– 1 – B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Drucksache 19 / 1683 Landtag 29.05.18 19. Wahlperiode Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 9. April 2018 Landesgesetz zur Integration und Aktualisierung bibliotheksbezogener Vorschriften Anknüpfend an das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek und deren erweitertem Auftrag der Sammlung digitaler Publikationen im Internet haben eine Reihe von Bundesländern ein Landesbibliotheksgesetz geschaffen, um alle relevanten bibliotheksrechtlichen Vorschriften in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen und an die Digitalisierung anzupassen. Zuletzt wurden solche Gesetze in 2015 in Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein verabschiedet . Diese Landesbibliotheksgesetze treffen zugleich Regelungen über wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken als Bildungseinrichtungen und Orte des kulturellen Gedächtnisses. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Arbeitet das Land Bremen ebenfalls an einem solchen Gesetz? Wenn ja, welche Ressorts sind daran beteiligt; wenn nein, welche Ressorts wären an der Ausarbeitung eines solchen Gesetzes zu beteiligen? 2. Inwieweit haben die zuständigen Ressorts bereits Gespräche mit dem Bremischen Bibliotheksverband e. V. – Landesverband Bremen im Deutschen Bibliotheksverband e. V. zu dieser Frage geführt? Falls noch keine Gespräche geführt wurden: was sind die Gründe? 3. In welchem Gesetz sind die Fragen des Pflichtexemplars geregelt? Werden darin auch die digitalen Publikationen miterfasst, und zwar sowohl für Online -Tageszeitungen als auch für digitale wissenschaftliche Publikationen? 4. Welchen Zugriff haben Bremerinnen und Bremer auf die verschiedenen Arten der in Bremen veröffentlichten digitalen Publikationen? Wie bewertet der Senat diese Situation? 5. Gibt es in Bremen – wie in anderen Bundesländern – eine gesetzliche Einordnung der Bibliotheken als Bildungs- und Kultureinrichtungen? Wenn nein, warum nicht? 6. Gibt es in Bremen gesetzliche Regelungen zur Bewahrung kulturell bedeutsamer Bestände der Bibliotheken einschließlich der Maßnahmen zur Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung dieser Bestände? Wenn nein, warum nicht? 7. Das Landesbibliotheksgesetz Rheinland-Pfalz enthält den gesellschaftspolitischen Auftrag für Bibliotheken, gesellschaftliche Integration und demokratische Teilhabe zu fördern. Wie bewertet der Senat diesen gesellschaftlichen Auftrag und den Umstand, dass er in anderen Bundesländern gesetzlich niedergelegt ist? Gibt es Gründe, dem entsprechenden Wunsch des Bremischen Bibliotheksverbandes e. V. nach einer gesetzlichen Regelung nicht zu folgen? 8. Inwieweit könnte ein solches Landesbibliotheksgesetz einen Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtungen Bremens aus Artikel 12 der Europa ̈ischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch leisten? – 2 – 9. In welchen Gesetzen sind die vorstehenden Themen/Fragen in Bremen bislang geregelt? Wie bewertet der Senat eine Zusammenführung aller relevanten bibliotheksrechtlichen Vorschriften in einem Gesetz, wie es andere Bundesländer praktizieren und wie es auch vom Bremischen Bibliotheksverband e. V. befürwortet wird?“ Arno Gottschalk, Elombo Bolayela, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD D a z u Antwort des Senats vom 29. Mai 2018 Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Arbeitet das Land Bremen ebenfalls an einem solchen Gesetz? Wenn ja, welche Ressorts sind daran beteiligt; wenn nein, welche Ressorts wären an der Ausarbeitung eines solchen Gesetzes zu beteiligen? Der Senator für Kultur arbeitet seit Frühjahr 2017 an einem Bibliotheksgesetz für das Land Bremen. Ein solches Gesetz sollte vor allem folgende Regelungsbereiche abdecken: — Aufgaben der Bibliotheken — Begriffsbestimmungen — Öffentliche Bibliotheken — Kultur- und Bildungsauftrag, Sprach- und Leseförderung von Schülerinnen und Schülern — Wissenschaftliche Bibliotheken — Kulturelles Erbe und Digitalisierung — Pflichtexemplarrecht, dass heißt: Anbietungspflicht, Entschädigung, Belegexemplar, „Letztexemplar“ inklusive Berücksichtigung digitaler Publikationen Hieraus ergibt sich eine notwendige Beteiligung der Senatorin für Wissenschaft , Gesundheit und Verbraucherschutz wegen der Zuständigkeit für die Staats- und Universitätsbibliothek und das nur für die Staats- und Universitätsbibliothek relevante Pflichtexemplarrecht inklusive der dort notwendigen Berücksichtigung digitaler Publikationen. Der Senator für Kultur hat im Laufe des Jahres 2017 mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz erste Gespräche geführt und, mit deren Zustimmung, auch direkt mit der Staats- und Universitätsbibliothek. Das Pflichtexemplarrecht ist derzeit im Bremischen Pressegesetz geregelt, das in die Zuständigkeit des Senators für Inneres fällt. Hier wurden Gespräche über eine Änderung des Pressegesetzes zur Aufnahme digitaler Publikationen zwischen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Senator für Inneres geführt. Entscheidet sich das Land Bremen letztendlich für den Erlass eines Landesbibliotheksgesetzes , wäre es sinnvoll, diese Regelungsmaterie vom Pressegesetz in das Bibliotheksgesetz zu überführen, ebenso wie auch die bereits erlassenen Bibliotheksgesetze anderer Bundesländer diese Rechtsmaterie regeln. 2. Inwieweit haben die zuständigen Ressorts bereits Gespräche mit dem Bremischen Bibliotheksverband e. V. – Landesverband Bremen im Deutschen Bibliotheksverband e. V. zu dieser Frage geführt? Falls noch keine Gespräche geführt wurden: was sind die Gründe? Der Senator für Kultur hat im Juni 2017 auf Einladung des Bremischen Bibliotheksverband e. V. an einer Sitzung teilgenommen und dort die Regelungsaspekte für ein mögliches Landesbibliotheksgesetz mit den Vertreterinnen/Vetretern des Bibliotheksverbandes diskutiert. Die Gespräche werden fortgesetzt. – 3 – 3. In welchem Gesetz sind die Fragen des Pflichtexemplars geregelt? Werden darin auch die digitalen Publikationen miterfasst, und zwar sowohl für Online -Tageszeitungen als auch für digitale wissenschaftliche Publikationen? Die Fragen des Pflichtexemplars sind in § 12 des Gesetzes über die Presse (Pressegesetz Bremen) vom 16. März 1965 geregelt (GBI. 1965, S. 63); zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GBl. S. 605, 613 f). Derzeit sind dort keine Regelungen über digitale Publikationen enthalten. Das Bremische Pressegesetz befindet sich aber aktuell im Gesetzgebungsverfahren und soll um das elektronische Pflichtexemplarrecht erweitert werden (Anpassung des E-Pflicht-relevanten Abschnittes, §§ 5,7,12.). Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, die mit der Ablieferung der Pflichtexemplare betraut ist, kann ihren Sammlungsauftrag bisher nur für die im Land erschienene gedruckte Literatur wahrnehmen. Mit der Anpassung des elektronischen Pflichtexemplarrechts wird die notwendige Voraussetzung geschaffen, zukünftig alle relevanten digitalen Netzpublikationen , die in Bremen veröffentlicht werden, einschließlich relevanter Webseiten, dauerhaft zu sammeln, zu erschließen, zu archivieren und damit kostenfrei zugänglich zu machen. Der Beschluss des Senats liegt bereits vor. 4. Welchen Zugriff haben Bremerinnen und Bremer auf die verschiedenen Arten der in Bremen veröffentlichten digitalen Publikationen? Wie bewertet der Senat diese Situation? Solange es keine gesetzliche Anbietungspflicht der Verantwortlichen für digitale Publikationen in Bremen gibt (Verleger, Vereine, Verbände, Kultureinrichtungen , Hochschulen), ist der allgemeine Zugriff auf die digitalen Veröffentlichungen über die jeweiligen Anbieter und deren Internetpräsenz gewährleistet. Bei kostenpflichtig vertriebenen E-Books, E-Journals oder E-Papers ist der Zugang in der Regel an eine Bezahlschranke gebunden. Die rechtliche Voraussetzung für einen dauerhaften und kostenfreien Zugang zu den