– 1 – B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Drucksache 19 / 1701 Landtag 05.06.18 19. Wahlperiode Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 24. April 2018 Werden durch das Ausgleichsverfahren in der Altenpflege mehr Ausbildungsplätze geschaffen? „Die CDU-geführte Bundesregierung plant für die aktuelle Legislaturperiode eine „Konzertierte Aktion Pflege“. Neben der Schaffung von 8 000 zusätzlichen Fachkraftstellen für die medizinische Behandlungspflege in Einrichtungen soll der Fokus auch auf einer Ausbildungsoffensive sowie einer Weiterqualifizierung von Pflegehelferinnen und Pflegehelfern zu Fachkräften liegen. Um dem Mangel an Fachpersonal durch genügend Ausbildungsplätze in der Altenpflege auf lokaler Ebene entgegenzutreten, hat Bremen bereits zum 1. Juli 2015 ein „Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung“ eingeführt. Mit dieser sogenannten Altenpflegeumlage sollten Anreize für Pflegeeinrichtungen zur praktischen Ausbildung von Altenpflegefachkräften geschaffen werden, da die Kosten einer Ausbildung durch die Umlage auch von denen, die nicht ausbilden, mitgetragen werden . Nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflegeausbildung (Bremische Altenpflegeausgleichsverordnung – BremAltPflAusgl V), nehmen alle Einrichtungen am Ausgleichsverfahren teil. Wenn ein Unternehmen ausbildet, bekommt es die tatsächlichen Ausbildungskosten aus der Umlage erstattet. Nach etwas über zwei Jahren ist zu hinterfragen, ob die Einführung der Umlage wirklich zu mehr Ausbildungsplätzen in den Einrichtungen der Altenpflege geführt hat oder ob dieses Instrument - auch vor dem Hintergrund der generalistischen Pflegeausbildung ab dem Jahr 2020 - überarbeitet werden muss. Bereits 2017 hat die damalige Bundesregierung mit dem Beschluss zu einer generalisierten Pflegeausbildung einen wichtigen Schritt gemacht. Die Teilbereiche Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Altenpflege werden perspektivisch ab dem Jahr 2020 in den ersten beiden Ausbildungsjahren zusammengefasst . Diese Zusammenlegung soll die berufliche Flexibilität der Pflegerinnen und Pfleger sowie das Ansehen des Pflegeberufs im Allgemeinen steigern und flankiert die nun im Koalitionsvertrag beschlossenen weiteren Maßnahmen. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 BremAltPflAusglV haben mit Stichtag 31. Dezember 2017 im Land Bremen am Ausgleichsverfahren teilgenommen und in die Umlage einbezahlt? Welche Gesamtsumme haben die Einrichtungen in den Jahren 2016 und 2017 jeweils in das Ausgleichsverfahren einbezahlt? Wie hoch ist der durchschnittlich pro Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag? 2. Wie viele und welche Einrichtungen haben mit Stichtag 31. Dezember 2017 ausgebildet? Wie viele Ausbildungsplätze standen bei den Einrichtungen jeweils zur Verfügung? (Bitte nach Einrichtung und Stadtgemeinde aufschlüsseln) 3. Wie hat sich die Zahl der teilnehmenden Einrichtungen und die Zahl der Einrichtungen die ausbilden, gegenüber 2016 entwickelt? Wie viele neue – 2 – Ausbildungsplätze wurden in welchen Einrichtungen in den Jahren 2015 bis 2017 geschaffen? (Bitte nach Einrichtungen, die bereits vor 2016 im Bestand waren und neuen Einrichtungen trennen). 4. Wie viele Ausbildungsplätze an den Altenpflegeschulen im Land Bremen standen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 insgesamt zur Verfügung? Wie viele Plätze konnten davon nicht besetzt werden? Wie verhalten sich die Plätze in den Schulen zu den Plätzen in den Einrichtungen, und wie hat sich dieses Platzverhältnis seit 2015 entwickelt? 5. Welche Summe wurde den Einrichtungen in den Jahren 2015 bis 2017 als tatsächlich geleistete Ausbildungskosten erstattet? Decken sich die Einnahmen mit den Ausgaben, und wie wird mit Mehr- oder Mindereinnahmen umgegangen? 