1 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/1854 Landtag 19. Wahlperiode 02.10.18 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 2. Oktober 2018 „Gibt es Lücken beim Krankenversicherungsschutz für internationale Studentinnen und Studenten? “ Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet. „Wer in Deutschland studieren möchte, braucht laut § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V eine Krankenversicherung. Ohne sie dürfen sich auch internationale Studentinnen und Studenten nicht an einer deutschen Hochschule einschreiben. Da Deutschland mit den Mitgliedsländern der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und weiteren Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gilt die gesetzliche Krankenversicherung vieler internationaler Studenten auch während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik. Sie können ihre Versicherung von einer gesetzlichen Krankenkasse anerkennen lassen, sofern sie keine geringfügige oder eine Werksstudententätigkeit ausüben. Auch private Krankenversicherungen aus anderen Ländern werden teilweise anerkannt. Für die Dauer des Studiums in Deutschland kann dann aber nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse gewechselt werden. Wer kein Mitglied einer Krankenkasse ist, die in Deutschland anerkannt wird, muss sich hier vor Ort versichern. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland sind verpflichtet, Studenten bis zum 30. Lebensjahr oder bis zum Ende des 14. Fachsemesters einen günstigen Tarif anzubieten. Studenten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder an einem vorbereitenden Sprachenkurs beziehungsweise einem Studienkolleg teilnehmen, müssen sich privat sichern. Hierzu bieten private Krankenversicherungen verschiedene eigene Tarife und Vertragsstrukturen an. Eine Möglichkeit ist die langfristige Reisekrankenversicherung von fünf Jahren mit befristetem Aufenthaltstitel. Diese privaten Versicherungen sind teilweise sehr different im Leistungsumfang und schließen Vorerkrankungen, als auch Vorsorgeleistungen komplett aus. Nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) setzt die Erteilung des Aufenthaltstitels in der Regel die Sicherung des Lebensunterhaltes voraus. Bestandteil der Sicherung des Lebensunterhalts ist nach § 2 Absatz 3 AufenthG auch das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Da der oben genannte Personenkreis aber gleichzeitig in der Regel auch nicht von einer echten privaten Krankenversicherung wegen des befristeten Aufenthaltstitels aufgenommen wird, kann sich – bei einem Fehlen entsprechender Angebote – eine Rechtslücke auftun. Zuletzt wurde aus Hamburg bekannt, dass die dortigen Ausländerbehörden einige privat abgeschlossene Krankenversicherungen nicht anerkannt haben, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele internationale Studentinnen und Studenten sind derzeit an den Hochschulen des Landes Bremen eingeschrieben? (bitte diese und alle folgenden Fragen soweit möglich nach Hochschulen getrennt ausweisen) Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 2. Wie viele der eingeschriebenen internationalen Studenten und Studentinnen verfügen über a. eine, durch ein mit einem anderen Land abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen, anerkannte Krankenversicherung? b. eine anderweitig anerkannte im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung? c. eine in Deutschland abgeschlossene gesetzliche Krankenversicherung? d. eine in Deutschland abgeschlossene private Krankenversicherung? 3. Anhand welcher Kriterien nehmen die zuständigen Ausländerbehörden in Bremen und Bremerhaven das Bestehen eines „ausreichenden Krankenversicherungsschutz“ zur Sicherung des Lebensunterhalts an? Welche Mindestanforderungen werden zur Prüfung herangezogen? 4. Welche Mindestanforderungen werden insbesondere an private Krankenversicherungen für internationale Studenten gestellt, die keine Möglichkeit haben sich gesetzlich zu versichern? 5. Wie häufig wurde in den vergangenen fünf Jahren bei ausländischen Studentinnen und Studenten eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des nicht ausreichenden Krankenversicherungsschutzes versagt bzw. nicht verlängert? 6. Inwiefern wurden Probleme im Umgang mit dem Krankenversicherungsschutz von den Studienberatungsstellen an den Hochschulen des Landes Bremen gemeldet? Inwiefern gibt es hierzu einen Austausch zwischen den Beratungsstellen und den zuständigen Ausländerbehörden in Bremen und Bremerhaven? 7. Inwieweit sind dem Senat Anbieter privater Krankenversicherungen bekannt, die ausländische Studentinnen und Studenten versichern, die sich nicht gesetzlich versichern können? Auf welche Angebote verweisen die Studienberatungsstellen an den Hochschulen in so einem Fall? 8. Wie bewertet der Senat das Angebot des privaten Krankenversicherungsschutzes für ausländische Studentinnen und Studenten? 9. Sind dem Senat Fälle bekannt, bei denen Krankheitsleistungen bei privat oder nicht versicherten Studenten abgelehnt wurden, die den Leistungserbringern (Ärzte und Krankenhäuser, Rettungsdienst) nicht vergütet wurden? 