BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1112 Landtag 19. Wahlperiode 13.06.17 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Ist das Berufspraktikum bzw. Anerkennungsjahr im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher unter bestimmten Bedingungen verzichtbar? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 9. Mai 2017 „Ist das Berufspraktikum bzw. Anerkennungsjahr im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher unter bestimmten Bedingungen verzichtbar?“ Die Fraktion BÜNDNI 90/DIE GRÜNEN hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet. „Erzieherinnen und Erzieher leisten einen wichtigen Beitrag in ihrer Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und deren Eltern in verschiedenen sozialpädagogischen Bereichen. Sie leiten Bildungsprozesse ein, unterstützen Selbstständigkeit, Eigenaktivität und das An-eignen der Umwelt mit allen Sinnen. Aufgrund vielfältiger pädagogischer Arbeitsfelder und Anforderungen ist das Land Bremen auf der einen Seite dringend darauf angewiesen, hinreichend qualifizierte Erzieherinnen und Erzieher auszubilden und in Bremen zu halten, auf der anderen Seite ist es für die Auszubildenden wichtig, dass ihre Aus-bildung so organisiert ist, dass diese auch effektiv und zügig durchlaufen werden kann, so dass sie auch zeitnah als Erzieherinnen und Erzieher arbeiten können. Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher dauert in Bremen zwei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Im anschließenden dritten Jahr wird ein Berufspraktikum (Anerkennungsjahr) in einer sozialpädagogischen Einrichtung absolviert, worauf nach erfolgreichem Abschluss die Qualifikation zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher erteilt wird. Dieses Berufspraktikum kann auf Antrag auch von zwölf auf sechs Monate verkürzt werden, wenn bereits eine vorige qualifizierte pädagogische Ausbildung mit bestandenem Abschluss plus Berufserfahrungen vorliegt. In anderen Bundesländern kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ganz auf das Berufspraktikum verzichtet und die Ausbildung mit einem Kolloquium bzw. einer Prüfung beendet werden. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Personen haben in den Jahren 2010 bis 2016 an den Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Bremen ihre zweijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher erfolgreich abgeschlossen und im Anschluss hieran ein Berufspraktikum durchgeführt? 2. Welche Kriterien sind in Bremen maßgeblich für die Entscheidung, dass das Betriebspraktikum auf sechs Monate reduziert werden kann? 3. Wie viele Anträge auf Verkürzung des Berufspraktikums gab es im o.a. Zeitraum und wie vielen von diesen Anträgen wurde stattgegeben? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4. Wie bewertet der Senat das Verfahren in anderen Bundesländern, in denen Personen , die bestimmte pädagogische Qualifikationen und praktische Berufserfahrung in diesem Feld mitbringen, auch gänzlich auf das Berufspraktikum verzichten können? 5. Hält der Senat eine solche Lösung für Bremen auch für denkbar und welche Voraussetzungen müssten aus Sicht des Senats erfüllt sein, damit das Berufspraktikum noch weiter verkürzt oder auf dieses sogar gänzlich verzichtet werden kann?“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen haben in den Jahren 2010 bis 2016 an den Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Bremen ihre zweijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher erfolgreich abgeschlossen und im Anschluss hieran ein Berufspraktikum durchgeführt? Die Anzahl der Absolvent/-innen der Fachschule (staatlich geprüfte Erzieher/-innen) sowie der Absolvent/-innen des Anerkennungsjahres (staatlich anerkannte Erzieher/-innen) ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die differierenden Mengengerüste erklären sich aus der Tatsache, dass nicht alle Absolventen/-innen der Fachschulen für Sozialpädagogik, die die staatliche Prüfung für Erzieher/-innen mit Erfolg abgelegt haben, im direkten Anschluss das Anerkennungsjahr absolvieren. Gemäß der Landesregelung soll innerhalb von 5 Jahren nach der Fachschulprüfung die staatliche Anerkennung erreicht werden. Jahrgang Bremen Bremerhaven Land Bremen Staatlich anerkannte Erzieher/-innen Staatlich geprüft Staatlich anerkannt Staatlich geprüft Staatlich anerkannt 2009/2010* 132 (w: 115/m: 17) 168 (w:132/m:36) 40 (w: 34/m: 6) 37 (w: 30/m:7) 205 (w: 162/m:. 42) 2010/2011* 146 (w: 114/m: 32) 179 (w:. 153/m. 26) 37 (w: 32/m: 5) 43 (w. 43/m: 0) 222 (w: 196/m:. 26) 2011/2012* 152 (w: 129/m: 23) 207 (w:. 174/m:. 33) 55 (w: 49/m: 6) 51 (w: 46/m: 5) 258 (w: 220/m:. 38) 2012/2013** 261 (w: 218/m: 43) 201 (w. 169/m. 32) 60 (w: 48/m: 12) 48 (w: 45/m: 3) 249 (w: 214/m:. 35) 2013/2014** 194 (w: 153/m: 41) 281 (w. 241/m: 40) 58 (w: 49/m: 9) 52 (w:. 46/m:. 6 ) 333 (w: 287/m:. 46) 2014/2015** 263 (w: 211/m: 52) 207 (w: 169/m: 38) 54 (w: 37/m: 17) 60 (w:. 53/m:.7) 267 (w:. 222/m:. 45) 2015/2016** 238 (w: 204/m: 34) 260 (w: 214/m. 46) 54 (w: 47/m: 7) 68 (w: 52/m:.16) 328 (w: 266/m:. 62) 2016/2017** Liegen noch nicht vor 293 (w: 252/m. 41) Liegen noch nicht vor 55 (w:. 48/m: 7) 348 (w: 300/m: 48) *ausschließlich öffentliche Fachschulen **öffentliche und private Fachschulen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Frage 2 Welche Kriterien sind in Bremen maßgeblich für die Entscheidung, dass das Betriebspraktikum auf sechs Monate reduziert werden kann? Im Rahmen der Anerkennungsordnung können sozialpädagogische Tätigkeiten gemäß § 11 der Ordnung zur staatlichen Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern im Lande Bremen vom 09. September 2010 auf den Zeitraum des Anerkennungsjahres nach Maßgabe folgender Grundsätze angerechnet werden: 1. Sozialpädagogische / heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die nach der Ablegung der staatlichen Prüfung für Erzieher/-innen geleistet wurden, können auf das Anerkennungsjahr angerechnet werden. Hier ist eine Anrechnung bis zu 12 Monaten (Zeitraum des Anerkennungsjahres) möglich. 2. Eine sonstige sozialpädagogische / heilerziehungspflegerische Tätigkeit kann bis zu sechs Monaten angerechnet werden, sofern diese im Anschluss an eine einschlägige sozialpädagogische / heilerziehungspflegerische Ausbildung erbracht wurde; zum Beispiel als Kinderpfleger/-in oder Sozialpädagogische Assistenz. Der Arbeitsvertrag muss eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenarbeitsstunden ausweisen , die Tätigkeit darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen und der Vertrag muss eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung ausweisen. Frage 3: Wie viele Anträge auf Verkürzung des Berufspraktikums gab es im o.a. Zeitraum und wie vielen von diesen Anträgen wurde stattgegeben? Die Anzahl der erfolgreich gestellten Anträge auf Anrechnung von Sozialpädagogischen Tätigkeiten auf das Anerkennungsjahr ist der Tabelle zu entnehmen. Innerhalb des Zeitraumes 2010 bis 2015 konnte zu allen gestellten Anträgen ein positiver Bescheid ergehen. Dies begründet sich dadurch, dass zur Antragstellung ein eingehendes Beratungsgespräch erfolgt. Seit Einführung des neuen internetbasierten Fachverfahrens „ASF-Lernportal“ (Ausbildung sozialpädagogischer Fachkräfte) ist die Anzahl der Anträge ab dem Jahrgang 2015/16 nicht auswertbar. Jahrgang Anträge auf Anrechnung gemäß §11 der Anerkennungsordnung für Erzieher/innen 2009/2010 24 2010/2011 35 2011/2012 46 2012/2013 52 2013/2014 59 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2014/2015 87 2015/2016 -- 2016/2017 -- Frage 4: Wie bewertet der Senat das Verfahren in anderen Bundesländern, in denen Personen, die bestimmte pädagogische Qualifikationen und praktische Berufserfahrung in diesem Feld mitbringen, auch gänzlich auf das Berufspraktikum verzichten können? Die Ausbildung zur/zum staatlich anerkannten Erzieher/-in unterliegt den Landesregelungen der einzelnen Bundesländer, innerhalb derer neben der vollzeitschulischen Ausbildung auch andere Formate geregelt sind. Nach wie vor hat der Lernort Praxis eine wesentliche Bedeutung und der gelungene Theorie- /Praxistransfer stellt im Rahmen der Abschlusskolloquien ein maßgebliches Kriterium zum Bestehen dar. In den Fällen der Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten auf das Anerkennungsjahr sowie der praxisintegrierten Ausbildung ist davon auszugehen, dass die Verzahnung von theoretischen Inhalten mit dem pädagogisch fachlichem Handeln während der Ausbildung vollzogen wurde und somit die Lern- und Entwicklungsziele, die mit dem Anerkennungsjahr verbunden werden, erreicht sind. So wird in anderen Bundesländern nicht auf das Berufspraktikum verzichtet, vielmehr wird dies in integrierter Form curricular berücksichtigt und positiv bewertet. Auf die zweiphasige Ausbildung bezogen wird das Bremische Verfahren zur Anrechnung von sozialpädagogischen Tätigkeiten auf das Anerkennungsjahr nach der Maßgabe, dass pädagogische Qualifikationen und praktische Berufserfahrung bereits vorliegen, ebenfalls positiv bewertet . Frage 5: Hält der Senat eine solche Lösung für Bremen auch für denkbar und welche Voraussetzungen müssten aus Sicht des Senats erfüllt sein, damit das Berufspraktikum noch weiter verkürzt oder auf dieses sogar gänzlich verzichtet werden kann? Im Rahmen der neu zu entwickelnden und alternativen Ausbildungsformate wie zum Beispiel der praxisintegrierten Ausbildung (PIA) wird die bisherige Praxis der Anrechnung sowie die Erfahrungen anderer Bundesländer mit einbezogen. So wird im Kontext der Ausbildung von Erzieher/innen im Land Bremen insbesondere die Maßgabe, den Theorie-/Praxistransfer zu gewährleisten, beachtet. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-1112 VB Ist das Berufspraktikum bzw. Anerkennungsjahr im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher unter bestimmten Bedingungen verzichtbar? 20170613_1_KA Berufspraktikum