BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1233 Landtag 19. Wahlperiode 12.09.17 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Steuerprüfungen bei Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen in Bremen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 16.08.2017 „Steuerprüfungen bei Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen in Bremen“ Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet. Der zu D-Mark-Zeiten übliche Begriff „Einkommensmillionäre“ ist seit der Einführung des Euro durch den Begriff „Steuerpflichtige mit "bedeutendem Einkommen“ ersetzt worden. Aufgrund der hohen fiskalischen Bedeutung dieser Einkommensgruppe gelten seit der Einführung des vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes (2009) vereinfachte Anforderungen für die Durchführung von Außenprüfungen bei den entsprechenden Steuerpflichtigen, denen auch erhöhte Belegaufbewahrungspflichten auferlegt wurden. Im Wesentlichen werden diese Steuerpflichtigen zu Prüfungszwecken behandelt wie Großunternehmen. Die Umsetzung der Prüfungen obliegt den Bundesländern und ihren Finanzämtern. Wir fragen den Senat: 1. Wie werden im Land Bremen die „Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen“ klassifiziert, auch im Hinblick auf gemeinsam veranschlagte Ehegemeinschaften? 2. Wie hat sich die absolute Zahl der Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften im Land Bremen seit 2006 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Kommunen)? 3. Von welchen finanzamtlichen Stellen werden Steuerpflichtige mit bedeutendem Einkommen geprüft? Gibt es hierfür speziell befasste Abteilungen? 4. Werden zur Prüfung der entsprechenden Steuererklärungen besondere Prüfungsroutinen vorgenommen, und wenn ja, welche? 5. Wie viele Außenprüfungen wurden bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften im Land Bremen seit 2006 durchgeführt? Wie hoch war dementsprechend die Prüfquote der fraglichen Steuerpflichtigen-Gruppe in den jeweiligen Jahren? Welche zusätzlichen Steuer- und Zinseinnahmen sind dadurch kassenwirksam geworden (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Kommunen)? 6. Welche Jahreszeiträume werden bei einer Außenprüfung durchschnittlich überprüft? 7. Wie hoch war im vorbezeichneten Berichtszeitraum die durchschnittliche zusätzliche Einnahme pro durchgeführter Außenprüfung bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkommen (bitte nach Jahren und Kommunen aufschlüsseln)? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 8. Wie viele Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften wurden im vorbezeichneten Berichtszeitraum mehr als einmal und ggf. wie oft im Wege einer Außenprüfung steuerlich überprüft (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Kommunen)? 9. Gibt es in Bremen eine Regelung für ein Mindestprüfungsintervall für Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkommen? Wenn ja, seit wann und mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht? 10. Wie bewertet der Senat den Vorschlag der Einführung eines gesetzlichen Mindestprüfungsintervalls für Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften bzw. welche Möglichkeiten sieht der Senat für kontinuierlichere Steuerprüfungen in der genannten Gruppe? 11. Wie hat sich der Personalbestand in den für die Außenprüfung von Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen zuständigen Abteilungen der Bremer und Bremerhavener Finanzämtern seit 2006 entwickelt (bitte differenzieren nach Jahren und Kommunen)? Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie werden im Land Bremen die „Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen“ klassifiziert, auch im Hinblick auf gemeinsam veranschlagte Ehegemeinschaften? Die Klassifizierung von „Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen“ (sog. bE- Fälle) erfolgt bundesweit nach einheitlichen Kriterien parallel zu den Größenklasseneinordnungen der Steuerpflichtigen, die der Außenprüfung unterliegen. Analog zu § 3 Satz 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsordnung – BpO) werden der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Die gemeinsam festgelegten Kriterien werden von Seiten des Bundesministeriums der Finanzen bei jeder