— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 19. Wahlperiode Drucksache 19 / 112 (zu Drs. 19/57) 13. 10. 15 Mitteilung des Senats vom 13. Oktober 2015 Organisierte Kriminalität im Land Bremen Die Fraktion der CDU hat unter Drucksache 19/57 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt: 1. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren gab es in den letzten fünf Jahren jeweils in Bezug auf organisierte Kriminalität? Wie viele Tatverdächtige gab es? Wie viele waren davon erstmals auffällig? Aus welchen Milieus kamen die Tatverdächtigen (Rocker, Familienclans usw.), welches Alter und Geschlecht, welche Staatsangehörigkeit und ethnische Herkunft haben sie? In den vergangenen fünf Jahren gab es insgesamt 19 Ermittlungsverfahren im Bereich der organisierten Kriminalität. 243 weitere Struktur- und Umfangsverfahren, bei denen jedoch die Kriterien der Definition der organisierten Kriminalität nicht belegbar nachgewiesen werden konnten, werden im Weiteren nicht berücksichtigt. In den vergangenen fünf Jahren wurden bezogen auf die 19 organisierte-Kriminalität -Verfahren (OK) insgesamt 119 Tatverdächtige ermittelt, darunter wurden 102 erstauffällige Täter festgestellt. Angaben zu den jeweiligen Milieus, aus denen die Tatverdächtigen stammen, werden statistisch nicht erfasst. Eine Beantwortung wäre nur durch Einzelauswertung aller Vorgänge möglich. Dies ist mit einem vertretbaren personellen Aufwand nicht möglich. Von den ermittelten 119 Tatverdächtigen waren 34 Personen deutsche und 85 nicht deutsche Staatsangehörige. Bei den nicht deutschen Staatsangehörigen dominieren bulgarische und türkische Staatsangehörige mit einem Anteil von jeweils 35 Tatverdächtigen. Die weiteren Nationalitäten der nicht deutschen Tatverdächtigen verteilen sich wie folgt: Serbien vier Tatverdächtige, Libanon drei Tatverdächtige, Albanien zwei Tatverdächtige, Bosnien-Herzegowina zwei Tatverdächtige, Indien zwei Tatverdächtige, Kroatien ein Tatverdächtiger, Mazedonien ein Tatverdächtiger. 2. Unter welcher Qualifizierung der oben genannten Definition von organisierter Kriminalität (a], b], c]) fallen die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren? Wie viele Verfahren fallen unter mehrere Qualifikationen? In neun strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwendeten die Tätergruppierungen gewerbliche oder geschäftsähnliche Strukturen gemäß Alternative a) — 2 — zur Tatbegehung, in zehn strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konnten Tatbegehungsformen mit mehr als einer Qualifizierungsform belegbar nachgewiesen werden. 3. Wie hoch waren die Schäden durch organisierte Kriminalität in den letzten fünf Jahren jeweils? Durch Straftaten der organisierten Kriminalität verursachte Schäden werden nicht gesondert erfasst. Zudem ist es problematisch, z. B. bei Betäubungsmittelkriminalität , eine Schadenssumme festzustellen. 4. Welche Erkenntnisse liegen der Polizei und dem Senat über die Gruppierungen der organisierten Kriminalität vor (Größe, Organisationsform und Struktur, Verbindung zu Gruppierungen aus anderen Ländern und Staaten etc.)? Inwiefern sind die Gruppierungen überregional und/oder international tätig? Bei den 19 strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der organisierten Kriminalität in den vergangenen fünf Jahren konnte in 16 Fällen ein internationales Agieren der Tatverdächtigen festgestellt werden. Freizügigkeit und Reisefreiheit innerhalb Europas werden dabei selbstverständlich auch von Mitgliedern der organisierten Kriminalität genutzt. In drei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgte die Tatausführung der Gruppierung lediglich überregional. Der Tätigkeitsbereich der Gruppierungen erstreckte sich in den letzten fünf Jahren hauptsächlich auf die Kriminalitätsfelder Rauschgifthandel und Rauschgiftschmuggel (acht Ermittlungsverfahren), Schleuserkriminalität (vier Ermittlungsverfahren ) und Einbruchskriminalität (drei Ermittlungsverfahren). Erfahrungen aus kriminalpolizeilichen Ermittlungen der letzten Jahre zeigen weiterhin auf, dass ein großer Teil der ausländischen Tatverdächtigen über eine, für den jeweils relevanten Deliktsbereich (z. B. illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln , Handel mit Betäubungsmitteln, Schleuserkriminalität), gut funktionierende Infrastruktur verfügen. Nicht selten kommt es hier auch zum arbeitsteiligen Zusammenwirken von Familienmitgliedern, was das Aufbrechen der kriminellen Strukturen für die Polizei zusätzlich erschwert, da Familienstrukturen für externe Personen nur schwer zu durchdringen sind. Für die Tatverdächtigen aus kriminellen Rockergruppierungen (OMCG) lässt sich feststellen, dass sich in den letzten Jahrzehnten ein Netzwerk entwickelt hat, welches aufgrund der weltweit bestehenden Ortsvereine (Charter/Chapter) auch über Staatsgrenzen hinweg zur Organisation und Ausführung von Straftaten genutzt wird. 5. Bei wie vielen Beschuldigten kam es zu einer Anklage, und wie sind die Gerichtsverfahren ausgegangen (Einstellung, Strafbefehle, Urteile etc.)? Wegen welcher Delikte erfolgten die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Anklagen und Verurteilungen? Die Staatsanwaltschaft Bremen knüpft – wie auch die Polizei Bremen – zur Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU an die zum BKA-Lagebild (Bundeskriminalamt) gemeldeten OK-Verfahren an. Bei einem Verfahren konnte das staatsanwaltliche Aktenzeichen nicht ermittelt werden. Ferner gibt es laufende OK-Verfahren, die im Jahr 2014 bei der Staatsanwaltschaft anhängig gemacht wurden und in denen noch ermittelt wird, sodass darüber nicht berichtet werden kann. Die Verfahren werden nachfolgend chronologisch nach Jahren dargestellt, in denen sie erfasst wurden: 2010 > Ein Verfahren wegen Geldwäsche richtete sich gegen sieben Beschuldigte. Gegen einen Beschuldigten wurde Anklage erhoben. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. > Ein Verfahren wegen Verbrechens nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) richtete sich gegen insgesamt fünf Beschuldigte: — 3 — — Gegen einen Beschuldigten wurde Anklage erhoben. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt . > Ein Verfahren wegen Verbrechens nach dem BtMG richtete sich gegen acht Beschuldigte: — Gegen einen Beschuldigten wurde Anklage erhoben. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. > Ein Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt richtete sich gegen drei Beschuldigte: — Anklage wurde nicht erhoben. > Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz (AuslG) bzw. Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) aus dem Jahr 2010 richtete sich gegen zwei Beschuldigte. — Anklage wurde nicht erhoben. 2011 > Ein Verfahren wegen Verbrechens nach dem BtMG richtete sich gegen zehn Beschuldigte: Gegen fünf Beschuldigte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Verstoßes gegen das Waffengesetz Anklage erhoben. — Ein Angeklagter wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln , jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. — Ein weiterer Angeklagter wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln , jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. — Ein Angeklagter wurde wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln , jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Bewährung verurteilt. — Zwei Angeklagte wurden freigesprochen. — Gegen einen Beschuldigten wurde der Erlass eines Strafbefehls wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln beantragt (Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 8 ‡) und antragsgemäß erlassen . Der Strafbefehl ist rechtskräftig. > Ein Verfahren wegen Verbrechens nach dem BtMG richtete sich gegen 14 Beschuldigte. Anklage wurde nicht erhoben. > Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG richtete sich gegen zwei Beschuldigte. Das Verfahren wurde an eine auswärtige Staatsanwaltschaft abgegeben. > Ein Verfahren wegen Diebstahls und Unterschlagung richtete sich gegen fünf Beschuldigte. Das Verfahren wurde an eine auswärtige Staatsanwaltschaft abgegeben. 2012 > Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das AuslG bzw. AsylVfG richtete sich gegen zwei Beschuldigte. Gegen einen Beschuldigten wurde wegen — 4 — Urkundenfälschung der Erlass eines Strafbefehls beantragt (Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 8 ‡). Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. > Ein Verfahren wegen Menschenhandels richtete sich gegen vier Beschuldigte : Gegen sämtliche Beschuldigte wurde wegen versuchter sexueller Nötigung , Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen , Zuhälterei, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung sowie schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung Anklage erhoben. — Ein Angeklagter wurde wegen Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. — Eine Angeklagte wurde wegen Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. — Eine Angeklagte wurde wegen Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. — Gegen einen Angeklagten wurde das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. > Ein Verfahren wegen Urkundenfälschung richtete sich gegen 27 Beschuldigte : — Gegen zwei Beschuldigte wurde Anklage wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zum Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG), gewerbsmäßigen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und Beihilfe zum Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen erhoben. Eine Hauptverhandlung hat noch nicht stattgefunden. — Gegen einen Beschuldigten wurde wegen des gewerbsmäßigen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen der Erlass eines Strafbefehls beantragt (Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 8 ‡). Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. — Gegen zwei Beschuldigte wurde wegen Verfälschens amtlicher Ausweise jeweils der Erlass eines Strafbefehls beantragt (Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 8 ‡) und der Strafbefehl antragsgemäß erlassen . Die Strafbefehle sind rechtskräftig. — Gegen einen Beschuldigen wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis , Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, gewerbsmäßigen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Betrug der Erlass eines Strafbefehls beantragt (Gesamtgeldstrafe in Höhe von 250 Tagessätzen zu je 10 ‡). Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. — Gegen eine Beschuldigte wurde wegen Urkundenfälschung der Erlass eines Strafbefehls beantragt (Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 8 ‡). Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. — Gegen einen Beschuldigten wurde wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen Erlass eines Strafbefehls beantragt (Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 ‡) und der Strafbefehl antragsgemäß erlassen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. > Ein Verfahren wegen Verbrechens nach dem BtMG richtete sich gegen insgesamt fünf Beschuldigte. Gegen einen Beschuldigten wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln der Erlass eines Strafbefehls beantragt und antragsgemäß erlassen (Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 8 ‡). Der Strafbefehl ist rechtskräftig. 2013 > Ein Verfahren wegen Geldwäsche richtete sich gegen insgesamt 43 Beschuldigte . Bislang wurde gegen einen Beschuldigten Anklage erhoben wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung und gewerbs- — 5 — und bandenmäßigen Betruges. Der Angeklagte wurde wegen der beiden genannten Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. > Ein Verfahren wegen Verbrechens nach dem BtMG richtete sich gegen sechs Beschuldigte: — Gegen vier Beschuldigte wurde wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe, Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffenG) und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) Anklage erhoben. — Ein Angeklagter wurde wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. — Ein Angeklagter wurde wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. — Ein Angeklagter wurde wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. — Ein Angeklagter wurde freigesprochen. > Ein Verfahren wegen Urkundenfälschung richtete sich gegen insgesamt elf Beschuldigte; gegen drei wurde Anklage wegen Urkundenfälschung und Betruges erhoben. Eine Hauptverhandlung hat noch nicht stattgefunden. > Ein Verfahren wegen Menschenhandels richtete sich gegen 14 Beschuldigte : — Gegen einen Beschuldigten wurde wegen Beihilfe zur Zuhälterei Anklage erhoben. Er wurde wegen Beihilfe zur Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. — Gegen einen Beschuldigten wurde der Erlass eines Strafbefehls wegen Beihilfe zur Zuhälterei beantragt (Verwarnung mit Strafvorbehalt in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 10 ‡) und antragsgemäß erlassen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. 