BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/1672 Landtag 19. Wahlperiode 22.05.18 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 10.04.2018 „Wie hat sich die Kurzzeitpflege in Bremen und Bremerhaven entwickelt?“ Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: "Die vorübergehende Betreuung in einer stationären Pflegeeinrichtung, die sogenannte Kurzzeitpflege , können pflegebedürftige Menschen in Anspruch nehmen, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht beziehungsweise noch nicht möglich ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn pflegende Angehörige durch Urlaub oder Krankheit, verhindert sind. Die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ermöglicht eine zeitlich begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor. Seit Januar 2016 besteht auch ohne Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege ein Anspruch auf bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege. Diese Maßnahmen der CDU-geführten Bundesregierung, die bereits in der letzten Legislatur eingeführt wurden, helfen vielen Pflegebedürftigen und haben den Kreis der Anspruchsberechtigten erhöht. Im Jahr 2012 hat der Bremer Senat beschlossen, die Investitionskosten für in vollstationäre Einrichtungen „eingestreute“ Plätze der Kurzzeitpflege zu streichen. Damit sollte nicht nur die Nutzung dieser sogenannten eingestreuten Plätzte verringert werden, sondern ganz besonders sollte auch der durch die Nutzung dieser Plätze einfachere Übergang in die für die öffentlichen Kassen wesentlich teurere vollstationäre Pflege möglichst verhindert werden. Mit dieser Entscheidung war bereits im Jahr 2012 ein Widerspruch verbunden: So führte die Streichung der Investitionskosten einerseits dazu, dass die öffentliche Hand entlastet wurde, allerdings wurde vielen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen der Übergang von einem eingestreuten Kurzzeitpflegeplatz zu einem Dauerpflegeplatz erschwert. Eingestreute Plätze in vollstationären Einrichtungen erlauben es dem Pflegebedürftigen den Alltag dort kennenzulernen und sich gegebenenfalls später für einen festen Betreuungsplatz zu entscheiden. In den vergangenen Monaten wurde deutschlandweit immer wieder auch vor Engpässen in der Kurzzeitpflege gewarnt, da diese Plätze von Anbietern oftmals zuerst gestrichen werden, wenn es in einer Einrichtung zu Personalengpässen kommt. Parallel zu solchen Entwicklungen ist die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegeplätzen in den letzten Jahren auch wegen der kürzeren Verweildauer in Krankenhäusern gestiegen. Kurzzeitpflegeplätze sollten zudem nach Aussage des Bremer Senats - entgegen der eigentlichen Ausrichtung - auch als Ersatz für fehlende Hospizplätze genutzt werden (Kleine Anfrage der CDU-Fraktion, Drs. 19/1025). Es ist davon auszugehen, dass die Betreuung in solchen Fällen sogar entsprechend personalintensiver ist. Somit stellt sich die Frage, ob das Platzangebot der Bremer Kurzzeitpflege mit den Entwicklungen Schritt halten und in ausreichendem Maße gewährleistet werden kann. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Wir fragen den Senat: 1. Wie hat sich die Anzahl der Kurzzeitpflegeplätze in Bremen und Bremerhaven seit dem Jahr 2012 entwickelt? Wie viele Kurzzeitpflegeplätze gibt es in der vollstationären Pflege (sogenannte eingestreute Plätze)? Wie viele Plätze gibt es in originären Kurzzeitpflegeeinrichtungen ? Wie hat sich der Bedarf seit 2012 entwickelt? 2. Wie viele Kurzzeitpflegeplätze gibt es in der teilstationären Pflege und wie hat sich der Bedarf seit 2012 entwickelt? 