BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1245 Landtag 19. Wahlperiode 19.09.17 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Reisekostenübernahme für Lehrerinnen und Lehrern bei Schulfahrten und Exkursionen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 13. Juli 2017 „Reisekostenübernahme für Lehrerinnen und Lehrern bei Schulfahrten und Exkursionen “ Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet. „Schulfahrten und Exkursionen haben als „Klassenfahrten und Ausflüge“ ihren festen Platz im Alltag unserer Schulen. Das gemeinsame Reisen in der Gruppe stärkt das „Wir-Gefühl“ eines Klassenverbandes, schult die soziale Kompetenz des Einzelnen und wirkt sich somit positiv auf das Miteinander aus. An Lernorten außerhalb des Klassenzimmers können Schülerinnen und Schüler zusätzliche Erfahrungen sammeln, Neues entdecken und ihren Bildungshorizont sprichwörtlich erweitern. Dass hierbei nach Möglichkeit auch Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an einem solchen Ereignis ermöglicht werden soll, deren Familien in finanziell schwierigen Lagen sind, ist dabei selbstverständlich. Für Lehrinnen und Lehrer zählen die Vorbereitung und Durchführung von Klassenfahrten zu den dienstlichen Pflichten, die ihnen häufig aber Einiges abverlangen und einen zusätzlichen Aufwand neben den „normalen“ Lehr- und Dienstverpflichtungen darstellen. Man sollte danach erwarten können, dass sie zumindest die hierbei entstehenden Kosten von ihrer Dienstherrin – in Bremen der Senatorin für Kinder und Bildung – regelhaft erstattet bekämen. Tatsächlich liegen die Auslagen für die eigene Teilnahme (hauptsächlich) bei den Lehrkräften selbst und gehen im Normalfall zu „Lasten der eigenen Tasche“. Wir fragen den Senat: 1. Auf Grundlage welcher Indikatoren werden den Schulen im Land Bremen ihr jeweiliges Budget für Schulfahrten und Exkursion zugeteilt? 2. Wie wird im Land Bremen grundsätzlich mit entstehenden Reisekosten für Lehrerinnen und Lehrern bei Schulfahrten und Exkursionen umgegangen, nach welchen Kriterien erfolgt bzw. unterbleibt eine Kostenübernahme durch die Dienstherrin und welche Rechtsgrundlagen und/ oder Vereinbarungen liegen dem zugrunde? a. Welche schularten- bzw. jahrgangsbezogenen Unterschiede gibt es ggf.? b. Welche Anteile sind ggf. erstattungsfähig, welche nicht und wie begründen sich diese? c. Wo liegen nach Auffassung des Senates Zumutbarkeitsgrenzen? d. Wie hoch ist der relative Kostenanteil der Lehrkräfte in Bremen bei Schulfahrten und Exkursionen? e. Welche Bagatell- bzw. welche Höchstgrenzen existieren? f. Wie kann sichergestellt werden, dass von Lehrkräften für die Abrechnung von Klassenfahrten, Exkursionen und Wandertagen kein privates Konto zur Verfügung gestellt werden muss? 3. Wie bewertet der Senat die scheinbar gängige Praxis an Schulen im Land Bremen, bei welcher Lehrerinnen und Lehrern vor Antritt einer Schulfahrt bzw. Exkursion eine Erklärung gegenüber der Schulleitung unterzeichnen, mit der sie auf eine nachträgliche Erstattung ihrer entstehenden Reisekosten verzichten? Welche Erfahrungen und Rückmeldun- Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 gen liegen dem Senat vor, dass Schulfahrten und Exkursionen evtl. mit Blick auf die eigenen Kosten vermieden oder anders als sinnvoll und gewünscht geplant werden (müssen )? 4. Welche diesbezüglichen Regelungen gibt es in den anderen Bundesländern und welche etwaigen Optimierungsmöglichkeiten und –notwendigkeiten leitet der Senat hieraus für die bestehenden Regelungen in Bremen ab? a. Inwieweit weichen sie von der in Bremen gängigen Praxis ab und inwieweit sind sie für die Lehrkräfte ggf. „günstiger“? b. Welche Unterschiede gibt es ggf. zwischen Bremen und Bremerhaven? 5. Wie viele Teilzeitkräfte stellten in den vergangenen drei Schuljahren für den Zeitraum der Klassenfahrt einen Antrag auf Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und wie kann das Antragsverfahren für die Erstattung der Überstunden im Rahmen von Klassenfahrten für besagte Teilzeitkräfte gegebenenfalls vereinfacht werden? 