BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1137 Landtag (zu Drs. 19/1054) 19. Wahlperiode 27.06.17 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU Wie geht es bei der Bearbeitung von Asylverfahren in Bremen und Bremerhaven voran? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 1 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU vom 9. Mai 2017 „Wie geht es bei der Bearbeitung von Asylverfahren in Bremen und Bremerhaven voran ? Die Fraktion der CDU hat folgende Große Anfrage an den Senat gerichtet: „Die durchschnittliche Dauer eines Asylverfahrens liegt in Deutschland derzeit bei knapp sechs Monaten. Die betroffenen Personen leben demzufolge entsprechend lange in Unsicherheit über ihre Zukunft. Die Registrierung der Betroffenen, die auch wegweisend für die Zuteilung in die zuständigen Aufnahmeeinrichtungen und den weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist, erfolgt häufig erst sehr spät. In einigen Fällen werden Personen auch mehrfach erfasst, weil eine bereits erfolgte Registrierung aufgrund von mangelndem Datenaustausch zwischen den Behörden beim neuen Registrierungsvorgang nicht berücksichtigt wird. Zudem gibt es auch Personen, die aus anderen Gründen unerlaubt nach Deutschland einreisen und die gegenwärtige Situation ausnutzen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Personen sind in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum Stichtag 01.05.2017 als Flüchtlinge in das Land Bremen gekommen (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)? 2. Wie viele dieser Personen haben einen Asylantrag gestellt? Welchen Status haben die anderen? 3. Welche Entscheidungen wurden bis heute in den Asylverfahren getroffen? Über wie viele Verfahren wurde noch nicht entschieden? 4. Wie viele Flüchtlinge haben im Land Bremen einen Aufenthaltstitel nach der Genfer Flüchtlingskonvention (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)? 5. Wurden alle sich im Land Bremen (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven) befindenden Flüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt? Wenn nein, wie viele nicht und aus welchen Gründen? 6. In wie vielen Fällen gibt es Zweifel an der Identität der Flüchtlinge? Wie wird versucht diese Zweifel zu beseitigen? 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat über Mehrfachidentitäten? Welche Maßnahmen werden dagegen ergriffen? 8. Wie viele der eingereisten Flüchtlinge hatten einen Pass bei sich? 9. In wie vielen Fällen wurden die Pässe auf ihre Echtheit überprüft und mit welchem Ergebnis ? 10. In wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit des Familiennachzugs Gebrauch gemacht ? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 11. Wie viele der Flüchtlinge sind im Land Bremen (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven ) in den Jahren 2015, 2016 und 2017 strafrechtlich in Erscheinung getreten und mit welchen Delikten? 12. Wie viele Flüchtlinge befinden sich derzeit in den Justizvollzugsanstalten in Bremen und Bremerhaven und wegen welcher Delikte? Wie viele davon befinden sich derzeit in Untersuchungshaft ? 13. Wie viele der seit dem 01.01.2015 eingereisten Flüchtlinge sind ausreisepflichtig (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)? Wie wird mit diesen umgegangen? 14. Wie viele der Ausreisepflichtligen sind seit 2015 freiwillig ausgereist (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 Der Senat beantwortet die Große Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragen umfassen weitreichende Informationen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das BAMF unterliegt als Bundesbehörde nicht der parlamentarischen Kontrolle durch das Parlament des Landes Bremen. Zur Beantwortung der Fragen 2,3,6,8 und 9 hat das BAMF Beiträge erbracht bzw. auf übersandte Statistiken und Bundestagsdrucksachen verwiesen. 