BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1493 Landtag 19. Wahlperiode 23.01.18 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Wie viele rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen gibt es in Bremen? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 5.Dezember 2017 „Wie viele rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen gibt es in Bremen?“ Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Es hat sich für Ausreisepflichtige eine neue Möglichkeit ergeben in Deutschland bleiben zu können. Das Kriminalitätsphänomen „Rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels“, ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts seit Anfang der 2000er-Jahre bundesweit festzustellen. Es gibt Drittausländer mit ungesichertem Aufenthaltsrecht, die Vaterschaften zu einem minderjährigen Kind anerkennen nach §§ 1592 Ziff. 2, 1595 Abs. 1 BGB und dann anschließend bei der Ausländerbehörde als Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis beantragen zur Ausübung der Personensorge für das Kind. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Eine weitere Möglichkeit ist es, dass ein Deutscher oder ein Ausländer, der seit mindestens 8 Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und in Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist, mit Zustimmung der ausländischen Mutter, die über ein ungesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, die Vaterschaft zu deren minderjährigen Kind annimmt. Das ausländische Kind erwirbt sodann durch die Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1, 3 StAG. Die ausländische Mutter des nunmehr deutschen Kindes beantragt bei der Ausländerbehörde zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis, die ihr in der Regel ebenfalls zu erteilen ist. Bei diesen Vorgehensweisen bedarf es nicht der biologischen Vaterschaft des anerkennenden Mannes, bereits die sogenannte gesetzliche Vaterschaft führt zu der beschriebenen Rechtsfolge. Dies ist durch obergerichtliche Entscheidungen mittlerweile manifestiert . Es ergaben sich immer wieder Hinweise auf rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen , denen jedoch bisher durch das behördliche Anfechtungsrecht entgegen getreten werden konnte. Seit das Bundesverfassungsgericht mit Entscheid vom 17.12.2013 das behördliche Anfechtungsrecht jedoch für verfassungswidrig erklärt hat, ist diese Kontrollinstanz nicht mehr gegeben. Eine ganz offensichtlich missbräuchlich anerkannte Vaterschaft kann seither seitens der beteiligten Verwaltungsbehörden nicht mehr angefochten werden, da durch den Gesetzgeber bisher keine verfassungskonforme Neuregelung auf den Weg gebracht wurde. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Fälle der Erteilung eines Bleiberechts aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung gab es in den letzten 5 Jahren im Land Bremen (jeweils einzeln für die Jahre aufführen und aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)? 2. Welche Kenntnis hat der Senat über die Lebensumstände der Anerkannten? Inwieweit wird überprüft, ob die elterliche Sorge tatsächlich von dem Vater ausgeübt wird und ob Unterhaltsleistungen von ihm gezahlt werden? 3. Inwieweit ist dem Senat bekannt, dass es einzelne Männer geben soll, die bis zu 13 Vaterschaften anerkannt haben? 4. Inwiefern wird überprüft, ob die „Eltern“ in einer häuslichen Gemeinschaft leben? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5. In wie vielen der unter 1. abgefragten Fälle ist dem Senat bekannt, dass es sich bei den Vätern nicht um den biologischen Vater handelt? 6. Wie viele Ermittlungsverfahren gab es in den letzten 5 Jahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz im Land Bremen (für die einzelnen Jahre aufführen und aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)? Bei wie viele davon handelte es sich um Fälle der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung? 7. Wie viele Strafverfahren gab es in den letzten 5 Jahren (für die Jahre einzeln aufführen und aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven) gemäß § 96ff AufenthG (Einschleusen von Ausländern), die auf eine missbräuchlich anerkannte Vaterschaft beruhen? 8. Wie will der Senat sicherstellen, dass es künftig zu keinen missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen in Bremen mehr kommt?