6. Haben über die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung Gespräche mit anderen Bundesländern und dem Bund stattgefunden? Wenn ja, mit welchem Schwerpunkt hat sich Bremen dort positioniert? 7. Inwiefern hat die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung in 2020 Auswirkungen auf die Zahl der Ausbildungsplätze in den Altenpflegeeinrichtungen in Bremen und die Zahlung in das Umlagesystem? Inwiefern plant der Senat das Ausgleichsverfahren auch nach 2020 aufrecht zu erhalten, und wie soll dann die Mittelverteilung auf die ausbildenden Einrichtungen erfolgen? 8. Mit welcher Begründung hat sich der belegungstägliche Ausbildungsrefinanzierungsbetrag , den Pflegeeinrichtungen den Nutzern in Rechnung stellen dürfen, zum Beispiel in stationären Einrichtungen von 1,18 Euro für 2016 auf 1,83 Euro für 2018 gesteigert? Mit welcher Preissteigerung rechnet der Senat in Zukunft und welche monatliche beziehungsweise jährliche Belastung ginge damit für die Nutzerinnen und Nutzer einher? 9. Welche Auswirkungen in welcher Höhe hat die Refinanzierung der Ausbildungsumlage durch die Rückholung der Einrichtungen über die Pflegekunden auf die Sozialhilfeträger im Land Bremen? 10. Wie kontrolliert der Senat die Einhaltung der Meldepflicht durch die Einrichtungen nach § 5 BremAltPflAusglV? Wurden seit der Einführung des Ausgleichsverfahrens Verstöße gegen die Meldepflicht festgestellt? Wenn ja, worin genau bestanden sie, und wie wird darauf reagiert? 11. Inwiefern wurde speziell mit dem Ausgleichsverfahren das von der Sozialsenatorin gesteckte Ziel, zusätzliche Ausbildungsplätze in der Altenpflege zu schaffen und mehr Menschen zu Fachkräften auszubilden, erreicht? Sigrid Grönert, Rainer Bensch, Dr. Thomas vom Bruch, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 5. Juni 2018 Vor dem Hintergrund der Bremer Pflegeinitiative und eines Gutachtens von Herrn Dr. Müller und Herrn Prof. Dr. Rothgang vom Zentrum für Sozialpolitik wurde in der Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 9. April 2015 beschlossen, die Senatorin für Soziales zu bitten, eine Verordnung zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegeausbildung zu erlassen (Drs. 157/15). Mit Beschluss vom 21. April 2015 beschloss der Senat die Inkraftsetzung der Verordnung zum 1. Juli 2015. Das Ausgleichsverfahren begann daraufhin im Juli 2015 mit dem Versand der Erhebungsbögen. Ende November/Anfang Dezember erfolgte der Versand der Festsetzungsbescheide. Gemäß § 3 Absatz 1 BremAltPflAusglV (Bremische Altenpflegeausgleichsverordnung) nehmen am Ausgleichsverfahren nur Einrichtungen teil, die ihren Betriebssitz im Land Bremen haben. – 3 – Das Verfahren wird grundsätzlich in zwei Schritten durchgeführt. Es teilt sich in ein Festsetzungsjahr und in ein Jahr der Heranziehung und Erstattung. Im Festsetzungsjahr melden die Einrichtungen die notwendigen Angaben an die zuständige Stelle. Auf dieser Grundlage werden sowohl die zu zahlenden Ausgleichsbeträge als auch die Ansprüche auf Erstattung per Bescheid festgesetzt. Das Heranziehungs- und Erstattungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Kalenderjahr, das dem Festsetzungsjahr folgt und in dem die Ausgleichsbeträge von den Einrichtungen zu entrichten sind und die Erstattungsbeträge an die Einrichtungen gezahlt werden. Wichtig ist zu beachten, dass gemäß § 5 Bremische Altenpflegeausgleichsverordnung , die Einrichtungen die erforderlichen Daten zur Ermittlung der Ausgleichsmasse und der Ausgleichsbeträge zum 1. September eines Jahres melden. Somit beziehen sich die im Folgenden angegebenen Zahlen auf den Stichtag 1. September. Zum Stichtag 31. Dezember stehen valide Daten nicht zur Verfügung. 