BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1110 Landtag 19. Wahlperiode 13.06.17 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Wie ist die Versorgungs- und Unterbringungssituation von Flüchtlingen mit Behinderung im Land Bremen? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 9. Mai 2017 „Wie ist die Versorgungs- und Unterbringungssituation von Flüchtlingen mit Behinderung im Land Bremen?“ Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Flüchtlinge mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung gelten zu Recht als besonders schutzbedürftig. Die Monitoring-Stelle für die Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention hat vor diesem Hintergrund am 15. Februar eine Anhörung zur Lage der Betroffenen in Deutschland durchgeführt und kommt unter anderem zu den Ergebnis, dass bereits von einer flächendeckenden Registrierung von Flüchtlingen mit Behinderungen keine Rede sein kann. Damit aber den Flüchtlingen mit Behinderungen bedarfsgerecht geholfen werden kann, ist das Erkennen von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen bei der Erstregistrierung oder – spätestens – im weiteren Asylverfahren von zentraler Bedeutung. Nur wenn eine Behinderung frühzeitig durch die registrierenden Behörden erkannt wird, können den besonders Schutzbedürftigen zusätzliche Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylblg) zu Teil werden. Darüber hinaus kann eine Behinderung auch im laufenden Asylverfahren beziehungsweise nach Abschluss des Asylverfahrens auftreten. Eine unzureichende Gesundheitsversorgung über einen langen Zeitraum kann im schlimmsten Fall zu nicht wieder gut zu machenden Nachteilen führen. Im Land Bremen verändert sich die Wohnraumsituation der Flüchtlinge laufend und nach Auskunft des Sozialressorts ziehen auch immer mehr Flüchtlinge recht schnell in eigenen Wohnraum. Das Erkennen einer Behinderung vor Ort wird aber dementsprechend immer schwieriger, wenn kein regelmäßiger Kontakt der Betroffenen mehr zu den Behörden besteht. Die Aufgabe eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung bei geflüchteten Menschen zu erkennen, richtig einzuschätzen und die ihnen zustehende Versorgung sicherzustellen ist Aufgabe des Landes Bremen. Die Bundesvereinigung der Lebenshilfe schätzt den Anteil der Flüchtlinge mit einer körperlichen Behinderung auf ca. 15 %. Dazuzurechnen sind noch solche mit einer geistigen oder seelischen Behinderung, die mit den 15 % noch nicht erfasst werden. Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen Bundestagsfraktion (Drs. 18/11603) geht hervor, dass die Länder für die Erfassung von Flüchtlingen mit Behinderung und ihre bedarfsgerechte Versorgung nach Asylbewerberleistungsgesetz oder dem SGB XII zuständig sind. 1) Wie viele Flüchtlinge mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sind in 2014, 2015 und 2016 in Bremen und Bremerhaven angekommen? Wie viele Flüchtlinge mit welchem Aufenthaltsstatus sind prozentual in Bremen von einer Behinderung betroffen? Wie viele von Ihnen weisen Mehrfachbehinderungen auf? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Stadtgemeinde und Art der Behinderung) 2) Wie wird a) bei der Erstregistrierung und b) im weiteren Asylverfahren sichergestellt, dass eine Behinderung bzw. Mehrfachbehinderung erkannt und die betreffende Person auch entsprechend unterstützt wird? 3) Hat der Senat Kenntnisse darüber, dass Behinderungen bei Flüchtlingen im Asylverfahren nicht bekannt wurden und dass daraus Nachteile für die betreffende Person entstanden sind? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 1 4) Wie viele Übergangswohnheime im Land Bremen sind für welche Form von Behinderung (z. B. gehbehindert, schwerhörig oder gehörlos, stark sehbehindert oder erblindet) barrierefrei? (bitte Nennung und Auflistung der jeweiligen Einrichtung) 5) Wie viele Asylbewerber und Geduldete erhalten aufgrund welcher Behinderung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem SGB XII als Hilfe bei Behinderung? In welcher Höhe und / oder in welcher Unterstützungsform wurden diese Leistungen seit 2014 jeweils bewilligt? 