BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1157 Landtag 19. Wahlperiode 25.07.17 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Auswirkungen des Brexit für das Land Bremen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 13. Juni 2017 „Auswirkungen des Brexit für das Land Bremen“ Die Fraktion der SPD hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Die Wählerinnen und Wähler des Vereinigten Königreiches stimmten am 23. Juni 2016 mit einer Mehrheit von 51,9 Prozent der Stimmen dafür, die Europäische Union zu verlassen. In der Folge bekräftigte die Britische Regierung unter Führung von Premierministerin Theresa May von der Conservative Party die Absicht, einen Austrittsantrag aus der EU gemäß Art. 50 EUV zu stellen. Nachdem der Supreme Court des Vereinigten Königreiches am 24. Januar 2017 entschied, dass das Parlament einem Austrittsantrag zustimmen müsse, verabschiedete das Parlament am 14. März 2017 ein Gesetz, das die Regierung zum Austritt ermächtigte. Das Gesetz wurde in der Folge von der britischen Königin ausgefertigt. Am 29. März 2017 erklärte die britische Premierministerin schließlich den Austritt gegenüber der Europäischen Union. Sowohl die Europäische Union als auch die britische Regierung haben ihre Verhandlungsgrundsätze in der Zwischenzeit festgelegt. Zunächst verabschiedete das Europäische Parlament am 5. April 2017 Prinzipien für die Austrittsverhandlungen, in denen es besonders betonte, dass das Austrittsabkommen in Übereinstimmung mit den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen muss. Im Anschluss beschloss auch der Europäische Rat auf einer außerordentlichen Tagung am 29. April 2017 „Leitlinien im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreiches gemäß Art. 50 EUV“. Zuvor hatte bereits die britische Regierung ihre Verhandlungsleitlinien in einem Weißbuch vom 2. Februar 2017 festgelegt. Der Senat hat deutlich gemacht, dass er weiterhin an sehr guten Beziehungen Bremens zum Vereinigten Königreich interessiert ist. Bereits unmittelbar nach dem Brexit- Votum erklärte Bürgermeister Dr. Sieling, dass das Brexit-Votum nichts an den guten Beziehungen zwischen Bremen und dem Vereinigten Königreich ändern werde. Wir fragen den Senat: 1. Wieviel Menschen mit britischer Staatsangehörigkeit leben gegenwärtig im Land Bremen und verlören gegebenenfalls mit dem Wirksamwerden des Brexits ihr Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU? 2. Welche gesamtwirtschaftlichen Folgen hat der Brexit nach Einschätzung des Senats für die Wirtschaft Bremens? 3. Welche Branchen in Bremen weisen vergleichsweise hohe Export- und Importanteile im Handel mit Großbritannien aus und wie bewertet der Senat insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen des Brexits auf die Handelsbeziehungen Bremens? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 4. Welche Verflechtungen bestehen zwischen der Wissenschaftslandschaft Bremens und der des Vereinigten Königreichs? 5. Welche Auswirkungen hat vor diesem Hintergrund der Brexit auf die Wissenschaft in Bremen? 6. Spricht sich der Senat für eine weitere Beteiligung des Vereinigten Königreichs am EU-Forschungsrahmenprogramm „Horizon 2020“ aus? 7. Wie beurteilt der Senat die Auswirkungen des Brexits auf Austauschprogramme wie Erasmus+? 8. Welche Schulpartnerschaften bestehen zwischen Schulen des Landes Bremen und dem Vereinigten Königreich und wie bewertet der Senat die Auswirkungen des Brexits auf bestehende Schulpartnerschaften und zukünftige Schulpartnerschaften ? 9. Wie beurteilt der Senat die Auswirkungen, die das Ausscheiden des Vereinigten Königreiches als führenden Medienstandort der EU auf den Medienstandort und die Medienförderung in Bremen haben kann? 10. Wie beurteilt der Senat die statusrechtlichen Folgen, die der Brexit auf britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger hat, sofern diese in ein Beamtenverhältnis in Bremen berufen worden sind? 11. Befürwortet der Senat eine weitere Beteiligung des Vereinigten Königreiches an Europol nach dem Wirksamwerden des Brexits? 12. Welche Auswirkungen kann der Brexit auf den Haushalt Bremens etwa in Hinblick auf die EU-Kohäsionspolitik beziehungsweise den aktuellen mehrjährigen EU-Finanzrahmen sowie den nach 2020 haben? 