1. Wie viele Personen sind in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum Stichtag 01.05.2017 als Flüchtlinge in das Land Bremen gekommen (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)? Im Zeitraum 01.01.2015 bis 01.05.2017 wurden der Freien Hansestadt Bremen über das beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verortete Verteilungsprogramm EASY 13.971 Personen als Asylerstantragsteller zugewiesen. Davon wurden 2.765 Personen landesintern nach Bremerhaven verteilt. Die Darstellung nach EASY umfasst nur die Asylerstantragstellungen . Zuzüge im Rahmen von Asylfolgeanträgen, Familiennachzügen zu Flüchtlingen etc. werden nicht erfasst und sind nicht darstellbar. Im Jahr 2015 sind von Januar bis Oktober insgesamt 1.971 Personen in der Stadtgemeinde Bremen eingereist, die erklärt haben, unbegleitete minderjährige Ausländer oder Ausländerinnen (umA) zu sein. In Bremerhaven waren es 16 Personen. Diese jungen Menschen unterlagen keinem gesetzlichen Verteilverfahren. Ab 01.11.2015 greifen die bundesweiten Verteilverfahren. Angekommen im Land Bremen sind vom 01.11.2015 bis 30.04.2017 insgesamt 2.156 Personen, die erklärt haben, unbegleitete minderjährige Ausländer oder Ausländerinnen zu sein, davon 51 in Bremerhaven. Insgesamt 935 Minderjährige wurden im Rahmen des gesetzlichen Verteilverfahrens vom Jugendamt Bremen, 4 Minderjährige vom Jugendamt Bremerhaven an Jugendämter in anderen Bundesländern übergeben. Zum Stichtag 30.04.2017 sind in der Stadtgemeinde Bremen 242 Minderjährige unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, gesundheitlicher Gründe oder wegen der Möglichkeit einer kurzfristigen Familienzusammenführung von der Verteilung ausgeschlossen worden. In Bremerhaven fand aus diesen Gründen in 44 Fällen keine Verteilung statt. Bei 494 Personen wurde vom Jugendamt Bremen im Rahmen der Alterseinschätzung Volljährigkeit festgestellt, sonstige Beendigungsgründe lagen in 412 Fällen in der Stadtgemeinde Bremen und in 3 Fällen in Bremerhaven vor. Der häufigste Verteilausschluss war in beiden Stadtgemeinden die Möglichkeit einer kurzfristigen Familienzusammenführung. 2. Wie viele dieser Personen haben einen Asylantrag gestellt? Welchen Status haben die anderen? Eine Verlaufsstatistik wird nicht geführt. Im Jahr 2015 und Anfang 2016 war die formale Asylantragstellung teilweise erst zeitlich verzögert möglich. Doppel- und Fehlerfassungen bei den EASY-Zahlen waren möglich. Nachdem das sogenannte EASY-Gap (Diskrepanz zwischen der Zahl der eingereisten Flüchtlinge und der Asylantragstellungen aufgrund mangelnder Kapazitäten des BAMF) abgebaut wurde und seitdem seit April 2016 in Bremen die Asylantragstellung unmittelbar nach der Erstregistrierung erfolgt, können für die Darstellung des Zugangs die Asylantragszahlen wieder herangezogen werden. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 Die folgende Tabelle, die als Auszug aus den Antrags- und Entscheidungsstatistiken des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Freie Hansestadt Bremen abgedruckt wird, gibt einen Überblick über die Anzahl der gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge ) sowie die Anzahl und Art der Entscheidungen, die in diesem Zeitraum getroffen worden sind. Abweichungen zu den EASY-Zahlen sind darin begründet, dass neben der zeitweiligen Fehleranfälligkeit der EASY-Zahlen in der Übersicht auch Asylfolgeanträge erfasst sind und zudem Asylanträge berücksichtigt werden, die