6) Wie wird sichergestellt, dass geflüchtete Personen mit Behinderungen Zugang zu den Hilfen des Asylbewerberleistungsgesetz und des SGB XII bekommen? Wie werden die Personen über Leistungen informiert? In welchen Sprachen und in welcher Form werden barrierefreie Informationsangebote vorgehalten? 7) Wie viele geflüchtete Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Kinder mit welchem Aufenthaltsstatus leben zurzeit in Bremen und Bremerhaven? Wie werden sie in der Tagesbetreuung und in der Schule betreut / versorgt / begleitet? (Bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinde) 8) Befinden sich noch weitere Übergangswohnheime in Planung? Wenn ja, in welcher Form werden hier zusätzliche barrierefreie Plätze berücksichtigt? 9) Wie viele geflüchtete Menschen mit welchem Aufenthaltsstatus sind bereits im Besitz eines Schwerbehindertenausweises oder haben einen solchen beantragt? 10) Wie viele geflüchtete Menschen mit welchem Aufenthaltsstatus arbeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen, in Integrationsprojekten oder –betriebe und in ihrem Beruf mit einer Arbeitsassistenz?“ Der Senat beantwortet die Anfrage wie folgt: 1) Wie viele Flüchtlinge mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sind in 2014, 2015 und 2016 in Bremen und Bremerhaven angekommen? Wie viele Flüchtlinge mit welchem Aufenthaltsstatus sind prozentual in Bremen von einer Behinderung betroffen? Wie viele von Ihnen weisen Mehrfachbehinderungen auf? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Stadtgemeinde und Art der Behinderung) Der Senat führt keine statistische Erhebung darüber, wie viele Flüchtlinge mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in Bremen und Bremerhaven angekommen sind. Im Rahmen der Erstuntersuchung in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlingen (ZASt) führt das Gesundheitsamt - unter Einbeziehung von Dolmetscher/innen - eine ausführliche Anamnese, einschließlich einer Sozialanamnese, durch. Es erfolgt zudem eine körperliche Untersuchung und in aller Regel eine Überweisung zum Röntgen des Thorax. Außerdem wird der Impfstatus erhoben. Die Maßnahmen dienen u.a. dazu, einen eventuell bestehenden Behandlungsbedarf zu erkennen und ggf. entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Sie entsprechen den gesetzlichen Vorgaben nach § 62 Asylgesetz und § 36 Infektionsschutzgesetz. Eine statistische Erfassung, wie viele Menschen eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung aufweisen, erfolgt nicht. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 Durch die Einführung einer einrichtungsübergreifenden EDV-Lösung zur Administration der Übergangswohnheime ist eine Ist-Stand-Abbildung der Bewohner/innen mit einer Seh- oder Gehbehinderung möglich. Derzeit (Stand: 26.05.2017) befinden sich neun Personen mit einer Sehbehinderung und 32 Personen mit einer Gehbehinderung im Unterbringungssystem des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. Die aufgeführten Zahlen beruhen auf Angaben der Träger der Übergangswohnheime. 2) Wie wird a) bei der Erstregistrierung und b) im weiteren Asylverfahren sichergestellt, dass eine Behinderung bzw. Mehrfachbehinderung erkannt und die betreffende Person auch entsprechend unterstützt wird? Sofern eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder Einschränkung nicht im Rahmen der Erstuntersuchung diagnostiziert wird, sondern sich erst im Alltag in der Erstaufnahmeeinrichtung bemerkbar macht, werden die Ärzt/innen des Gesundheitsamts in der ZASt informiert und nehmen zu Art und Umfang der Versorgungsnotwendigkeit im Sinne einer vorläufigen Einschätzung Stellung. Die genaue Bedarfsfeststellung erfolgt im Weiteren von dem zuständigen Sozialdienst erwachsene Menschen (SDE) im Amt für Soziale Dienste oder dem zuständigen Behandlungszentrum (BHZ). Der Fachdienst Flüchtlinge und Migration des Amtes für Soziale Dienste (AfSD) entscheidet dann über die Leistungsgewährung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Eine der Versorgungsbedürftigkeit entsprechende Unterbringung wird über die Fachstelle Flüchtlinge bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport organisiert. 