1. Wie viele Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 BremAltPflAusglV haben mit Stichtag 31. Dezember 2017 im Land Bremen am Ausgleichsverfahren teilgenommen und in die Umlage einbezahlt? Welche Gesamtsumme haben die Einrichtungen in den Jahren 2016 und 2017 jeweils in das Ausgleichsverfahren einbezahlt? Wie hoch ist der durchschnittlich pro Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag? Am Stichtag 1. September 2017 waren im Land Bremen 271 Pflegeeinrichtungen zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren verpflichtet. Für alle Einrichtungen wurden Ausgleichsbeträge für das Heranziehungs- und Erstattungsjahr 2018 festgesetzt. Insgesamt wurden für 2018 Beträge in Höhe von 6 512 926 Euro gefordert. Damit wird jede am Verfahren beteiligte Pflegeeinrichtung im Kalenderjahr 2018 mit durchschnittlich 24 033 Euro belastet. Am Stichtag 1. September 2016 waren 268 Pflegeinrichtungen zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren verpflichtet. Für alle Einrichtungen wurden Ausgleichsbeträge für das Heranziehungs- und Erstattungsjahr 2017 festgesetzt. Insgesamt wurden 5 191 883 Euro gefordert. Damit wurde jede am Verfahren beteiligte Pflegeeinrichtung im Heranziehungs- und Erstattungsjahr 2017 mit durchschnittlich 19 373 Euro belastet. Am Stichtag 15. September 2015 waren 262 Pflegeinrichtungen zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren verpflichtet. Für alle Einrichtungen wurden Ausgleichsbeträge für das Heranziehungs- und Erstattungsjahr 2016 festgesetzt. Insgesamt wurden Ausgleichsbeträge in Höhe von 4 200 248 Euro gefordert. Damit wurde jede am Verfahren beteiligte Pflegeeinrichtung im Kalenderjahr 2016 mit durchschnittlich 16 031 Euro belastet. 2. Wie viele und welche Einrichtungen haben mit Stichtag 31. Dezember 2017 ausgebildet? Wie viele Ausbildungsplätze standen bei den Einrichtungen jeweils zur Verfügung? (Bitte nach Einrichtung und Stadtgemeinde aufschlüsseln) Zum Stichtag 1. September 2017 wurden bei 139 Einrichtungen mit Betriebssitz im Land Bremen Ausbildungskosten anerkannt und im Ausgleichsverfahren berücksichtigt. Hiervon hatten 117 Betriebe ihren Betriebssitz in Bremen, 22 in Bremerhaven. Von den insgesamt 139 ausbildenden Betrieben sind 50 ambulante Pflegedienste , davon 40 in Bremen und zehn in Bremerhaven sowie 89 stationäre Einrichtungen, davon 77 in Bremen und zwölf in Bremerhaven. Eine namentliche Nennung von Einrichtungen und der Angabe ihrer Anzahl von Ausbildungsplätzen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Angaben der Einrichtungen sind von der zuständigen Stelle zum Zwecke der Durchführung des Ausgleichsverfahrens erhoben worden. Die Bremische Altenpflegeausgleichsverordnung sieht in § 14 ausdrücklich vor, dass die erhobenen Daten gelöscht werden sollen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Sie dürfen der Behörde für die Berichterstattung nur anonymisiert zur Verfügung gestellt werden. – 4 – 3. Wie hat sich die Zahl der teilnehmenden Einrichtungen und die Zahl der Einrichtungen die ausbilden, gegenüber 2016 entwickelt? Wie viele neue Ausbildungsplätze wurden in welchen Einrichtungen in den Jahren 2015 bis 2017 geschaffen? (Bitte nach Einrichtungen, die bereits vor 2016 im Bestand waren und neuen Einrichtungen trennen). Die folgende Tabelle stellt die Entwicklung der teilnehmenden und ausbildenden Einrichtungen in der Altenpflegeausbildung dar. Mit der Einführung des Ausgleichsverfahrens ist der Anteil der ausbildenden Einrichtungen von 2015 auf 2017 um insgesamt 43,0 Prozent gestiegen. Ziel des Ausgleichsverfahrens ist, Einrichtungen zur Ausbildung zu motivieren . Dieses Ziel ist klar erreicht worden. Festsetzungsjahr (zum Stichtag 1.9.) 