10. Inwieweit sind dem Senat Anbieter privater Krankenversicherungen bekannt, die ausländische Studentinnen und Studenten versichern, die sich nicht gesetzlich versichern können? Auf welche Angebote verweisen die unter 3. abgefragten Studienberatungsstellen an den Hochschulen in so einem Fall? 11. Wie bewertet der Senat das Angebot des privaten Krankenversicherungsschutzes für ausländische Studentinnen und Studenten im Land Bremen? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Krankenversicherungen aus den Mitgliedsländern der EU und aus Ländern, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, gelten auch in Deutschland. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) besteht in Deutschland Versicherungsschutz. Generell gilt, dass Austauschstudierende entweder gesetzlich oder über entsprechende Abkommen versichert sind, sofern sie nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben. Auch private Inlands- oder Auslandskrankenversicherungen anderer Länder können in Deutschland anerkannt werden. Generell muss dies vor der Abreise nach Deutschland geklärt werden. Sofern die gesetzliche oder private Heimatversicherung anerkannt wird, wird für die Immatrikulation an der Hochschule eine Bestätigung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung benötigt. In diesen Fällen ist eine Bescheinigung einer gesetzlichen deutschen Krankenkasse über die Befreiung vorzulegen. Wird der Versicherungsschutz aus dem Heimatland in Deutschland nicht anerkannt, muss eine Krankenversicherung in Deutschland abgeschlossen werden. Da für die Einschreibung und die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung eine Bestätigung über die Krankenversicherung vorgelegt werden muss, ist die Frage der Krankenversicherung immer vor der Abreise nach Deutschland zu klären. Die Hochschulen prüfen, ob ein Krankenversicherungsschutz vorliegt – den Umfang des Schutzes und die Qualität der Krankenversicherung bewerten sie nicht. 1. Wie viele internationale Studentinnen und Studenten sind derzeit an den Hochschulen des Landes Bremen eingeschrieben? (bitte diese und alle folgenden Fragen soweit möglich nach Hochschulen getrennt ausweisen) 2. Wie viele der eingeschriebenen internationalen Studenten und Studentinnen verfügen über a. eine, durch ein mit einem anderen Land abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen, anerkannte Krankenversicherung? b. eine anderweitig anerkannte im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung? c. eine in Deutschland abgeschlossene gesetzliche Krankenversicherung? d. eine in Deutschland abgeschlossene private Krankenversicherung? Frage 1 und 2 werden zusammengefasst beantwortet: Zum Zeitpunkt der Abfrage liefen die Rückmelde- und Aufnahmeverfahren an der Universität Bremen zum Wintersemester 2018/2019 noch, sodass die Anzahl der bereits immatrikulierten Studierenden zugrunde gelegt wurde. Die endgültigen Daten liegen erst nach Abschluss des Rückmelde- bzw. Aufnahmeverfahrens Anfang November 2018 vor. Mit der Immatrikulation wird anhand der eingereichten Nachweise der jeweilige Krankenversicherungsstatus der Studierenden wie folgt erfasst: Status „Pflichtversichert“ mit einer Bescheinigung einer in Deutschland abgeschlossenen gesetzlichen Krankenversicherung, Status „Nicht Pflichtversichert“: Für Studierende nach Vollendung des 30. Lebensjahres mit Nachweis einer privaten Krankenversicherung, Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 Status „von Pflichtversicherung befreit“: Für Studierende vor Vollendung des 30. Lebensjahres mit Befreiungsbescheinigung durch eine gesetzliche Krankenkasse. Eine statistische Auswertung ist daher nur nach diesen Krankenversicherungs-Status möglich, da die ausstellenden Krankenkassen statistisch nicht erfasst werden. Die Aufbereitung der Daten im gewünschten Detaillierungsgrad an der Hochschule Bremerhaven wird elektronisch nicht erfasst und ist daher nicht lieferbar. Status Universität HS Bremerh. m w m und w Pflichtversichert 601 507 1.108 479 Nicht pflichtversichert 59 59 118 11 Von Pflichtversicherung befreit 238 212 450 14 Gesamt 898 778 1.676 504 An der Hochschule Bremen wird für alle Studierenden der Krankenversicherungsstatus erfasst; eine explizite Erfassung der Krankenversicherung erfolgt allerdings nur bei den gesetzlich versicherten Personen. Der Status der Versicherungen im Sinne der Fragestellung a) und b) wird nicht erfasst. Internationale Studierende mit anerkannter Krankenversicherung (EHIC) benötigen keinen besonderen Nachweis, sodass die Fragen 2a und 2b nicht differenziert beantwortet werden können. Die unter 2d) genannten 961 Studierenden können eine private Krankenversicherung nachweisen oder aber der bestehende Schutz einer ausländischen Krankenversicherung reicht aus. Status HfK HS Bremen m w m und w m w m und w Frage 2a 21 23 44 o.A. o.A. o.A. Frage 2b - 2 2 o.A. o.A. o.A. Frage 2c 121 170 291 377 209 586 Frage 2d 8 9 17 524 437 961 Gesamt 150 