6. Wie müssen Bremer Lehrinnen und Lehrer bei Schulfahrten bzw. Exkursion mit sogenannten Freiplätzen umgehen, die durch Reiseanbieter mitunter speziell für Begleitpersonen angeboten werden und wie wird nach Kenntnis des Senats in anderen Bundesländern mit diesem Thema umgegangen? 7. Welche Rückmeldungen liegen dem Senat in Bezug auf die derzeitige Praxis der Reisekostenübernahme bei Schulfahrten und Exkursionen sowie der Freiplatz-Regelung aus dem Kreis der Lehrerschaft sowie der Schulleitungen vor? 8. Wie könnte nach Ansicht des Senats eine Lösung aussehen, bei welcher die Lehrkräfte bei Schulfahrten und Exkursionen keine Reisekosten mehr privat aufbringen müssten und die regelmäßige Durchführung von derartigen Veranstaltungen dennoch gewahrt bliebe? a. Welche Absichten zur konkreten Veränderung der bisherigen Praxis hat der Senat ? b. Wie hoch schätzt der Senat den Aufwand, wenn die Kosten für die Lehrkräfte bei durch die Schule veranlasste Schulfahrten und Exkursionen voll ersetzt würden? c. Welche Vorkehrungen für Kostenübernahmen sind bzw. wären im Budget ggf. enthalten oder notwendig?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Auf Grundlage welcher Indikatoren werden den Schulen im Land Bremen ihr jeweiliges Budget für Schulfahrten und Exkursion zugeteilt? In der Stadtgemeinde Bremen erfolgt die Berechnung des Budgets nach der Anzahl der Klassenverbände. Je nach Schulart/ Schulstufe wird diese Anzahl mit einer Punktzahl zwischen 1 und 4 multipliziert. Auf der Grundlage der im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird pro Punkt und Klassenverband ein Betrag von 25 Euro zugrunde gelegt. Schulart Punktzahl je Klasse Grundschulen *) 1,00 Förderzentren 4,00 Oberschulen/Gymnasien KLV 5/6 1,00 KLV 7-10 2,75 KLV GO 3,00 Schulen der Sekundarstufe II KLV BS VZ 3,00 KLV BS TZ 1,25 KLV GO 3,00 Werkschulklassen 3,00 *) die Fahrten in Schullandheime sind zusätzlich In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird analog, je nach Schulart / Schulstufe, die Anzahl der Klassenverbände mit einer Punktzahl zwischen 0,4 und 2,2 multipliziert. Die Mittel sind budgetiert, insgesamt stehen 95.500 Euro zur Verfügung. Die beruflichen Schulen erhalten 11 Prozent des Gesamtbudgets für Klassenfahrten. Das verbleibende Budget wird nach dem Punktesystem auf die allgemein bildenden Schulen verteilt. Schulart Punktzahl je Klasse Grundschulen 0,4 W+E-Klassen 1,4 Oberschulen/Gymnasien - KLV 5-10 1,4 Schulen der Sekundarstufe - II GyO 2,2 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 2. Wie wird im Land Bremen grundsätzlich mit entstehenden Reisekosten für Lehrerinnen und Lehrern bei Schulfahrten und Exkursionen umgegangen, nach welchen Kriterien erfolgt bzw. unterbleibt eine Kostenübernahme durch die Dienstherrin und welche Rechtsgrundlagen und/ oder Vereinbarungen liegen dem zugrunde? Lehrkräfte, die Klassenfahrten begleiten, haben grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung von Fahrkosten, Aufwandsvergütungen für Verpflegung und Übernachtung sowie Nebenkosten (Kurtaxe, Eintrittsgelder…). In der Stadtgemeinde Bremen richtet sich die Reisekostenerstattung (Kostenübernahme) für Klassenfahrten nach den Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Abfindung bei Schulfahrten und Exkursionen vom 30. Juli 2001. In der Stadtgemeinde Bremerhaven finden die Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Abfindung bei Schulfahrten / Exkursionen“ vom 01.01.2011 Anwendung. Auf der Grundlage des § 17 des damaligen Bremischen Reisekostengesetzes haben die Senatorin für Finanzen und die zuständige Bildungsbehörde anstelle von Tage- und Übernachtungsgeld Aufwandsvergütungen festgesetzt. Die Bremerhavener Regelungen orientieren sich grundsätzlich an den Bremer Bestimmungen . Eine Kostenübernahme unterbleibt, soweit die einzelnen Höchstgrenzen (z. B. Nebenkosten ) nach den o. g. Bestimmungen überschritten werden. a. Welche schularten- bzw. jahrgangsbezogenen Unterschiede gibt es ggf.? Es gibt keine schularten- bzw. jahrgangsbezogenen