für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (umA) gestellt worden sind. Die Entscheidungen können sich auch auf Asylanträge beziehen, die im Vorjahr gestellt worden sind Quelle: Antrags- und Entscheidungsstatistik des BAMF Die Gesamtzahl der Asylanträge im Jahr 2015 umfasst 165 Asylerstanträge von unbegleiteten Minderjährigen. Im Jahr 2016 sind 800 Asylerstanträge für unbegleitete Minderjährige in der Freien Hansestadt Bremen gestellt worden und vom 01.01.2017 bis zum 30.04.2017 sind 33 Asylerstanträge für diese Personengruppe gestellt worden. Die Schutzquote bezogen auf Entscheidungen im Jahr 2016 beträgt für unbegleitete Minderjährige bundesweit 89%. Eine Differenzierung bezüglich der Anzahl und Art der Entscheidungen für Bremen hinsichtlich der unbegleiteten Minderjährigen konnte das BAMF nicht zuliefern. Auf die Vorbemerkung wird insoweit verwiesen. Wird kein Asylantrag gestellt, erhalten unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer eine Duldung, da es in der Regel nicht möglich ist, die minderjährigen Geflüchteten einem Mitglied der Familie, einem Sorgeberechtigten oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Heimatland zu übergeben. 3. Welche Entscheidungen wurden bis heute in den Asylverfahren getroffen? Über wie viele Verfahren wurde noch nicht entschieden? Zu den getroffenen Entscheidungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zum Stichtag 30.04.2017 waren für die Freie Hansestadt Bremen noch 2.027 Verfahren beim BAMF anhängig. 4. Wie viele Flüchtlinge haben im Land Bremen einen Aufenthaltstitel nach der Genfer Flüchtlingskonvention (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)? Wenn das BAMF jemanden als Flüchtling gem. § 3 Abs. 1 AslyG anerkennt, ist dieser Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), das als Genfer Flüchtlingskonvention bekannt ist. Asylberechtigte (Art. 16a GG) genießen ebenfalls die Rechtsstellung als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Anerkennungszahlen sind der Tabelle in Antwort 2 zu entnehmen. Einem Ausländer oder einer Ausländerin ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenth G zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat oder jemanden als Asylbe- Insgesamt Insgesamt Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a und Familienasyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylVfG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylVfG Feststellung Abschiebung sverbot gem. § 60 V, VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserle digungen 01.01.2015 - 31.12.2015 4.888 3.560 15 2.594 4 52 672 223 01.01.2016 - 31.12.2016 8.947 9.350 36 4.912 1.607 384 2.002 409 01.01.2017 - 30.04.2017 895 2.135 15 891 410 168 463 188 Gesamtzahl 14.730 15.045 66 8.397 2.021 604 3.137 820 Bundesland Bremen Asylanträge Entscheidungen über Asylanträge Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 rechtigt nach Art. 16a GG anerkannt hat. Über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen zum Stichtag in der Freien Hansestadt Bremen insgesamt 10.107 Personen davon 6.851 männliche und 3.243 weibliche. Bei 13 Personen ist das Geschlecht unbekannt. Davon leben 2.223 Flüchtlinge in Bremerhaven (1.414 männliche, 805 weibliche Flüchtlinge und 4 Flüchtlinge mit unbekanntem Geschlecht). Personen, denen das BAMF subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat oder bei denen es ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt hat, erhalten ebenfalls einen Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. 5. Wurden alle sich im Land Bremen (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven) befindenden Flüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt? Wenn nein, wie viele nicht und aus welchen Gründen? Mit der bundesweiten Einführung des Ankunftsnachweises verfügt die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (ZASt) seit April 2016 über die technischen Voraussetzungen zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Rahmen der Erstregistrierung von Asylsuchenden. Seitdem erfolgt bei allen Personen im Alter ab 14 Jahren eine Direktabfrage mit dem „Fingerabdruck-Schnell-Abgleich-System (Fast-ID)“ zur Überprüfung, ob zu einer Person bereits Daten erfasst sind. Zuvor erfolgte eine erkennungsdienstliche Behandlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die erkennungsdienstliche Behandlung und Erstregistrierung aller neu eingetroffenen Asylsuchenden durch die ZASt erfolgt im Regelfall bis zum auf den Ankunftstag folgenden Werktag. Alle unbegleiteten minderjährigen Ausländer und Ausländerinnen (umA), die in Bremen in der Erstaufnahmeeinrichtung für umA registriert wurden, werden durch die Polizei Bremen erkennungsdienstlich behandelt. 6. In wie vielen Fällen gibt es Zweifel an der Identität der Flüchtlinge? Wie wird versucht diese Zweifel zu beseitigen? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat über Mehrfachidentitäten? Welche Maßnahmen werden dagegen ergriffen? Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet: Die Erstregistrierung Asylsuchender findet an sogenannten Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK) statt, die über Schnittstellen zu den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betriebenen Systemen MARiS und EASY, zu dem vom Bundesverwaltungsamt betriebenen Ausländerzentralregister und zu dem vom Bundeskriminalamt betriebenen System AFIS-A/Fast-ID verfügen. Die Rückmeldung, ob zu einer Person bereits ein Datensatz vorliegt, erfolgt zeitnah und verhindert eine Mehrfacherfassung. Von der BAMF-Außenstelle Bremen oder den Ausländerbehörden festgestellte Mehrfachidentitäten werden der Kriminalpolizei gemeldet und dort wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und gegebenenfalls wegen Betruges zur Anzeige gebracht. Erforderlichenfalls erfolgt von hier die weitere Steuerung. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 Statistische Auswertungen liegen hierzu nicht vor. Asylbewerber sind verpflichtet, ihre Identität nachzuweisen, sofern ihnen dies möglich ist. Das Bundesamt berücksichtigt neben dem Nationalpass auch andere Personaldokumente wie z.B. Geburtsurkunden und Führerscheine. Originaldokumente können vom BAMF auf Echtheit mittels physikalisch-technischer Urkundenuntersuchungen überprüft werden. Hierfür unterhält das BAMF ein eigenes zentrales Referat und geschulte Mitarbeiter in den Außenstellen . Im BAMF ist die Urkundenprüfung auf drei Prüfebenen organisiert: In den Außenstellen und Ankunftszentren findet durch geschultes Personal des Asylverfahrenssekretariats (AVS) eine Vorprüfung der im Asylverfahren vorgelegten Dokumente statt (Prüfebene 1). Ergibt sich bei der Vorprüfung ein Manipulationsverdacht, werden diese Dokumente an das zuständige Referat der Zentrale in Nürnberg weitergeleitet. Dort erfolgt auf der Prüfebene 2 eine eingehende Überprüfung der Dokumente mit Manipulationsverdacht. Bei hier festgestelltem Manipulationsverdacht erfolgt auf der Prüfebene 3 die abschließende und gerichtsverwertbare Urkundenuntersuchung durch sog. Urkundensachverständige. Bei Zweifeln an der Identität eines Antragstellers darf, zur Bestimmung des Herkunftsstaats oder der Herkunftsregion, das gesprochene Wort des Ausländers oder der Ausländerin außerhalb der förmlichen Anhörung auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Bei Zweifeln wird eine Sprachanalyse durchgeführt, zu der ein externer Sprachgutachter bestellt wird. Anhand des persönlichen Sprachprofils eines Antragstellers lässt sich ein Herkunftsstaat oder eine Herkunftsregion näher bestimmen. 