3) Hat der Senat Kenntnisse darüber, dass Behinderungen bei Flüchtlingen im Asylverfahren nicht bekannt wurden und dass daraus Nachteile für die betreffende Person entstanden sind? Für die Durchführung des Asylverfahrens und die Entscheidung über das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Dem Senat liegen keinerlei Kenntnisse darüber vor, ob durch eine nicht bekannte Behinderung bei Flüchtlingen im Asylverfahren Nachteile für die betreffende Person entstanden sind. 4) Wie viele Übergangswohnheime im Land Bremen sind für welche Form von Behinderung (z. B. gehbehindert, schwerhörig oder gehörlos, stark sehbehindert oder erblindet) barrierefrei? (bitte Nennung und Auflistung der jeweiligen Einrichtung) Derzeit existieren im Unterbringungssystem des Landes und der Stadtgemeinde Bremen 30 Unterkunftsplätze, die im Sinne der DIN 18040 barrierefrei sind. Weiterhin gibt es 124 barrierearme Plätze, die ein hohes Maß an Barrierefreiheit aufweisen und für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen zur Verfügung gestellt werden können. Bei allen anderen Formen der Behinderung wird im Einzelfall entschieden, ob die Behinderung so beeinträchtigend ist, dass eine entsprechende Unterbringung notwendig ist. Für alle im Land und der Stadtgemeinde Bremen angekommenen Personen mit besonderem Versorgungsbedarf konnte über die Fachstelle Flüchtlinge eine adäquate, behindertengerechte Unterbringung gefunden werden. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 Die derzeit bestehenden barrierefreien Plätze nach DIN 18040 in Übergangswohnheimen (ÜWH) der Stadtgemeinde Bremen verteilen sich wie folgt (Stand: 10.05.2017): ÜWH Am Wall 2 Plätze ÜWH Arberger Heerstraße 3 Plätze ÜWH Corveystraße 3 Plätze ÜWH Eduard-Grunow-Str. 3 Plätze ÜWH Faulenstraße 1 Platz ÜWH Grünenstraße 5 Plätze ÜWH Überseetor (Porthotel) 1 Platz ÜWH Steingutstraße 4 Plätze ÜWH Stolzenauer Str. 2 Plätze ÜWH Überseetor 2 Plätze ÜWH Vinnenweg 4 Plätze Die derzeit bestehenden barrierearmen Plätze in ÜWH der Stadtgemeinde Bremen verteilen sich wie folgt (Stand 10.05.2017): ÜWH Ellener Dorfstraße 2 Plätze ÜWH George-Albrecht-Straße 120 Plätze ÜWH Otto-Lilienthal-Straße 2 Plätze Die Übergangseinrichtungen der Stadt Bremerhaven wurden unter Beteiligung des Amtes für Menschen mit Behinderung vor Anmietung diesbezüglich begutachtet. Die zwei Einrichtungen sind nicht behindertengerecht, eine ist für Gehbehinderte erreichbar. In den Einrichtungen leben derzeit keine Menschen mit körperlicher Behinderung. Im Falle von körperlicher Behinderung wird eine alternative Unterbringung in geeigneten Wohnungen veranlasst. 5) Wie viele Asylbewerber und Geduldete erhalten aufgrund welcher Behinderung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem SGB XII als Hilfe bei Behinderung? In welcher Höhe und / oder in welcher Unterstützungsform wurden diese Leistungen seit 2014 jeweils bewilligt? Eine statistische Auswertung der Leistungen für Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes für Menschen mit Einschränkungen für die vergangenen Jahre ist nicht möglich. In Bremerhaven wurde bzw. wird im Zeitraum zwischen 2014 bis lfd. in 5 Fällen Eingliederungshilfe in Form von Hausfrühförderung gewährt: 2014 1 Hausfrühförderung Ende 31.07.2016 Leistungssatz monatl. 463,37 € 2015 3 Hausfrühförderung Davon ein Fall zum 31.07.2016 eingestellt. Leistungssatz monatl. 463,37 € Ein laufender Fall AsylbLG Leistungssatz monatl. 345,69 € Ein laufender Fall SGB XII Leistungssatz monatl. 820,86 € Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 2016 1 Hausfrühförderung laufend Leistungssatz monatl. 