2014 > Ein Verfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges richtete sich gegen insgesamt elf Beschuldigte. Gegen zwei wurde Anklage wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges erhoben: — Ein Angeklagter wurde wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. — Ein Angeklagter wurde wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt. Die oben stehende Darstellung erfasst – wie erfragt – nur die Beschuldigten, gegen die bereits Anklage erhoben wurde. Die Verfahrensstände zu den übrigen Beschuldigten konnten in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammengestellt werden. 6. Inwiefern kam es nach Verurteilungen zu Haftstrafen ohne Bewährung zu einer vorzeitigen Entlassung der Verurteilten? Nach welchen Paragrafen (§§ 57, 57a oder 57b) richtete sich die vorzeitige Entlassung? In welcher Justizvollzugsanstalt (JVA) wurden die Strafen vollstreckt? — 6 — In dem im vorherigen Abschnitt im ersten des Jahres 2011 genannten Verfahren wegen Verbrechens nach dem BtMG wurden die zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung Verurteilten jeweils nach § 57 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zum Zweidritteltermin vorzeitig aus der Haft entlassen. Beide Freiheitsstrafen wurden in der JVA Bremen-Oslebshausen vollstreckt. Die in dem im vorherigen im zweiten des Jahres 2012 genannten Verfahren ausgeurteilten unbedingten (Gesamt-)Freiheitsstrafen werden gegenwärtig noch nicht vollstreckt, weil die Verurteilten sich im Ausland befinden. Die in dem im vorherigen Abschnitt im zweiten des Jahres 2013 genannten Verfahren wegen Verbrechens nach dem BtMG ausgeurteilten unbedingten Freiheitsstrafen werden gegenwärtig in der JVA Bremen-Oslebshausen vollstreckt. Die in dem im vorherigen Abschnitt im Jahr 2014 genannten Verfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs ausgeurteilte unbedingte Freiheitsstrafe wird gegenwärtig in der JVA Bremen-Oslebshausen vollstreckt. 7. Welche Vollzugslockerungen (Freigänge, offener Vollzug, Beschäftigung außerhalb der JVA, Ausführungen, Urlaub etc.) gab es für diese Verurteilten bzw. welche Vollzugslockerungen wurden nach welchen Verstößen wieder zurückgezogen ? Der im ersten Verfahren des Jahres 2011 als Erster genannte Verurteilte befand sich vom 3. Juli 2012 bis zum 29. Mai 2015 (Entlassung zur Bewährung) in Haft. Ab dem 12. Juli 2014 erhielt er Vollzugslockerungen. Im Oktober 2014 erfolgte die Verlegung in den offenen Vollzug. Die in Form von Freigang, Ausgang, Urlaub gewährten Lockerungen mussten nicht widerrufen werden. Der im ersten Verfahren des Jahres 2011 als Zweiter genannte Verurteilte befand sich vom 22. April 2014 bis 14. August 2015 in Haft (Entlassung zur Bewährung ). Er hatte sich im offenen Vollzug selbst gestellt und erhielt ab dem 3. Mai 2014 bis zur Entlassung Vollzugslockerungen. Die Lockerungen (Freigang, Ausgang , Urlaub) mussten nicht widerrufen werden. Der im zweiten Verfahren des Jahres 2013 als Erster genannte Verurteilte befindet sich seit dem 2. Juli 2013 in Haft und hat bisher keine Lockerungen erhalten. Der im zweiten Verfahren des Jahres 2013 als Zweiter genannte Verurteilte befindet sich seit dem 18. Juni 2015 in Haft und hat bisher keine Lockerungen erhalten . Der im zweiten Verfahren des Jahres 2013 als Dritter genannte Verurteilte befindet sich seit dem 2. Juli 2013 in Haft und hat bisher keine Lockerungen erhalten . Der im Verfahren des Jahres 2014 als Erster genannte Verurteilte befindet sich seit dem 11. September 2014 in Haft und hat bisher keine Lockerungen erhalten . 