BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/155 Landtag 19. Wahlperiode 17.11.15 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Innenrevision in den Behörden im Land Bremen Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 13.10.2015 „Innenrevisionen in den Behörden im Land Bremen“ Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Die Innenrevisionen sind unabhängig vom Tagesgeschäft der jeweiligen Organisationseinheit strukturiert und haben die Aufgabe, die Recht- und Ordnungsmäßigkeit sowie die Effizienz des Verwaltungshandelns zu bewerten. Des Weiteren soll die Innenrevision Unregelmäßigkeiten und Manipulationen entdecken und beratend und optimierend bei der Erreichung der Ziele mitwirken. Wir fragen den Senat: 1. In welchen Behörden und senatorischen Dienststellen sind Innenrevisionen angesiedelt? 2. Wie viele Mitarbeiter sind in den jeweiligen Behörden und senatorischen Dienststellen in der Innenrevision tätig? Mit welchem Stellenvolumen sind die Innenrevisionen jeweils ausgestattet? 3. Welche Aufgaben haben die Innenrevisionen in den einzelnen Dienststellen und für welche Bereiche und Ämter sind sie jeweils zuständig? 4. Wie viele Vorgänge wurden in den Jahren 2012 bis 2015 jeweils durch die einzelnen Innenrevisionen bearbeitet? Wie viele Vorgänge waren dabei Dienstaufsichtsbeschwerden, Disziplinarverfahren und Abmahnungen? Wie sind diese Verfahren ausgegangen? 5. Gegen wie viele Beamte und Angestellte wurden in den Jahren 2012 bis 2015 jeweils strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt? Wegen welcher Tatbestände wurden diese Verfahren jeweils geführt und welchen Ausgang hatten sie? 6. Welche anderen Tätigkeiten, neben der Innenrevision, nehmen die Mitarbeiter jeweils noch wahr?“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Behörden und senatorischen Dienststellen sind Innenrevisionen angesiedelt? Antwort auf Frage 1: Innenrevisionen sind in allen senatorischen Dienststellen eingerichtet und werden in der Regel zentral über die gesamten Ressorts wahrgenommen. Hinsichtlich des Gesundheitsressorts war nach dessen Verselbständigung mit der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vereinbart worden, dass Aufgaben der allgemeinen Verwaltung von dieser wahrgenommen werden. Mit der Neugründung des Ressorts Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz wird aktuell an einer Lösung zum Aufbau einer ressortinternen Innenrevision gearbeitet. Für den Bereich der Beteiligungsgesellschaften (Gesundheit Nord gGmbH und Tochtergesellschaften) gibt es eine der Geschäftsführung bzw. dem Aufsichtsrat zugeordnete Interne Revision, die auch auf Veranlassung des Aufsichtsratsvorsitzenden Prüfungen durchzuführen hat. Für den Bereich Wissenschaft sind in den einzelnen Dienststellen, wie Hochschulen (HB und Brhv), Universität und Studentenwerk Innenrevisionen vorhanden. Für die Bevollmächtigte beim Bund, für Europa und Entwicklungszusammenarbeit wurde zwischen den zuständigen Staatsräten entschieden, dass die Aufgaben der Innenrevision wegen des für eine eigenständige Innenrevision zu kleinen Ressorts, der Senatorin für Finanzen zugeordnet werden. Beim Magistrat Bremerhaven gibt es Innenrevisionen im Amt für Jugend, Familie und Frauen, im Personalamt und im Sozialamt. Bei der Ortpolizeibehörde gibt es ferner das Sachgebiet „Interne Ermittlungen“, welches jedoch keine Innenrevision im eigentlichen Sinne darstellt. Frage 2: Wie viele Mitarbeiter sind in den jeweiligen Behörden und senatorischen Dienststellen in der Innenrevision tätig? Mit welchem Stellenvolumen sind die Innenrevisionen jeweils ausgestattet? Antwort auf Frage 2: Die Angabe der Anzahl der Mitarbeiter als auch die der Stellenvolumen erfolgt für jedes Ressort zusammengefasst. Beim Senator für Kultur (SfK) sind 3 Mitarbeiter (MA) mit einem Stellenvolumen von 07 VZÄ für den Bereich der Innenrevision (IR) tätig. Beim Senator für Inneres (SI) ist die IR mit 3 MA mit einem Stellenvolumen von 3,0 VZÄ ausgestattet. Bei der Senatorin für Bildung und Kinder (SKB) ist eine Person mit einer vollen Stelle tätig. Im Ressort Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz gibt es für den Bereich Wissenschaft 7 MA mit einem Stellenvolumen von 5,5 VZÄ. Für eine IR bezüglich des Bereichs Gesundheit wird, wie unter1. beschrieben, an einer Lösung gearbeitet. Bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport (SJFIS) sind 5 MA mit einem Stellenvolumen von 3,5 VZÄ in der IR tätig. Beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) sind insgesamt 5 MA mit einem Stellenvolumen von 4,25 VZÄ in der IR tätig. Beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (SWAH) sind es 4 MA mit einem Stellenvolumen von 2 VZÄ. Beim Senator für Justiz und Verfassung (SJV) ist 1 MA mit einem Stellenvolumen von 1,0 VZÄ in der IR tätig. Bei der Senatorin für Finanzen (SF) sind 7 MA mit einem Stellenvolumen von 6,25 VZÄ in der IR tätig. Bei der Senatskanzlei (SK) finden Prüfungen in wechselnden Aufgabenfeldern statt. Die dafür benötigte Arbeitszeit ist nach Aussage der SK sicher gestellt, so dass eine Ausweisung auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bzw. dem Stellenvolumen