345,69 € 2017 1 Hausfrühförderung Antrag bewilligt, Beginn folgt. Andere Leistungen wurden im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht gewährt. 6) Wie wird sichergestellt, dass geflüchtete Personen mit Behinderungen Zugang zu den Hilfen des Asylbewerberleistungsgesetz und des SGB XII bekommen? Wie werden die Personen über Leistungen informiert? In welchen Sprachen und in welcher Form werden barrierefreie Informationsangebote vorgehalten? Bei Bekanntwerden einer Behinderung sind die Leistungsbehörden nach den Vorschriften über die Beratung und Auskunft verpflichtet, die Betroffenen zu informieren und an die zuständigen Stellen zu verweisen. Grundsätzlich sind für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe ausgeschlossen. In begründeten Einzelfällen ist jedoch eine individuelle Hilfegewährung nach § 6 AsylbLG möglich. Hier gelten die für das SGB XII festgelegten Verfahrensregelungen. Für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG i. V. m. § 23 SGB XII gelten grundsätzliche Leistungsbeschränkungen, jedoch sind im Einzelfall individuelle Hilfen möglich. Anerkannte Flüchtlinge haben ggf. direkten Anspruch auf Hilfeleistungen nach SGB XII. Die Sozialen Dienste des AfSD stellen den individuellen Hilfebedarf fest, sofern nicht ein anderer Leistungsträger hierfür zuständig ist (z.B. Medizinischer Dienst der Krankenkassen bei Pflichtversicherten nach dem SGB II, Reha-Träger usw.). Sofern notwendig, wird Unterstützung durch das Gesundheitsamt Bremen beansprucht. Für die Sprachmittlung kann im Bedarfsfalle auf den Dolmetscherpool bei Performa Nord zurückgegriffen werden. 7) Wie viele geflüchtete Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Kinder mit welchem Aufenthaltsstatus leben zurzeit in Bremen und Bremerhaven? Wie werden sie in der Tagesbetreuung und in der Schule betreut / versorgt / begleitet? (Bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinde) Über die derzeit in Bremen und Bremerhaven lebenden geflüchteten Kinder mit einer Behinderung werden seitens des Senates keine statistischen Daten erfasst. Unter den in Frage 1 aufgeführten Personen mit einer Seh- bzw. Gehbehinderung im Unterbringungssystem des Landes und der Stadtgemeinde Bremen befinden sich vier Kinder mit einer Gehbehinderung. Von den vier Kindern wohnen zwei Kinder in der Östlichen Vorstadt und zwei Kinder im Stadtteil Hemelingen. Für die geflüchteten Kinder und Jugendlichen im schulischen Kontext werden jeweils die angemessenen Hilfen und Unterstützungsleistungen gewährt, die grundsätzlich auch für alle anderen Schüler/innen zum Einsatz kommen. Hier sind neben den Lehrkräften die SonderpädagogInnen, SchulsozialarbeiterInnen und Assistenzkräfte zu erwähnen. Darüber hinaus stehen die schulischen Fachdienste (Zentren für unterstützende Pädagogik - ZuP, Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren - ReBUZ, Ambulanzen der Schulen für Seh-, Hör- und Körperbeeinträchtigte) mit den unterschiedlichen Professionen (u.a. Schulpsychologinnen) zur Verfügung. Die Beschulung selbst richtet sich dabei nach Art und Umfang des Unterstützungsbedarfs. Aufgrund der individuellen Problemlage kommt eine Beschulung im Klassenverband mit temporärer Beratung bzw. Unterstützung bis hin zur Aufnahme an einem Förderzentrum infrage. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 8) Befinden sich noch weitere Übergangswohnheime in Planung? Wenn ja, in welcher Form werden hier zusätzliche barrierefreie Plätze berücksichtigt? Im Jahr 2017 werden voraussichtlich noch drei Unterkünfte eröffnet. Mit dem Landesbehindertenbeauftragten wurde die Verabredung getroffen, dass in Neubauprojekten grundsätzlich barrierefreie Plätze eingeplant werden und in Bestandsgebäuden geprüft wird, inwieweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Barrierefreiheit umgesetzt werden kann. In Neubauprojekten werden grundsätzlich barrierefreie Plätze eingeplant. In Bestandsgebäuden wird geprüft, inwieweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Barrierefreiheit umgesetzt werden kann. Bei Containerunterkünften, die nur temporär (maximal drei Jahre) genutzt werden, können keine Plätze für Menschen mit Behinderungen bereitgestellt werden. Die Aufschlüsselung zu Frage 4 zeigt, dass im Verhältnis zu ankommenden Menschen mit entsprechenden Bedarfen ausreichend Unterkunftsplätze vorgehalten werden. In der Stadt Bremerhaven befinden sich keine weiteren Übergangswohnheime in Planung. 