Unterschiede bei der Kostenübernahme der Lehrkräfte. b. Welche Anteile sind ggf. erstattungsfähig, welche nicht und wie begründen sich diese? Alle Anteile (Aufwandsvergütung für Verpflegung und Übernachtung, Fahrkosten für Hin- und Rückreise, Fahrkosten am Ort und Nebenkosten) können voll übernommen werden, soweit die einzelnen Höchstgrenzen nach den o. g. Bestimmungen nicht überschritten werden. c. Wo liegen nach Auffassung des Senates Zumutbarkeitsgrenzen? Für die Lehrkräfte gibt es keine Verpflichtung zu einem Eigenanteil, so dass sich die Frage, was der Senat abstrakt für zumutbar hält nicht stellt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 d. Wie hoch ist der relative Kostenanteil der Lehrkräfte in Bremen bei Schulfahrten und Exkursionen? Das Budget für Klassenfahrten verwaltet jede Schule selbst. Der senatorischen Dienststelle /Schulamt Bremerhaven ist im Einzelnen nicht bekannt, ob ein Kostenanteil der Lehrkräfte vorliegt und wenn ja, wie hoch dieser Anteil ist. Die Finanzierung von Klassenfahrten und das Umgehen mit den zur Verfügung stehenden Mittel werden von den Schulen unterschiedlich gehandhabt. e. Welche Bagatell- bzw. welche Höchstgrenzen existieren? Es existieren keine Bagatell- bzw. Höchstgrenzen bezüglich eventueller Kostenanteile der Lehrkräfte. Gemäß der Richtlinie über Schulfahrten und Exkursionen vom 18. Juli 2011 sind die Kosten für Klassenfahrten bei den Allgemeinbildenden Schulen in Bremen und Bremerhaven aber finanziell begrenzt: „Im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind Lehrkräfte und Schulleitungen verpflichtet , die Kosten für Klassenfahrten zu begrenzen. Die Kosten pro Fahrt dürfen 220 € nicht übersteigen. Soweit bei größeren Fahrtvorhaben der Jahrgangsstufen 7 bis 12 oder 13 im vorangegangenen Schuljahr keine Fahrt durchgeführt wurde, kann sich dieser Ansatz um 90 € erhöhen. Wurde während der letzten zwei oder mehr Jahre keine Fahrt durchgeführt, kann sich der Grundbetrag um höchstens 180 € auf maximal 400 € erhöhen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsicht.“ f. Wie kann sichergestellt werden, dass von Lehrkräften für die Abrechnung von Klassenfahrten, Exkursionen und Wandertagen kein privates Konto zur Verfügung gestellt werden muss? Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, für die Abrechnung der Klassenfahrten Privatkonten zu verwenden. Die Kosten für die Fahrten sind vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin rechtzeitig zu planen und zu sammeln. Dafür stehen auch folgende Möglichkeiten zur Verfügung: - Einzahlung auf ein Schulsparbuch oder - Einzahlung auf das Konto des Schulvereins. Den Schulen und den Lehrkräften sind diese Möglichkeiten bekannt und sie wenden sie in der Praxis auch an. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 Grundsätzlich ist festzustellen, dass von Lehrkräften für die Abrechnung von Klassenfahrten, Exkursionen und Wandertagen kein privates Konto zur Verfügung gestellt werden muss. Es ist bekannt, dass Lehrkräfte in Einzelfällen in der Praxis im Rahmen ihres besonderen Engagements bei Klassenfahrten auf mögliche Reiskostenerstattungen verzichten. In der Stadtgemeinde Bremerhaven obliegt es der Verantwortung der jeweiligen Lehrkräfte, die Kosten für die Fahrten zu planen und zu sammeln. Zumeist erfolgt dies über ein extra hierfür angelegtes Sparbuch oder Zweitkonto auf den Namen der Lehrkraft. 3. Wie bewertet der Senat die scheinbar gängige Praxis an Schulen im Land Bremen, bei welcher Lehrerinnen und Lehrern vor Antritt einer Schulfahrt bzw. Exkursion eine Erklärung gegenüber der Schulleitung unterzeichnen, mit der sie auf eine nachträgliche Erstattung ihrer entstehenden Reisekosten verzichten? Welche Erfahrungen und Rückmeldungen liegen dem Senat vor, dass Schulfahrten und Exkursionen evtl. mit Blick auf die eigenen Kosten vermieden oder anders als sinnvoll und gewünscht geplant werden (müssen)? Da die Schulen das Budget für Klassenfahrten im Rahmen der Schulbudgets eigenständig verwalten, ist der senatorischen Dienststelle kostenmäßig nicht bekannt, dass es an Schulen im Land Bremen eine „scheinbar gängige Praxis“ gebe, bei welcher Lehrerinnen und Lehrern vor Antritt einer Schulfahrt bzw. Exkursion eine Erklärung gegenüber der Schulleitung unterzeichnen, mit der sie auf eine nachträgliche Erstattung ihrer entstehenden Reisekosten verzichten,. Es wurde in Bremen und Bremerhaven allerdings darauf hingewiesen, dass die Initiative zu einem Verzicht (Teilverzicht) immer vom Dienstreisenden ausgehen muss. Insofern gibt es in Bremen und Bremerhaven keine generelle Verpflichtung, auf Reisekosten bei Klassenfahrten verzichten zu müssen. Eine generelle Praxis in Schulen, die die Genehmigung von Klassenfahrten an das Vorliegen von Verzichtserklärungen knüpft, würde diesem Grundsatz der Freiwilligkeit und der aktuellen Rechtsprechung widersprechen. In Bremen sind in den letzten Jahren diesbezüglich keine Rückmeldungen von Schulen eingegangen . Soweit bekannt, ist es an den Schulen in der Vergangenheit immer zu einvernehmlichen Lösungen gekommen. Einmalig gibt es in Bremerhaven aktuell einen Beschluss der Gesamtkonferenz einer Schule keine weiteren Klassenfahrten durchführen zu wollen, weil die Mittel für alle geplanten Fahrten nicht ausreichend zur Verfügung gestellt werden und Lehrkräfte bei der Durchführung teilweise auf Kosten verzichten müssten. Die Schulverwaltung ist wegen der Finanzierung in Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 7 Abstimmung mit der Schule und geht davon aus, dass die Klassenfahrten durchgeführt werden . 4. Welche diesbezüglichen Regelungen gibt es in den anderen Bundesländern und welche etwaigen Optimierungsmöglichkeiten und –notwendigkeiten leitet der Senat hieraus für die bestehenden Regelungen in Bremen ab? In Berlin kann nach Durchführung der Schulfahrt ganz oder teilweise auf die Reisekosten verzichtet werden, in Niedersachsen bedarf es eines handschriftlichen Vermerks auf der Abrechnung . In Hamburg und Schleswig-Holstein ist ein (auch teilweiser) Verzicht unwirksam bzw. nicht zulässig. In Brandenburg erfolgt keine Aussage auf einen Verzicht, die Genehmigung einer Schulfahrt erfolgt bei Bereitstellung der erforderlichen Mittel. Der Senat sieht aktuell keinen konkreten Bedarf zu einer Veränderung der bisherigen Praxis. a. Inwieweit weichen sie von der in Bremen gängigen Praxis ab und inwieweit sind sie für die Lehrkräfte ggf. „günstiger“? Eine grundsätzliche Abweichung besteht lediglich zu den angeführten Bundesländern Hamburg und Schleswig-Holstein. Inwieweit es für die Lehrkräfte in den beiden Bundesländern „günstiger“ ist, lässt sich nicht darstellen, da im Einzelnen nicht bekannt ist, in welchem prozentualen Verhältnis die Verzichtserklärungen im Verhältnis zu den Vollerstattungen stehen. b. Welche Unterschiede gibt es ggf. zwischen Bremen und Bremerhaven? Unterschiede bestehen keine, die Bremer und Bremerhavener Regelungen orientieren sich grundsätzlich an den landesweiten Bestimmungen. 5. Wie viele Teilzeitkräfte stellten in den vergangenen drei Schuljahren für den Zeitraum der Klassenfahrt einen Antrag auf Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und wie kann das Antragsverfahren für die Erstattung der Überstunden im Rahmen von Klassenfahrten für besagte Teilzeitkräfte gegebenenfalls vereinfacht werden? Die Anzahl der Teilzeitkräfte, die für die Dauer der Klassenfahrt einen Antrag auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit gestellt haben, wird statistisch nicht erfasst. Das Antragsverfahren für die Erstattung der Überstunden im Rahmen von Klassenfahrten ist sehr anwendungsfreundlich und unkompliziert. Mit dem Antrag auf „Zahlung der vollen Bezüge bei Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung“ beantragen die Lehrkräfte nach Beendi- Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 8 gung der Klassenfahrt die Zahlung der vollen Bezüge für den Zeitraum der Klassenfahrt. Unmittelbar nach Eingang des Antrags prüft die Personalverwaltung Schulen, ob es sich um eine Klassenfahrt im Sinne der