BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1178 Landtag (zu Drs. 19/1138) 19. Wahlperiode 08.08.17 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Umgang mit von Abschiebung bedrohten suizidgefährdeten Geflüchteten durch Ausländerbehörden und Gesundheitsämter im Bundesland Bremen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 1 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 8. August 2017 „Umgang mit von Abschiebung bedrohten suizidgefährdeten Geflüchteten durch Ausländerbehörden und Gesundheitsämter im Bundesland Bremen“ (Große Anfrage der Fraktion Die LINKE vom 29. Juni 2017) Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Große Anfrage an den Senat gerichtet: „Mit dem im Februar 2016 vom Bundestag verabschiedeten sog. "Asylpaket II" wurde die Berücksichtigung von Krankheiten als Abschiebehindernis eingeschränkt - psychische Krankheiten wie PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) stehen seither einer Abschiebung regelmäßig nicht mehr entgegen. Dennoch existieren weiterhin Spielräume. So hat der Bundestag in der Gesetzesbegründung zu Art 2 Nummer 1 des sog. Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Drs. 18/7538) ausgeführt: „Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann ... zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung.“ Die Ausländerbehörden Bremen und Bremerhaven schieben dennoch Personen ab, bei denen die behandelnden Fachärzte bzw. teils auch das Gesundheitsamt eine erhebliche Suizidgefahr im Fall einer Abschiebung erkennen. Darunter sind auch Personen, die bereits Suizidversuche begangen haben. Neben der Inkaufnahme dieser erheblichen Gefährdung von Leben und Gesundheit der Betroffenen drängt sich der Eindruck auf, dass auch potenzielle weitere wesentliche Gesundheitsgefährdungen z.B. in Form einer Retraumatisierung durch die Abschiebung von den Verantwortlichen nicht hinreichend ausgeschlossen und dadurch in Kauf genommen werden. So werden ärztliche Reisefähigkeitsgutachten im Gesundheitsamt Bremerhaven seit Kurzem nur noch nach Aktenlage und nicht von Fachärzt*innen angefertigt. Am 28. März verletzte sich eine Frau bei einem Abschiebungsversuch derart schwer, dass sie klinisch behandelt werden musste. Zuvor wurde durch das Gesundheitsamt Bremerhaven nach Aktenlage bescheinigt, „suizidale Handlungen (seien) mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten“. Der Fall ist besonders schockierend, weist aber auch auf ein generelles Problem hin. Es scheint neue Praxis zumindest in Bremerhaven zu sein, etwaige gesundheitliche Abschiebehindernisse nur noch per Aktenlage zu beurteilen. Diese Absenkung von Verfahrensstandards kann erhebliche negative Konsequenzen für die Gesundheit der Betroffenen und ihrer Familien haben. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Mit welcher senatorischen Behörde hat sich das Gesundheitsamt (GA) Bremerhaven abgestimmt hinsichtlich des veränderten Behördenhandelns, Reisefähigkeitsbegutachtungen nur noch nach Aktenlage durchzuführen (vgl. Bericht der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am 6. Juni 2017, Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 Lfd. Nr. L-83-19)? 2. Wann wurde diese Absprache zwischen GA Bremerhaven und der entsprechenden senatorischen Behörde getroffen? 3. In wie vielen Fällen wurden seitdem ärztliche Stellungnahmen vorgenommen? 4. Hält der Senat es für angemessen, die Erkrankung der Betroffenen und mögliche Gesundheitsverschlechterung durch eine Abschiebung nur nach Aktenlage zu beurteilen und so Verfahrensstandards abzusenken und individuelle Rechte der Betroffenen einzuschränken, allein wegen des „erheblichen Umfangs von Anfragen der Ausländerbehörde zu Reisefähigkeiten“? 5. Warum stimmt das entsprechende Ressort der Absenkung der Begutachtungsstandards in Bremerhaven zu, die zu einer Gefährdung der Betroffenen wie auch Dritter an einer Abschiebung Beteiligter führen kann, anstatt sicherzustellen, dass die nötigen personellen und fachlichen Ressourcen im Gesundheitsamt Bremerhaven zur Verfügung gestellt werden? 