“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Eine Vaterschaftsanerkennung ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Vaterschaft lediglich zu dem Zweck anerkannt wird, die rechtlichen Voraussetzungen für eine erlaubte Einreise oder einen erlaubten Aufenthalt für den Anerkennenden, die Kindesmutter oder das Kind zu schaffen. Dasselbe gilt, wenn die Vaterschaft lediglich zu dem Zweck anerkannt wird, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen. Die Anerkennung der Vaterschaft ist eine freiwillige Willenserklärung. Eine biologische Vaterschaft ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung. Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Anerkennung der Vaterschaft wird gemäß § 1594 BGB durch öffentliche Beurkundung der dazu ermächtigten Personen oder Stellen wirksam. Dies sind insbesondere die dazu ermächtigten Beschäftigten des Jugendamtes (§ 59 SGB XIII) sowie Urkundsbeamte der Amtsgerichte, Standesbeamte, Notare sowie Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen nach den Maßgaben des Personenstands- und Beurkundungsrechts. Ursprünglich war für Fälle der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ein behördliches Anfechtungsrecht vorgesehen, um eine missbräuchlich anerkannte Vaterschaft rückwirkend abzuerkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung 2013 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Den Behörden war seitdem eine behördliche Anfechtung nicht mehr möglich. Im Juli 2017 sind mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht gesetzliche Neuregelungen zur Verhinderung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen in Kraft getreten. Mit den Änderungen hat der Gesetzgeber einen präventiven Ansatz geschaffen, durch den missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen bereits im Vorfeld verhindert werden sollen. Die gesetzliche Neuregelung sieht eine nachträgliche Anfechtung der Vaterschaft durch Behörden nicht mehr vor (ehemals § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Künftig wird bei Feststellung konkreter Anhaltspunkte, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung beabsichtigt ist, Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft durch die Urkundsbehörden bzw. -personen das Verfahren ausgesetzt (§ 1594 a Abs. 2 S.1 BGB) und der Ausländerbehörde zur weiteren Aufklärung übermittelt (§ 85 c AufenthG). Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB insbesondere: 1. das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes, 2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt, 3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind, 4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder 5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Urkundsbehörden bzw. –personen nicht in allen Fällen Kenntnis vom Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einer rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung erhalten werden. So kann etwa der Umstand, dass eine Person bereits mehrfach die Vaterschaft zu minderjährigen Kindern anerkannt hat, im Regelfall durch die Urkundsperson im Rahmen der laufenden Beurkundung nicht festgestellt werden. Grundsätzlich ist dieser Aspekt für die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung nicht entscheidungserheblich und daher auch nicht zu überprüfen. Selbst im Verdachtsfalle der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung könnte dieser Sachverhalt nur durch Einsichtnahme in das Geburtsregister des anerkennenden Vaters ermittelt werden. Allerdings sind die Urkundsbehörden für die Vaterschaftsanerkennung und das Geburtsstandesamt des Anerkennenden nicht immer identisch, so dass eine unmittelbare Einsichtnahme nicht möglich ist. Bestehen entsprechende Anzeichen, sind die Behörden gehalten, weitergehend zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegen. In diesem Fall muss den Betroffenen im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben werden , diese auszuräumen. Wird der Verdacht nicht ausgeräumt, wird die Beurkundung ausgesetzt . Sodann sind die Ausländerbehörden für das weitere Prüfverfahren zuständig. Bestätigt die Ausländerbehörde das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung, wird dies der beurkundenden Stelle mitgeteilt. Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist daraufhin abzulehnen. Strafrechtlich fällt eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung unter den Tatbestand der widerrechtlichen Erlangung eines Aufenthaltstitels durch unrichtige Angaben im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und stellt eine Straftat dar. Ist die Anerkennung mit einem Vermögensvorteil verbunden, greift zusätzlich die Strafnorm des § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Einschleusen von Ausländern). Dies gilt auch, wenn die bereits anerkannte Vaterschaft die o.g. Rechtsfolgen entfaltet hat und nicht mehr behördlich anfechtbar ist. Die Ermittlungen der im Nachhinein bekannten Fälle (etwa in Fällen von Mehrfachanerkennungen) sind durch aufwendige Beweisführungen geprägt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 1. Wie viele Fälle der Erteilung eines Bleiberechts aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung gab es in den letzten 5 Jahren im Land Bremen (jeweils einzeln für die Jahre aufführen und aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)? Zur Beantwortung dieser Frage liegen keine Daten vor. Es erfolgt keine differenzierte Erfassung darüber, ob ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung, der gesetzlichen Annahme der Vaterschaft oder des Status der Mutter abgeleitet wird. 2. Welche Kenntnis hat der Senat über die Lebensumstände der Anerkannten? Inwieweit wird überprüft, ob die elterliche Sorge tatsächlich von dem Vater ausgeübt wird und ob Unterhaltsleistungen von ihm gezahlt werden? Das Recht der elterlichen Sorge bzw. die Unterhaltspflicht entsteht erst mit Anerkennung der Vaterschaft. Eine nachträgliche Prüfung und ggf. Anfechtung nach der Vaterschaftsanerkennung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3. Inwieweit ist dem Senat bekannt, dass es einzelne Männer geben soll, die bis zu 13 Vaterschaften anerkannt haben? Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen ist in der Stadtgemeinde Bremen eine Person bekannt , die für dreizehn Kinder die Vaterschaft anerkannt hat. Die Ermittlungen dauern noch an. Generell gestaltet sich das Bekanntwerden solcher Sachverhalte als schwierig, da in der Regel bei Mehrfachanerkennungen verschiedene Urkundsbehörden bzw. -personen häufig auch länderübergreifend beteiligt sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung sowie die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 4. Inwiefern wird überprüft, ob die „Eltern“ in einer häuslichen Gemeinschaft leben? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2. verwiesen. 5. In wie vielen der unter 1. abgefragten Fälle ist dem Senat bekannt, dass es sich bei den Vätern nicht um den biologischen Vater handelt? Die Vaterschaftsanerkennung ist eine freiwillige Willenserklärung und ist unabhängig von der leiblichen Vaterschaft rechtlich zulässig. Eine biologische Vaterschaft wird daher bei der Anerkennung der Vaterschaft nicht abgefragt. Der rechtliche Vater trägt die Elternrechte und – pflichten für das Kind. So besteht nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung für den leiblichen Vater nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht (§ 1600 Abs. 2 BGB). Die sozial-familiäre Beziehung zwischen den rechtlichen Eltern und dem Kind soll gerade nicht durch Abstammungsklagen gefährdet werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6. Wie viele Ermittlungsverfahren gab es in den letzten 5 Jahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz im Land Bremen (für die einzelnen Jahre aufführen und aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven)? Bei wie vielen davon handelte es sich um Fälle der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung? 7. Wie viele Strafverfahren gab es in den letzten 5 Jahren (für die Jahre einzeln aufführen und aufgeteilt nach Bremen und Bremerhaven) gemäß § 96ff AufenthG (Einschleusen von Ausländern), die auf eine missbräuchlich anerkannte Vaterschaft beruhen ? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Die Anzahl der in den Jahren 2013 – 2017 (Stand: 30.11.17) eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und die darunter auf den Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung basierenden Fälle sowie Strafverfahren gemäß §§ 96ff. AufenthG ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht. Stadtgemeinde Bremen: Stadtgemeinde Bremerhaven: Eine gesonderte statistische Erhebung der auf einen Verdacht der rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung beruhenden Fälle gemäß §§ 96ff. AufenthG erfolgt nicht. Die Zahl der diesbezüglich eingeleiteten Ermittlungsverfahren im laufenden Kalenderjahr bewegt sich für die Stadtgemeinde Bremen im