BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1164 Landtag 19. Wahlperiode 02.08.17 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Wie oft setzt die Staatsanwaltschaft V-Leute in Ermittlungsverfahren ein? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft ... Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 21. Juni 2017 „Wie oft setzt die Staatsanwaltschaft V-Leute in Ermittlungsverfahren ein?“ Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Aus der Senatsantwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE 19/1007 ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in den vergangenen fünf Jahren in 81 Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz V-Leute, verdeckte Ermittler oder InformantInnen eingesetzt hat. Der leitende Oberstaatsanwalt genehmigt den Einsatz solcher anonym bleibender Quellen auf Grundlage der ‚Richtlinien zur Inanspruchnahme von Informanten und zum Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) im Rahmen der Strafverfolgung‘ und sichert den Personen Vertraulichkeit zu. Solche anonymen Quellen dürfen in den Bereichen Schwerkriminalität, der Organisierten Kriminalität, des illegalen Betäubungsmittel- und Waffenhandels, der Falschgeldkriminalität und der Staatsschutzdelikte eingesetzt werden. Der Einsatz von V-Leuten ist aus strafprozessualen Gründen fragwürdig, weil die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und des Zeugenbeweises nicht gewährleistet werden kann: V-Leute sagen nicht vor Gericht aus und können deshalb nicht – etwa von der Verteidigung – auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Allein die sogenannte VP- Führung hat Kontakt zu den V-Leuten und anonymen InformantInnen. Im Fall des sog. Antiterror-Wochenendes im Februar 2015 wurde diese Problematik auch auf eine andere Weise deutlich: Die Einsatzleitung der Polizei und der Polizeipräsident erfuhren erst weit nach Ende des Einsatzes, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren gezielt eine V-Person eingesetzt und genehmigt hatte. Der Einsatzleiter erklärte vor dem Untersuchungsausschuss, dass er angesichts dieser ihm nicht bekannt gemachten Tatsache eine Neubewertung der Informationslage vorgenommen hätte. Noch Monate nach dem Großeinsatz gab es im Innenressort Unklarheiten dahingehend, auf welcher Rechtsgrundlage die VP überhaupt eingesetzt worden war (http://www.bremischebuergerschaft .de/drs_abo/2016-10-27_Drs-19-801_c56a0.pdf S. 111). Wir fragen den Senat: 1. Sind der Staatsanwaltschaft die Echtpersonalien der verdeckt eingesetzten Personen – insbesondere V-Personen und InformantInnen - bekannt und wo werden diese erfasst? 2. Was sind die Kriterien für eine angebliche Gefährdungslage der verdeckt eingesetzten Personen? (vgl. RiStBV Anlage D Nr. 3.3: Voraussetzung für die Erteilung einer Vertraulichkeitszusage) 3. Wer gibt gegenüber der Staatsanwaltschaft Auskunft über die mögliche Gefährdungslage ? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 2 - “...“} 4. Wie oft hat die Staatsanwaltschaft Bremen in den vergangenen fünf Jahren Vertraulichkeit für V-Leute, verdeckte Ermittler und sonstige InformantInnen zugesichert ? (Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach Deliktsfeldern und nach Art des anonymen Hinweisgebers/der anonymen Hinweisgeberin). 5. Gab es in den vergangenen 5 Jahren neben der Vertraulichkeitszusage auch weitergehende Zustimmungen seitens der Staatsanwaltschaft bei Einsätzen der verdeckt arbeitenden Personen gegen bestimmte Beschuldigte –(„gezielt eingesetzt“ vgl. RiStBV Anlage D Nr. 5.3)? 6. Wer prüft die Frage der Notwendigkeit des Einsatzes verdeckt arbeitender Personen und was sind die möglichen Kriterien dafür ((vgl. RiStBV Anlage D Nr. 3.2)? 7. Von welchen Stellen wurden die von der Staatsanwaltschaft eingesetzten verdeckt ermittelnden Personen geführt (bitte aufschlüsseln nach Zollkriminalamt, LKA, BKA, Landesamt bzw. Bundesamt für Verfassungsschutz, ggf. weiterer Behörden der Länder und des Bundes)? 8. Inwiefern hat der Senat die Forderung des Untersuchungsausschusses konkret auf Bundesebene eingebracht, den Einsatz von V-Leuten auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, anstatt allein auf Richtlinien (Abschlussbericht ATE S. 90)? 