6. Wie erklärt der Senat die Diskrepanz zwischen den Angaben der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Deputationsvorlage Nr. L-83-19, es handele sich um „eine rein fachärztliche Stellungnahme“ und der Tatsache, dass die ärztliche Stellungnahme zur Reisefähigkeit der Frau, die sich am 28.3.2017 bei einem Abschiebungsversuch in Bremerhaven selbst verletzte, durch einen Allgemeinmediziner im Gesundheitsamt angefertigt wurde? 7. Wie ist die/der die Abschiebung bzw. den Abschiebungsversuch am 28.3.2017 begleitende Ärzt*in zu dem Schluss gekommen, „keine Bedenken“ zu erheben (Antworten des Senats auf Frage 14 in der Fragestunde (Landtag) der Bremischen Bürgerschaft am 11.5.2017)? Aufgrund welcher Erkenntnisse ist er/sie zu dieser Einschätzung gelangt? 8. Ist die allgemeine Haltung des Senats und der Gesundheitssenatorin, dass weder persönliche noch fachärztliche Begutachtungen mehr stattfinden sollen? Wenn ja, mit welcher Begründung? 9. Gilt für den Senat lediglich die Prämisse, dass Abzuschiebende sich vor und während der Abschiebung nicht selbst verletzen? Oder sieht der Senat auch eine Verantwortung für die Anschlusszeit? 10. Wird der Senat die eingangs genannten gesetzlichen Spielräume nutzen, um Suizidversuche oder Suizide möglichst weitgehend auszuschließen, zum Beispiel indem bekanntermaßen suizidgefährdete Personen, bei denen ärztlich bescheinigt von einer wesentlichen Verschlechterung ausgegangen wird, nicht abgeschoben werden und ihnen die benötigte Therapie ermöglicht wird?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 Der Senat beantwortet die Große Anfrage wie folgt: 1. Mit welcher senatorischen Behörde hat sich das Gesundheitsamt (GA) Bremerhaven abgestimmt hinsichtlich des veränderten Behördenhandelns, Reisefähigkeitsbegutachtungen nur noch nach Aktenlage durchzuführen (vgl. Bericht der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in der staatlichen Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz am 6. Juni 2017, Lfd. Nr. L-83-19)? Reisebegutachtungen nach Aktenlage erfolgten im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz. Das Einvernehmen gilt für diejenigen Konstellationen, bei denen die vorliegenden differenzierten Unterlagen eine persönliche Begutachtung ersetzen können. Auch in der Vergangenheit wurden im Zusammenhang mit Reisefähigkeiten bei eindeutiger Befundlage Stellungnahmen nach Aktenlage durchgeführt. Dieses betrifft neben psychiatrischen Erkrankungen unter anderem auch typischerweise mögliche Abschiebehindernisse im Zusammenhang mit gynäkologischen Erkrankungen oder Schwangerschaft. 2. Wann wurde diese Absprache zwischen GA Bremerhaven und der entsprechenden senatorischen Behörde getroffen? Das Vorgehen entspricht bisheriger Praxis, die einer Bewertung unterzogen wird (siehe auch Antwort zu Frage 1). 3. In wie vielen Fällen wurden seitdem ärztliche Stellungnahmen vorgenommen? Eine differenzierte Erfassung des Untersuchungsanlasses ist bisher nicht erfolgt und es wurde auch keine grundsätzlich neue Praxis eingeführt. Eine Auswertung vorhandener Daten ergibt ca. folgende Untersuchungszahlen 2014: 25, 2015: 13, 2016: 25, 2017 bis Ende Juni 13 Stellungnahmen. 