3. Wie verteilen sich die unter 1. und 2. abgefragten Kurzzeitpflegeplätze über die Stadtteile in Bremen und Bremerhaven? (Die Einrichtungen bitte jeweils benennen) 4. Inwiefern gibt es Stadtteile bzw. Regionen, die unterversorgt sind? Hat der Senat Kenntnis darüber, ob und wie viele Berechtigte aufgrund fehlender Plätze abgewiesen und an Einrichtungen in anderen Stadtteilen verwiesen werden mussten? Gibt es Kenntnis darüber, wo Betroffene verbleiben, wenn Kurzzeitpflegeverhältnisse z. B. aus Entfernungsgründen nicht zustande kommen? 5. Wie hat sich die durchschnittliche Verweildauer der Pflegebedürftigen in Kurzzeitpflegeeinrichtungen seit dem Jahr 2012 entwickelt? 6. Welche Kenntnisse hat der Senat über die durchschnittlichen Kosten für die Pflegebedürftigen , wenn sie a) originäre und b) eingestreute Kurzzeitpflegeplätze nutzen? 7. Welche Kenntnisse hat der Senat darüber, ob die Kurzzeitpflege nur für einen Übergangszeitraum genutzt wird, um den Verbleib der Pflegebedürften in der häuslichen Umgebung zu stabilisieren, oder aber ob die Kurzzeitpflege trotz der Streichung der Investitionskosten für eingestreute Plätze in 2012 zunehmend dazu dient, den Übergang in eine dauerhafte stationäre Versorgung vorzubereiten? 8. Wie bewertet der Senat den für Betroffene und Angehörige einfacheren Übergang aus der Kurzzeitpflege in die Dauerpflege, wenn beide Angebote parallel in einer vollstationären Einrichtung angeboten werden? 9. Inwiefern gibt es Probleme die bestehenden Kurzzeitpflegeplätze zu erhalten und bedarfsgerecht neue Angebote zu schaffen? 10. Welche Beschwerden liegen der Bremer Heimaufsicht von Kurzzeitpflegenutzern und ihren Angehörigen vor? Gibt es Unterschiede in den Beschwerden, wenn diese über Plätze aus originären Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder von eingestreuten Plätzen kommen? 11. Wie oft wurde die Qualität der Kurzzeitpflegeplätze in den verschiedenen Einrichtungen in den letzten drei Jahren durch die Heimaufsicht kontrolliert? Zu welchen Ergebnissen kam die Heimaufsicht bei ihren regulären Überprüfungen? Gibt es dazu öffentlich einsehbare Prüfberichte? 12. Wie werden die Ziele von Kurzzeitpflege in den Einrichtungen definiert, durch welche Maßnahmen werden sie hinterlegt und werden sie in der gesetzten Zeit erreicht? Wie oft werden Kurzzeitpflegeplätze als Ersatz für fehlende Hospizplätze genutzt und welche speziellen Unterstützungs- und Begleitungsangebote werden den Betroffenen und ihren Angehörigen in solchen Fällen gemacht? 13. Sieht der Senat Handlungsbedarf, zur Verbesserung der Kurzzeitpflege in Bremen und Bremerhaven? Welche Ziele hat er sich dafür für die Jahre 2018 und 2019 gesteckt?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Kurzzeitpflege als vorübergehende stationäre Pflege kann in der Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt, in Krisensituationen, wenn andere Pflegemöglichkeiten nicht ausreichen oder nicht möglich sind und als Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson z.B. wegen Urlaub oder einer Erkrankung an der Ausübung der Pflege gehindert ist, als Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Bei Personen, die nicht auf Dauer pflegebedürftig sind, aber wegen einer schweren Krankheit , einer ambulanten OP oder nach einem Krankenhausaufenthalt mit häuslicher Krankenpflege nicht ausreichend versorgt werden können, kann die Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenversicherung nach individueller Prüfung des Einzelfalles gewährt werden. Primäres Ziel der Kurzzeitpflege ist die Rückkehr des Pflegebedürftigen in die eigene Häuslichkeit bzw. die