1 Bremische Bürgerschaft Drucksache 19/1843 Landtag 25.09.18 19. Wahlperiode Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 21. August 2018 Kampfhunde in der Nachbarschaft – Was wird kontrolliert und sanktioniert? Die Fraktion der SPD hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Tote in Hannover und anderswo haben die Richtigkeit der Bremer Regelungen bestätigt, die vorsehen, dass als besonders gefährliche eingeschätzte Hunde bestimmter Rassen gemäß des Gesetzes über das Halten von Hunden in Bremen nicht als Haustiere gehalten werden dürfen. Ein alleiniges Verbot bringt aber nicht automatisch den gewünschten Erfolgt. Gerade in diesem Fall muss überblickt werden, ob beispielsweise weiterhin Hunde dieser Rassen in Bremen zum Verkauf angeboten werden. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass Ordnungsamt und Polizei mindestens ein Grundwissen zum Thema innehaben und das Vorgehen beim Antreffen dieser Hunderassen eindeutig und bekannt ist. Wir fragen den Senat: 1. Werden Anzeigen oder Hinweise auf Straftaten hinsichtlich Zucht und Handel von und mit Kapfhunden zentral bearbeitet? Welche Polizeidienststelle ist hierfür zuständig ? Soweit es bisher für die Verfolgung der Straftaten nach dem Hundehaltungsgesetz keine zentrale Bearbeitung geben sollte, hält der Senat eine solche für zweckdienlich und zielführend? 2. Erfolgt ein regelmäßiges Internet- und Anzeigenscreening, um hinsichtlich der dem § 29 Betäubungsmittelgesetz nachgebildeten, umfassenden strafrechtlichen Handelsverboten von Kampfhunden und Kampfhundekreuzungen im Raum Bremen einen Verfolgungsdruck aufzubauen? Erfolgt eine besondere Beobachtung „szenetypischer“ Veranstaltungen? Welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung werden hinsichtlich des Straftatbestandes des § 7a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden (Verleitung und Ermöglichung des verbotenen Handels mit Kampfhunden) ergriffen? 3. Was unternehmen der Ordnungsdienst bzw. die Polizei, wenn sie einem gemäß § 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden als gefährlich eingestuften Hund begegnen und gibt es ein festes Prozedere, welches allseits bekannt und angewandt ist? Was wird durch wen veranlasst sofern Auffälligkeiten in Bezug auf einen Anfangsverdacht einer strafbaren Zucht oder einen strafbaren Handel mit gelisteten Hunden erkannt werden? 4. Sind Ordnungsdienstmitarbeiter und Polizeivollzugsbeamte entsprechend geschult um betreffende Tiere zu erkennen? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 5. Gibt es hinsichtlich des Anfangsverdachts der Straftatbestände des Hundehaltungsgesetzes eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen der Polizei Bremen einerseits und dem LMtVet, der Bundespolizei, dem Zoll und dem Ordnungsdienst andererseits? 6. Wie wird das ordnungsrechtliche Haltungsverbot in Bremen überwacht?“ Der Senat beantwortet die vorgenannte Kleine Anfrage wie folgt: 1. Werden Anzeigen oder Hinweise auf Straftaten hinsichtlich Zucht und Handel von und mit Kapfhunden zentral bearbeitet? Welche Polizeidienststelle ist hierfür zuständig? Soweit es bisher für die Verfolgung der Straftaten nach dem Hundehaltungsgesetz keine zentrale Bearbeitung geben sollte, hält der Senat eine solche für zweckdienlich und zielführend ? Gegen die illegale Haltung, Zucht und Handel von sog. Kampfhunden wird durch das Ordnungsamt vorgegangen. Bei Verdacht auf Zucht, Handel oder Kauf erfolgt die Ermittlung und Verfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft . Die Sachbearbeitung von Straftatbeständen nach dem Gesetz über das Halten von Hunden erfolgt in der Stadtgemeinde Bremen in den zuständigen Regionalkommissariaten der Kriminalpolizei. Zugewiesen werden die Vorgänge nach dem Tatortprinzip, bei minderjährigen Beschuldigten nach dem Wohnortprinzip. Die Kriminalkommissiariate sind strukturell in der Abteilung für regionale und Jugendkriminaltität (K7) zusammengefasst. Diese Bearbeitungstruktur wird hier wie auch in anderen Deliktsbereichen als zweckdienlich und zielführend erachtet. In Bremerhaven werden Anzeigen und Hinweise auf Straftaten hinsichtlich Zucht und Handel von und mit sogenannten Kampfhunden zentral bei der Kriminalpolizei bearbeitet. Ordnungswidrigkeiten werden beim Ordnungsamt bearbeitet . Dort werden auch die weiteren Maßnahmen wie eine Beschlagnahme, genetische Gutachten und die Zuteilung beschlagnahmter Hunde koordiniert. 2. Erfolgt ein regelmäßiges Internet- und Anzeigenscreening, um hinsichtlich der dem § 29 Betäubungsmittelgesetz nachgebildeten, umfassenden strafrechtlichen Handelsverboten von Kampfhunden und Kampfhundekreuzungen im Raum Bremen einen Verfolgungsdruck aufzubauen? Erfolgt eine besondere Beobachtung „szenetypischer“ Veranstaltungen? Welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung werden hinsichtlich des Straftatbestandes des § 7a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden (Verleitung und Ermöglichung des verbotenen Handels mit Kampfhunden) ergriffen? Das Ordnungsamt führt stichprobenartige Kontrollen im Internet und auf offiziellen Messen sowie gezielte Überprüfungen aufgrund entsprechender Hinweise aus der Bevölkerung durch. Ergeben sich dabei konkrete Hinweise für ein illegales Handeltreiben mit sog. Listenhunden meldet das Ordnungsamt diese Erkenntnisse an die Polizei. Ggf. erfolgt eine Sicherstellung oder Beschlagnahme des betreffenden des Tieres sowie eine Untersagungsverfügung Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 gegenüber der Halterin oder des Halters, in deren Folge die Unfruchtbarmachung des Tieres angeordnet wird. 3. Was unternehmen der Ordnungsdienst bzw. die Polizei, wenn sie einem gemäß § 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden als gefährlich eingestuften Hund begegnen und gibt es ein festes Prozedere, welches allseits bekannt und angewandt ist? Was wird durch wen veranlasst sofern Auffälligkeiten in Bezug auf einen Anfangsverdacht einer strafbaren Zucht oder einen strafbaren Handel mit gelisteten Hunden erkannt werden ? Gehen Hinweise über die Haltung eines sog. Kampfhundes - in der Regel über die Polizei oder aus der Nachbarschaft der Hundehalterin oder des Hundehalters - beim Ordnungsamt ein, wird von Amts wegen zunächst geprüft, ob der Hund nach seinem äußeren Erscheinungsbild von einem der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden genannten Hunderassen abstammen könnte. Wenn die Prüfung die Annahme rechtfertigt, dass es sich bei dem Tier um einen sog. „Listenhund“ handelt, untersagt das Ordnungsamt die Hundehaltung und veranlasst die Sicherstellung des Tieres. Für die Hundehalterin bzw. den Hundehalter besteht dann nur noch die Möglichkeit, durch ein fachtierärztliches Gutachten nachzuweisen, dass der Hund nicht von einer der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden genannten Rassen abstammt. Bei einem bestehenden Anfangsverdacht für eine illegale Zucht oder einen strafbaren Handel wird Anzeige bei der Polizei Bremen bzw. der Ortspolizeibehörde Bremerhaven erstattet. Die Polizei Bremen und das Ordnungsamt stehen hierzu regelmäßig im engen Austausch. Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt das Ordnungsamt den Hund auf Kosten der Halterin oder des Halters unfruchtbar machen (§ 4 Abs. 5 des Gesetzes über das Halten von Hunden). So wird verhindert , dass sich der als gefährlich eingestufte Hund vermehrt. Das Tier wird anschließend dem Tierheim zugeführt. Der Ordnungsdienst der Stadt Bremerhaven unterrichtet beim Erlangen von Informationen über sog. Kampfhunde die zuständigen Stellen. Das sind insbesondere das Ordnungsamt, das Steueramt, das Amt für Lebensmittelüberwachung , Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) und bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat (Anfangsverdacht) die Ortspolizeibehörde. 4. Sind Ordnungsdienstmitarbeiter und Polizeivollzugsbeamte entsprechend geschult um betreffende Tiere zu erkennen? Die Ordnungsdienstmitarbeiter werden vom Fachbereich geschult. Die Polizei wendet sich in Zweifelsfällen an das Ordnungsamt. Den Mitarbeitern der Polizei Bremen werden ferner Informationen im polizeilichen Intranet zur Verfügung gestellt. Umfangreiche Informationen bietet ebenfalls die Hochschule für öffentliche Verwaltung als zentrale Fortbildungseinrichtung der Polizei in der Veranstaltung „Umgang mit Tieren / Tierschutz“ an. Darin wird der Umgang mit Tieren, die sowohl als Gefahrenverursacher in Erscheinung treten können, als auch im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zu schützen sind, geschult. Dabei geht es einerseits um taktische Möglichkeiten der Gefahrenabwehr als auch um gesetzliche Bestimmungen und Zuständigkeiten, die den Schutz der Tiere gewährleisten sollen. Maßnahmen vor Ort, Meldewege und mögliche Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 Verfahrenswege werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgezeigt. Das Seminar wird in Zusammenarbeit mit dem LMTVet durchgeführt. Ergänzend dazu gibt es einen Flyer, der auch für Bürger als Handout vorgesehen ist. Der Flyer, sowie die internen Mitarbeiterinformationen befinden sich derzeit in der Überarbeitung. 5. Gibt es hinsichtlich des Anfangsverdachts der Straftatbestände des Hundehaltungsgesetzes eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen der Polizei Bremen einerseits und dem LMTVet, der Bundespolizei, dem Zoll und dem Ordnungsdienst andererseits? Es besteht anlassbezogen eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei, Ordnungsamt und LMTVet. Der neue Ordnungsdienst befindet sich derzeit in der Schulung, ist perspektivisch aber in die Zusammenarbeit eingebunden. Zoll und Bundespolizei werden ebenfalls anlassbezogen eingebunden. 6. Wie wird das ordnungsrechtliche Haltungsverbot in Bremen überwacht? Die Überwachung erfolgt aufgrund entsprechender Hinweise durch die Polizei, den LMTVet oder nach Hinweisen aus der Bevölkerung. Des Weiteren erfolgen stichprobenartige Kontrollen im Rahmen der Überwachung der gesetzlichen Anleinpflicht. Perspektivisch werden anlassbezogene Kontrollen durch den Ordnungsdienst erfolgen. Zu erwarten ist außerdem, dass die Präsenz des Ordnungsdienstes im Rahmen des Streifendienstes ebenfalls zur Aufdeckung etwaiger Verstöße führen wird. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Kampfhunde in der Nachbarschaft – Was wird kontrolliert und sanktioniert?