8. Wie viele der eingereisten Flüchtlinge hatten einen Pass bei sich? Statistische Auswertungen zum Vorhandensein von Passdokumenten bei Asylerstantragstellern liegen nicht vor. 9. In wie vielen Fällen wurden die Pässe auf ihre Echtheit überprüft und mit welchem Ergebnis? Die Frage nach der Anzahl der Dokumentenprüfung im Asylverfahren kann für die Freie Hansestadt Bremen nicht beantwortet werden. Das BAMF verweist zu den bundesweit im Jahr 2016 geprüften Dokumenten auf die Bundestagsdrucksache 18/11262/Seite 82, Frage 23. Der entsprechende Auszug der Bundestagsdrucksache ist nachfolgend abgedruckt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 7 Dem Landeskriminalamt Bremen werden seit dem 20. Oktober 2016 von der BAMF- Außenstelle Bremen Fälle gemeldet, in denen dort anlässlich der Asylantragstellung vorgelegte Dokumente durch die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung des BAMF als Fälschung festgestellt wurden. Zudem werden vom BAMF retrograd die in den Jahren 2014 – 2017 anlässlich von Asylanträgen vorgelegten Dokumente auf Echtheit überprüft. Im Falle einer festgestellten Fälschung werden auch diese Fälle der Kriminalpolizei gemeldet, sofern der Asylbewerber einen Asylantrag in Bremen stellte. Die jeweiligen Meldungen des BAMF führen bei der Kriminalpolizei zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Urkundendeliktes und eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz. Vom 20. Oktober 2016 bis zum 01. Mai 2017 wurden dem LKA Bremen von der BAMF- Außenstelle in Bremen insgesamt 52 Fälle von Dokumentfälschung gemeldet. Für den Zeitraum vor dem 20. Oktober können keine statistisch validen Angaben gemacht werden. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 8 10. In wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit des Familiennachzugs Gebrauch gemacht? Nach einer Auswertung des Ausländerzentralregisters hat sich von Ende 2015 bis 30. April 2017 die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten - und Kindernachzug (ohne Nachzug zu Deutschen und Inhabern einer Blauen-Karte-EU) wie in der folgenden Tabelle dargestellt erhöht: Land Bremen davon syrische Staatsang. Gesamt Veränderung zum Vorjahr Gesamt Veränderung zum Vorjahr Stand 31.12.2015 3.043 - 514 - Stand 31.12.2016 4.280 + 1.237 1.460 + 946 Stand 30.04.2017 4.962 + 682 1.897 + 437 Gesamtdifferenz + 1.919 + 1.383 Der Nachzug von Ehegatten und Kindern ist insgesamt von Ende 2015 im Land Bremen um 1.919 Personen gestiegen, der Hauptanteil entfällt davon mit 1.383 Zuzügen auf Familienangehörige von syrischen Staatsangehörigen. Im Ausländerzentralregister wird der Nachzug zu Schutzberechtigten nicht gesondert ausgewiesen . Es handelt sich um Gesamtdaten, in denen auch der Nachzug zu Stammberechtigten enthalten ist, die aus anderen als humanitären Gründen (z.B. Beschäftigung) in Bremen leben. Die Konzentration des Nachzuges auf syrische Staatsangehörige lässt aber den Schluss zu, dass es sich wegen des starken Zuzuges syrischer Flüchtlinge und der hohen Anerkennungsquote fast ausschließlich um einen Nachzug zu Schutzberechtigten handelt. Da das Visumverfahren für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten aus Syrien ca. ein Jahr dauert, derzeit also von den Auslandsvertretungen die Anträge aus dem Jahr 2016 bearbeitet werden, ist von einer weiteren Erhöhung der Nachzugszahlen auszugehen. 