2015 2016 2017 Anzahl der teilnehmenden Einrichtungen 262 268 271 Anzahl der ausbildenden Einrichtungen 97 134 139 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Referat 32, auf der Grundlage von Erhebungen durch das Statistische Landesamt Eine namentliche Differenzierung nach Einrichtungen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich (siehe Antwort zu Frage 2). Zudem liegt zur Beantwortung der Frage, wie viele Ausbildungsplätze in welchen Einrichtungen neu geschaffen wurden, kein ausreichendes und belastbares Datenmaterial vor. 4. Wie viele Ausbildungsplätze an den Altenpflegeschulen im Land Bremen standen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 insgesamt zur Verfügung? Wie viele Plätze konnten davon nicht besetzt werden? Wie verhalten sich die Plätze in den Schulen zu den Plätzen in den Einrichtungen und wie hat sich dieses Platzverhältnis seit 2015 entwickelt? Die Anzahl der Plätze an den Altenpflegeschulen im Land Bremen setzt sich zum einen aus Plätzen für Erstauszubildende zusammen, deren Schulkosten durch das Land Bremen getragen werden und aus Plätzen für Umschülerinnen und Umschüler, die im Rahmen einer geförderten Maßnahme nach dem SGB II/III die Ausbildung absolvieren. Die Zahl der vom Land finanzierten Erstausbildungsplätze in der Altenpflege wurden in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht: Von 50 Plätzen im Jahr 2010 auf 58 Plätze 2011, 73 in 2012, 120 in 2014 und schließlich auf 250 Plätze für Erstauszubildende 2016. Über die Plätze für Erstauszubildende hinaus halten die Altenpflegeschulen ein Platzangebot für Umschülerinnen und Umschüler vor. Dies beläuft sich jährlich auf etwa 50 Plätze, so dass pro Ausbildungsgang etwa 300 Plätze an den Schulen zur Verfügung stehen. Die folgende Tabelle stellt die Entwicklung neuer Ausbildungsplätze in der Altenpflegeausbildung dar: 2015 2016 2017 Kapazitäten/Platzzahlen neue Erstauszubildende 120/250* 250 250 Kapazitäten/Platzzahlen neue Umschüler/innen 50 50 50 Aufgenommene Erstauszubildende 115 184 233 Aufgenommen insgesamt (einschließlich Umschüler) 201 233 272 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Referat 32, eigene Erhebung *Die Platzzahlen für neue Erstausbildungsplätze wurden um Jahr 2015 erst im August 2015 von 120 auf 250 erhöht. – 5 – Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung tragen gemäß § 4 Absatz 4 Altenpflegegesetz (AltPflG) die Altenpflegeschulen. An der Ausbildung interessierte Personen bewerben sich um einen Schulplatz oder in einer Einrichtung und schließen dann einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsträger ab, bei dem der praktische Teil der Ausbildung absolviert wird. Der Ausbildungsvertrag wird der Schule für Altenpflege zwecks Zustimmung vorgelegt. Der Ausbildungsträger wiederum muss einen Kooperationsvertrag mit der Schule geschlossen haben, bei dem die Schülerin oder der Schüler einen Schulplatz erhalten soll. In den vergangenen Jahren war die Anzahl der Erstausbildungsplätze und der Plätze für Umschülerinnen und Umschüler in den Altenpflegeschulen sowie die Ausbildungsplätze bei den Ausbildungsträgern der praktischen Ausbildung ausreichend vorhanden. Allen interessierten und geeigneten Personen konnte damit eine Ausbildung in der Altenpflege ermöglicht werden. 