13. Wie bewertet der Senat die Auswirkungen des Brexits auf die EU-Klimapolitik sowie auf den Ausbau von erneuerbaren Energien? 14. Welche Auswirkungen des Brexit erwartet der Senat für die Entwicklung des Offshore-Marktes und die Investitionspläne der relevanten deutschen Anbieter in diesem Markt? 15. Wie bewertet der Senat die Auswirkungen des Wegfalles des britischen Verkehrsnetzes aus dem transeuropäischen Netz TEN-V auf den Logistikstandort Bremen? 16. Welche Veränderungen durch den Brexit erwartet der Senat für die Migrationswanderungen in Europa und welche Auswirkungen bzw. mögliche Zuwanderungschancen sieht er dadurch für das Land Bremen?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wieviel Menschen mit britischer Staatsangehörigkeit leben gegenwärtig im Land Bremen und verlören gegebenenfalls mit dem Wirksamwerden des Brexits ihr Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU? Im Land Bremen sind derzeit 1.213 britische Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das entspricht ca. 1 % der ausländischen Bevölkerung Bremens. Nach einem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) würde für britische Staatsangehörige das Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz der EU entfallen. Das VK würde durch den Brexit zu einem Drittstaat. Damit gelten für britische Staatsangehörige künftig die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, soweit keine anderen Regelungen explizit vereinbart werden. Dies hätte z. B. zur Folge, dass für die Aufnahme bzw. Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein entsprechender Aufenthaltstitel erforderlich wäre. Für Brit*innen, die bereits seit Längerem in Bremen leben, besteht die Möglichkeit der Einbürgerung. Die Anträge auf Einbürgerung sind seit dem Brexit-Votum gestiegen. Gab es 2015 insgesamt neun britische Einbürgerungsanträge in Bremen und Bremerhaven, waren es in 2016 bereits 50. In diesem Jahr haben bis Ende April schon 41 Bürger*innen des VK im Land Bremen einen entsprechenden Antrag gestellt. Obwohl in Deutschland grundsätzlich eine Mehrstaatigkeit vermieden werden soll, ist es bisher möglich, neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU zu haben. Mit Ausscheiden des VK aus der EU würde die entsprechende Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz für britische Staatsangehörige nicht mehr gelten. Es bleibt abzuwarten, ob Deutschland eine entsprechende Sonderregelung für das VK schaffen wird. 2. Welche gesamtwirtschaftlichen Folgen hat der Brexit nach Einschätzung des Senats für die Wirtschaft Bremens? Für Bremen ist das VK ein bedeutender Handelspartner. Für 2015 belegte das VK den dritten Platz auf der Rangliste der bremischen Handelspartner mit 8,4 % nach Frankreich (13 %) und den USA (10 %). Rund 53 Bremer Unternehmen unterhalten Niederlassungen in dem VK und rund 310 Bremer Unternehmen haben Geschäftskontakte mit britischen Firmen. Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich die Auswirkungen des Brexit für die Bremer Wirtschaft weder konkret quantifizieren noch abschließend auf bestimmte Branchen eingrenzen. Die Ausgestaltung der zukünftigen Handelsbeziehungen mit dem VK ist der ausschlaggebende Faktor für die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Land Bremen. Risiken werden v. a. durch mögliche tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse, in der Verlangsamung des britischen Wachstums, in Wechselkursrisiken sowie in politischer und rechtlicher Unsicherheit gesehen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 Im Rahmen einer DIHK Blitzumfrage vom Juli 2016 wurden auch Bremer Unternehmen befragt. Die Ergebnisse dieser für Bremen nicht repräsentativen Umfrage decken sich weitgehend mit den bundesweiten Ergebnissen: • Während in der Verhandlungsphase rund 30 % der Unternehmen bereits Auswirkungen auf Im- und Exporte zwischen Bremen und dem VK sehen, sind dies für die Zeit nach dem Brexit jeweils rund 50 %. • Während kurz- und mittelfristig kaum Auswirkungen auf Investitionen und Arbeitsplätze in Deutschland gesehen werden, werden diese mittelfristig von ca. 20 % der Unternehmen für das VK gesehen. 