11. Wie viele der Flüchtlinge sind im Land Bremen (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven ) in den Jahren 2015, 2016 und 2017 strafrechtlich in Erscheinung getreten und mit welchen Delikten? Die nachfolgende Auswertung erfolgte auf dem Datenbestand der Polizeilichen Kriminalstatistik . Datenmaterial für das Jahr 2017 liegt erst mit Ablauf des Jahres vor. Bei der Auswertung wurden folgende Parameter berücksichtigt: - Bei der Tatortgemeinde handelt es sich um Bremen oder Bremerhaven. - Bei dem Aufenthaltsstatus der Tatverdächtigen handelt es sich um die Folgenden: Asylverfahren , International/national Schutzberechtigte und Asylberechtigte, Duldung (Abschiebungshindernisse nach Abschluss des Asylverfahrens). - Ausgewertet wurden alle Straftatbestände mit Ausnahme von Straftaten gegen das Aufenthalts -, das Asyl- und das Freizügigkeitsgesetz/EU. - Dargestellt werden die Obergruppen der Delikte (grau hinterlegt) sowie darunter ausgewählte Straftatbestände der Obergruppen. Eine Eingrenzung auf den Zeitpunkt der Einreise kann nicht vorgenommen werden. Daher sind auch Flüchtlinge, die vor dem 01.01.2015 eingereist sind, von der Auswertung erfasst. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 9 2015 Schl.- erfasste erfasste Ermittelte Ermittelte Zahl Straftat Fälle Fälle Tatverdächtige Tatverdächtige der Tat Bremen Bremerhaven Bremen Bremerhaven ------ Straftaten insgesamt 2.710 315 1.513 202 000000 ST gg. das Leben 3 1 4 1 100000 ST gg. die sex. Selbstbestimmung 27 1 20 1 200000 Rohheitsdelikte und ST gg. die persönliche Freiheit 505 72 417 58 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 93 9 93 8 220000 Körperverletzung davon: 340 41 310 42 222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung darunter: 137 13 164 17 224000 Vorsätzliche einfache Körperverletzung § 223 StGB 197 28 172 25 232000 Freiheitsber., Nötigung, Bedrohung, Zwangsheirat, Nachstellung (Stalking) davon: 71 21 69 17 232300 Bedrohung 48 12 47 11 3***** Diebstahl ohne erschwerende Umstände 837 118 577 103 326*00 EDS insg. - Ladendiebstahl 530 86 416 82 390000 EDS - Taschendiebstahl - Sonstiger 120 2 104 2 4***** Diebstahl unter erschwerenden Umständen 196 31 173 16 426*00 BSD insg. - Ladendiebstahl 54 3 55 3 435*00 Wohnungseinbruchdiebstahl 15 2 21 3 490000 Schwerer Taschendiebstahl - Sonstiger 37 6 36 2 500000 Vermögens- und Fälschungsdelikte 431 32 379 30 510000 Betrug davon: 374 24 331 18 515000 Erschleichen von Leistungen 251 4 231 4 517000 Sonstiger Betrug 73 5 64 5 517800 Sozialleistungsbetrug 6 1 6 1 540000 Urkundenfälschung darunter: 38 7 30 11 600000 Sonstige Straftatbestände (StGB) 285 35 225 22 620000 Widerstand gg. die Staatsgewalt und ST gg. die öff. Ordnung 117 4 89 3 621000 Widerstand gg. die Staatsgewalt 48 1 40 1 622000 Hausfriedensbruch 59 3 48 2 670000 Alle sonstigen ST gemäß StGB - ohne Verkehrsdelikte 128 19 117 18 673000 Beleidigung 55 9 46 9 674000 Sachbeschädigung 68 7 71 6 700000 Strafrechtliche Nebengesetze 426 25 268 21 730000 Rauschgiftdelikte -BtMG- 373 19 249 17 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 10 2016 Schl.- erfasste erfasste Ermittelte Ermittelte Zahl Straftat Fälle Fälle Tatverdächtige Tatverdächtige der Tat Bremen Bremerhaven Bremen Bremerhaven ------ Straftaten insgesamt 3.854 412 2.322 304 000000 ST gg. das Leben 7 2 9 2 100000 ST gg. die sex. Selbstbestimmung 58 10 54 11 200000 Rohheitsdelikte und ST gg. die persönliche Freiheit 941 128 833 109 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 98 11 99 13 220000 Körperverletzung davon: 680 81 664 74 222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung darunter: 235 38 318 47 224000 Vorsätzliche einfache Körperverletzung § 223 