5. Welche Summe wurde den Einrichtungen in den Jahren 2015 bis 2017 als tatsächlich geleistete Ausbildungskosten erstattet? Decken sich die Einnahmen mit den Ausgaben und wie wird mit Mehr- oder Mindereinnahmen umgegangen? Im Rahmen der Einführung des Ausgleichsverfahrens wurden im Jahr 2015 erstmalig Meldungen durch die Einrichtungen vorgenommen (Festsetzungsjahr ). Zahlungen und Erstattungen wurden ab 2016 geleistet (Heranziehungs- und Erstattungsjahr). Im Heranziehungs- und Erstattungsjahr 2016 wurden auf Grundlage der Meldung der voraussichtlichen Ausbildungskosten zunächst 4 077 911 Euro an die ausbildenden Einrichtungen gezahlt. Nach Meldung der tatsächlichen Ausbildungskosten 2015 wurden von den Einrichtungen insgesamt 222 686 Euro zurückgefordert. Für nachgemeldete Ausbildungsverhältnisse 2015 (Ausbildungsbeginn im Kalenderjahr 2015, aber nach dem Stichtag) wurden 29 995 Euro aufgewendet. Im Heranziehungs- und Erstattungsjahr 2017 wurden den ausbildenden Einrichtungen auf Grundlage der Meldung der voraussichtlichen Ausbildungskosten 2016 zunächst 5 040 663 Euro erstattet. Nach Meldung der tatsächlichen Ausbildungskosten 2016 wurden von den Einrichtungen insgesamt 89 570 Euro zurückgefordert. Für nachgemeldete Ausbildungsverhältnisse 2016 (Ausbildungsbeginn im Kalenderjahr 2016, aber nach dem Stichtag) wurden 79 875 Euro aufgewendet. Die Überschüsse verbleiben in Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 13 Abs. 1 BremAltPflAusglV im System der Umlagefinanzierung. Eine Rückerstattung gezahlter Ausgleichsbeiträge erfolgt nicht. Der Überschuss wird der Ausgleichsmasse für das laufende Festsetzungsjahr hinzugefügt und ist verzinslich anzulegen. Soweit der Überschuss zehn vom Hundert der Ausgleichsmasse für ein laufendes Festsetzungsjahr überschreitet, ist er bei der nächsten Erhebung der Ausgleichsbeträge vorab durch eine Verringerung der aufzubringenden Ausgleichsmasse zu verrechnen. 6. Haben über die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung Gespräche mit anderen Bundesländern und dem Bund stattgefunden? Wenn ja, mit welchem Schwerpunkt hat sich Bremen dort positioniert? Die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung wird bereits seit 2008 auf Bund-Länder-Ebene unter Beteiligung des Landes Bremen diskutiert . Seit Verabschiedung des Pflegeberufereformgesetzes im Juli 2017 finden regelmäßige Austauschtreffen der norddeutschen Bundesländer und auf Bund-Länder-Ebene statt. Das Land Bremen hat bei diesen Gesprächen stets eine befürwortende Haltung gegenüber der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung eingenommen. 7. Inwiefern hat die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung in 2020 Auswirkungen auf die Zahl der Ausbildungsplätze in den Altenpflegeeinrichtungen in Bremen und die Zahlung in das Umlagesystem? Inwiefern plant der Senat das Ausgleichsverfahren auch nach 2020 aufrecht zu – 6 – erhalten und wie soll dann die Mittelverteilung auf die ausbildenden Einrichtungen erfolgen? Mit Einführung der generalistischen Pflegeausbildung wird die Finanzierung der Pflegeausbildung neu geregelt. Sie erfolgt einheitlich über einen Landesausgleichsfonds. Die Grundsätze der Finanzierung sind in §§ 26 bis 36 Pflegeberufegesetz (PflBG) festgeschrieben. Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen teilen die voraussichtlichen Ausbildungszahlen der für die Verwaltung des Ausbildungsbudgets zuständigen Stelle mit und haben einen gesetzlichen Anspruch auf Finanzierung dieser gemeldeten Ausbildungsverhältnisse. Somit findet eine Abkehr von der aktuell praktizierten Kontingentierung von Erstausbildungsplätzen (heute: 250 Erstausbildungsplätze in der Altenpflegeausbildung pro Jahr) statt. Diese Änderung erschwert eine Vorausschätzung der tatsächlichen Auszubildenden in der generalistischen Pflegeausbildung. Ob das zurzeit durchgeführte Ausgleichsverfahren für die Altenpflegeausbildung auch nach 2020 aufrechterhalten wird, sollte gemäß § 15 BremAlt- PflAusglV spätestens zum 15. November 2019 überprüft werden. Durch die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung ab dem Jahr 2020 und dem damit verbundenen letztmaligen Start von Altenpflegeausbildungen