8. Welche Waffenfunde unter Angabe der Art und Menge gab es in den letzten fünf Jahren jeweils im Bereich der organisierten Kriminalität? Inwieweit konnten die Waffenfunde Vergehen oder Verbrechen zugeordnet werden? Inwiefern konnten die Waffenfunde mit einem entsprechenden Nachweis der Berechtigung verknüpft werden? Insgesamt zehn der 119 Tatverdächtigen waren bewaffnet. Weitere Angaben zu den Waffenfunden werden statistisch nicht erfasst. Eine Beantwortung wäre nur durch Einzelauswertung aller Vorgänge möglich. Dies ist mit einem vertretbaren personellen Aufwand nicht möglich. 9. Welche Hieb- und Stichwaffen unter Angabe der Art und Menge wurden gefunden , und welche davon wurden sichergestellt? Angaben zu Hieb- und Stichwaffen werden statistisch nicht erfasst. Eine Beantwortung wäre nur durch Einzelauswertung aller Vorgänge möglich. Dies ist mit einem vertretbaren personellen Aufwand nicht möglich. 10. Welche Drogenfunde (Art und Menge) gab es in den letzten fünf Jahren jeweils im Bereich der organisierten Kriminalität? — 7 — Angaben zu Drogenfunden werden nicht speziell für OK-Delikte erfasst. Eine Beantwortung wäre nur durch Einzelauswertung aller Vorgänge möglich. Dies ist mit einem vertretbaren personellen Aufwand nicht möglich. 11. Inwiefern ist der Polizei oder dem Senat bekannt, ob aus dem Bereich der organisierten Kriminalität insbesondere in Bremen, Bremerhaven, den Umlandgemeinden , anderen Ländern oder Staaten versucht wird, Liegenschaften bzw. Grundstücke zu erwerben, um damit Geldwäsche zu betreiben? Die Polizei geht davon aus, dass insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität auch Immobilien über Gelder, die aus Straftaten erlangt wurden, finanziert werden. Die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen1) der Geldwäsche erschweren allerdings die Beweisführung, sodass in aller Regel nur in seltenen Fällen der Nachweis möglich ist. 12. Inwiefern werden diesbezüglich Hinweise über die Käufer an die zuständigen örtlichen Stellen bzw. Behörden weitergegeben? Inwiefern spielen hierbei Kreditinstitute , Notare und Immobilienmakler eine Rolle? Hinweise zu derartigen Sachverhalten werden von Kreditinstituten, Notaren und Immobilienmaklern im Rahmen der Meldeverpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz an die Polizei gegeben. 13. Inwiefern ist der Polizei oder dem Senat bekannt, dass in Bremen, Bremerhaven oder den Umlandgemeinden Wohnungen oder Geschäfte vermietet oder zum Eigenbedarf genutzt werden, bei denen die Mittel zum Erwerb der Immobilie oder Liegenschaft aus illegalen Geschäften kam? Wie oft kam es bei diesen Fällen zu Einziehung und Verfall? Grundsätzlich ist der Staatsanwaltschaft und der Polizei bekannt, dass es solche Fälle des Erwerbs von Immobilien mit Mitteln aus illegalen Geschäften gibt und gegeben hat. Allerdings ist es zumeist schwer, festzustellen, dass genau die Mittel , welche zum Erwerb der Immobilie eingesetzt wurden, aus Straftaten stammen . Gleichwohl sind auch schon wiederholt Immobilien im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung des Verfalls und der Einziehung gesichert worden. Eine lückenlose Aufstellung sämtlicher Fälle durch die Staatsanwaltschaft Bremen ist allerdings nicht möglich, weil eine entsprechende Statistik von der Staatsanwaltschaft nicht geführt wird. Ohnehin gestaltet sich die Verwertung von Immobilien regelmäßig besonders schwierig. Denn u. a. sind diese häufig im Rahmen der Finanzierung mit Rechten Dritter belastet und in keinem guten Zustand, sodass der erzielte Erlös letztlich relativ gering ist. Insoweit sei nur exemplarisch mitgeteilt, dass im Rahmen eines OK-Verfahrens wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen eine Immobilie eines Verurteilten im Rahmen des Verfalls verwertet wurde. Auch in einem anderen Verfahren, das in der OK-Abteilung wegen Betäubungsmittelhandels mit nicht geringen Mengen geführt wurde, konnte eine Immobilie verwertet werden. Die Verwertung gestaltete sich allerdings aus vollstreckungsrechtlichen Gründen äußerst kompliziert und zog sich deshalb über mehrere Jahre hin. In einem weiteren Verfahren, in dem ein Eigenheim eines Angeklagten gesichert worden war, kam es letztlich nicht zur Verwertung aufgrund einer Verfallsanordnung, weil das Gericht in der Hauptsache die Voraussetzungen des Verfalls nicht als erfüllt ansah. Da in einem weiteren Verfahren der Sanierungsaufwand für die Immobile sehr hoch gewesen wäre, wurde auf eine Verwertung der Immobilie verzichtet. Hierfür wurde aber im Rahmen einer Regelung gemäß § 153a StPO ein Geldbetrag entrichtet. In zwei weiteren Verfahren sind Immobilien, die für Marihuanaplantagen genutzt wurden, zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung vorläufig beschlagnahmt worden. Diese Verfahren sind bisher nicht abgeschlossen. 