3. Welche Branchen in Bremen weisen vergleichsweise hohe Export- und Importanteile im Handel mit Großbritannien aus und wie bewertet der Senat insbesondere die zu erwartenden Auswirkungen des Brexits auf die Handelsbeziehungen Bremens? Das Handelsvolumen (Ein- und Ausfuhren) zwischen dem VK und Bremen lag in den vergangen Jahren stets im einstelligen Milliarden-Bereich. Im Jahr 2016 betrug das Handelsvolumen knapp über 2,5 Milliarden Euro. Die Einfuhren konzentrieren sich vor allem auf die Warengruppe „Luftfahrzeuge bzw. Luftfahrzeugteile“, die bis 2015 den Großteil darstellen; weitere wichtige Warengruppen sind „Mess-, steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse“, „Personenkraftwagen und Wohnmobile“ sowie „Fische und Krebstiere, Weichtiere“. Die Warengruppe „Personenkraftwagen und Wohnmobile“ stellte mit rund 68 % der Ausfuhren 2016 den Großteil der Bremer Exporte dar. Insgesamt deuten die Einfuhr- und Ausfuhrdaten darauf hin, dass das VK einen wichtigen Zuliefermarkt im Bereich Luftfahrt und einen wichtigen Absatzmarkt für den Bereich Automotive darstellt. Darüber hinaus weist die Warengruppe „Fische und Krebstiere, Weichtiere“ mit Ein- und Ausfuhren im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich auf eine möglicherweise starke Verflechtung der Fischerei- und Fischverarbeitungsbranche hin. Im Folgenden werden mögliche Auswirkungen auf einige Branchen dargestellt: Häfen, Logistik und Automobile Je nach Ausgestaltung der zukünftigen Handelsbeziehungen und insbesondere ohne eine Einigung zu den Austrittsmodalitäten und zukünftigen Beziehungen sind Rückgänge der Handelsvolumina und Umleitungen der Warenströme in den internationalen Lieferketten zu erwarten. Für Bremen als traditioneller Handels- und Exportstandort gehen damit aller Voraussicht nach direkte Auswirkungen auf die Hafen- und Logistikwirtschaft einher. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 Aufgrund der großen Bedeutung von Kraftfahrzeugen für die Exporte aus Bremen wie auch aus Deutschland sind hier erhebliche Auswirkungen insbesondere im Bereich des Automobilumschlags in den bremischen Häfen zu befürchten. In der noch vorläufigen Hafenstatistik aus 2016 liegt das VK beim Import mit 767.000 Tonnen auf dem 14. Rang und beim Export mit 1.207.000 Tonnen auf dem neunten Rang (136.000 TEU, Platz 8 im Containerbereich). Die negative Entwicklung des britischen Absatzmarktes werden auch Automobilhersteller berücksichtigen müssen. Auf der Seite der Produktionskette und Zuliefererstrukturen ist zu beachten, welche Auswirkungen auf Lieferketten, insbesondere auch im Hinblick auf die zeitsensiblen Just-in-time- und Just-in-Sequence-Produktionsabläufe entstehen. Luftfahrt Beim Flugzeugbauer Airbus basiert der Produktionsprozess der zivilen Luftfahrzeuge auf einer eng verknüpften Arbeitsteilung mit dem VK. Sollte der Brexit den freien und zollfreien Warenverkehr zwischen dem VK und der EU beeinträchtigen, wäre das bisherige System der länderübergreifenden arbeitsteiligen Produktion für Airbus in der gegenwärtigen Form wahrscheinlich nicht mehr möglich. Gleiches würde für etwaige Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit gelten, weil die Mitarbeiter*innen oftmals länderübergreifend eingesetzt werden. Airbus hat deshalb schon frühzeitig eine eigene „Brexit Task Force“ eingesetzt, die bereits im Dialog mit der britischen Regierung steht. Allerdings liegt die größte Herausforderung, auch aus Sicht von Airbus, bei den vielen kleineren und mittleren Zuliefererfirmen, die mit etwaigen Umstellungen durch den Brexit überfordert werden könnten. Luftverkehr Je nachdem, ob für das VK auch nach dem Ausscheiden aus der EU die für die Luftfahrt in den Bereichen Safety und Security geltenden EU-Verordnungen weiterhin Gültigkeit haben, sind die Auswirkungen unterschiedlich. Sollten die EU- Verordnungen für das VK künftig nicht mehr gelten, werden Fluggäste aus dem VK (zurzeit vornehmlich aus London-Stansted mit den Ryanair-Flügen) nach der Ankunft isoliert von den anderen Fluggästen geführt werden. Das wäre mit höherem Aufwand für den Flughafen verbunden. Unabhängig davon sieht die Entgeltordnung des Flughafens höhere Entgeltsätze für Flüge in/aus Staaten außerhalb der EU vor, sodass hier auf jeden Fall mit dem Brexit das Preisniveau für Flüge aus/nach dem VK ansteigen wird. Tourismus Nach dem Referendum kam es in der zweiten Jahreshälfte 2016 zu deutlichen Kurseinbrüchen des britischen Pfund. Daraus resultierend haben sich Reisen in das VK verbilligt, wohingegen sich Auslandreisen für die Briten verteuert haben. Laut der Bremer Tourismuszentrale ist das VK bisher stärkster Auslandsmarkt für die Bremer Tourismusbranche. Die Kursschwankungen haben die Entwicklung der Gesamtzahlen europäischer Übernachtungen gedämpft. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 Fischerei Sollte es zu einem „harten Brexit“ kommen, befürchtet der Deutsche Hochseefischerei -Verband den Verlust von Arbeitsplätzen in der deutschen Fischerei-Industrie. Grund dafür ist, dass ein Großteil des deutschen Fischfanges in britischen Zonen stattfindet. Sollte das VK seine Vorstellungen bezüglich der Gebietsansprüche in der Nordsee in den Verhandlungen durchsetzen, würde dies nach Einschätzung des Deutschen Hochseefischerei-Verbandes 50 % der gesamtdeutschen Fangmenge und 30 % der Gesamtumsätze betreffen. Je nach Fischart betragen die Fangquoten in britischen Zonen zwischen 100 (Nordseehering) und 50 %. Eine mögliche Verlagerung von Arbeitsplätzen zu britischen Fischereibetrieben könnte auch den Standort Bremerhaven betreffen. 4. Welche Verflechtungen bestehen zwischen der Wissenschaftslandschaft Bremens und der des Vereinigten Königreichs? Die Verflechtungen zwischen der Wissenschaftslandschaft Bremens und der des VK sind vielfältig. Sie bestehen auf Ebene der Forschenden, Lehrenden und Studierenden sowie der Wissenschaftseinrichtungen und erstrecken sich vom Grundsatz her auf alle Möglichkeiten des kooperativen Tätigkeitsspektrums in Forschung und Lehre sowie des Personenaustausches. Sie reichen von Verflechtungen, die z. T. auch ohne entsprechende gemeinsame Förderstrukturen entstehen können, wie gemeinsame Publikationen, Konferenzen, bis hin zu gemeinsamen Projekten und Verflechtungen , die durch Programme wie das europäische Forschungsrahmenprogramm Horizon 2020, Erasmus+ oder Angebote des DAAD gefördert werden. Auf dem Gebiet der Forschung bestehen z. B. Verbindungen zwischen den Meereswissenschaften Bremens und dem National Oceanography Centre in Southampton. 5. Welche Auswirkungen hat vor diesem Hintergrund der Brexit auf die Wissenschaft in Bremen? Grundsätzlich betreffen die Folgen des Brexit das deutsche Wissenschaftssystem insgesamt und damit alle Bundesländer gleichermaßen. Für Bremen wie für alle Bundesländer ist das VK ein wichtiger Kooperationspartner im Bereich der Forschung und Wissenschaft. Spezifische Auswirkungen auf den Wissenschaftsstandort Bremen sind derzeit nicht erkennbar. Die Folgen des Brexit sind für die Bereiche Forschung und Wissenschaft ohne Kenntnis des Ausgangs der Verhandlungen zwischen EU und dem VK derzeit nicht abschätzbar. Im Bereich der europäischen Forschungsförderung ist das VK ein Nettonehmer, für das gesamte Budget der EU ein Nettozahler. Ob der mögliche Wegfall eines Nettonehmers finanziellen Spielraum für mehr förderbare Projekte auch aus Bremen schafft oder eine mögliche Verkleinerung des Forschungsbudgets insgesamt diesen Spielraum einschränkt, ist derzeit nicht Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 7 abschätzbar. Vom Ausgang der Verhandlungen bzgl. einer möglichen weiteren Beteiligung des VK an der europäischen Forschungsförderung wird abhängen, ob und in welchem Umfang Wissenschaftler*innen aus dem VK im Rahmen europäischer Programme als Kooperationspartner für Bremer Wissenschaftler*innen zur Verfügung stehen und in gemeinsame Projekte eingebunden werden können. Ebenso abhängig vom Ausgang der Verhandlungen ist es, ob zukünftig im Rahmen des European Research Council (ERC) Geförderte aus Bremen weiterhin mit EU- Förderung an Universitäten im VK forschen können oder durch einen Wegfall des VK als Aufnahmeland eine größere Zahl an ERC-Geförderten nach Deutschland und Bremen kommt. Für Studierende aus dem VK, die in Bremen studieren wollen, sind Auswirkungen bei der Hochschulzulassung möglich, denn bislang werden sie als Angehörige der EU wie Deutsche behandelt. Welche Regelungen es hier nach dem Austritt des VK aus der EU geben wird, ist bislang nicht bekannt. Ebenso ist noch nicht bekannt, ob Bremer Studierende bei der Festlegung der anfallenden Studiengebühren im VK weiterhin als EU-Studierende privilegierten Status erhalten oder zukünftig die regulären Gebühren für Studierende aus dem Ausland entrichten müssen, die deutlich höher liegen. 