Änderung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Die aktuelle Veröffentlichung der derzeit geltenden Kriterien ist als Anlage (Stand: 9. Juni 2015) beigefügt. Die Abgrenzungskriterien für die bE-Fälle sind aktuell wie folgt festgelegt. In Anlehnung an § 147a der Abgabenordnung, ist maßgebend für eine Qualifizierung als „Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger mit bedeutendem Einkommen“ eine Summe der positiven Überschusseinkünfte i.S.d. § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes über 500.000 Euro im Kalenderjahr. Bei einer Zusammenveranlagung wird die Summe der positiven Überschusseinkünfte für die Ehegatten/Lebenspartner getrennt berechnet und geprüft. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 Vermögensverwaltende Personengesellschaften/-gemeinschaften zählen auch – soweit die Summe der positiven Überschusseinkünfte über der Grenze liegt – zu den Fällen mit bedeutenden Einkünften. 2. Wie hat sich die absolute Zahl der Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften im Land Bremen seit 2006 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Kommunen)? Die Klassifizierung als Steuerfall mit bedeutenden Einkünften wird analog zu der Größenklasseneinteilung nach § 3 BpO im Dreijahresrhythmus durchgeführt und zwischenzeitliche Änderungen werden jeweils erst zum nächsten Stichtag berücksichtigt; eine Aufschlüsselung nach einzelnen Jahren ist somit nicht möglich, sondern bezieht sich den zuvor genannten Dreijahresrhythmus. Eine Aufteilung nach Kommunen ist grundsätzlich nicht möglich, da eine technische Aufteilung der Landesdaten auf einzelne Kommunen nicht vorgesehen ist. Die EDV Programme der Finanzverwaltung werden durch die Teilnahme an dem KONSENS-Verbund bundesweit standardisiert. Wesentliche Ziele des Vorhabens KONSENS sind die Vereinheitlichung und Modernisierung der in den verschiedenen Bundesländern eingesetzten IT des Besteuerungsverfahrens und die schrittweise Vereinheitlichung auf Bundesebene. In diesem Umfeld ist die Programmierung zu bestimmten Sachverhalten in den einzelnen Ländern bisher nur vorgesehen, sofern hierfür zwingende gesetzliche Gründe vorliegen oder eine spürbare Qualitätssteigerung des Steuervollzugs zu erwarten ist. Für die letzten beiden Einordnungsstichtage (2013 und 2016) wurde – exemplarisch für alle weiteren Zeiträume – eine händische und damit sehr zeitintensive Auswertung vorgenommen. Hiernach gestaltet sich die Entwicklung wie folgt: Stichtag (3- Jahresrythmus) Anzahl Land Anzahl Brhv. Anzahl Bremen Anzahl Bremen Nord Entwicklung Land zum vorherigen Stichtag 01.01.2004 119 01.01.2007 87 -26,9% 01.01.2010 85 -2,3% 01.01.2013 60 4 50 6 -29,4% 01.01.2016 71 1 63 7 +18,3% 3. Von welchen finanzamtlichen Stellen werden Steuerpflichtige mit bedeutendem Einkommen geprüft? Gibt es hierfür speziell befasste Abteilungen? Alle Steuerpflichtigen im Land Bremen unterliegen, sofern Sie eine Steuererklärung abgeben oder nach gesetzlichen Normen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte, einer Prüfung durch den Innendienst des örtlich zuständigen Veranlagungsfinanzamtes. Innerhalb der Finanzämter gibt es keine besondere Zuständigkeit für die Bearbeitung von Fällen mit Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 bedeutenden Einkünften. Sofern im Rahmen der Prüfung von Steuererklärungen in den Veranlagungsfinanzämtern nicht alle aufkommenden Fragestellungen abschließend beurteilt werden können, haben diese die Möglichkeit die Fälle an das Finanzamt für Außenprüfung zu melden, um eine steuerliche Außenprüfung zu erwirken. Die steuerlichen Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften werden, sofern es sich nicht um Umsatzsteuersonderprüfungen handelt, ausschließlich durch das Finanzamt für Außenprüfung durchgeführt. Innerhalb des Finanzamts für Außenprüfung gibt es keine besondere Zuständigkeit für diese Prüfungsfälle. Aus Gründen des Wissenserhalts und -transfers für steuerrechtliche Spezialfragen aus diesem Umfeld wird im Finanzamt für Außenprüfung allerdings nur ein kleiner Teil der Außenprüferinnen und Außenprüfer mit den Prüfungen der Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften betraut. 