9) Wie viele geflüchtete Menschen mit welchem Aufenthaltsstatus sind bereits im Besitz eines Schwerbehindertenausweises oder haben einen solchen beantragt? Seit Februar 2016 werden vom Amt für Versorgung und Integration in Bremen die Anträge von Asylsuchenden erfasst, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden - im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVerfG sind - und einen Schwerbehindertenausweis beantragen. In 2016 (ohne Januar) wurden 127 Schwerbehindertenausweise von Flüchtlingen beantragt. In 2017 wurden bisher 22 Anträge von Flüchtlingen auf einen Schwerbehindertenausweis gestellt (Stand: 26.05.2017). Das Sozialamt Bremerhaven und das Amt für Versorgung und Integration Bremen führen keine Statistik darüber, über welchen Aufenthaltsstatus die Personen verfügen, die einen Schwerbehindertenausweis erhalten haben. 10) Wie viele geflüchtete Menschen mit welchem Aufenthaltsstatus arbeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen, in Integrationsprojekten oder –betriebe und in ihrem Beruf mit einer Arbeitsassistenz? Um in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten zu können, müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 136 Abs. 1 und 2 SGB IX erfüllt sein. Demnach sind nur behinderte Menschen werkstattbedürftig, die auch faktisch voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 SGB VI) und nicht erwerbsfähig (§ 8 Abs. 1 SGB II) sind. Zur Beratung in die Fachausschüsse der Werkstätten kommen nur behinderte Menschen, die von der Agentur für Arbeit als werkstattfähig eingestuft werden. Geflüchtete Menschen müssen zunächst das Anerkennungsverfahren durchlaufen und einen Asylstatus erhalten. Nach Anerkennung mit Bleiberecht ist die Prüfung der Erwerbsfähigkeit beim Job-Center anhängig und damit auch die Frage verbunden, ob eine wesentliche geistig und/oder mehrfache Behinderung oder eine wesentlich seelische Behinderung vorliegt oder nicht. Nach diesem Prozess kann erst die Möglichkeit einer Überführung in andere Hilfesysteme auf der Grundlage der bestehenden Verfahren und Zugangsvoraussetzungen rechtlich geprüft werden. In den Fachausschüssen der Werkstätten in Bremen sind bislang keine Fälle beraten worden, bei denen es sich um anerkannte Flüchtlinge mit unbefristetem Aufenthaltstitel handelt, die dem Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen zuzuordnen sind und Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 die Anspruchsvoraussetzungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen. Da im Wege der Berufsorientierung die Werkstattfähigkeit über die Agentur für Arbeit als vorrangiger Rehaund Kostenträger festgestellt wird, können diese Fälle auch nur über diesen Weg erfasst werden. Dem Magistrat Bremerhaven ist ein Fall bekannt, in dem sich ein Geflüchteter im Eingangsverfahren einer Werkstatt befand. Kostenträger der Maßnahme war die Agentur für Arbeit. Die Maßnahme wurde nach zwei Monaten von dem Teilnehmer abgebrochen. In Integrationsprojekten arbeiten derzeit keine geflüchteten Menschen mit einer Schwerbehinderung. Das Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB) erbringt auch keine Leistungen der Arbeitsassistenz für geflüchtete Menschen mit einer Schwerbehinderung. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-1110 VB Wie ist die Versorgungs- und Unterbringungssituation von Flüchtlingen mit Behinderung im Land Bremen? 20170613 KA Versorgungs- und Unterbringungssituation