6. Spricht sich der Senat für eine weitere Beteiligung des Vereinigten Königreichs am EU-Forschungsrahmenprogramm „Horizon 2020“ aus? Im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtverhandlungsergebnisses ist eine weitere Beteiligung des Vereinten Königreichs am EU-Forschungsrahmenprogramm „Horizon 2020“ zu befürworten, um die internationale Vernetzung zwischen der EU und dem VK im Bereich der Forschung weiterhin zu befördern. Dabei sowie für die Beteiligung in möglichen Folgeprogrammen sollte allerdings sichergestellt werden, dass das VK sich angemessen finanziell beteiligt. Ebenso sollte sichergestellt werden, dass eingegangene Verpflichtungen in bestehenden Projekten vom VK erfüllt bzw. für den Fall kompensiert werden, dass aufgrund des Austritts keine Förderung durch die EU mehr geleistet werden kann. 7. Wie beurteilt der Senat die Auswirkungen des Brexits auf Austauschprogramme wie Erasmus+? Die Nationalen Agenturen für das EU-Programm Erasmus+ gehen von keinen unmittelbaren Auswirkungen für das Programm aus. Die auf europäischer Ebene bestehenden Abkommen gelten voraussichtlich bis mindestens 2019 (Zweijahresfrist ab Austrittserklärung). Für die Zeit danach müssen Übergangsregelungen gefunden werden. Grundsätzlich ist die Teilnahme an Erasmus+ nicht an die Mitgliedschaft in der EU gekoppelt. Die weitere Zusammenarbeit mit dem VK wird vielmehr von der vertraglichen Gestaltung abhängen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 8 Je nach Ausgestaltung zukünftiger Abkommen wären negative Auswirkungen auf das Programm Erasmus+ möglich, von denen die Bereiche Bildung und Wissenschaft betroffen wären. So könnte es z. B. Einschränkungen im Studierendenaustausch durch höhere Studiengebühren, weniger bzw. geringer ausgestattete Stipendien und neue Einreisebestimmungen geben. Für Lehrkräfte könnte die Möglichkeit entfallen, ihre sprachlichen und landeskundlichen Kompetenzen im VK zu verbessern. Ein Wegfall der Förderung der Mobilität in der Erstausbildung würde die Möglichkeiten der partizipierenden Auszubildenden einschränken, für die das VK das derzeit mit Abstand bevorzugte Aufnahmeland ist. Inwieweit der Brexit die rückläufige Anzahl an Schüleraustauschprogrammen im eigentlichen Sinne weiter verstärken würde, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. 8. Welche Schulpartnerschaften bestehen zwischen Schulen des Landes Bremen und dem Vereinigten Königreich und wie bewertet der Senat die Auswirkungen des Brexits auf bestehende Schulpartnerschaften und zukünftige Schulpartnerschaften? Schulpartnerschaften und -austausche werden in der Verantwortung der Schulen aufgenommen , durchgeführt und gepflegt. Eine zentrale Steuerung der Aktivitäten wird hier nicht vorgenommen und wäre ein Eingriff in die pädagogische Selbstständigkeit der Schulen. Insofern gibt es keine zentrale Aufstellung der einzelnen Schulpartnerschaften . Es ist jedoch feststellbar, dass die Anzahl von Schüleraustauschprogrammen im eigentlichen Sinne (Partnerschulen besuchen sich gegenseitig, es finden Übernachtungen in den Familien statt) in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Vielmehr finden vermehrt Kurs- und Klassenfahrten ins VK statt, um dieses als Land kennenzulernen. In diesem Kontext findet dann der Besuch einer englischen Schule statt. Ob es im Rahmen des Brexit zu einer signifikanten Veränderung dieser Praxis kommt, ist derzeit nicht abzuschätzen. Es bleibt ebenfalls abzuwarten, ob es zu Veränderungen bei den Einreisebestimmungen und zu unerwarteten Kostensteigerungen im Kontext des Brexit kommen wird. 9. Wie beurteilt der Senat die Auswirkungen, die das Ausscheiden des Vereinigten Königreiches als führenden Medienstandort der EU auf den Medienstandort und die Medienförderung in Bremen haben kann? Sowohl auf die im Land Bremen ansässigen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk- und Medienanbieter als auch auf die Film- und Medienförderung sind keine negativen Auswirkungen des "Brexit" zu erwarten, da ein unmittelbarer Einfluss des Medienstandortes VK auf deren Aktivitäten nicht ersichtlich ist. Theoretisch erschwert werden könnten internationale Koproduktionen im Film-, Fernsehbereich geförderter Bremer Produktionsunternehmen. Solche haben mit dem VK in den letzten Jahren aber nicht stattgefunden. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 9 10. Wie beurteilt der Senat die statusrechtlichen Folgen, die der Brexit auf britische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger hat, sofern diese in ein Beamtenverhältnis in Bremen berufen worden sind? Bewerber*innen dürfen nur in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit, die eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die EU einen Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen (§ 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Ausnahmen sind nur zulässig, wenn an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers gerade im Beamtenverhältnis ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder bei der Berufung von Hochschullehrer *innen und anderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter*innen andere wichtige Gründe vorliegen. Über diese Ausnahmen entscheidet der Senat (§ 8 Bremisches Beamtengesetz – BremBG). Ernennungen, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind nichtig (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Verliert eine Beamtin oder ein Beamter während der Dauer eines Beamtenverhältnisses die deutsche oder eine privilegierte Staatsangehörigkeit, ist der oder die Betroffene kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Gleiches gilt, wenn die Staatsangehörigkeit der Beamtin oder des Beamten ihre Privilegierung verliert. Scheidet das VK aus der EU und auch aus dem EWR aus, könnten folglich Personen mit ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit nur noch mit einer unter den genannten Voraussetzungen durch den Senat zu erteilenden Ausnahme in ein Beamtenverhältnis berufen werden, bestehende Beamtenverhältnisse mit diesem Personenkreis wären kraft Gesetzes beendet. Im VK erworbene Berufsqualifikationen würden außerdem nicht mehr als Laufbahnbefähigung für den Zugang zum Beamtenverhältnis anerkannt werden können (§ 1 Abs. 1 Bremische Diplomanerkennungsverordnung ). Derzeit ist nicht bekannt, wie viele Beamt*innen mit ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit im Lande Bremen tätig sind, aus dem Wissenschafts- und dem Bildungsressort wird aber von einigen Betroffenen berichtet. 11. Befürwortet der Senat eine weitere Beteiligung des Vereinigten Königreiches an Europol nach dem Wirksamwerden des Brexits? Das VK besitzt bisher als Mitgliedstaat der EU einen primärrechtlichen Sonderstatus, der es diesem ermöglicht, bei Maßnahmen bzgl. des sog. „Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ jeweils über eine eigene Beteiligung zu entscheiden. (Vgl. Protokoll Nr. 21 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Dies umfasst unter anderem die polizeiliche Zusammenarbeit. Daran nimmt das VK bisher zwar nur punktuell, jedoch sehr engagiert teil. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 10 Durch einen Brexit würde das VK ohne entsprechende Assoziierungsabkommen insbesondere den Zugang zu einzelnen Informationssystemen einbüßen und diese selbst auch nicht mehr mit Daten versorgen. Hiervon ist beispielsweise der Informationsaustausch durch das Schengener Informationssystem (SIS II) im Bereich polizeilicher Zusammenarbeit betroffen. Auch Kooperationen im Rahmen von Europol sind hierbei betroffen, da das VK im Dezember 2016 sein Opt-In zur neuen Europol- VO(VO (EU) 2016/794), die am 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist, erklärt hat. Vor diesem Hintergrund wird eine weitere Beteiligung des VK an Europol aus Sicht des Senats grundsätzlich befürwortet. 