9. Hat der Senat Maßnahmen ergriffen, um den „Einsatz von Vertrauenspersonen auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken“, wie es der Untersuchungsausschuss gefordert hatte?“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind der Staatsanwaltschaft die Echtpersonalien der verdeckt eingesetzten Personen – insbesondere V-Personen und InformantInnen - bekannt und wo werden diese erfasst? Die Echtpersonalien der verdeckt eingesetzten Personen, insbesondere der V- Personen und der Informantinnen beziehungsweise Informanten sind der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht bekannt. Die Personalien werden bei der jeweiligen für die Führung von V- Personen zuständigen Organisationseinheit der Polizei oder des Zollfahndungsamtes geführt . Nur in begründeten Ausnahmefällen unterrichtet die Polizei die Staatsanwaltschaft gemäß den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV Anlage D Nr. 5.4) auch über die Identität des Informanten beziehungsweise der Informantin oder der V- Person. Einen solchen Fall hat es seit 2012 nicht gegeben. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 3 - “...“} Frage 2: Was sind die Kriterien für eine angebliche Gefährdungslage der verdeckt eingesetzten Personen? (vgl. RiStBV Anlage D Nr. 3.3: Voraussetzung für die Erteilung einer Vertraulichkeitszusage) Ein abschließender Katalog über die Kriterien für eine Gefährdungslage liegt nicht vor. Insoweit erfolgt stets eine Einzelfallbewertung. Sofern nicht bereits die Anlasstat eine besondere Gewalttat wie zum Beispiel ein Tötungs-, schweres Körperverletzungs- oder Raubdelikt darstellt, bedarf es im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der Darstellung, ob der Beschuldigte oder Personen aus seinem Umfeld bereits wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten sind. Ferner ist es erforderlich, die von der oder dem Beschuldigten oder der Tätergruppe, zum Beispiel im Bereich der Rockerkriminalität, ausgehende Gefahr darzulegen. Neben der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit sind auch Ausführungen dazu gefordert, ob andere Nachteile für die Vertrauensperson zu erwarten sind. Frage 3: Wer gibt gegenüber der Staatsanwaltschaft Auskunft über die mögliche Gefährdungslage ? Die erforderlichen Auskünfte über die Gefährdungslage erteilt die für die Führung von Vertrauenspersonen und Informantinnen beziehungsweise Informanten zuständige Fachdienststelle bei der Polizei oder beim Zollfahndungsamt. Frage 4 Wie oft hat die Staatsanwaltschaft Bremen in den vergangenen fünf Jahren Vertraulichkeit für V-Leute, verdeckte Ermittler und sonstige InformantInnen zugesichert? (Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach Deliktsfeldern und nach Art des anonymen Hinweisgebers/der anonymen Hinweisgeberin). Ausweislich der in der Anlage beigefügten Tabelle ergeben sich folgende Zahlen: Im Jahr 2012 wurden in 35 Fällen Zusicherungen erteilt, wobei in 9 Fällen die Identität von Informanten und in 26 Fällen die Identität von Vertrauenspersonen geschützt wurde. Im Jahr 2013 wurden in 25 Fällen Zusicherungen erteilt, wobei in 8 Fällen die Identität von Informanten und in 17 Fällen die Identität von Vertrauenspersonen geschützt wurde. Im Jahr 2014 wurden in 20 Fällen Zusicherungen erteilt, wobei in 6 Fällen die Identität von Informanten und in 14 Fällen die Identität von Vertrauenspersonen geschützt wurde. Im Jahr 2015 wurden in 25 Fällen Zusicherungen erteilt, wobei in 11 Fällen die Identität von Informanten und in 14 Fällen die Identität von Vertrauenspersonen geschützt wurde. Im Jahr 2016 wurden in 11 Fällen Zusicherungen erteilt, wobei in 2 Fällen die Identität von Informanten und in 9 Fällen die Identität von Vertrauenspersonen geschützt wurde. Im Jahr 2017 wurden bislang in Fällen 9 Zusicherungen erteilt, wobei in 4 Fällen die Identität von Informanten und in 5 Fällen die Identität von Vertrauenspersonen geschützt wurde . Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 4 - “...“} Frage 5: Gab es in den vergangenen 5 Jahren neben der Vertraulichkeitszusage auch weitergehende Zustimmungen seitens der Staatsanwaltschaft bei Einsätzen der verdeckt arbeitenden Personen gegen bestimmte Beschuldigte –(„gezielt eingesetzt“ vgl. RiStBV Anlage D Nr. 5.3)? Über die Zusicherung der Vertraulichkeit hinausgehende Zustimmungen sind von der Staatsanwaltschaft nicht erteilt worden. Mit der Zusicherung der Vertraulichkeit in Bezug auf Vertrauenspersonen ist zugleich die Auflage verbunden, Informationen ausschließlich in Bezug auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren zu gewinnen, auch soweit eine Tatverdächtige beziehungsweise ein Tatverdächtiger noch nicht identifiziert sein sollte. Frage 6: Wer prüft die Frage der Notwendigkeit des Einsatzes verdeckt arbeitender Personen und was sind die möglichen Kriterien dafür ((vgl. RiStBV Anlage D Nr. 3.2)? Die Prüfung, ob der Einsatz verdeckt arbeitender Personen geboten ist, nimmt bei der Staatsanwaltschaft der Behördenleiter oder besonders von ihm bestimmte Abteilungsleiterinnen beziehungsweise Abteilungsleiter vor. Eine Zusicherung erfolgt entsprechend den Regelungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV Anlage D, Nr. 3.1 lit a) in Verfahren aus dem Bereich der Schwerkriminalität (z.B. Tötungsdelikte, schwere Raubstraftaten), der organisierten Kriminalität (unter anderem Menschenhandel, Förderung der Prostitution, organisierter Waffenhandel, räuberische Erpressung), des illegalen Betäubungsmittelhandels, soweit Verbrechensvorwürfe im Raum stehen, des besonders schweren Falls des illegalen Waffenhandels auch außerhalb der organisierten Kriminalität, der Falschgeldkriminalität sowie der Staatsschutzdelikte . Bei der Prüfung der Tat als schwere Straftat werden die Kriterien mit herangezogen , die besonders einschneidende Maßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO rechtfertigen können. Frage 7: Von welchen Stellen wurden die von der Staatsanwaltschaft eingesetzten verdeckt ermittelnden Personen geführt (bitte aufschlüsseln nach Zollkriminalamt, LKA, BKA, Landesamt bzw. Bundesamt für Verfassungsschutz, ggf. weiterer Behörden der Länder und des Bundes)? Ausweislich der in der Anlage beigefügten Tabelle sind die Informantinnen beziehungsweise Informanten und Vertrauenspersonen, denen durch die Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesichert wurde, in 2 Fällen durch das Bundeskriminalamt (BKA), in 5 Fällen durch Polizeidienststellen des Landes Niedersachsen (ZKI), in 3 Fällen durch das Zollfahndungsamt Hamburg (ZFA Hamburg), in 47 Fällen durch das Zollfahndungsamt Hannover (ZFA Hannover) und in 68 Fällen durch das LKA Bremen geführt worden. Das Landesamt für Verfassungsschutz des Landes Bremen sowie das Bundesamt für Verfassungsschutz haben keine Informantinnen beziehungsweise Informanten oder Vertrauenspersonen geführt, denen durch die Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit zugesichert wurde. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 5 - “...“} Frage 8: Inwiefern hat der Senat die Forderung des Untersuchungsausschusses konkret auf Bundesebene eingebracht, den Einsatz von V-Leuten auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, anstatt allein auf Richtlinien (Abschlussbericht ATE S. 90)? Die Prüfung des Senats, inwieweit der Einsatz von V- Leuten eine gesetzliche Regelung erfordert, ist noch nicht abgeschlossen. Frage 9: Hat der Senat Maßnahmen ergriffen, um den „Einsatz von Vertrauenspersonen auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken“, wie es der Untersuchungsausschuss gefordert hatte? Von der Möglichkeit, Vertrauenspersonen einzusetzen, macht die Staatsanwaltschaft nur sehr zurückhaltend Gebrauch. Es ist bereits seit Jahren ständige Praxis der Staatsanwaltschaft Bremen, nur bei schweren Straftaten, wie insbesondere denen, die in § 100a StPO aufgeführt sind, Zusicherungen zu prüfen und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu erteilen. Von der Möglichkeit, auch bei Taten der mittleren Kriminalität entsprechend den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV Anlage D, Nr. 3.1 lit b) Vertraulichkeit zuzusichern, ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die Anzahl der erteilten Zusicherungen von Vertraulichkeit ist in Anbetracht der bei der Staatsanwaltschaft Bremen insgesamt in dem in Rede stehenden Zeitraum verzeichneten Eingangszahlen sowie den mit Bremen und Bremerhaven verbundenen großstädtischen Kriminalitätsstrukturen als sehr maßvoll zu bezeichnen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 6 - “...