digitalen Netzpublikationen aus dem Bundesland Bremen wird derzeit mit der Änderung des Bremischen Pressegesetzes geschaffen. Die Nutzungsbedingungen der digitalen Netzpublikationen (vor allem bei Verlagspublikationen) unterliegen den Schranken des Urheberrechts. Für die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen sieht die Situation wie folgt aus: Im Bereich der Elektronischen Zeitschriften/E-Journals kann nur auf frei verfügbare elektronische Zeitschriften zugegriffen werden. Ein Zugriff auf die digitalen Archive der Bremischen Zeitungen (E-Paper-Ausgaben) wird erst nach der oben genannten Novellierung des Bremischen Pressegesetzes möglich sein. Bücher mit Verlagsort Bremen, bei denen das Copyright der Autoren abgelaufen ist, werden regelmäßig durch die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen digitalisiert und für die Öffentlichkeit über die digitalen Sammlungen bereitgestellt. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage können digitale Monografien aus bremischen Verlagen bisher nicht zur Nutzung bereitgestellt werden. Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen archiviert eine kleine Menge von Verlagstiteln, die ausschließlich elektronisch erscheinen. Verlagstitel, die gedruckt und digital erscheinen, werden bisher nur gedruckt zur Nutzung angeboten. Alle Dissertationen an bremischen Hochschulen, die als Online-Dissertationen eingereicht werden, werden durch die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen und die Deutsche Nationalbibliothek für die Nutzung bereitgestellt (Open Access). Forschungsberichte aus Bremischen Forschungseinrichtungen sind in der Regel auf deren Internetseiten frei zugänglich (Open Access). Die Amtsdruckschriften des Landes Bremen sind über verschiedene Internetangebote frei verfügbar. Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen – 4 – archiviert die elektronischen Ausgaben und weist sie in ihrem Katalog nach. Die Stadtbibliothek Bremen hingegen ist ebenso wie die entsprechende kommunale Bibliothek in Bremerhaven eine öffentliche Präsenzbibliothek, deren Aufgabe nicht die dauerhafte Bewahrung von Druckwerken oder digitalen Publikationen ist oder sein kann. 5. Gibt es in Bremen – wie in anderen Bundesländern – eine gesetzliche Einordnung der Bibliotheken als Bildungs- und Kultureinrichtungen? Wenn nein, warum nicht? Der Kultur- und Bildungsauftrag für Bibliotheken wäre eine der Regelungsmaterien für ein Landesbibliotheksgesetz. Der Vergleich mit anderen Bundesländern ist jedoch nur bedingt für den Stadtstaat Bremen tauglich. Wesentliche Regelungsadressaten im Land Bremen sind nur sehr wenige Einrichtungen, die bereits über eigene Aufgabendefinitionen verfügen. Für die Stadtbibliothek Bremen gilt das Errichtungsortsgesetz, das den Aufgabenbereich der Bibliotheken bestimmt (Ortsgesetz über den Eigenbetrieb Stadtbibliothek Bremen [Brem.GBl. S. 393], zuletzt geändert am 12. April 2011 [Brem.GBl. S. 246]). Das Leitbild der Stadtbibliothek gibt diese Aufgaben und darin auch den Kultur- und Bildungsauftrag wieder: „Wir fördern als Ort des lebensbegleitenden Lernens die Lese- und Medienkompetenz . Wir unterstützen mit unseren Angeboten die außerschulische und berufliche Aus- und Fortbildung. Wir fördern die spielerische Wissensaneignung in der zunehmenden Konvergenz von Kultur, Spielen und Lernen, das Alltagsmanagement und die kreative Freizeitgestaltung sowie die intra- und interkulturelle Integration“. Ginge es nur um diesen Aufgabenbereich, bestünde kein Regelungsbedarf für ein Landesbibliotheksgesetz in Bremen. Entscheidet sich das Land Bremen aber für ein Landesbibliotheksgesetz, wäre auch diese Regelungsmaterie dort aufzunehmen und in dem Errichtungsortsgesetz auf Aufgabenfelder weitgehend zu verzichten, um Doppelungen oder die Notwendigkeit von Regelungsanpassungen in jeweils beiden Gesetzen im Falle von Änderungen zu vermeiden. Der Aufgabenbereich der Staats- und Universitätsbibliothek ist hingegen