4. Werden zur Prüfung der entsprechenden Steuererklärungen besondere Prüfungsroutinen vorgenommen, und wenn ja, welche? Alle Steuerpflichtigen im Land Bremen unterliegen im Rahmen der Prüfung durch den Innendienst den gleichen objektiven Prüfungskriterien bzw. Routinen. Darüber hinaus obliegt es dem jeweils zuständigen Bearbeiter im Rahmen einer pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens im Einzelfall notwendige, besondere Maßnahmen oder Ermittlungen vorzunehmen. Im Falle einer steuerlichen Außenprüfung handelt es sich um eine vollumfängliche Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Besondere Schwerpunkte oder Routinen erarbeitet der jeweils zuständige Prüfer nach Einarbeitung in den Sachverhalt in Absprache mit seinem Vorgesetzten. Jede Prüfung wird hierbei sowohl inhaltlich, als auch vom zeitlichen Umfang an die Umstände des Einzelfalls angepasst. 5. Wie viele Außenprüfungen wurden bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften im Land Bremen seit 2006 durchgeführt? Wie hoch war dementsprechend die Prüfquote der fraglichen Steuerpflichtigen-Gruppe in den jeweiligen Jahren? Welche zusätzlichen Steuer- und Zinseinnahmen sind dadurch kassenwirksam geworden (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Kommunen)? Eine Überwachung der kassenwirksamen Vereinnahmung von Steuer- und Zinseinnahmen aus den festgestellten Mehrergebnissen der Betriebsprüfung ist in den EDV-Programmen der Finanzverwaltung nicht vorgesehen. Eine manuelle Einzelfallüberwachung zu rein statistischen Zwecken wird ebenfalls – insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie – nicht vorgenommen. Für die Jahre 2015 und 2016 wurde – exemplarisch für alle weiteren Zeiträume – eine händische und damit sehr zeitintensive Auswertung vorgenommen. Hiernach wurden sämtliche Nachforderungen aus den durchgeführten Außenprüfungen zeitnah Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 beglichen. Steuerrückstände bestehen insoweit aktuell keine. Die Anzahl der durchgeführten Prüfungen und die hierbei festgestellten Mehrergebnisse werden in der folgenden Tabelle dargestellt. Jahr Anzahl Fälle Geprüfte Fälle Prüfquote Mehrergebnis 2006 119 15 12,61% 2.184.598 2007 87 26 29,89% 1.591.621 2008 87 15 17,24% 600.642 2009 87 25 28,74% 5.565.391 2010 85 21 24,71% 3.034.676 2011 85 26 30,58% 1.568.977 2012 85 9 10,58% 762.582 2013 60 8 13,33% 3.599.142 2014 60 9 15% 457.513 2015 60 5 8,33% 2.384.169 2016 71 11 15,49% 7.716.012 Da steuerliche Außenprüfungen in der Regel mehrere Veranlagungszeiträume betreffen, ist die reine Prüfquote im Jahr nicht aussagekräftig; es ist vielmehr auf einen Zeitraum von drei Jahren abzustellen. Dieses bedeutet für die aktuelle Betrachtung, dass in den Jahren 2014-2016 bei 25, von einem gemittelten Bestand von 64 Gesamtsteuerpflichtigen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies bedeutet, dass in den letzten 3 Jahren bei 39% der Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften in Bremen einer Außenprüfung unterlag. Die bremische Finanzverwaltung liegt damit über dem Bundesschnitt von ca. 35%. 6. Welche Jahreszeiträume werden bei einer Außenprüfung durchschnittlich überprüft? Die durchschnittlichen Prüfungszeiträume bei den Prüfungen von Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften können der folgenden Tabelle entnommen werden. Da steuerliche Außenprüfungen in der Regel mehrere Zeiträume umfassen ist jeweils ein durchschnittliches erstes Jahr und ein durchschnittliches letztes Jahr angegeben. Die Zahlen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungszeiträume aller durchgeführten Prüfungen. Bsp.: Bei zwei Prüfungen deren letztes Jahr 2012 (Prüfung 1) bzw. 2013 (Prüfung 2) ist, liegt das arithmetische Mittel bei 2012,50. Die durchschnittliche Spanne ist jeweils die Differenz zwischen dem durchschnittlich letzten und ersten Prüfungsjahr +1. Dies ist dadurch bedingt, dass bei einer steuerlichen Außenprüfung für den Zeitraum 2010-2013 die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 geprüft werden. Jahr Durchschn. letztes Jahr Durchschn. Spanne Durchschn. erstes Jahr 2006 2002,80 3,7 2000,10 2007 2004,42 4,0 2003,42 2008 2005,60 3,6 2003,00 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 2009 2005,68 3,6 2003,08 2010 2007,19 3,3 2004,89 2011 2008,62 3,2 2006,42 2012 2009,67 3,4 2007,27 2013 2009,63 3,6 2007,03 2014 2010,67 3,7 2007,97 2015 2011,40 3,8 2008,60 2016 2012,91 3,4 2010,51 7. Wie hoch war im vorbezeichneten Berichtszeitraum die durchschnittliche zusätzliche Einnahme pro durchgeführter Außenprüfung bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkommen (bitte nach Jahren und Kommunen aufschlüsseln)? Die durchschnittliche zusätzliche Einnahme pro durchgeführter Außenprüfung bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkommen bewegt sich in den Jahren 2006-2016 zwischen 40.042. Euro und 701.455 Euro je durchgeführter Außenprüfung. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auf Grund der geringen Anzahl an durchgeführten Prüfungen bedeutende Einzelfälle einen unverhältnismäßig hohen Einfluss auf die Durchschnittswerte haben. Jahr Geprüfte Fälle Mehrergebnis Mehrergebnis je Prüfung 2006 15 2.184.598 145.639 2007 26 1.591.621 61.216 2008 15 600.642 40.042 2009 25 5.565.391 222.615 2010 21 3.034.676 144.508 2011 26 1.568.977 60.345 2012 9 762.582 87.731 2013 8 3.599.142 449.892 2014 9 457.513 50.834 2015 5 2.384.169 476.833 2016 11 7.716.012 701.455 8. Wie viele Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften wurden im vorbezeichneten Berichtszeitraum mehr als einmal und ggf. wie oft im Wege einer Außenprüfung steuerlich überprüft (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Kommunen)? In den Jahren 2006 bis 2016 wurden insgesamt 170 Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen durchgeführt. Dies bedeutet, dass aus statistischer Sicht alle Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkommen im Land Bremen in diesem Zeitraum mindestens zweimal durch die Außendienste überprüft worden sind. Da jedoch tatsächlich die Qualifizierung als Steuerpflichtiger mit bedeutendem Einkommen in Bremen nicht zwangsläufig dazu führt, dass Steuerpflichtige einer Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 7 Außenprüfung unterliegen, sondern dies stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist, ist es denkbar, dass einzelne Steuerpflichtige auch häufiger geprüft wurden. Genauere statistische Erhebungen zu dieser Thematik sind programmtechnisch nicht vorgesehen. Eine manuelle Einzelfallüberwachung zu rein statistischen Zwecken wird ebenfalls – insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie – nicht vorgenommen. 9. Gibt es in Bremen eine Regelung für ein Mindestprüfungsintervall für Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkommen? Wenn ja, seit wann und mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht? Eine Regelung zu einem Mindestprüfungsintervall für Außenprüfungen gibt es derzeit in Bremen nicht. Eine besondere Regelung zu einem Mindestprüfungsintervall wird für nicht zielführend erachtet. Steuerpflichtige mit bedeutendem Einkommen unterliegen, wie jeder andere Steuerpflichtige einer durchgehenden Prüfung durch den Finanzamtsinnendienst. Die Aufklärung und rechtliche Würdigung von steuerlichen Sachverhalten ist bis auf wenige Ausnahmen auch durch den Innendienst möglich. Sofern der Innendienst die Sachverhalte nicht abschließend würdigen kann, besteht jederzeit die Möglichkeit die Außendienste einzubeziehen. Eine vollumfänglich sachgerechte Fallbearbeitung ist auch ohne Außenprüfungsquote gewährleistet. In den vergangenen Jahren wird von dem Instrument der beauftragten Prüfung in diesem Bereich rege Gebrauch gemacht; dies verdeutlicht auch die Spitzenposition Bremens im Länderranking. Darüber hinaus unterliegt die Finanzverwaltung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und hat hierbei stets zu beachten, dass einzelne Personengruppen nicht unverhältnismäßig stärker überwacht werden als Andere. Ein erhöhtes Steuerausfallrisiko bei der Personengruppe der Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen gegenüber Gewerbetreibenden und anderen Steuerpflichtigen konnte in der Vergangenheit nie generalisierbar festgestellt werden, sodass im Ergebnis eine stärkere Fokussierung auf die Personengruppe der Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen aus steuerrechtlichen Aspekten und aus Gründen der Steuergerechtigkeit nicht vertretbar wäre. 10. Wie bewertet der Senat den Vorschlag der Einführung eines gesetzlichen Mindestprüfungsintervalls für Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften bzw. welche Möglichkeiten sieht der Senat für kontinuierlichere Steuerprüfungen in der genannten Gruppe? Eine kontinuierliche Prüfung der steuerlichen Verhältnisse aller Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen ist durch die laufende Überwachung und Bearbeitung der Steuererklärungen durch den Finanzamts-Innendienst vollständig gewährleistet. Die steuerliche Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 8 Steuerpflichtigen. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn der Innendienst im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung nicht alle aufkommenden Fragen endgültig klären kann und eine tiefgehende Sachverhaltsermittlung notwendig ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Ermittlungshandlungen der Finanzbehörden stets angemessen zu dem angestrebten Erfolg sein müssen. Im Rahmen der Prüfung von Betrieben ergibt sich durch die steuerliche Außenprüfung die Möglichkeit, neben den Steuererklärungen und Gewinnermittlungen, Einsicht in die meist sehr umfangreichen Unterlagen der laufenden Buchführung zu nehmen und sonstige steuerlich relevante Unterlagen wie Verträge o.Ä. im Original einzusehen. Die Einführung eines sog. Mindestprüfungsintervalls ist aufgrund der zuvor dargestellten Arbeitsweise nicht notwendig. 11. Wie hat sich der Personalbestand in den für die Außenprüfung von Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen zuständigen Abteilungen der Bremer und Bremerhavener Finanzämtern seit 2006 entwickelt (bitte differenzieren nach Jahren und Kommunen)? Da für die Prüfung von Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen keine gesonderten Abteilungen in den Finanzämtern bestehen, ist es nicht möglich, den Personenstand der mit diesen Fällen betroffenen Sachbearbeiter genauer zu bestimmen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 9. Juni 2015 BETREFF Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2016 ANLAGEN 1 GZ IV A 4 - S 1450/15/10001 DOK 2015/0058091 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2016 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24. April 2012 - IV A 4 - S 1451/07/10011 - (BStBl I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle. Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Anlage BETRIEBSART 1) BETRIEBSMERKMALE G- Betriebe M- Betriebe K- Betriebe in € € € € Handelsbetriebe Umsatzerlöse oder 8.000.000 1.000.000 190.000 (H) steuerlicher Gewinn über 310.000 62.000 40.000 Fertigungsbetriebe Umsatzerlöse oder 4.800.000 560.000 190.000 (F) steuerlicher Gewinn über 280.000 62.000 40.000 Freie Berufe Umsatzerlöse oder 5.200.000 920.000 190.000 (FB) steuerlicher Gewinn über 650.000 150.000 40.000 Andere Leistungsbetriebe Umsatzerlöse oder 6.200.000 840.000 190.000 (AL) steuerlicher Gewinn über 370.000 70.000 40.000 Kreditinstitute Aktivvermögen oder 160.000.000 39.000.000 12.000.000 (K) steuerlicher Gewinn über 620.000 210.000 52.000 Versicherungsunternehmen Jahresprämieneinnahmen 33.000.000 5.500.000 2.000.000 Pensionskassen (V) über Unterstützungskassen (U) alle Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche 300.000 130.000 55.000 (LuF) oder steuerlicher Gewinn über 170.000 70.000 40.000 sonstige Fallart Erfassungsmerkmale (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Summe der Einnahmen Berufsverbände (BKÖ) Fälle mit bedeutenden Einkünften Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG (bE) (keine Saldierung mit negativen Einkünften) Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb über 500.000 alle über 6.000.000 1 Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungenfür die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen. Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 22. Prüfungsturnus (1.1.2016) Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl I S. 404) über Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-1233 VB Steuerprüfungen bei Steuerpflichtigen mit bedeutendem Einkommen in Bremen 20170912 KA Steuerprüfungen 20170912 KA Steuerprüfungen 20170912 KA Steuerprüfungen_Anlage 1_einordnung-in-groessenklassen-2016 Anlage_Abgrenzungsmerkmale_ab_2016.pdf Übersicht