– 1 – B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Drucksache 19 / 1610 Landtag 10.04.18 19. Wahlperiode Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 20. Februar 2018 Inwieweit partizipieren die Städte Bremen und Bremerhaven an den Kommunalentlastungen des Bundes in 2018/2019? Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Mit Befassung im Bundestag vom 24. November 2016 wurde ein weiterer Schritt zur finanziellen Entlastung der Kommunen beschlossen. In dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurf zur „Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen“ ist ein milliardenschweres Paket für die Kommunen enthalten. Dadurch werden sie ab 2018 jährlich um insgesamt 5,0 Milliarden Euro entlastet . 1,0 Milliarden Euro sollen über den Umsatzsteueranteil der Länder, 4,0 Milliarden Euro sollen im Verhältnis drei zu zwei über den Umsatzsteueranteil der Kommunen und über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) bereitgestellt werden. Der erhöhte Länderanteil soll dabei lediglich als Transferweg dienen, über den die Mittel für die Kommunen zur Verfügung gestellt werden sollen. Wenngleich im Grunde das Land nach Artikel 28 des Grundgesetzes die Verantwortung für eine auskömmliche finanzielle Ausstattung seiner Kommunen zu tragen hat, so ist im Rahmen der beschlossenen finanziellen Bundesbeteiligung zumindest dafür Sorge zu tragen, dass die Mittel den avisierten Empfänger, sprich die Kommunen, erreichen. Daher ist im Sinne einer transparenten Haushaltsaufstellung und -führung eine singuläre Veranschlag , sowohl als Einnahme vom Bund als auch als Ausgabe beziehungsweise Zuweisung an die beiden Kommunen Bremen und Bremerhaven, grundsätzlich zu begrüßen. So forderte der Haushaltsausschuss des Bundes in seiner Beschlussempfehlung und Berichterstattung die Länder auf, sicherzustellen, dass die vorgenannten Mittel – unabhängig vom Transferweg – in vollem Umfang als Entlastung bei den Kommunen ankommen. Wir fragen den Senat: 1. In welcher Höhe vereinnahmt das Land Bremen als „Transferstelle“ jene erhöhten Umsatzsteueranteile zur Weiterreichung an die Kommunen? 2. In welcher Höhe vereinnahmen die Kommunen Bremen und Bremerhaven jeweils direkt die erhöhten Umsatzsteueranteile für die Kommunen? 3. In welcher Höhe vereinnahmen die Kommunen Bremen und Bremerhaven jeweils die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Abs. 7 SGB (Sozialgesetzbuch)? 4. Inwieweit werden die vorgenannten Bundesmittel, die das Land Bremen als „Transferstelle“ vereinnahmt, im Landeshaushalt gesondert (I) als Einnahmetitel vom Bund und (II) als Ausgabetitel zur Zuweisung an die Kommunen veranschlagt? 5. Inwieweit werden die vom Land den Kommunen zugewiesenen Bundesmittel gesondert in den kommunalen Haushalten als Einnahme veranschlagt ? 6. Inwieweit werden die vorgenannten Mittel zweckgebunden vom Bund beziehungsweise zweckgebunden vom Land an die Kommunen weitergereicht ? – 2 – Bitte die Fragen mit folgenden Angaben beantworten: — Haushalterischer Anschlag jeweils für 2018 und 2019 — Betroffener Haushalt (Land oder Stadt Bremen bzw. Stadt Bremerhaven) — Einzelplan — Haushaltsstelle und -titel — Darlegung des Transfer-/Zuweisungsweges Jens Eckhoff, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 10. April 2018 Vorbemerkung Bund und Länder haben sich am 16. Juni 2016 auf eine Entlastung der Kommunen ab 2018 um 5,0 Milliarden Euro insgesamt verständigt. Die pauschale Entlastung sollte nach Beschluss anteilig in Höhe von 1,6 Milliarden Euro durch eine Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im SGB II (Sozialgesetzbuch) ab 2018 erfolgen. 