“} Jahr Behörde VP Informant Deliktsbereich LKA ZFA 2012 LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verstoß gegen das WaffenG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X (versuchtes) Tötungsdelikt LKA X Bestechung/Bestechlichkeit LKA X (versuchtes) Tötungsdelikt ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Schwerer Bandendiebstahl LKA X Tötungsdelikt LKA X Gewerbsmäßige Bandenhehlerei ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verstoß gegen das WaffenG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Geldwäsche ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verstoß gegen das WaffenG LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Menschenhandel LKA X Menschenhandel ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZKI Oldenburg (Polizei Nieder -sachsen) X Schwerer Raub ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verstoß gegen das WaffenG LKA X Gewerbsmäßige Urkundenfälschung Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 7 - “...“} Jahr Behörde VP Informant Deliktsbereich LKA ZFA 2013 LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Gewerbsmäßige Hehlerei LKA X Schwerer Raub LKA X Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen LKA X Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen LKA X Geldwäsche ZKI Lüneburg (Polizei Nieder -sachsen) X Tötungsdelikt LKA X Verstoß gegen das WaffenG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verabredung zu einem Tötungsdelikt ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZKI Lüneburg (Polizei Nieder -sachsen) X Verstoß gegen das WaffenG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 8 - “...“} Jahr Behörde VP Informant Deliktsbereich LKA ZFA 2014 LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Geldfälschung LKA X Schwerer Raub LKA X Schleusung von Ausländern ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Geldwäsche LKA X Terrorismus ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZKI Oldenburg (Polizei Nieder -sachsen) X Verbrechen nach dem BtMG BKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Erpresserischer Menschenraub Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 9 - “...“} Jahr Behörde VP Informant Deliktsbereich LKA ZFA 2015 LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verstoß gegen das WaffenG LKA X Verstoß gegen das WaffenG LKA X Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz LKA X Verstoß gegen das WaffenG LKA X Schwere Brandstiftung LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verstoß gegen das WaffenG LKA X Schwerer Raub LKA X Schwerer Bandendiebstahl LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hamburg X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Geldwäsche LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG LKA X Erpressung/Verstoß gegen das Waffen G LKA X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZFA Hannover X Verbrechen nach dem BtMG ZKI Oldenburg (Polizei Nieder -sachsen) X Verbrechen nach dem BtMG Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 10 - “...“} Jahr Behörde VP Informant Deliktsbereich LKA ZFA 2016 LKA X Terrorismus LKA X Tötungsdelikt BKA X Verstoß gegen das BtMG LKA X Schwerer Raub LKA X Terrorismus ZFA Hannover X Verstoß gegen das BtMG ZFA Hannover X Verstoß gegen das BtMG ZFA Hamburg X Verstoß gegen das BtMG ZFA Hamburg X Verstoß gegen das BtMG ZFA Hannover X Verstoß gegen das BtMG LKA X Verstoß gegen das BtMG Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 11 - “...“} Jahr Behörde VP Informant Deliktsbereich LKA ZFA 2017 LKA X Tötungsdelikt LKA X Tötungsdelikt LKA X Geheimdienstliche Agententätigkeit LKA X Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz LKA X Tötungsdelikt ZFA Hannover X Verstoß gegen das WaffenG ZFA Hannover X Verstoß gegen das WaffenG und Verbrechen nach dem BtMG LKA X Schwerer Bandendiebstahl LKA X Gewerbsmäßiger Betrug Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-1164 VB Wie oft setzt die Staatsanwaltschaft V-Leute in Ermittlungsverfahren ein? 20170801_1_KA V-Leute Staatsanwaltschaft