ein sehr spezifischer und auch nur für diese Einrichtung in Bremen passender . Er ist bereits landesgesetzlich in §§ 96 a ff. des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 2007 geregelt ([Brem.GBl. 2007, 339], zuletzt geändert sowie § 58 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 [Brem.GBl. S. 349]). Die Staats- und Universitätsbibliothek ist danach für die Literatur- und Medienversorgung der Hochschulen des Landes für Forschung, Lehre und Studium zuständig und berücksichtigt dabei die Bedarfe der wissenschaftlichen Institutionen im Lande Bremen. Für die Studierenden ist die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen ein zentraler Lernort. Als Landesbibliothek bewahrt und erschließt sie das schriftliche kulturelle Erbe Bremens. Wegen dieser Zuständigkeit für die Hochschulen sollte es insoweit bei einer Regelung im Hochschulgesetz bleiben. 6. Gibt es in Bremen gesetzliche Regelungen zur Bewahrung kulturell bedeutsamer Bestände der Bibliotheken einschließlich der Maßnahmen zur Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung dieser Bestände? Wenn nein, warum nicht? Kulturell bedeutsame Bestände gibt es in den bremischen Bibliotheken vorrangig in der Staats- und Universitätsbibliothek und zum Beispiel gar nicht in der als Präsenzbibliothek ausgelegten Stadtbibliothek Bremen. Wegen ihrer Herkunft aus der alten Staatsbibliothek verfügt sie über die alten Bestände, die kulturell bedeutsam sind. Ein Regelungsbedarf besteht hier aber nur bedingt. Das Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) vom 31. Juli 2016 (BGBl. 2016, 1914) schützt auch diejenigen Bestände der Bibliotheken des Bundes, der Länder und der – 5 – Kommunen, die als Kulturgut einzustufen sind. Dies umfasst alle kulturell bedeutsamen Bestände auch der Staats- und Universitätsbibliothek. Maßnahmen zur Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung sind eher praktische Fragen als gesetzliche. Eine Einrichtung, die Kulturgut bewahrt , wie die Staats- und Universitätsbibliothek, hat allein aus dieser Tatsache heraus die Pflicht zur Konservierung und gegebenenfalls Restaurierung , soweit dies möglich und finanzierbar ist. Dem kommt sie auch nach. Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen beteiligt sich zum Beispiel an Sonderprogrammen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zur Förderung bestandserhaltender Maßnahmen . 2017 konnte mithilfe dieser Fördermittel das Projekt der Bestandssicherung des einmaligen historischen Gründungsbestandes der Bibliotheca Bremensis, der Sammlung Goldast umgesetzt werden. Das Land Bremen hat sich mit 50 Prozent an den Kosten beteiligt. Die Digitalisierung von Beständen der Bibliotheken ist insoweit eher vergleichbar mit der Digitalisierung von Archivbeständen, etwa des Staatsarchivs Bremen. Dies ist eine zeit-, personal- und kostenintensive Aufgabe, der die Einrichtungen sich bereits widmen. Ein Landesbibliotheksgesetz wird sich, wenn es erlassen werden sollte, auch dieser Materie widmen. 7. Das Landesbibliotheksgesetz Rheinland-Pfalz enthält den gesellschaftspolitischen Auftrag für Bibliotheken, gesellschaftliche Integration und demokratische Teilhabe zu fördern. Wie bewertet der Senat diesen gesellschaftlichen Auftrag und den Umstand, dass er in anderen Bundesländern gesetzlich niedergelegt ist? Gibt es Gründe, dem entsprechenden Wunsch des Bremischen Bibliotheksverbandes e. V. nach einer gesetzlichen Regelung nicht zu folgen? Der Senat bewertet den gesellschaftspolitischen Auftrag für öffentliche Bibliotheken, gesellschaftliche Integration und demokratische Teilhabe zu fördern, sehr positiv. Die Stadtbibliothek Bremen kommt diesem Auftrag in ihrer praktischen Arbeit auch nach. Dennoch ist es sinnvoll, auch dies in einem Landesbibliotheksgesetz für die öffentlichen Bibliotheken zu regeln , etwa wie folgt: „Öffentliche Bibliotheken dienen der außerschulischen, beruflichen, allgemeinen und kulturellen Bildung, der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz sowie der Pflege von Sprache und Literatur. Sie unterstützen in besonderer Weise die Sprach- und Leseförderung bei Kindern und Jugendlichen und tragen insbesondere mit der Bereitstellung fremdsprachiger Literatur und der Durchführung interkultureller Veranstaltungen zur interkulturellen Bildung bei.