2,4 Milliarden Euro sollten durch eine Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Kommunen fließen, 1,0 Milliarden Euro sollte durch eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder umgesetzt werden. Die oben genannte Vereinbarung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen umgesetzt. Dabei haben sich folgende nennenswerte Konkretisierungen ergeben: Die Beteiligung des Bundes an den KdU im SGB II wird ab dem Jahr 2019 dauerhaft um 10,2 Prozentpunkte (entspricht den vereinbarten 1,6 Milliarden Euro) angehoben (§ 46 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II). Im Jahr 2018 erfolgt als Ausnahme hiervon gemäß § 46 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 SGB II eine Anhebung um lediglich 7,9 Prozentpunkte (entspricht 1,24 Milliarden Euro), weil damit eine drohende Bundesauftragsverwaltung vermieden werden sollte. Die Beteiligung des Bundes an den KdU wurde mit dem Gesetz auf 49 Prozent begrenzt. Die nicht über die Bundesbeteiligung an den KdU gedeckten 360 Millionen Euro in 2018 werden über einen erhöhten Umsatzsteueranteil der Gemeinden verteilt. Das Land Bremen reicht alle Entlastungen – soweit sie nicht ohnehin den Gemeinden direkt zufließen – in voller Höhe an seine Stadtgemeinden weiter. 1. In welcher Höhe vereinnahmt das Land Bremen als „Transferstelle“ jene erhöhten Umsatzsteueranteile zur Weiterreichung an die Kommunen? Die Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder um 1,0 Milliarden Euro führt rechnerisch beim Land Bremen zu Einnahmen von rund 10,5 Millionen Euro, die sich nach einer Modellrechnung in rund 8,2 Millionen Euro als Umsatzsteueranteil, rund 1,8 Millionen Euro über den Länderfinanzausgleich und rund 0,6 Millionen Euro über Bundesergänzungszuweisungen aufteilen. Diese Einnahmen werden im Haushalt nicht gesondert ausgewiesen , sondern fließen in die Umsatzsteuerverteilung und die Einnahmen aus Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen mit ein. Über die Schlüsselzuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs werden 16,6 Prozent der Summe (1,743 Millionen Euro) nach durch Bedarfsindikatoren gewichteten Einwohnerzahlen auf die bremischen Städte verteilt. Der verbleibende Betrag wird über Verrechnungshaushaltsstellen an die kommunalen Haushalte weitergeleitet: – 3 – Haushaltsstelle Anschlag 2018 Anschlag 2019 Bremen 0972.984 15-9 7 268 000,00 7 268 000,00 Bremerhaven 0972.985 15-5 1 489 000,00 1 489 000,00 Maßstab für die Aufteilung der nicht bereits über den kommunalen Finanzausgleich verteilten Mittel ist der prozentuale Anteil der Städte an den Einwohnern des Landes (Stand: 31. Dezember 2015). 2. In welcher Höhe vereinnahmen die Kommunen Bremen und Bremerhaven jeweils direkt die erhöhten Umsatzsteueranteile für die Kommunen? Grob geschätzt dürften auf Bremen und Bremerhaven circa ein Prozent des erhöhten Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (zusammen rund 24 Millionen Euro) entfallen. Die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer werden gemäß der bremischen Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Städte verteilt. Hierbei erhält die Stadt Bremen rund 87 Prozent und die Stadt Bremerhaven rund 13 Prozent der Gemeindeanteile der Umsatzsteuer. 3. In welcher Höhe vereinnahmen die Kommunen Bremen und Bremerhaven jeweils die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den KdU nach § 46 Abs. 7 SGB? Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II. Hierbei gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren konkrete Höhe sich im jeweiligen Jahr nach den Vorschriften des § 46 Absatz 6 bis 10 SGB II bemisst. Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 SGB II beträgt im Jahr 2018 gemäß der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 für das Land Bremen 48,4 Prozent. Bestandteil dieser Beteiligungsquote ist auch die zusätzliche Erhöhung der Bundesbeteiligung in § 46 Abs. 7 SGB II durch das Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, die sich gemäß Vorbemerkung auf 7,9 Prozentpunkte in 2018 und 10,2 Prozentpunkte ab 2019 beläuft. Die Bundesbeteiligung setzt sich für die Jahre 2018 und 2019 nach derzeitigem Stand wie folgt zusammen: Land Bremen /Bundesbeteiligung KdU § 