in 2019 hat sich diese Überprüfung erübrigt. Für einen Übergangzeitraum werden gemäß § 16 BremAltPflAusglV nur die noch laufenden Altenpflegeausbildungen für die Erhebung der Ausgleichsmasse zugrunde gelegt werden, sodass mit Beendigung des letzten Ausbildungsganges in 2023 das Verfahren endgültig beendet werden kann. Es wird somit im Übergangszeitraum ab 2020 mit der parallel laufenden Altenpflegeausbildung und der generalistischen Pflegeausbildung zwei parallel laufende Ausgleichsverfahren geben. Nähere Überlegungen, ob diese Verfahren miteinander verbunden werden können, sind noch nicht durchgeführt worden. Dies ist abhängig von den Regelungen in der Finanzierungsverordnung des Bundes, deren Vorlage noch aussteht. 8. Mit welcher Begründung hat sich der belegungstägliche Ausbildungsrefinanzierungsbetrag , den Pflegeeinrichtungen den Nutzern in Rechnung stellen dürfen, zum Beispiel in stationären Einrichtungen von 1,18 Euro für 2016 auf 1,83 Euro für 2018 gesteigert? Mit welcher Preissteigerung rechnet der Senat in Zukunft und welche monatliche beziehungsweise jährliche Belastung ginge damit für die Nutzerinnen und Nutzer einher? Gemäß § 24 AltPflG und unter den Voraussetzungen des § 82a Abs. 3 und 4 SGB XI werden die zu zahlenden Ausgleichsbeträge in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen be-rücksichtigt und damit durch landesweit einheitliche Beträge für vollstationäre, teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen refinanziert. Die Formeln zur Berechnung dieser landesweit einheitlichen Beträge sind zwischen den Verbänden der Leistungserbringer, den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger des Landes Bremen vereinbart worden. Der landesweit einheitliche Tagessatz für die Ausbildung errechnet sich für den vollstationären Pflegesektor durch folgende Berechnungsformel: Ausgleichsmasse des stationären Sektors (Ausbildungskosten zuzüglich Liquiditätszuschlag, ohne die Verwaltungskostenpauschale ) __________________________________* 365 Tage * 95,0 Prozent Auslastung Platzzahl laut Versorgungsvertrag aller stationären Einrichtungen – 7 – Auf Grundlage dieser Formel berechnet sich der Refinanzierungsbetrag von 1,83 Euro für das Heranziehungs- und Erstattungsjahr 2018 für den stationären Sektor folgendermaßen: 4 435 348,85 Euro __________________________________* 365 Tage * 95, 0 Prozent Auslastung 6 995 Die Berechnungsformel enthält zwei Variablen, die zum einen durch die Ausgleichsmasse (Ausbildungskosten zuzüglich Liquiditätszuschlag) und zum anderen durch die Platzanzahl in der stationären Pflege beeinflusst werden. Während die Platzanzahl im stationären Bereich seit 2016 relativ stabil ist (2016: 7 048), hat sich die Ausgleichsmasse im Bereich der stationären Dienste von 2 883 464,66 Euro auf 4 435 348,85 Euro erhöht, dies entspricht einer Zunahme von 53,82 Prozent. Somit beeinflusst die Erhöhung der Ausgleichsmasse direkt den Refinanzierungsbetrag. Entsprechend ist der Refinanzierungsbetrag für den stationären Sektor von 2016 auf 2018 von täglich 1,18 Euro auf 1,83 Euro gestiegen. Bewohnerinnen und Bewohner werden bei einem Refinanzierungsbetrag von täglich 1,83 Euro mit monatlich 54,90 Euro belastet. Eine Preissteigerung hängt somit von Faktoren ab, die nicht durch den Senat beeinflusst werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Refinanzierungsbetrag mit steigenden Auszubildendenzahlen auch in Zukunft kontinuierlich erhöhen wird. 9. Welche Auswirkungen in welcher Höhe hat die Refinanzierung der Ausbildungsumlage durch die Rückholung der Einrichtungen über die Pflegekunden auf die Sozialhilfeträger im Land Bremen? Bis zur Einführung des Ausgleichsverfahrens in 2015 konnte die Ausbildungsvergütung der Auszubildenden in der Altenpflege durch die Träger gemäß § 82a SGB XI auf der Grundlage von einrichtungsbezogenen und individuellen Verhandlungen in den Entgelten oder Vergütungen in den Pflegesätzen Berücksichtigung finden. Die Pflegesätze wurden durch die Träger der Altenpflegeeinrichtungen individuell mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger vereinbart. Somit hatten in Bremen vor Einführung des Ausgleichsverfahrens die Ausbildungskosten einen individuell ausgehandelten Anteil an den Pflegesätzen ausgemacht und wurden je nach Einrichtung in unterschiedlicher Höhe den Nutzerinnen und Nutzern in Rechnung gestellt. Mit Einführung des Ausgleichsverfahrens und den vereinbarten Formeln zur Berechnung der Refinanzierungsbeiträge (siehe Antwort auf Frage 8) findet keine individuelle Berücksichtigung mehr statt, jede Bewohnerin und jeder Bewohner einer stationären Einrichtung wird mit dem gleichen Anteil an den Kosten der Ausbildung beteiligt. Damit fällt der Refinanzierungsbetrag auch für die Bezieher von Leistungen auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an, Kostenträger ist der Sozialhilfeträger . Ausgehend von der Annahme, dass der Ausbildungsrefinanzierungsbetrag von monatlich 54,90 Euro je Platz vom Sozialhilfeträger vollumfänglich geleistet wird, beläuft sich die Belastung des Sozialhilfeträgers bei 2009 stationär untergebrachten Leistungsbeziehern (Quelle: Produktgruppencontrolling SJFIS I/2018) auf monatlich 110 300 Euro. 10. Wie kontrolliert der Senat die Einhaltung der Meldepflicht durch die Einrichtungen nach § 5 BremAltPflAusglV? Wurden seit der Einführung des Ausgleichsverfahrens Verstöße gegen die Meldepflicht festgestellt? Wenn ja, worin genau bestanden sie und wie wird darauf reagiert? Mehr als 80,0 Prozent der teilnahmepflichtigen Einrichtungen reichen die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen innerhalb der hierfür gesetzten Frist bei der beauftragten Behörde ein. Weitere 15,0 Prozent kommen ihrer Vorlagepflicht nach Erinnerung nach. Bei den Einrichtungen, die ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, werden die anrechenbaren Erträge geschätzt und zeitnah Nachweise über die – 8 – erzielten Erträge eingefordert. Sollten die Erträge durch die Behörde zu niedrig geschätzt worden sein, werden die Ausgleichsbeträge neu berechnet und festgesetzt. Bereits bei der Datenerfassung wird darauf geachtet, dass die gemeldeten Angaben plausibel sind. Bei mutmaßlichen Unstimmigkeiten werden diese unverzüglich mit dem Betreiber der jeweiligen Pflegeeinrichtung geklärt. 11. Inwiefern wurde speziell mit dem Ausgleichsverfahren das von der Sozialsenatorin gesteckte Ziel, zusätzliche Ausbildungsplätze in der Altenpflege zu schaffen und mehr Menschen zu Fachkräften auszubilden, erreicht? Das Ziel zusätzliche Ausbildungsplätze in der Altenpflege zu schaffen wurde durch Einführung des Ausgleichsverfahrens erreicht. Die Anzahl der ausbildenden Einrichtungen im ambulanten Bereich hat sich von 24 Einrichtungen in 2015, über 46 in 2016 und 50 in 2017 mehr als verdoppelt. Im stationären Bereich zeichnet sich in diesem Zeitraum ebenfalls ein Anstieg ab. Während in 2015 73 Einrichtungen ausgebildet haben, waren es 2017 bereits 89 Einrichtungen. Somit bilden 87,0 Prozent aller sta-tionären Einrichtungen im Land Bremen aus. Parallel dazu ist auch die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an den Altenpflegeschulen im Land Bremen gestiegen. 2015 wurden 506 Personen an den Schulen ausgebildet, 2016 bereits 526 und 2017 sogar 606. Bremische Bürgerschaft Drucksache 19 / 1701 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 24. April 2018 Werden durch das Ausgleichsverfahren in der Altenpflege mehr Ausbildungsplätze geschaffen?