einstelligen Bereich. In einem dieser Verfahren (siehe Frage 3) wurden von einem Beschuldigten dreizehn Vaterschaftsanerkennungen und Sorgerechtserklärungen für dreizehn Kinder unterschiedlicher Mütter, die sowohl in Bremen als auch im übrigen Bundesgebiet wohnhaft sind, abgegeben. Die Verfahren befinden sich zum Teil noch in Bearbeitung oder sind kürzlich der Staatsanwaltschaft Bremen zugeleitet worden . Der erhebliche quantitative Unterschied der Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz zwischen den Stadtgemeinden erklärt sich im Wesentlichen durch den Sitz der zentralen Auf- Jahr Verstöße gegen das AufenthG gesamt gemäß der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) davon modus operandi „rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung “ (§ 95 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG) Verstöße gegen §§ 96ff. AufenthG gemäß PKS 2013 933 3 19 2014 1179 4 8 2015 2922 1 19 2016 2755 1 15 2017 1287 4 16 Jahr Verstöße gegen das AufenthG gesamt gemäß PKS davon modus operandi rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung “ (§ 95 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG) Verstöße gegen §§ 96ff. AufenthG gemäß PKS 2013 49 0 1 2014 36 0 0 2015 36 0 0 2016 39 0 1 2017 39 0 0 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft nahmestelle für unbegleitete Minderjährige in Bremen. In allen diesen Fällen wird ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einreise eingeleitet. Darüber hinaus melden sich volljährige unerlaubt Eingereiste traditionell nur in Bremen. Auch hier wird im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung in jedem der Fälle ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. 8. Wie will der Senat sicherstellen, dass es künftig zu keinen missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen in Bremen mehr kommt? Die beteiligten Urkundsbehörden bzw. -personen der Freien Hansestadt Bremen haben sich bezüglich der neuen gesetzlichen Regelungen und zum Vorgehen im Rahmen des neuen Verfahrens auf Arbeitsebene beraten und abgestimmt. Sie wenden die Gesetzesregelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen konsequent an. Eine Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen in Bremen bedarf wegen der z.T. länderübergreifenden Sachverhalte bundesweit einer konsequenten Anwendung der neuen Gesetzesregelungen; dies wird durch das zwischen dem Bundesministerium des Innern sowie dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebene und mit den Ländern abgestimmte Rundschreiben zur Anwendung der Neuregelungen unterstützt . Von den Standesämtern der Freien Hansestadt Bremen wurden seit Inkrafttreten der Neuregelung im Juli 2017 bislang zehn beantragte Anerkennungen der Vaterschaft ausgesetzt und an das Migrationsamt weitergeleitet, da konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen . Ergebnisse der ausländerbehördlichen Prüfung liegen noch nicht vor. Allerdings fehlen beurkundenden Stellen vielfach die gesetzlich vorausgesetzten Anzeichen für konkrete Anhaltspunkte einer missbräuchlichen Anerkennung. Soweit solche Anzeichen nicht gegeben sind, sind die beurkundenden Stellen zur Beurkundung verpflichtet. Weitergehende Ermittlungen in allen Fallkonstellationen vorzunehmen, bei denen eine Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts führt, würde die ausländischen Beteiligten grundsätzlich unter Generalverdacht stellen und ist zur Verhinderung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig . Verbesserte Erkenntnismöglichkeiten dürften insbesondere im Zuge der weiter zu entwickelnden Vernetzung der Datenbestände zu erwarten sein. Die gesetzliche Regelung steht im Spannungsfeld, einerseits missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zu verhindern, andererseits aber gesellschaftlich gewünschte soziale Vaterschaften , die im Interesse einer sozial-familiären Beziehung zur Mutter bzw. dem Kind erfolgen , zu ermöglichen und nicht unnötig zu erschweren. Gleichwohl wird zu prüfen sein, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen ausreichen oder aus Gründen der praktischen Vollziehbarkeit weitere Gesetzesänderungen erforderlich sind. Hierfür sollten die weiteren praktischen Erfahrungen sorgfältig beobachtet werden. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-1493 VB Wie viele rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen gibt es in Bremen? 20180123_1_KA Vaterschaftsanerkennungen