aufgrund der Größe des Dienststellenbereichs nicht erfolgt ist. Beim Magistrat Bremerhaven stehen 4 MA mit einem Stellenvolumen von 3,25 VZÄ für die Tätigkeit der IR zur Verfügung. Frage 3: Welche Aufgaben haben die Innenrevisionen in den einzelnen Dienststellen und für welche Bereiche und Ämter sind sie jeweils zuständig? Antwort auf Frage 3: Die Aufgaben der Innenrevision ergeben sich aus § 104a Abs.2 Landeshaushaltsordnung (LHO). Danach umfasst die Tätigkeit der Innenrevision das gesamte Verwaltungshandeln. Insbesondere werden als Aufgaben Recht- und Ordnungs- und Zweckmäßigkeitsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfungen der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe auf Qualität-, Effizienz- und Effektivität, Prüfung der Wirksamkeit von Dienst- und Fachaufsicht und des Risikomanagements und Unterstützung der Dienststellenleitung bei der Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung genannt. Eine Konkretisierung enthält § 3 der Verordnung zur Durchführung der Innenrevision (IR-VO), wonach sie außerdem die Dienststellenleitung auch beratend unterstützen soll. Dort ist auch ausdrücklich geregelt, welche Aufgaben der Innenrevision nicht obliegen. Nach § 1 Abs.4 IR-VO werden die Aufgaben der Innenrevision in Dienststellen und Betrieben ohne eigene Innenrevisionen von der obersten Landesbehörde wahrgenommen. § 3 Abs.5 IR-VO sieht vor, dass die oberste Landesbehörde diese Aufgaben ihrer eigenen Innenrevision übertragen kann oder auch andere oberste Landesbehörden mit der Durchführung der Innenrevision für das gesamte Ressort oder einzelner Dienststellen oder Betriebe nach § 26 LHO (Eigenbetriebe) beauftragen kann. Die Tätigkeit in der Innenrevision ist mit der Ausübung von Fachaufgaben nicht vereinbar; über Ausnahmen ist das Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen herzustellen. Ausnahmen aufgrund der Größe der Dienststellen sind im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen und den Ressorts der Senatskanzlei und des Senators für Kultur nach § 104a Abs.3 Satz3 LHO hergestellt worden. Von den Innenrevisionen der Ressorts werden sämtliche Prüfungen hinsichtlich aller Aufgaben der Kernverwaltung (Dienststellen, Eigenbetriebe) abgedeckt. Frage 4: Wie viele Vorgänge wurden in den Jahren 2012 bis 2015 jeweils durch die einzelnen Innenrevisionen bearbeitet? Wie viele Vorgänge waren dabei Dienstaufsichtsbeschwerden, Disziplinarverfahren und Abmahnungen? Wie sind diese Verfahren ausgegangen? Antwort auf Frage 4: Insgesamt wurde folgende Anzahl an Vorgängen bearbeitet: 2012: 62 Vorgänge 2013: 72 Vorgänge 2014: 73 Vorgänge 2015: 60 Vorgänge bis zur Berichterstattung Die Anzahl der Prüfungen und Beratungen lassen keine Aussage über den Umfang und den Aufwand zu, da größere Prüfungen sich auch auf einen längeren Zeitraum ausdehnen können und viel Personal binden (wie z.B. die noch laufende ressortübergreifende Prüfung zum bremischen Forderungsmanagement). Zudem befanden sich diverse Innenrevisionen zum angefragten Zeitpunkt noch im Aufbau. Ferner wurden einige fachspezifische ressortübergreifende Arbeitsgruppen von Mitarbeitern unterstützend begleitet. Der ressortübergreifende Austausch der Innenrevisionen war und ist förderlich für eine wirksame Umsetzung der Vorgaben. Dienstaufsichtsbeschwerden, Disziplinarverfahren und Abmahnungen gehören nicht in den Zuständigkeitsbereich der Innenrevisionen. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen obliegen der Innenrevision sogar nach § 3 Abs.13 Ziff.5 IR-VO ausdrücklich nicht. Frage 5: Gegen wie viele Beamte und Angestellte wurden in den Jahren 2012 bis 2015 jeweils strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt? Wegen welcher Tatbestände wurden diese Verfahren jeweils geführt und welchen Ausgang hatten sie? Antwort auf Frage 5: Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gehören nicht zu den Aufgaben der Innenrevisionen (vgl. § 3 Abs.13 Ziff.6 IR-VO). Die Innenrevisionen erhalten von solchen Verfahren in der Regel auch keine Kenntnis. Frage 6: Welche anderen Tätigkeiten, neben der Innenrevision, nehmen die Mitarbeiter jeweils noch wahr? Antwort auf Frage 6: Grundsätzlich nehmen die Innenrevisionen neben ihrer Tätigkeit keine Linien- oder Fachaufgaben wahr. Bei sehr kleinen Ressorts gibt es im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen (§ 104a Abs.3 s.3 LHO) geringe Ausnahmen. Die erforderliche Trennung von Stabs- und Linienaufgaben ist gewährleistet. Gekoppelt an die Tätigkeit der Innenrevision ist in den meisten Ressorts die Funktion des Antikorruptionsbeauftragten, dessen Aufgabe ebenfalls, wie die der Innenrevision eine Stabsfunktion darstellt und der Dienststellenleitung direkt unterstellt ist. Folgende kleinere Aufgaben werden in geringem Ausmaße noch von manchen Innenrevisionen wahrgenommen: Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Betreuung von Projekten Koordination von Vergabeverfahren Koordination von Datenschutzanforderungen Grundsatzfragen des Zuwendungsrechts Angelegenheiten des Rechnungsprüfungsausschusses Drs-19-155 VB Innenrevision in den Behörden im Land Bremen 20151117_1_KA Innenrevision in den Behörden