Richtlinien über Schulfahren (siehe Anlage) handelt, tatsächlich eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt und die Bestätigung durch die Schulleitung erfolgt ist. Wenn dies der Fall ist, erfolgt umgehend die Anweisung an die Performa Nord, für den Zeitraum der Klassenfahrt Bezüge in voller Höhe anzuweisen. Sowohl das Formular als auch die Prüfungsschritte sind innerhalb kürzester Zeit zu bearbeiten. In den letzten drei Jahren sind keine Probleme mit dem Verfahren bekannt geworden. Sowohl das Antragsformular als auch die Richtlinien sind in der Schuldatenplattform (SDP) hinterlegt und somit jeder Lehrkraft ohne weiteres zugänglich. In der Stadtgemeinde Bremerhaven erfolgt die Abrechnung analog zu den Regelungen in Bremen über die Gehaltsabteilung des Personalamtes des Magistrats. 6. Wie müssen Bremer Lehrerinnen und Lehrer bei Schulfahrten bzw. Exkursion mit sogenannten Freiplätzen umgehen, die durch Reiseanbieter mitunter speziell für Begleitpersonen angeboten werden und wie wird nach Kenntnis des Senats in anderen Bundesländern mit diesem Thema umgegangen? Nach Nr. 1 der Bestimmungen über die reisekostenrechtliche Abfindung bei Schulfahrten und Exkursionen vom 30. Juli 2001 sind angebotene Freiplätze und Ermäßigungen (z. B. Beherbergungsbetrieben, der Deutschen Bahn AG, Busunternehmen oder sonstigen Reisveranstaltern ) in Anspruch zu nehmen. In den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin und Brandenburg sollen/ können lt. den aktuellen Bestimmungen bzw. Verwaltungsvorschriften Freiplätze in Anspruch genommen werden. In Niedersachsen ist geregelt, dass Freiplätze kostenmindernd auf alle an der Schulfahrt beteiligten Personen umzulegen sind oder von Begleitpersonen, die nicht im Landesdienst stehen, in Anspruch genommen werden können. Andere Bundesländer haben den Zusatz aufgenommen, dass die Inanspruchnahme von Freiplätzen transparent zu machen ist. Der Senat prüft die Regelungen der oben genannten Länder, welchem Beispiel folgend die bremischen Bestimmungen in Kürze angepasst werden sollen. 7. Welche Rückmeldungen liegen dem Senat in Bezug auf die derzeitige Praxis der Reisekostenübernahme bei Schulfahrten und Exkursionen sowie der Freiplatz- Regelung aus dem Kreis der Lehrerschaft sowie der Schulleitungen vor? Es liegen aktuell keine Rückmeldungen von einzelnen Schulen vor. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 9 8. Wie könnte nach Ansicht des Senats eine Lösung aussehen, bei welcher die Lehrkräfte bei Schulfahrten und Exkursionen keine Reisekosten mehr privat aufbringen müssten und die regelmäßige Durchführung von derartigen Veranstaltungen dennoch gewahrt bliebe? Grundsätzlich ist festzustellen, dass Lehrkräfte für die Abrechnung von Klassenfahrten, Exkursionen und Wandertagen keine Reisekosten privat aufbringen müssen. Die Übernahme oberhalb der festgesetzten Höchstgrenzen liegender nicht erstattungsfähiger Reisekosten kann von Lehrkräften nicht verlangt werden und erfolgt aus freier Entscheidung. Zum einem soll in den Fortbildungen für Schulleitungen gezielt über die Reisekostenregelung informiert werden. Zum anderen ist eine Anhebung des Budgets für Klassenfahrten in den Blick zu nehmen. a. Welche Absichten zur konkreten Veränderung der bisherigen Praxis hat der Senat? Der Senat sieht aktuell keinen Bedarf zu einer konkreten Veränderung der bisherigen Praxis. b. Wie hoch schätzt der Senat den Aufwand, wenn die Kosten für die Lehrkräfte bei durch die Schule veranlasste Schulfahrten und Exkursionen voll ersetzt würden? Da die Schulen ihr Budget eigenverantwortlich verwalten und die Abrechnungen für Schulfahrten und Exkursionen eigenständig vornehmen, ist der haushaltsrechtliche Aufwand nicht bekannt. c. Welche Vorkehrungen für Kostenübernahmen sind bzw. wären im Budget ggf. enthalten oder notwendig? Hierzu liegen keine Erfahrungswerte vor. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-1245 VB Reisekostenübernahme für Lehrerinnen und Lehrern bei Schulfahrten und Exkursionen 20170919_1_KA Reisekosten Klassenfahrten