14. Was unternimmt der Senat gegen diese Form des Immobilienhandels? Soweit diese Form des Immobilienhandels bekannt wird, werden die in der Antwort zu Frage 13 beispielhaft genannten rechtlichen Möglichkeiten (Einziehung und Verfall) genutzt. ––––––– 1) Sowohl der Tatbestand der Geldwäsche als auch die Ursprungstat müssen bewiesen werden. Zudem müssen beide Taten in eine eindeutige Verbindung zueinander gebracht werden können . Ohne eine Beweislastumkehr ist dies in ca. 95 % der Fälle nicht möglich. — 8 — 15. Inwiefern kommen die Gewinnabschöpfung bzw. die präventive Gewinnabschöpfung zum Einsatz? Welche Verbesserungsmöglichkeiten sieht der Senat hier, und wie setzt er sich dafür ein? Welche Ziele verfolgt der Senat zu einer Verbesserung der Gewinnabschöpfung insgesamt? Die Staatsanwaltschaft prüft grundsätzlich in sämtlichen OK-Verfahren, ob die Instrumente der Gewinnabschöpfung bzw. präventiven Gewinnabschöpfung zum Einsatz kommen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Abschöpfung ist allerdings immer, dass die Straftäter aus den Taten Erlöse erzielt haben und bei ihnen Vermögen vorhanden bzw. zu ermitteln ist. Zur Intensivierung der Vermögensabschöpfung werden bei der Staatsanwaltschaft Bremen zahlreiche Maßnahmen getroffen. Dazu zählt etwa die Aufstockung des Personals bei den Dezernenten der Staatsanwaltschaft Bremen. Für die Staatsanwälte ist das Pensum von 0,4 auf 2,4 erhöht worden. Darüber hinaus findet ein regelmäßiger Austausch der für Vermögensabschöpfung zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft Bremen mit den Vermögensabschöpfern der Polizei Bremen statt, bei denen u. a. aktuelle Entwicklungen im Bereich der Vermögensabschöpfung erörtert werden. Es ist insbesondere geplant und wird auch schon umgesetzt, zunehmend von dem Instrumentarium des erweiterten Verfalls gemäß § 73d StGB Gebrauch zu machen. Überdies soll sichergestellt werden, dass bereits im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen bei möglichst vielen geeigneten Verfahren die Vermögensabschöpfer hiervon Kenntnis erlangen, sodass frühzeitig Sicherungsmaßnahmen getroffen werden können. Besprechungen zwischen Vermögensabschöpfern und Grunddeliktsdezernenten bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei sollen darüber hinaus zur Optimierung der Zusammenarbeit und zur Sensibilisierung für sinnvolle vermögensabschöpfende Maßnahmen beitragen. Die für Vermögensabschöpfung zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Bremen bilden sich im Rahmen von Arbeitstagungen in Niedersachsen regelmäßig fort. Die verfahrensintegrierte Gewinnabschöpfung wird seitens der Polizei Bremen in allen Ordnungswidrigkeiten- sowie in allen Strafverfahren, demgemäß auch in den OK-Verfahren durchgeführt. Geeignete Verfahren aus Bremerhaven werden zur Prüfung an die Dienststelle für verfahrensintegrierte Gewinnabschöpfung der Polizei Bremen übergeben. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft gestaltet sich eng und konstruktiv. Die Verfahren zur präventiven Gewinnabschöpfung sind im Stadtamt angesiedelt . Im Jahr 2014 hat das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) ein richtungsweisendes Urteil zur präventiven Gewinnabschöpfung gefällt (AZ: 1 A 255/12). Hiernach sind die Voraussetzungen für eine solche präventive Gewinnabschöpfung deutlich erhöht worden, und es wird in der Praxis nur noch sehr eingeschränkt möglich sein, von dem Instrument in der bestehenden Form erfolgreich Gebrauch zu machen. Durch eine Überarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen , z. B. durch Regelungen zur Beweislastumkehr, könnte das Instrument als wichtiges Instrument zur Verbrechensbekämpfung wieder gestärkt werden. Druck: Anker-Druck Bremen