Entlastung pflegender Angehöriger. Neben den ausgewiesenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit eigenem Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen, in denen die Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt erfolgt, kann Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege auch in sogenannten Streubetten erbracht werden . Diese werden in Dauerpflegeeinrichtungen angeboten. Insbesondere bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit und der noch nicht absehbaren Prognose empfiehlt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) im Rahmen des Eilverfahrens in der Regel die Entlassung in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, um alle Möglichkeiten zur Mobilisation und Aktivierung für eine Rückkehr in die eigene Häuslichkeit zu nutzen. 1. Wie hat sich die Anzahl der Kurzzeitpflegeplätze in Bremen und Bremerhaven seit dem Jahr 2012 entwickelt? Wie viele Kurzzeitpflegeplätze gibt es in der vollstationären Pflege (sogenannte eingestreute Plätze)? Wie viele Plätze gibt es in originären Kurzzeitpflegeeinrichtungen ? Wie hat sich der Bedarf seit 2012 entwickelt? 3. Wie verteilen sich die unter 1. und 2. abgefragten Kurzzeitpflegeplätze über die Stadtteile in Bremen und Bremerhaven? (Die Einrichtungen bitte jeweils benennen) Die Fragen 1 und 3 werden wegen ihres thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Anzahl der Kurzzeitpflegeplätze hat sich in den letzten fünf Jahren um ca. 11 % auf derzeit 249 Plätze in regulären Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit einem gesonderten Vertrag der Pflegekassen reduziert. Der Rückgang ist insbesondere in den Regionen Mitte, West und Nord zu verzeichnen. Die Anzahl der eingestreuten Kurzzeitpflegebetten ist nicht bekannt, da in den stationären Dauerpflegeeinrichtungen alle freiwerdenden Betten auch zwischenzeitlich als Kurzzeitpflegeplatz genutzt werden. Der Bedarf an Kurzzeitpflegebetten ist seit Jahren weiter steigend, insbesondere da Kurzzeitpflege ab dem 01.01.2016 als neue Leistung der Krankenversicherung gewährt werden kann und sich die Personengruppe, die Anspruch auf diese Leistung hat, damit vergrößert. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege, müssen diese aber nicht zwangsläufig in einer Einrichtung in Anspruch nehmen. Konkrete Ergebnisse zu den Bedarfen sind nach Abschluss der Studie „Versorgungssituation der Kurzzeitpflege im Land Bremen“ im Frühjahr 2019 zu erwarten, die derzeit von der Hochschule Bremen durchgeführt wird. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Liste der Kurzzeitpflegeplätze im Land Bremen: Träger Einrichtung Plätze 2013 2018 Stadt Bremen - Region Süd Paritätische Pflegedienste gGmbH Revitalis 20 20 Bremer Heimpflege Stadtteilhaus Kattenesch 8 24 Verein für Innere Mission Altenpflegeheim Kirchweg 9 9 Bremische Schwesternschaft vom Roten Kreuz e.V. Haus der Schwesternschaft 12 12 Träger Einrichtung Plätze 2013 2018 Pension Horn GmbH & Co KG Alfred-Horn-Haus 10 10 Senioren-Wohnpark Weser GmbH Pflegezentrum Arsten 10 - Senioren Wohnpark Weser Hau Ellmers 9 - Region Süd gesamt 78 75 Stadt Bremen - Region Ost Bremer Heimpflege gGmbH Stiftungsdorf Hemelingen 10 - Bremer Heimpflege gGmbH Stiftungsresidenz Riensberg 20 20 Bremer Heimpflege gGmbH Stiftungsdorf Osterholz 8 20 Arbeiterwohlfahrt Rosemarie-Nemitz-Haus 5 7 Caritas-Pflege gGmbH St. Franziskus 15 15 Senioren Wohnpark Weser Haus am Rosenberg 10 - Forum Ellener Hof gGmbH Pflegezentrum an der Ludwig-Roselius-Allee 16 16 Senator GmbH Pflegezentrum Marcusallee 11 19 Region Ost gesamt 95 97 Stadt Bremen - Region Mitte