“ 8. Inwieweit könnte ein solches Landesbibliotheksgesetz einen Beitrag zur Erfu ̈llung der Verpflichtungen Bremens aus Artikel 12 der Europa ̈ischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch leisten? Mit der Zeichnung des Artikels 12 der Europäischen Charta der Regionaloder Minderheitensprachen hat sich das Land Bremen verpflichtet, in Bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten – insbesondere Bibliotheken , Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien, Theater, Kinos, literarische Werke, Filmproduktionen et cetera – zum Gebrauch des Niederdeutschen zu ermutigen und Zugangsmöglichkeiten zu fördern. Diese Verpflichtung besteht fortlaufend bereits aus der Charta. Die Förderung des Niederdeutschen ist für den Senat jedoch nicht nur Rechtsverpflichtung , sondern auch gern wahrgenommene politische Aufgabe. Ein Landesbibliotheksgesetz kann die Chartaverpflichtungen Bremens für die Bibliotheken konkretisieren, indem es den Bibliotheken im Gesamtkontext der Chartaverpflichtungen entsprechende, das Niederdeutsche fördernde Aufgaben zuweist, die diese dann im Rahmen ihres generellen Auftrags und ihres Budgets nach eigenem Ermessen umsetzen. – 6 – Die Stadtbürgerschaft hat der Kulturdeputation einen Gesetzentwurf zur Änderung des Ortsgesetzes über die Stadtbibliothek überwiesen, in welchem der kommunalen Stadtbibliothek Bremen die Aufgabe der Förderung des Niederdeutschen ausdrücklich zugewiesen wird. Soweit die Kulturdeputation der Bürgerschaft die Annahme dieses Gesetzentwurfes empfiehlt, wäre eine Zuweisung der fördernden Aufgaben an andere Bibliotheken durch ein Landesbibliotheksgesetz hinfällig. Zur Klärung, welche Bibliotheken im Lande Bremen besonders geeignet sind, um im Sinne der Charta zum Gebrauch des Niederdeutschen zu ermutigen , wird der Senator für Kultur mit dem Bremischen Bibliotheksverband e. V. und dem Länderzentrum für Niederdeutsch zeitnah ein gemeinsames Fachgespräch führen. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieses Gesprächs wird er eine Beschlussempfehlung für die Deputation für Kultur erarbeiten, die entweder die Änderung des Ortsgesetzes oder eine Zuweisung der Förder- und Ermutigungsaufgabe an andere Bibliotheken durch Landesbibliotheksgesetz empfiehlt. 9. In welchen Gesetzen sind die vorstehenden Themen/Fragen in Bremen bislang geregelt? Wie bewertet der Senat eine Zusammenführung aller relevanten bibliotheksrechtlichen Vorschriften in einem Gesetz, wie es andere Bundesländer praktizieren und wie es auch vom Bremischen Bibliotheksverband e. V. befürwortet wird? Bisher sind landesgesetzliche Vorschriften im Presserecht und im Hochschulrecht enthalten, siehe die Antworten zu Fragen 3 und 5. Die Zusammenführung von Regelungen in einem Landesbibliotheksgesetz ist grundsätzlich rechtssystematisch und wegen der Transparenz von Regelungen sinnvoll. Dennoch muss aber bedacht werden, dass einzelne Regelungsmaterien auch in anderen Gesetzen systematisch sinnvoller verortet sein können. Dies gilt insbesondere für den Aufgabenbereich der Staats- und Universitätsbibliothek als Dienstleister für die Universität und die Hochschulen. Es ist noch eine Frage der weiteren Klärung unter den Senatsressorts, welche Rechtsmaterien unter den spezifischen stadtstaatlichen Bedingungen Bremens sinnvoll in einem Landesbibliotheksgesetz zusammen zu fassen wären und welche in speziellen Regelungen besser verortet sind. Bremische Bürgerschaft Drucksache 19 / 1683 Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 9. April 2018 Landesgesetz zur Integration und Aktualisierung bibliotheksbezogener Vorschriften