204 354 901 646 1.547 3. Anhand welcher Kriterien nehmen die zuständigen Ausländerbehörden in Bremen und Bremerhaven das Bestehen eines „ausreichenden Krankenversicherungsschutz“ zur Sicherung des Lebensunterhalts an? Welche Mindestanforderungen werden zur Prüfung herangezogen? Der Lebensunterhalt ausländischer Studierender ist nach § 2 Abs. 2 Satz 5 AufenthG gesichert, wenn sie über monatliche Mittel in Höhe von derzeit 720,00 Euro verfügen. Dieser Betrag wird jährlich durch das Bundesministerium des Innern auf Grundlage der §§ 13 und 13a BAföG bestimmt und schließt die Kosten für eine Krankenversicherung mit ein. Zur Prüfung und Berechnung dieses Betrages wird regelmäßig ein Versicherungsnachweis benötigt. Bei gesetzlich Versicherten reicht dazu die Vorlage einer Versichertenkarte aus. Bei privat Versicherten wird zusätzlich geprüft, ob der Versicherungsumfang mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 4. Welche Mindestanforderungen werden insbesondere an private Krankenversicherungen für internationale Studenten gestellt, die keine Möglichkeit haben, sich gesetzlich zu versichern? Die Hochschulen prüfen vor der Immatrikulation, ob ein Krankenversicherungsschutz besteht. Eine inhaltliche Prüfung erfolgt nicht. 5. Wie häufig wurde in den vergangenen fünf Jahren bei ausländischen Studentinnen und Studenten eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des nicht ausreichenden Krankenversicherungsschutzes versagt bzw. nicht verlängert? Dazu liegen dem Senat keine statistischen Daten vor. 6. Inwiefern wurden Probleme im Umgang mit dem Krankenversicherungsschutz von den Studienberatungsstellen an den Hochschulen des Landes Bremen gemeldet? Inwiefern gibt es hierzu einen Austausch zwischen den Beratungsstellen und den zuständigen Ausländerbehörden in Bremen und Bremerhaven? Es sind keine Probleme im Umgang mit dem Krankenversicherungsschutz von den Studienberatungsstellen an den Hochschulen des Landes Bremen bekannt. Sollten Probleme auftreten, würden sie mit dem bsu (bremen_service universität) als Außenstelle des Migrationsamtes Bremen und dem Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven erörtert werden. 7. Inwieweit sind dem Senat Anbieter privater Krankenversicherungen bekannt, die ausländische Studentinnen und Studenten versichern, die sich nicht gesetzlich versichern können? Auf welche Angebote verweisen die Studienberatungsstellen an den Hochschulen in so einem Fall? Für den angesprochenen Personenkreis gibt es verschiedene Anbieter privater Krankenversicherungen . Der Versicherungsschutz ist jedoch nicht immer deckungsgleich mit dem gesetzlichen Vollschutz. Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) bietet inzwischen für Studierende, Graduierte und Wissenschaftler sowie deren mitreisende Familienangehörige aus dem Ausland, die aus Programmen des DAAD bzw. der Europäischen Union oder Mitgliedshochschulen oder von einer Partnerorganisation des DAAD betreut oder gefördert werden eine Gruppenversicherung an, die den Standards der gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Diese Versicherung ist zwar teurer als die gesetzlichen Studierendentarife, aber dafür wird eine kombinierte Kranken-, Unfall – und Privathaftpflicht-Versicherung geboten, die den Anforderungen entspricht. Die International Offices der Hochschulen beraten entsprechend. 8. Wie bewertet der Senat das Angebot des privaten Krankenversicherungsschutzes für ausländische Studentinnen und Studenten? Das Angebot des privaten Krankenversicherungsschutzes für ausländische Studierende ist umfangreich, allerdings wird ein umfassender Deckungsschutz für alle Risiken incl. Vorerkrankungen, Schwangerschaft, Rückführungskosten u.ä. zu einem so hohen Preis angeboten, dass ausländische Studierende auf low-cost-Versicherungen mit eingeschränktem Versicherungsschutz ausweichen. Die Entscheidung über den Abschluss der Krankenversicherung liegt allein bei den Studierenden. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 Der Senat begrüßt, dass der DAAD als Alternative zu den privaten Krankenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen eine preiswerte Gruppenversicherung anbietet, die den Anforderungen an eine gesetzliche Krankenkasse entspricht. 9. Sind dem Senat Fälle bekannt, bei denen Krankheitsleistungen bei privat oder nicht versicherten Studenten abgelehnt wurden, die den Leistungserbringern (Ärzte und Krankenhäuser, Rettungsdienst) nicht vergütet wurden? Dem Senat sind keine derartigen Fälle bekannt. 10. Inwieweit sind dem Senat Anbieter privater Krankenversicherungen bekannt, die ausländische Studentinnen und Studenten versichern, die sich nicht gesetzlich versichern können? Auf welche Angebote verweisen die unter 3. abgefragten Studienberatungsstellen an den Hochschulen in so einem Fall? s. Antwort zu Frage 7. 11. Wie bewertet der Senat das Angebot des privaten Krankenversicherungsschutzes für ausländische Studentinnen und Studenten im Land Bremen? s. Antwort zu Frage 8. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft