingungen der Schuldenbremse in 2020 erfüllen zu können, sind auch im Zuwendungsbereich erhebliche Anstrengungen zur Konsolidierung der Haushalte notwendig. Die vorhandenen Vorgaben und damit einhergehend der zeitliche Aufwand der Unternehmen in diesem Bereich können mithin im Interesse eines effektiven und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes grundsätzlich nicht reduziert werden. Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Senatsressort in begründeten Fällen im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen von den Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen vorsehen (Ziffer 16.3 der VV zu § 44 LHO). Im Bereich der Europäischen Programme kann die Förderung auf der Basis von sog. „Pauschalenregelungen“ vereinfacht werden. Dabei werden auf der Basis empirischer Daten z. B. Stundensätze (Standardeinheitskosten), feste Förderbeträge (Pauschalsätze ) oder Prozentsätze für die Abrechnung indirekter Kosten festgelegt. Damit werden die Abrechnungen der Projekte und die damit verbundenen Nachweispflichten vereinfacht. Diese Möglichkeiten werden bei der Umsetzung der europäischen Programme auch in Bremen genutzt. Zum Beispiel im Rahmen der Messeförderung für kleine Unternehmen wurde davon Gebrauch gemacht. Der Senat hat zudem mit der Einführung der „Zentralen Zuwendungsdatenbank ZEB- RA Bremen“ ein Instrument zur Standardisierung und damit weitergehenden Optimierung der Arbeitsprozesse implementiert. 7. Wie prüfen die Europäische Union und andere bremische prüfende Einrichtungen auch die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Landeshaushaltsordnung und der übrigen bremischen Regelungen bei der Bewilligung von europäischen Geldern für die Projektförderung? Die Einhaltung der Nebenbestimmungen und der übrigen bremischen Regelungen wird in erster Linie von der jeweiligen zuwendungsgebenden Stelle geprüft. Grundlage ist in der Regel eine Aufstellung der im Projekt abgerechneten Kosten, die wiederum mit Belegen überprüfbar sein müssen. Für die einzelnen zu prüfenden Merkmale werden Anforderungen festgelegt, z. B. welche Dokumente für die Abrechnung von Personalkosten erforderlich sind. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 Im Rahmen der EU-Förderungen werden die Verwaltungsprüfungen der zuwendungsgebenden Stellen (im EU-Kontext „zwischengeschaltete Stellen“ genannt) stichprobenhaft durch die Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde überprüft. Aus den Prüfungsnotwendigkeiten der beteiligten Behörden kann sich für die geförderten Unternehmen und Einrichtungen im Vergleich zu rein nationalen Förderungen zusätzlicher Aufwand ergeben. Über die Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen wird regelmäßig an die EU berichtet. Zusätzlich können Prüfungen der Organe der Europäischen Union hinzukommen. Diese beziehen sich im Normalfall allerdings auf die Arbeit der beteiligten regionalen Behörden und nicht auf die geförderten Unternehmen oder Einrichtungen. Hierbei kann es sich insbesondere um Prüfungen der Europäischen Kommission oder des Europäischen Rechnungshofes handeln. Derartige Prüfungen kommen aber vergleichsweise selten vor. 8. Wie bewertet der Senat die Vergabebedingungen bei der Projektförderung insbesondere bezogen auf die Ziele des Mittelstandsförderungsgesetzes? Inwieweit sind Vereinfachungen für die Unternehmen möglich? Im Bremischen Mittelstandsförderungsgesetz ist u. a. formuliert, dass die Bürokratiekosten zu begrenzen (s. § 1 Zweck des Gesetzes, Abs. 1) und die Standortbedingungen wettbewerbsgerecht auszugestalten sind (Abs. 3). Hierzu gibt es Konkretisierungen in § 5, der sich mit mittelstandsgerechten Rechts- und Verwaltungsvorschriften befasst. Danach sind bei allen mittelstandsrelevanten verwaltungsinternen Verwaltungsvorschriften die Auswirkungen auf die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft angemessen zu prüfen. § 8 gibt zudem Hinweise zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen. Danach sind Leistungen möglichst so in Lose zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit Angeboten beteiligen können. Die Auflage zur Auftragsvergabe im Rahmen von Projektförderungen (vgl. Ziffer 3. ANBest) verpflichtet den Zuwendungsempfänger zur Umsetzung von Vergaben im Sinne des Mittelstandsförderungsgesetzes, was der mittelständischen Wirtschaft auf Auftragnehmerseite zu Gute kommt. Ein Rücktritt vom Inhalt der Auflage bzw. eine Vereinfachung der Auflage käme dem einzelnen Zuwendungsempfänger zwar bezogen auf den Aufwand für eine Auftragsvergabe entgegen, damit würden die Möglichkeiten des Mittelstands, sich an den nach öffentlichen Maßstäben durchgeführten Vergaben zu beteiligen, geschmälert, was wiederum nicht im Sinne des Mittelstandsförderungsgesetzes wäre. 9. Wie schätzt der Senat die zusätzlichen Fehlerrisiken für die Unternehmen ein, die durch die Nebenbestimmungen der Landeshaushaltsordnung und durch andere bremische Regelungen entstehen und zu welchen Konsequenzen können diese Fehler führen? Die Auflagen im Rahmen der Zuwendungsgewährung leiten sich - wie bereits erwähnt - aus den Vorgaben des Haushaltsrechts ab und sollen insbesondere die wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung sicherstellen. Aufgrund der geübten Praxis in Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 7 diesem Bereich, geht der Senat davon aus, dass viele Unternehmen bereits über Erfahrungen verfügen und die Unternehmen, die freiwillige Leistungen von der Freien Hansestadt Bremen erhalten möchten, grundsätzlich ein erhebliches Interesse haben, sich mit den Regeln ausreichend vertraut zu machen. Dazu trägt auch bei, dass die zuwendungsgebenden Stellen den Zuwendungsnehmern grundsätzlich beratend zur Seite stehen. Gleichwohl zeigen die Erfahrungen auch, dass sich Unternehmen z. T. schwer tun, die Vorgaben anforderungsgerecht zu erfüllen. Gemäß Ziffer 8.1.3 der VV zu § 44 LHO kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflage nicht erfüllt wird. Die Mittel werden in solchen Fällen zurückgefordert. Ein solches Risiko ist stets mit der Inanspruchnahme von Fördermitteln verbunden. Der Zuwendungsempfänger kann selbst dieses Risiko reduzieren, wenn er sich mit den Förderbedingungen auseinandersetzt und gewissenhaft den Ansprüchen des Verwaltungsverfahrens nachkommt. 10. Mit welcher Begründung werden privatwirtschaftliche Unternehmen ab einer Projektförderung in Höhe von 50.000 Euro in Sachen Vergabe öffentlichen Unternehmen gleichgestellt und zu welchem zusätzlichen Aufwand führt diese Regelung insbesondere bei kleinsten, kleineren und mittleren Unternehmen? Gemäß Ziffer 3 der ANBest-P ist, wenn die Zuwendung mehr als 50.000 Euro beträgt, Abschnitt 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TtVG) anzuwenden. Durch die Regelungen werden staatliche haushaltsrechtliche Regelungen für Vergaben auf die Zuwendungsempfänger übertragen (§ 55 LHO) und somit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit näher ausgestaltet. Die Anforderungen für öffentliche Auftraggeber gehen insgesamt jedoch deutlich darüber hinaus, sodass hier nicht von einer Gleichstellung von Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern die Rede sein kann. So müssen öffentliche Auftraggeber u. a. auch den Abschnitt 3 des TtVG anwenden, der z. B. Auflagen zur umweltverträglichen Beschaffung enthält. Bezüglich der Erfassung des zusätzlichen bzw. zeitlichen Aufwands für die Unternehmen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 11. Inwieweit sieht der Senat es kritisch, dass bei Projektförderungen, die häufig Unternehmen mit hochqualifizierten Mitarbeitern betreffen, überhaupt weitergehende Landesvorgaben, wie etwa der Landesmindestlohn geprüft und dokumentiert werden müssen? Sofern gesetzliche Vorgaben des Landes bestehen, ist auch deren Einhaltung zu prüfen . Dies gilt auch für Förderungen, die für Unternehmen mit durchschnittlich höher qualifizierten und damit meist vergleichsweise besser bezahlten Beschäftigten gewährt werden. Die Prüfung der Personalkosten ist in solchen Unternehmen z. B. mit Blick auf den Mindestlohn vergleichsweise einfach, da sich die Überschreitung der Mindestlohnvorgaben leicht anhand der ohnehin erforderlichen Personalkostennachweise des im Projekt eingesetzten Personals nachweisen lässt. Daher ist der Prüf- Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 8 aufwand hier auf das notwendige Minimum beschränkt. Der Einsatz von Pauschalenregelungen , wie unter Frage 6 erwähnt, kann generell die Nachweispflichten der Unternehmen weiter reduzieren. 12. Welche Erkenntnisse hat der Senat in Bezug auf Fehler von geförderten Unternehmen und damit EU-Prüffeststellungen aus der vergangenen EU- Strukturfonds-Periode (EFRE), resultierend aus bremischen Regelungen (z. B. Vergabe)? Grundsätzlich sind bei EU-geförderten Projekten neben den vergleichsweise wenigen für die Nebenbestimmungen relevanten EU-spezifischen Vorgaben auch alle einschlägigen nationalen und damit auch die bremischen Vorgaben zu beachten. Dafür dass spezifische bremische Regelungen zu Fehlern bei den Unternehmen geführt haben, liefern die Prüfergebnisse im Zusammenhang mit den EFRE-geförderten Projekten aus der vergangenen Förderperiode keine nennenswerten Anhaltspunkte. Gleichwohl waren Fehler von Unternehmen im Bereich der Anwendung des insgesamt komplexen Vergaberechts zu verzeichnen. Dies gilt sowohl für die nationalen als auch für die europäischen Vorgaben im Bereich des Vergaberechts. Festgestellte Fehler waren jedoch auch auf Verwaltungsprüfungen der zuwendungsgebenden Stellen zurückzuführen und konnten daher nicht in allen Fällen im Rahmen einer rechtlichen Anhörung der Zuwendungsempfänger bereinigt werden. Daher wurden diverse Maßnahmen (Qualifizierung und Beratung, Handlungsanleitungen, IT-Unterstützung, Checklisten usw.) ergriffen, um solche Fehler künftig bei allen Beteiligten zu vermeiden . Im Vergleich der bremischen Anforderungen zu den Anforderungen des Bundes im Vergaberecht wurden mit dem Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetz die Wertgrenzen für die freihändige Vergabe und die beschränkte Ausschreibung hochgesetzt, so dass eine Vereinfachung gegenüber den Bundesregelungen des Vergaberechts herbeigeführt worden ist. 13. Wie will der Senat derart gelagerte Fehler zukünftig verhindern? Generell kommt der allgemeinen Beratung der geförderten Unternehmen und Einrichtungen zu Förderfragen und -verfahren eine hohe Bedeutung zu. Die bewilligenden Stellen stehen hierfür zur Verfügung. Gleichzeitig müssen auch diese Stellen gut vorbereitet werden, damit sie in der Lage sind, eine kompetente Beratung zu Förderfragen zu leisten. Im Bereich der EU-Förderung ist daher eine enge Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden mit den bewilligenden Stellen erforderlich und vorgesehen. In diesem Zusammenhang werden von den Verwaltungsbehörden Informations- und Schulungsmaßnahmen angeboten und Handlungsanleitungen, Checklisten sowie entsprechende IT-Grundlagen zur Verfügung gestellt. Unterlagen, die zur Dokumentation der Projekte bereitgestellt werden, sind grundsätzlich so zu gestalten, dass sie gut nachvollziehbar und zu bearbeiten sind. Ggf. sind diese mit ergänzenden Erläuterungen oder Bearbeitungshinweisen zu versehen. Gänzlich verhindern lassen sich Fehler der Zuwendungsempfänger nicht. Es kommt in diesem Zusammenhang auch auf die Bereitschaft der Zuwendungsempfänger an, Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 9 sich mit den Bedingungen des Zuwendungsverhältnisses auseinanderzusetzen. Dies ist mit einem gewissen Aufwand verbunden. Möglichkeiten zur weiteren Vereinfachung der Verfahren sind fortlaufend auszuloten, können allerdings nur insoweit umgesetzt werden, sofern sich hieraus nicht Widersprüche zu gesetzlichen Vorgaben ergeben. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass insbesondere die verwaltungsseitigen Anforderungen zur Umsetzung der EU-geförderten Projekte sehr hoch sind. Dies spiegelt sich allerdings nur begrenzt in den bremischen Nebenbestimmungen für die EU- Fonds wider. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Anlage zur Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) zum Thema „Nebenbestimmungen und bremische Regelungen bei Projektförderung“ Vergleich der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Bremen und des Bundes ANBest-P Bremen ANBest-P Bund Bemerkung 1.3.2 Der Zuwendungsempfänger hat seinen Arbeitnehmern mindestens den nach dem Landesmindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn zu zahlen . Keine entsprechende Regelung Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes haben ihren Niederschlag in den ANBest-P gefunden. Entfalten aufgrund des geltenden Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns kaum Wirkung. 2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so vermindert sich die Zuwendung. ……… 2.1 Wortgleich mit der Regelung der Freien Hansestadt Bremen 2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern. Die Freie Hansestadt Bremen verzichtet auf eine Bagatellgrenze und hat eine Regelung zur Festbetragsfinanzierung (Ziffer 2.1.3), damit der Zuwendungsempfänger nicht mehr Mittel erhält als ihm tatsächlich an zuwendungsfähigen Ausgaben entstehen. Anders als der Bund hat die Freie Hansestadt Bremen, die auch Kommunalförderungen vergibt, deutlich mehr Förderungen mit kleinerem Volumen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Anlage zur Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) zum Thema „Nebenbestimmungen und bremische Regelungen bei Projektförderung“ ANBest-P Bremen ANBest-P Bund Bemerkung 2.1.3 bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben. Hinsichtlich Festbetragsfinanzierung keine Regelung. 3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50.000 Euro beträgt, Abschnitt 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes….. 3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind anzuwenden: - bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen den Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), - bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen den Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A). ….. Die Regelung zur Vergabe unterscheidet sich ausschließlich hinsichtlich der Wertgrenze. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 6.8 Der Bewilligungsbehörde ist mitzuteilen, inwieweit die Mittel aus der Zuwendung zur Beschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen verwendet wurden. Die Nutzungsdauern und Aktivierungszeitpunkte der aus den Zuwendungsmitteln geschaffenen und erworbenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind anzugeben. Keine entsprechende Regelung. Die Regelung dient zur effektiven Durchsetzung von Ziffer 8.2.3 der ANBest-P Bremen. Ziffer 8.2.3 der ANBest-P Bremen entspricht inhaltlich 8.2.2 der ANBest-P des Bundes. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-1041 VB Nebenbestimmungen und bremische Regelungen bei Projektförderung 20170502_1_GA Nebenbestimmungen und bremische Regelungen