StGB 435 43 391 35 232000 Freiheitsber., Nötigung, Bedrohung, Zwangsheirat, Nachstellung (Stalking) davon: 160 36 136 34 232300 Bedrohung 114 26 104 23 3***** Diebstahl ohne erschwerende Umstände 1.149 130 846 121 326*00 EDS insg. - Ladendiebstahl 868 92 675 88 390000 EDS - Taschendiebstahl - Sonstiger 63 2 71 2 4***** Diebstahl unter erschwerenden Umständen 366 21 200 17 426*00 BSD insg. - Ladendiebstahl 107 4 66 3 435*00 Wohnungseinbruchdiebstahl 18 1 21 1 490000 Schwerer Taschendiebstahl - Sonstiger 71 56 45 49 500000 Vermögens- und Fälschungsdelikte 559 42 474 37 510000 Betrug davon: 479 6 411 7 515000 Erschleichen von Leistungen 335 12 305 11 517000 Sonstiger Betrug 93 1 84 1 517800 Sozialleistungsbetrug 11 7 11 7 540000 Urkundenfälschung darunter: 50 47 45 35 600000 Sonstige Straftatbestände (StGB) 524 11 424 10 620000 Widerstand gg. die Staatsgewalt und ST gg. die öff. Ordnung 171 5 128 5 621000 Widerstand gg. die Staatsgewalt 35 4 44 4 622000 Hausfriedensbruch 129 29 81 21 670000 Alle sonstigen ST gemäß StGB - ohne Verkehrsdelikte 274 15 243 13 673000 Beleidigung 147 11 135 8 674000 Sachbeschädigung 108 18 108 15 700000 Strafrechtliche Nebengesetze 250 11 158 10 730000 Rauschgiftdelikte -BtMG- 223 412 141 304 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 11 12. Wie viele Flüchtlinge befinden sich derzeit in den Justizvollzugsanstalten in Bremen und Bremerhaven und wegen welcher Delikte? Wie viele davon befinden sich derzeit in Untersuchungshaft? Bezugnehmend auf den Zeitraum 01.01.2015 bis 01.05.2017 befinden sich 25 entsprechende Gefangene in der Justizvollzugsanstalt Bremen. Davon befinden sich drei Gefangene wegen Verstoßes gegen das BtMG, zwölf wegen Gewaltstraftaten gegen Personen und zehn wegen Eigentumsdelikten in Haft. 16 der 25 Häftlinge befinden sich im Jugendvollzug. Von den 25 Gefangenen befinden sich 17 in Untersuchungshaft, 10 davon sind im Jugendvollzug. 13. Wie viele der seit dem 01.01.2015 eingereisten Flüchtlinge sind ausreisepflichtig (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)? Wie wird mit diesen umgegangen? Die Beantwortung der Fragen 13 und 14 basiert auf einer von den Ausländerbehörden im Land Bremen (seit dem 01.11.2014 Stadtgemeinde Bremen und seit dem 01.08.2015 Stadt Bremerhaven) geführten Statistik über negativ abgeschlossene Asylverfahren. Hier werden ausschließlich die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übermittelten vollziehbaren Entscheidungen erfasst. Da es sich lediglich um ausreisepflichtige Personen auf Grund negativ abgeschlossener Asylverfahren handelt, sind nicht alle ausreisepflichtigen Personen erfasst. Vom 01.11.2014 bis zum 30.04.2017 sind in der Stadtgemeinde Bremen insgesamt 1.487 ausreisepflichtige Personen registriert worden, zu denen dem Migrationsamt eine Vollziehbarkeitsmitteilung seitens des BAMF oder des Verwaltungsgerichts vorliegt und deren Asylantrag negativ abgeschlossen worden ist. Bis zum Stichtag 30.04.2017 sind 765 dieser Personen freiwillig ausgereist. 11 dieser Personen sind abgeschoben worden, 5 sind innerhalb Deutschlands verzogen und in 507 Fällen wurde eine Duldung ausgesprochen. Die Übrigen Fälle befinden sich noch in Bearbeitung, da in der Regel die Frist zur freiwilligen Ausreise noch nicht abgelaufen ist. Vom 01.08.2015 bis zum 30.04.2017 sind in der Stadt Bremerhaven 331 ausreisepflichtige Personen registriert worden, zu denen der Ausländerbehörde eine Vollziehbarkeitsmitteilung seitens des BAMF oder des Verwaltungsgerichts vorliegt und deren Asylantrag negativ abgeschlossen worden ist. Bis zum Stichtag 30.04.2017 sind 120 dieser Personen freiwillig ausgereist. 