Bethel Bremen gGmbH Pflegezentrum Doventor 8 8 Bremer Heimpflege gGmbH St. Remberti 8 - Region Mitte gesamt 16 8 Stadt Bremen - Region West Reha-Zentrale-Diako gGmbH Reha-Zentrale-Diako 25 25 AWO Ambulant gGmbH Ella-Ehlers-Haus 5 5 Senioren-Wohnpark Weser GmbH Haus am Rosenberg 10 - Senioren-Wohnpark Weser GmbH Haus Ellmers 9 - Region West gesamt 49 30 Stadt Bremen - Region Nord Bremer Heimpflege gGmbH Stiftungsdorf Blumenkamp 8 - Stiftung Friedehorst Haus 18 20 - Kursana Domizil Bremen Haus Raphael 10 10 Bremer Heimpflege gGmbH Stiftungsdorf Fichtenhof - 20 Region Nord gesamt 38 30 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Stadt Bremen gesamt 276 240 Stadt Bremerhaven AWO Pflegedienste GmbH Villa Schocken 9 9 Stadt Bremerhaven gesamt 9 9 Land Bremen gesamt 285 249 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Referat 32, eigene Erhebung 2. Wie viele Kurzzeitpflegeplätze gibt es in der teilstationären Pflege und wie hat sich der Bedarf seit 2012 entwickelt? In der teilstationären Pflege existieren keine ausgewiesenen Kurzzeitpflegeplätze. Wird teilstationäre Pflege im Rahmen der Verhinderungs- oder Urlaubspflege in Anspruch genommen , wird das in den Einrichtungen nicht gesondert erfasst. 4. Inwiefern gibt es Stadtteile bzw. Regionen, die unterversorgt sind? Hat der Senat Kenntnis darüber, ob und wie viele Berechtigte aufgrund fehlender Plätze abgewiesen und an Einrichtungen in anderen Stadtteilen verwiesen werden mussten? Gibt es Kenntnis darüber, wo Betroffene verbleiben, wenn Kurzzeitpflegeverhältnisse z. B. aus Entfernungsgründen nicht zustande kommen? Die Frage der Unterversorgung von Stadtteilen lässt sich erst nach Vorlage der Ergebnisse der Studie „Versorgungssituation der Kurzzeitpflege im Land Bremen“ beantworten. Die Verteilung der Plätze in der Stadt Bremen zeigt einen Schwerpunkt im Bremer Süden und Osten , so dass weitere Plätze in Mitte und West wünschenswert wären. Eine wohnortnahe Unterbringung kann nicht immer erfolgen, sie ist abhängig von den zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus vorhandenen freien Plätzen. Pflegebedürftige bevorzugen auch andere Stadtgebiete, wenn Angehörige in der Nähe wohnen oder ihre Arbeitsstellen in der Nähe haben, so dass Besuche gut geplant werden können. Es liegen keine Erkenntnisse über den Verbleib von Betroffenen vor, wenn die Kurzzeitpflege nicht zustande kommt. 5. Wie hat sich die durchschnittliche Verweildauer der Pflegebedürftigen in Kurzzeitpflegeeinrichtungen seit dem Jahr 2012 entwickelt? Darüber liegen keine Kenntnisse vor. 6. Welche Kenntnisse hat der Senat über die durchschnittlichen Kosten für die Pflegebedürftigen , wenn sie a) originäre und b) eingestreute Kurzzeitpflegeplätze nutzen? Die monatlichen Pflegesätze der originären Kurzzeitpflege richten sich nach den bewilligten Pflegegraden. Sie liegen durchschnittlich zwischen 1.884,13 € bei Pflegegrad 1 und durchschnittlich 2.460,20 € bei Pflegegrad 5. Kenntnisse über die Pflegesätze bei eingestreuten Kurzzeitpflegebetten liegen nicht vor. 7. Welche Kenntnisse hat der Senat darüber, ob die Kurzzeitpflege nur für einen Übergangszeitraum genutzt wird, um den Verbleib der Pflegebedürften in der häuslichen Umgebung zu stabilisieren, oder aber ob die Kurzzeitpflege trotz der Streichung der Investitionskosten für eingestreute Plätze in 2012 zunehmend dazu dient, den Übergang in eine dauerhafte stationäre Versorgung vorzubereiten? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Darüber liegen derzeit keine Kenntnisse vor. Die im Januar 2018 begonnene Studie der Hochschule Bremen wird voraussichtlich im Frühjahr 2019 Ergebnisse vorlegen. 