4. Hält der Senat es für angemessen, die Erkrankung der Betroffenen und mögliche Gesundheitsverschlechterung durch eine Abschiebung nur nach Aktenlage zu beurteilen und so Verfahrensstandards abzusenken und individuelle Rechte der Betroffenen einzuschränken, allein wegen des „erheblichen Umfangs von Anfragen der Ausländerbehörde zu Reisefähigkeiten“? Im Gesundheitsamt Bremerhaven werden auch persönliche Begutachtungen durchgeführt. Bei Zweifeln an der Diagnose oder dem Ausmaß der Einschränkung ist eine persönliche Begutachtung unverändert vorgesehen. In diesem Sinne hat das Gesundheitsamt auch zur Anfrage der Stadtverordnetenversammlung vom 26.05.2017 Stellung genommen. Ein erheblicher Umfang von Anfragen der Ausländerbehörde zu Reisefähigkeiten stellt zwar eine Herausforderung dar, führt jedoch nicht zu einer abweichenden Bewertung darüber, ob eine persönliche Begutachtung erforderlich ist. Es werden somit keine Verfahrensstandards abgesenkt und individuelle Rechte der Betroffenen nicht eingeschränkt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 5. Warum stimmt das entsprechende Ressort der Absenkung der Begutachtungsstandards in Bremerhaven zu, die zu einer Gefährdung der Betroffenen wie auch Dritter an einer Abschiebung Beteiligter führen kann, anstatt sicherzustellen, dass die nötigen personellen und fachlichen Ressourcen im Gesundheitsamt Bremerhaven zur Verfügung gestellt werden? Eine Absenkung des Begutachtungsstandards ist nicht erfolgt. 6. Wie erklärt der Senat die Diskrepanz zwischen den Angaben der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Deputationsvorlage Nr. L-83-19, es handele sich um „eine rein fachärztliche Stellungnahme“ und der Tatsache, dass die ärztliche Stellungnahme zur Reisefähigkeit der Frau, die sich am 28.3.2017 bei einem Abschiebungsversuch in Bremerhaven selbst verletzte, durch einen Allgemeinmediziner im Gesundheitsamt angefertigt wurde? Die ärztliche Stellungnahme zur Reisefähigkeit wurde im konkreten Fall durch einen Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen im Gesundheitsamt Bremerhaven angefertigt. Im Übrigen ist darüber hinaus auszuführen, dass auch eine Fachärztin oder ein Facharzt für Allgemeinmedizin eine spezifische Weiterbildung in verschiedenen Fachbereichen beinhaltet. Begutachtungen zur Reisefähigkeit werden bei psychischen Erkrankungen durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie oder durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen durchgeführt. Bei der Fachärztin oder dem Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen handelt es sich um eine spezifische Weiterbildung, welche nach Weiterbildungsordnung auch relevante Anteile der Psychiatrie und des Gutachtenwesens beinhaltet. Psychiatrische Sachverhalte sind regelmäßig auch Inhalt der amtsärztlichen Tätigkeit. 7. Wie ist die/der die Abschiebung bzw. den Abschiebungsversuch am 28.3.2017 begleitende Ärzt*in zu dem Schluss gekommen, „keine Bedenken“ zu erheben (Antworten des Senats auf Frage 14 in der Fragestunde (Landtag) der Bremischen Bürgerschaft am 11.5.2017)? Aufgrund welcher Erkenntnisse ist er/sie zu dieser Einschätzung gelangt? Nach den Angaben des Bürger- und Ordnungsamts des Magistrats in Bremerhaven sind Einzelheiten der vom begleitenden Arzt vorgenommenen Untersuchung nicht bekannt. Diese unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. 8. Ist die allgemeine Haltung des Senats und der Gesundheitssenatorin, dass weder persönliche noch fachärztliche Begutachtungen mehr stattfinden sollen? Wenn ja, mit welcher Begründung? Es entspricht nicht der allgemeinen Haltung des Senats und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, dass weder persönliche noch fachärztliche Begutachtungen stattfinden sollen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 9. Gilt für den Senat lediglich die Prämisse, dass Abzuschiebende sich vor und während der Abschiebung nicht selbst verletzen? Oder sieht der Senat auch eine Verantwortung für die Anschlusszeit? Im Land Bremen werden durch die Stellungnahmen der Gesundheitsämter immer auch mögliche zielstaatenbezogene Abschiebehindernisse dargestellt, obwohl eine diesbezügliche Zuständigkeit nicht besteht. Somit folgt der Senat keineswegs der Prämisse lediglich abzuschätzen, ob Abzuschiebende sich vor und während der Abschiebung selbst verletzen und behält auch seine Verantwortung für die Anschlusszeit im Blick. Für die Beurteilung zielstaatenbezogener Abschiebehindernisse ist letztendlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Dies umfasst im Hinblick auf Erkrankungen die Beurteilung durch das Bundesamt, ob im Herkunftsland ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Die Ausländerbehörden sind für die Prüfung bestimmter, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes fallender (sonstiger) Abschiebehindernisse zuständig. Solche können in der Person der Ausländerin oder des Ausländers begründet sein (z. B. Reiseunfähigkeit wegen Erkrankung). Im Rahmen der Reisefähigkeit werden nur die unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Reise und die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen berücksichtigt. Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn und solange die Ausländerin oder der Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich ihr bzw. sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht, wenn die Abschiebung außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand der Ausländerin oder des Ausländers darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Ausreise der Gesundheitszustand der bzw. des Betroffenen wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert wird. In dem in Rede stehenden Fall wurde im Rahmen der Vorbereitung dafür Sorge getragen, dass die Person bei der Ankunft im Heimatland von einer Ärztin bzw. einem Arzt in Empfang genommen worden wäre. Diese Verfahrensweise gilt auch für andere Fälle. 10. Wird der Senat die eingangs genannten gesetzlichen Spielräume nutzen, um Suizidversuche oder Suizide möglichst weitgehend auszuschließen, zum Beispiel indem bekanntermaßen suizidgefährdete Personen, bei denen ärztlich bescheinigt von einer wesentlichen Verschlechterung ausgegangen wird, nicht abgeschoben werden und ihnen die benötigte Therapie ermöglicht wird? Durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 besteht eine gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit. Die Vermutung kann von der Ausländerin oder von dem Ausländer nur durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung entkräftet werden. Wenn die betroffenen Ausländerinnen oder Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 Ausländer ihren Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nachkommen, darf der festgestellte Befund regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden (Präklusion). Lediglich wenn die oder der Betroffene unverschuldet daran gehindert war, die Bescheinigung einzuholen und wenn anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vorliegen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, können die Ausländerbehörden auch neue Aspekte in ihre Entscheidung einbeziehen. Das Bürger- und Ordnungsamt des Magistrats in Bremerhaven betont, sofern im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen keine nachvollziehbaren fachärztlichen Bescheinigungen vorgelegt werden, wird die Begutachtung durch das Gesundheitsamt gefordert. Anschließend wird im Einzelfall auf der Grundlage der Begutachtung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen entschieden. Der Senator für Inneres beabsichtigt, die Ausländerbehörden Bremen und Bremerhaven zu beauftragen, in den Fällen, in denen durch ein ärztliches Attest eine psychisch bedingte Reiseunfähigkeit bescheinigt wird, das Gesundheitsamt um Überprüfung zu bitten. In der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 06.06.2017 wurde durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz angekündigt, bezüglich des Bremerhavener Verfahrens bei gutachterlichen Stellungnahmen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen das Gespräch mit dem Gesundheitsamt Bremerhaven zu suchen. Das Gespräch wird im August 2017 stattfinden. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-1178 VB Umgang mit von Abschiebung bedrohten suizidgefährdeten Geflüchteten durch Ausländerbehörden und Gesundheitsämter im Bundesland Bremen 20170808_1_GA Suizidgefährdete Geflüchtete