100 dieser Personen sind abgeschoben worden, 2 sind innerhalb Deutschlands verzogen, 95 werden geduldet. Die Übrigen Fälle befinden sich in Bearbeitung. Die Ausreisequote beträgt in Bremen 60%, in Bremerhaven 69% der bearbeiteten Fälle. Das Migrationsamt überprüft gegenwärtig bei den Duldungsfällen, ob die Gründe, die zur Erteilung der Duldung geführt haben (z.B. Krankheit, noch nicht abgeschlossene Asylverfahren für einzelne Familienmitglieder), weiter fortbestehen. Sofern dies nicht der Fall ist, wird der Aufenthalt beendet. Geschlechterdifferenzierte Daten liegen nicht vor. Inwieweit verhältnismäßig Männer und Frauen betroffen sind, hängt von ihrem Anteil an den ablehnenden Entscheidungen des BAMF ab. Zum Verfahren und Umgang mit diesem beschränkten Personenkreis gilt folgendes: Grundsätzlich werden alle Betroffenen negativ abgeschlossener Asylverfahren zur Ausreise aufgefordert . Zunächst ergeben sich je nach Grund für den negativen Abschluss des Asylverfahrens unterschiedlichen Ausreisefristen, die das BAMF verfügt. Diese reichen von einer Woche bei unzulässigen oder als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen über 30 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 12 Tagen bei sonstigen Ablehnungen. Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens beträgt die Ausreisefrist von 30 Tagen bis zu drei Monaten. Verlängerungen der Ausreisefrist werden sodann von den Ausländerbehörden festgesetzt, die für die Durchsetzung der in der Entscheidung des BAMF festgestellten Ausreiseverpflichtung zuständig sind. Insbesondere bei der in als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen gesetzlich vorgesehene Ausreisefrist von einer Woche sind die Ausländerbehörden gehalten, eine Verlängerung der Ausreisefrist zu gewähren. Denn eine Abschiebung darf – auch bei abgelaufener Ausreisefrist – nur dann erfolgen, wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Aufgrund von Wartezeiten bei den Rückkehrberatungsstellen und Verbescheidung der Rückkehrhilfen durch die IOM setzt die Ausländerbehörde Bremen den Betroffenen eine zusätzliche dreiwöchige Ausreisefrist . Diese Standardisierung ist eingedenk der hohen Fallzahlen aus Effizienzgründen erforderlich. Die Ausländerbehörde Bremerhaven setzt eine über die einwöchige Ausreisefrist hinausgehende weitere Ausreisefrist aufgrund geringerer Fallzahlen einzelfallbezogen fest. Bereits die hohe Erfolgsquote der freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht zeigt, dass die Annahme der Sicherung der freiwilligen Ausreise zu Recht erfolgt. Zur Erteilung einer Duldung kommt es erst, nachdem die Ausreisepflicht vollziehbar geworden ist, keine freiwillige Ausreise erfolgt und eine Abschiebung nicht erfolgen kann. Ist eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, wie z. B. bei Passlosigkeit, Krankheit oder Minderjährigkeit hat die Ausländerbehörde kein Ermessen und ist verpflichtet, eine Duldung zu erteilen. Soweit Duldungsgründe vorliegen, bleiben die Betroffenen auch für die Zeit der Geltungsdauer der Duldung ausreisepflichtig. Liegen längerfristige Duldungsgründe vor, die der Betroffene nicht selbst verschuldet hat, so wird bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; andernfalls wird die Ausreisepflicht nach Wegfall der Duldungsgründe durchgesetzt. 14. Wie viele der Ausreisepflichtligen sind seit 2015 freiwillig ausgereist (aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)? Die Frage ist zusammen mit Frage 13 beantwortet worden. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-1137 VB Wie geht es bei der Bearbeitung von Asylverfahren in Bremen und Bremerhaven voran? 20170627_1_GA Bearbeitung Asylverfahren