46 Abs.6 SGB II EGH § 46 Abs. 7 SGB II BuT § 46 Abs. 8 SGB II Integration Flüchtlinge § 46 Abs.9 SGB II Gesamtbeteiligungs - quote 2018 27,6 % 7,9 % 5,9 % 7,0 % 48,4 % 2019 27,6 % 10,2 % 5,9 % 43,7 % Die Beteiligungssätze nach § 46 Abs. 8 und 9 SGB II werden jährlich überprüft und angepasst (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung). Die Erhöhung der zweckgebundenen Bundesbeteiligung wird als Bestandteil des (allgemeinen) Bundesanteils für Kosten der Unterkunft im Landeshaushalt vereinnahmt und von dort an die Kommunen Bremen und Bremerhaven entsprechend ihren Anteilen vollständig weitergeleitet. In den Haushalten 2018 und 2019 sind insgesamt folgende ausgabeabhängige Einnahmen aus der Beteiligung des Bundes an den KdU veranschlagt: Gebietskörperschaft 2018 2019 Beträge in Millionen Euro Land Bremen Haushaltsstelle 0408.231 10-8 121,427 118,589 davon an Bremen Haushaltsstelle 0408.984 10-6 98,192 95,979 davon an Bremerhaven Haushaltsstelle 0408.985 10-2 23,235 22,610 Stadt Bremen Haushaltsstelle 3472.384 10-3, 3474.384 10-0, 11-9 sowie 12-7 98,192 95,979 Stadt Bremerhaven Haushaltsstelle 6440.385 10 23,235 22,610 – 4 – Die konkreten Beträge, die von den oben genannten veranschlagten Einnahmen aus dem Bundesanteil an den KdU auf die Erhöhung der Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 7 Nr. 2 und 3 SGB II zurückzuführen sind, lassen sich rechnerisch modellhaft auf Basis der veranschlagten Ausgaben (Ausgabevolumen multipliziert mit 7,9 Prozent beziehungsweise 10,2 Prozent ) wie folgt ableiten: Gebietskörperschaft 2018 2019 Beträge in Millionen Euro Land Bremen 19,820 27,680 Stadt Bremen 16,027 22,421 Stadt Bremerhaven 3,792 5,259 Im tatsächlichen Haushaltsvollzug wird jedoch die Mittelanforderung beim Bund als auch die Weiterleitung an die Kommunen vollständig auf Basis der real ausgezahlten Ausgaben für die KdU durchgeführt, das heißt die Werte im Vollzug werden unter Umständen deutlich von den veranschlagten Beträgen abweichen. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen , Integration und Sport wird über die Entwicklung im unterjährigen Produktgruppencontrolling berichten. Es ist sichergestellt, dass beide Kommunen den ihnen jeweils zustehenden Anteil in voller Höhe unterjährig erhalten. 4. Inwieweit werden die vorgenannten Bundesmittel, die das Land Bremen als „Transferstelle“ vereinnahmt, im Landeshaushalt gesondert (I) als Einnahmetitel vom Bund und (II) als Ausgabetitel zur Zuweisung an die Kommunen veranschlagt? Die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach § 46 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB II ist Bestandteil der Anschläge bei den unter Frage 3 genannten Einnahme- und Zuweisungshaushaltsstellen des Landeshaushalts im Rahmen des (allgemeinen) Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft. 5. Inwieweit werden die vom Land den Kommunen zugewiesenen Bundesmittel gesondert in den kommunalen Haushalten als Einnahme veranschlagt ? Die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach § 46 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB II ist Bestandteil der Anschläge bei den unter Frage 3 genannten Einnahmehaushaltsstellen der kommunalen Haushalte Bremens und Bremerhavens im Rahmen des (allgemeinen) Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft. 6. Inwieweit werden die vorgenannten Mittel zweckgebunden vom Bund beziehungsweise zweckgebunden vom Land an die Kommunen weitergereicht ? Nach § 46 Abs. 5 S. 1 beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II. Die Weiterleitung erfolgt gemäß der Antwort zu Frage 3. Das Land verbindet mit der Weiterleitung keine vorgegebene Zweckbindung. Bremische Bürgerschaft Drucksache 19 / 1610 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 20. Februar 2018 Inwieweit partizipieren die Städte Bremen und Bremerhaven an den Kommunalentlastungen des Bundes in 2018/2019? Antwort des Senats vom 10. April 2018