12. Welche Auswirkungen kann der Brexit auf den Haushalt Bremens etwa in Hinblick auf die EU-Kohäsionspolitik beziehungsweise den aktuellen mehrjährigen EU-Finanzrahmen sowie den nach 2020 haben? Von besonderem Interesse sind die finanziellen Auswirkungen des Brexit auf die Freie Hansestadt Bremen. Mit dem Ausscheiden des Nettozahlers VK entsteht im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), der voraussichtlich für die Jahre 2021 – 2027 gelten wird und den Rahmen für die jährlichen Haushalte der EU darstellt, eine Lücke, die auf mindestens 10 Mrd. Euro p. a. geschätzt wird. Sollte sie nicht durch erhöhte Beiträge der EU-27 ganz oder teilweise geschlossen werden, würde sie zu einer Minderausstattung der Einzelposten des EU-Haushalts führen und damit auch zu einer Reduzierung der Mittelausstattung der Strukturfonds, der Forschungsförderung und weiterer Förderprogramme (z. B. INTERREG). Der Druck, der ohnehin durch neue, zusätzliche Aufgaben der EU auf den Programmmitteln lastet, würde dadurch erheblich erhöht. Klarheit werden erst die Verhandlungen der EU-27 zum MFR 2021ff. bringen. Auch für die lfd. Förderperiode 2014 – 2020 sind Konsequenzen des Brexit nicht ausgeschlossen. Zwar hat die EU-27 das Ziel, bereits in der ersten Verhandlungsphase mit dem VK eine Einigung über sämtliche finanziellen Verpflichtungen zu erreichen, die während der Mitgliedschaft des VK in der EU entstanden sind (unbestätigte Schätzungen sprechen von bis zu 100 Mrd. Euro), darin wäre auch der Beitrag des VK zur lfd. Finanzperiode enthalten. Sollten die Verhandlungen jedoch scheitern ist ein Rückzug des VK ohne finanzielle Ausgleichszahlungen nicht auszuschließen – mit der Konsequenz einer Unterdeckung der EU-Haushalte 2019 und 2020. Hier bleibt das Ergebnis der Austrittsverhandlungen abzuwarten. Damit besteht – gewiss für die Zeit nach 2020, unter Umständen bereits für die Jahre 2019/20 – eine erhebliche Ungewissheit bzgl. der Höhe der künftig für die Freie Hansestadt Bremen zu erwartenden Fördermittel. Die tatsächlichen Auswirkungen auf die EU-Kohäsionspolitik infolge eines geschmälerten EU-Haushaltes lassen sich derzeit nicht verlässlich prognostizieren. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 11 13. Wie bewertet der Senat die Auswirkungen des Brexits auf die EU- Klimapolitik sowie auf den Ausbau von erneuerbaren Energien? Ein Austritt des VK aus der EU hätte eine Überprüfung der EU-Klima- und Energieziele zur Folge. Ganz konkret könnte sich zudem die Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens durch einen Austritt des VK aus der EU erschweren. Im Emissionshandel der EU laufen die Verhandlungen über die konkrete Ausgestaltung des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) ab 2021. In Folge der Brexitentscheidung sind die Zertifikatpreise bereits auf unter 5 €/t gefallen. Für einen funktionierenden Emissionshandel, der den Klimaschutz fördert, werden allerdings Mindestpreise von 25-30 €/t angenommen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch offen, ob das VK Teil des EU-ETS bleiben wird. Diese Möglichkeit besteht durchaus, da bereits jetzt Staaten außerhalb der EU dem EU-ETS angehören. Bei den Verhandlungen von verbindlichen Zielen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien hat sich das VK auf Grundlage bisheriger Aussagen eher ablehnend verhalten und legte auch bisher großen Wert auf nationales Handeln. Das VK liegt im europäischen Vergleich eher im unteren Feld des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. 14. Welche Auswirkungen des Brexit erwartet der Senat für die Entwicklung des Offshore-Marktes und die Investitionspläne der relevanten deutschen Anbieter in diesem Markt? Der Offshore-Markt ist ein internationaler Markt, bei dem Europa eine führende Rolle einnimmt, die Nordsee ist das größte Installationsgebiet. Installation und Wartung der Windparks werden von international agierenden Unternehmen durchgeführt, für die ein flexibler Einsatz des hochqualifizierten Personals und der eingesetzten Geräte notwendig ist, um kostengünstig arbeiten zu können. Derzeit arbeitet die Branche daran, diese flexiblen Einsätze durch Standardisierung der Anforderungen z. B. im Bereich Qualifizierung weiter zu vereinfachen. Sollten durch den Brexit im VK zukünftig formale Anforderungen wie Arbeitserlaubnisse , Steuern, Zölle oder Einfuhrbeschränkungen eingeführt werden, die z. B. bestehende Zulieferketten betreffen, würde dies die weitere Entwicklung insgesamt negativ beeinflussen. Zudem könnten nach einem Brexit im VK die Anforderungen an lokale Zulieferung steigen. Viele deutsche Unternehmen der Offshore-Windindustrie haben enge Handelsbeziehungen zu anderen Nordseeanrainern und damit auch zum VK, sodass sich ein Brexit auf diese Branche auswirken wird. Als größter nationaler Offshore-Markt ist das VK ein wichtiger Absatzmarkt für Produkte und Dienstleistungen der Offshore- Industrie, sodass z. B. die Entwicklung der britischen Währung deutliche Auswirkungen auf die Exportmöglichkeiten der deutschen Firmen haben könnte. Andererseits könnten internationale Unternehmen, die überlegt haben, eine Produktion im VK aufzubauen (nicht nur für den nationalen Markt), ggf. davon Abstand nehmen und Fertigungen in anderen EU-Ländern (inkl. Deutschland) als Alternative favorisieren. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 12 Darüber hinaus könnte ein Brexit Auswirkungen auf die angestrebte Entwicklung eines grenzüberschreitenden europäischen Stromnetzes mit Anbindung der Offshore- Windparks in der Nordsee haben. 15. Wie bewertet der Senat die Auswirkungen des Wegfalles des britischen Verkehrsnetzes aus dem transeuropäischen Netz TEN-V auf den Logistik -standort Bremen? Großbritannien und Irland sind mittels des Kernnetzkorridors „North Sea - Mediterranean Corridor“ in das transeuropäische Verkehrsnetz eingebunden. Bremen, Bremerhaven und Wilhelmshaven sind nicht Bestandteil dieses Kernnetzkorridors. Auswirkungen des Brexit, im Rahmen der europäischen Netzwerkpolitik, sind für den Logistikstandort Bremen daher nicht zu erwarten. Die Logistikwirtschaft ist vom Brexit in vergleichbarer Weise wie die Gesamtwirtschaft betroffen. Hier wird auf die Beantwortungen der Fragen 2 und 3 verwiesen. 16. Welche Veränderungen durch den Brexit erwartet der Senat für die Migrationswanderungen in Europa und welche Auswirkungen bzw. mögliche Zuwanderungschancen sieht er dadurch für das Land Bremen? Sollte sich die Praxis der Aufnahme von Asylsuchenden im VK durch den Brexit weiter verschärfen, könnten Asylsuchende in anderen sicheren Staaten Zuflucht suchen und somit die Zugangszahlen der Asylsuchenden in der EU ansteigen. Allerdings war die Anzahl der vom VK aufgenommenen Flüchtlinge schon bisher deutlich unter dem Durchschnitt der Mitgliedstaaten. Im Jahr 2015 entfielen lediglich 3,1 % der in der EU aufgenommenen Asylsuchenden auf das VK. Für viele Migrant*innen aus Drittstaaten, die nicht zwingend Asylsuchende sind, ist eine mögliche Familienzusammenführung oder die Aussicht auf einen Arbeitsplatz im VK und nicht die Zugehörigkeit des VK zur EU entscheidend für die Migration. Vor diesem Hintergrund wird die Wahrscheinlichkeit, dass sich Menschen zukünftig deutlich mehr in Richtung der anderen Mitgliedstaaten orientieren, als gering eingeschätzt. Die Abwanderung von Fachkräften aus Deutschland, aber auch aus anderen Mitgliedstaaten , in das VK wird durch den Brexit vermutlich erschwert,. Nach einem EU-Austritt des VK würde für britische Staatsangehörige das Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU entfallen. Das VK würde in diesem Fall durch den Brexit zu einem Drittstaat. Damit würden für britische Staatsangehörige künftig die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes gelten. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 13 Dies hätte z. B. zur Folge, dass für die Aufnahme bzw. Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein entsprechender Aufenthaltstitel erforderlich wäre. Eine Zuwanderung nach Deutschland würde damit erschwert. Möglicherweise würde jedoch mit dem VK, wie aktuell mit der Schweiz gültig, ein Abkommen über die Freizügigkeit geschlossen. Danach sind Aufenthaltsrechte denen der Freizügigkeit weitgehend angeglichen, Schweizer*innen sind überwiegend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Ziel der anstehenden Verhandlungen ist es, eine möglichst große Rechtssicherheit für die Bürger*innen zu erzielen. Gemäß den Richtlinien des Rates über ein Abkommen mit dem VK beinhaltet dies unter anderem ein Daueraufenthaltsrecht nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren, der vor dem Zeitpunkt des Austritts begann. Diese sollte sowohl für Bürger*innen der EU-27 gelten, die im VK ihren Aufenthalt haben, als auch für Bürger*innen des VK, die in einem Mitgliedstaat der EU-27 ihren Aufenthalt haben oder arbeiten. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-1157 VB Auswirkungen des Brexit für das Land Bremen 20170725_1_KA Auswirkungen Brexit