8. Wie bewertet der Senat den für Betroffene und Angehörige einfacheren Übergang aus der Kurzzeitpflege in die Dauerpflege, wenn beide Angebote parallel in einer vollstationären Einrichtung angeboten werden? Ob eine Verlegung in die Dauerpflege schneller in Einrichtungen erfolgt, die beide Angebote vorhalten, kann derzeit nicht belegt werden. Der Übergang in eine stationäre Dauerpflegeeinrichtung ist aus Sicht der Betroffenen ein entscheidender Schritt und gleichbedeutend mit der Aufgabe des gewohnten Umfeldes sowie Einschnitten in Autonomie und Selbstbestimmung. Auch die Verlegung von der Kurzzeitpflege in die Langzeitpflege innerhalb eines Hauses bedeutet den Verlust der selbstbestimmten Lebensführung. Ziel der Kurzzeitpflege ist jedoch die Rückkehr in die eigene häusliche Umgebung und nicht das „Probewohnen“. Aufgabe der Kurzzeitpflege ist es, alles zu tun, um dieses Ziel zu erreichen, insbesondere auch unter Einbeziehung der Angehörigen. 9. Inwiefern gibt es Probleme die bestehenden Kurzzeitpflegeplätze zu erhalten und bedarfsgerecht neue Angebote zu schaffen? Nach Aussagen von Trägern existieren Problemstellungen, die die Einrichtung von Kurzzeitpflegeplätzen behindern: die Organisation von Kurzzeitpflege beinhaltet einen erhöhten bürokratischen Aufwand, da bei jeder Neubelegung der aufwändige Aufnahmevorgang wiederholt werden muss. Die Aufnahme von Pflegebedürftigen nach einem Krankenhausaufenthalt bedeutet für die Einrichtung, dass die Bewohner/innen am Anfang deutlich pflegebedürftiger sind als bei der Entlassung. Für die Zeit der Kurzzeitpflege gilt für alle der Pflegegrad 2, egal mit welchem Pflegegrad sie aufgenommen wurden. Bei der späteren MDK-Begutachtung zur Festlegung des Pflegegrades erhalten die Betroffenen den Pflegegrad, der ihren aktuellen Zustand betrifft, rückwirkend ab Antragsstellung; damit wird der Aufwand des erhöhten Pflegebedarfs bei Aufnahme nicht vollständig abgebildet, zumal die bisherige Personalausstattung in der Kurzzeitpflege eine zusätzliche Fachkraft (zur Personalausstattung bei Dauerpflege ) für 15 Betten vorsieht, was bei kleinen Einrichtungen nur eine stundenweise Aufstockung bedeutet. Die Personalausstattung wird derzeit zwischen den Einrichtungen und Kostenträgern neu verhandelt. 10. Welche Beschwerden liegen der Bremer Heimaufsicht von Kurzzeitpflegenutzern und ihren Angehörigen vor? Gibt es Unterschiede in den Beschwerden, wenn diese über Plätze aus originären Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder von eingestreuten Plätzen kommen? Die Frage lässt sich mit den erfassten Daten der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht nicht explizit nach Kurzzeitpflegenutzer/innen und ihren Angehörigen beantworten. In den beiden solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Bremen gab es in den Jahren 2015 bis 2017 eine Beschwerde. Diese bezog sich jedoch nicht auf die Versorgung der Kurzzeitpflegenutzer /innen. In den 24 stationären Pflegeeinrichtungen mit ausgewiesenen Kurzzeitpflegeplätzen gab es in den Jahren 2015 bis 2017 insgesamt 229 Beschwerden. Aktuell liegen der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht keine Beschwerden von Kurzzeitpflegenutzer/innen oder ihren Angehörigen vor. Die Beschwerden aus sogenannten Streubetten werden von der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht nicht gesondert statistisch erhoben. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 11. Wie oft wurde die Qualität der Kurzzeitpflegeplätze in den verschiedenen Einrichtungen in den letzten drei Jahren durch die Heimaufsicht kontrolliert? Zu welchen Ergebnissen kam die Heimaufsicht bei ihren regulären Überprüfungen? Gibt es dazu öffentlich einsehbare Prüfberichte? In den beiden solitären Kurzeitpflegeeinrichtungen in Bremen und den 24 stationären Pflegeeinrichtungen mit ausgewiesenen Kurzzeitpflegeplätzen wurden 95 Anlass- und Regelprüfungen in den Jahren 2015 bis 2017 durchgeführt. Die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht hat in den Regelprüfungen Mängel überwiegend in den Bereichen pflegerische Versorgung, allgemeine Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer, Ernährung, Personal, Hygiene, Arzneimittelaufbewahrung und -verabreichung festgestellt . Folgende Mängel wurden dabei besonders deutlich: • Defizite in der Steuerung des Betreuungs- und Pflegeprozesses, • Umsetzung ärztlicher Verordnungen (z.B. Medikamentenvergabe, Wundversorgung), • defizitäre Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, • unzureichende tagesstrukturierende Angebote, insbesondere am Wochenende, • unzureichende Angebote für demenziell erkrankte Bewohnerinnen und Bewohner, die aufgrund ihrer Demenz ein besonders herausforderndes Verhalten an den Tag legten , • unzureichende Zahl an Beschäftigten für Unterstützungsleistungen, • Unterschreitung der Fachkraftquote, • Unzureichende Präsenz des Personals in den verschiedenen Schichten Die Prüfberichte der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht sind nicht veröffentlicht. Es besteht für Bürgerinnen und Bürger jedoch ein Auskunftsrecht gemäß des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes . Zudem haben Einrichtungsträger die Prüfberichte der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht den Bewohnerinnen und Bewohnern, ihren Vertreterinnen und Vertretern, Interessentinnen und Interessenten, sowie der Bewohnervertretung zur Kenntnis zu geben und bei Bedarf zu erläutern. 12. Wie werden die Ziele von Kurzzeitpflege in den Einrichtungen definiert, durch welche Maßnahmen werden sie hinterlegt und werden sie in der gesetzten Zeit erreicht? Wie oft werden Kurzzeitpflegeplätze als Ersatz für fehlende Hospizplätze genutzt und welche speziellen Unterstützungs- und Begleitungsangebote werden den Betroffenen und ihren Angehörigen in solchen Fällen gemacht? Einheitliche fachliche Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Konzepte oder der Ausstattung existieren nicht. Kurzzeitpflegen als Solitäreinrichtung oder -abteilung schließen einen eigenen Vertrag mit den Kostenträgern, in denen als Ziel die Mobilisation und Aktivierung der Betroffenen und die Rückkehr in eine selbständige Lebensführung beschrieben ist. In der Regel wird es mit Pflegekonzepten (z.B. Pflegemodell nach Krohwinkel mit dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung von Unabhängigkeit und Wohlbefinden) hinterlegt. Einzelne Einrichtungen formulieren einen rehabilitativen Ansatz und kooperieren mit Therapeut/innen, andere setzen das Wohnküchenprinzip um oder haben eigene Therapieräume. Zur Frage, wie oft Kurzzeitpflege als Hospizersatz dient, liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. 13. Sieht der Senat Handlungsbedarf, zur Verbesserung der Kurzzeitpflege in Bremen und Bremerhaven? Welche Ziele hat er sich dafür für die Jahre 2018 und 2019 gesteckt ?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Nach Auswertung der Studie der Hochschule Bremen zum Bedarf und zur Qualität der Kurzzeitpflege im Lande Bremen wird der begleitende Fachbeirat Empfehlungen erarbeiten, die auf eine Verbesserung der Situation abzielen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft