– 1 – B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Drucksache 19 / 1913 Landtag 19. Wahlperiode Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 3. September 2018 Heranwachsende junge Frauen mit Jugendhilfebedarf Mit dem 18. Geburtstag beginnt die Volljährigkeit. Damit sind junge Menschen voll geschäftsfähig und die Sorgeberechtigung der Eltern erlischt. Immer mehr junge Frauen nutzen den Zeitpunkt der Volljährigkeit, um ihre Familie zu verlassen . Unter anderem sind Gewalterfahrungen der Grund dafür. Gleichzeitig benötigen die heranwachsenden jungen Frauen häufig noch Hilfe und Unterstützung , um sich in dieser entscheidenden Lebensphase zurechtzufinden. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) regelt eindeutig, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung hat, bis zum 27. Lebensjahr . In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass sich Unterstützungsangebote in der Regel an Jugendliche richten, die schon vor ihrer Volljährigkeit Jugendhilfebedarf hatten, oder an Erwachsene. Für junge heranwachsende Frauen, die von Gewalt betroffen sind, sich aber erst mit ihrer Volljährigkeit melden, zeigt sich, dass weder das Erwachsenennoch das Kinder- und Jugendhilfesystem passgenau ist. Wir fragen den Senat: 1. Für welche Alterskohorten sind die Angebote des Mädchenhauses und der Frauenhäuser ausgerichtet? 2. Wo erhalten junge Frauen, die zwischen 18 bis 21 Jahre alt sind, Unterstützung , wenn sie von Gewalt betroffen sind? 3. An welche Stelle müssen sich 18- bis 21-jährige Frauen wenden, die Unterstützung suchen und Jugendhilfebedarf haben? Welche Rolle spielt dabei der Umstand, dass sie noch zur Schule gehen und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen? 4. Gibt es Planungen, eine/einen konkreten Ansprechpartnerin/Ansprechpartner in den Jugendämtern zu benennen, die für die Zielgruppe der jungen Frauen im Alter zwischen 18 bis 21 Jahren zuständig sind und eine entsprechende Jugendhilfeplanung durchführt? 5. Sieht der Senat den grundsätzlichen Bedarf, spezielle Angebote für junge Heranwachsende im Alter zwischen 18 bis 21 Jahren zu entwickeln, um eine Lücke im Hilfesystem für junge Frauen, die von Gewalt betroffen sind, zu schließen? Sahhanim Görgü-Philipp, Dr. Henrike Müller, Dr. Maike Schaefer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – 2 – D a z u Antwort des Senats vom 13. November 2018 Vorbemerkung: Die Jugendhilfe im Land Bremen bietet vielseitige Beratungs- und Unterstützungsangebote für die Zielgruppe junger Volljähriger an. Diese Leistungen können sowohl geschlechtsspezifisch (zum Beispiel Beratungsangebote bei Schattenriss e. V. oder dem Bremer Jungenbüro e. V.) als auch geschlechtsunspezifisch (Leistungen der Hilfen zur Erziehung des Jugendamtes) sein und stehen den jungen Menschen auch nach ihrem Auszug aus dem Elternhaus zur Verfügung, dies insbesondere, wenn belastende Lebenserfahrungen und/oder -situationen die eigene Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit ein eigenständiges Leben zu führen, erschweren. Zu diesen belastenden Lebenssituationen gehören auch Gewalterfahrungen innerhalb der Familie oder auch selbst erlebte Partnerschaftsgewalt. Junge Männer und junge Frauen sowie das dritte Geschlecht sind individuell durch diese Erfahrungen belastet, entsprechend wird auch der Unterstützungsbedarf individuell eingeschätzt. Zu berücksichtigen ist hierbei immer, dass junge Menschen, verbunden mit dem Wunsch, ein selbstbestimmtes Leben außerhalb des Elternhauses zu führen, nach Autonomie streben. Dieses wird ihnen durch die gesetzliche Mündigkeit mit dem 18. Geburtstag ermöglicht. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe obliegt somit dem jungen, volljährigen Menschen selbst und steht in enger Verbindung zu den individuellen Vorstellungen hinsichtlich eines selbstbestimmten und autonomen Lebens. Ein genereller Unterstützungsbedarf kann dementsprechend für diese Zielgruppe nicht abgeleitet werden. Eine Beratung durch das Case Management gemäß § 16 SGB VIII steht jungen Heranwachsenden grundsätzlich zur Verfügung, diese muss nicht beantragt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Jugendhilfe ist gemäß § 41 SGB VIII die Feststellung eines erzieherischen Bedarfes zur Entwicklung der Persönlichkeit eines volljährigen jungen Menschen. Liegt diese Voraussetzung vor sind, anders als bei Familien mit minderjährigen Kindern, nur Hilfearten zu gewähren, die sich direkt auf die Antrag stellende Person und deren Persönlichkeitsentwicklung beziehen. Ebenso sind die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung sowie die Mitwirkungspflicht und der Kooperationswille des jungen Erwachsenen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfen. Maßnahmen für diese Zielgruppe sind unter anderem die Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII), die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII), das betreute Jugendwohnen (§ 34 SGB VIII) sowie stationäre Wohngruppen (§ 34 SGB VIII). Eine wichtige Funktion bei der Überleitung in den Fachdienst Junge Menschen übernimmt der Sozialdienst Erwachsene. An diesen müssen sich junge Frauen zunächst wenden, wenn sie in den sechs Monaten vor ihrer Volljährigkeit keine Jugendhilfe erhalten haben oder einen Erstantrag nach § 41 SGB VIII stellen möchten. Die Tätigkeit dort verlangt eine hohe Sensibilität hinsichtlich der Erstanamnese erzieherische Bedarfe oder Unterstützungsmaßnahmen aus dem Bereich der Erwachsenen. Im Folgenden nimmt der Senat Bezug auf die Beratungs- und Unterstützungsangebote für die spezifische Zielgruppe der jungen, erwachsenen Frauen im Land Bremen. 1. Für welche Alterskohorten sind die Angebote des Mädchenhauses und der Frauenhäuser ausgerichtet? Stadtgemeinde Bremen Mädchenhaus: Stationäre Angebote: – 3 – Die Inobhutnahme des Mädchenhauses (Mädchen Kriseneinrichtung) ist eine vorläufige Maßnahme (Krisenintervention) zum Schutz von minderjährigen Mädchen. Sie erfolgt im Rahmen von vollstationären Plätzen (Notaufnahmeplätzen). Zielgruppe sind minderjährige Mädchen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres. Die Altershöchstgrenze ergibt sich aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen des SGB VIII (§ 42 SGB VIII). Die Erweiterung des Angebots für junge erwachsene Frauen ab dem 18. Lebensjahr ist nicht möglich, da es sich hier um eine Schutzeinrichtung für Minderjährige handelt. Die Wohngruppe des Mädchenhauses in der Neustadt ist auf den längerfristigen Hilfebedarf von Mädchen ausgerichtet. Die Zielgruppe sind Mädchen und junge heranwachsende Frauen ab 14 Jahre. Maßnahmen nach § 34 SGB VIII können über das 18. Lebensjahr hinaus bewilligt werden, ausschlaggebend hierfür ist der festgestellte und notwendige Hilfebedarf. Ambulante Angebote: Für Mädchen ab 16 Jahre bietet das Mädchenhaus im Rahmen des Betreuten Jugendwohnens und der Intensiven Sozialpädagogischen Einzelbetreuung sozialpädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum an. Auch diese Hilfen können bei gegebenem Hilfebedarf über das 18. Lebensjahr hinaus bewilligt werden. Zudem steht die Anlauf- und Beratungsstelle des Mädchenhauses Mädchen und jungen Frauen im Alter von zwölf bis 23 Jahren zur Verfügung. Hier können die Ratsuchenden von montags bis donnerstags nach telefonischer Absprache persönliche Beratungsgespräche zu belastenden Themen in Anspruch nehmen. Der Mädchen Notruf und die Online Beratung sind 24 Stunden im Rahmen von Beratung erreichbar. Eine Altersbeschränkung für dieses Angebot gibt es nicht. Frauenhäuser Die Frauenhäuser der Stadtgemeinde Bremen nehmen Frauen und junge Mütter ab 18 Jahren unabhängig von ihrer Konfession, Staatszugehörigkeit oder regionaler Herkunft auf. Im Jahr 2016 belief sich die Anzahl der jungen Frauen zwischen 18 bis 20 Jahre auf 25 Bewohnerinnen, im Jahr 2017 waren es 14 Bewohnerinnen. Stadtgemeinde Bremerhaven Ein Mädchenhaus gibt es in Bremerhaven nicht. Der Mädchennotdienst der IJB-Initiative Jugendhilfe Bremerhaven e. V. nimmt Mädchen zwischen zwölf und 17 Jahren auf. Das Frauenhaus (Diakonie Bremerhaven – GISBU) berät und nimmt junge Frauen ab 18 Jahren auf. Für beide Stadtgemeinden gilt: Die Frauenhäuser weisen darauf hin, dass insbesondere junge Frauen höhere Bedarfe (zum Beispiel Begleitung) als die Regelbedarfe haben können . Wenn junge Frauen Unterstützung benötigen, die über die mit den Entgelten für die Frauenhäuser abgedeckte Regelversorgung hinausgeht, können diese Hilfen durch den zuständigen Fachdienst nach dem SGB VIII oder SGB XII beantragen. Zu den unterschiedlichen Hilfen wird auf die Darstellung in der Vorbemerkung verwiesen. 2. Wo erhalten junge Frauen, die zwischen 18 bis 21 Jahre alt sind, Unterstützung , wenn sie von Gewalt betroffen sind? Im Folgenden findet sich eine Übersicht über Beratungsangebote zur Unterstützung durch Einrichtungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Erwachsenenhilfe, in denen junge Frauen niedrigschwellige Hilfe erhalten können. – 4 – Stadtgemeinde Bremen Junge Frauen, die von Partnerschaftsgewalt betroffen sind, können sich bei der Fachberatungsstelle Neue Wege e. V. – Wege aus der Beziehungsgewalt in Bremen beraten lassen. Eine psychologische Beratung bei sexualisierter Gewalt bietet „notruf“ Bremen. Der Träger Schattenriss berät Mädchen und junge Frauen bis 26 Jahre, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind, in persönlichen Gesprächen, am Telefon und über die Online-Beratung. Die Polizei Bremen berät im Rahmen des Angebotes „Stalking kit“ (Kriseninterventionsteam ). Mit dem Seminarangebot „Starkes Auftreten statt starker Fäuste“ bietet die Polizei Bremen einen Selbstbehauptungskurs an. Zudem wird mit dem Präventionszentrum ein umfassendes Beratungsangebot zur Verfügung gestellt. Ergänzend können Opfer von Straftaten sich an den Bremer Opfer-Notruf der Polizei wenden. Dieser ist Tag und Nacht erreichbar. Stadtgemeinde Bremerhaven Die Ortspolizei Bremerhaven bietet Beratung und Selbstbehauptungstrainingskurse für junge Frauen an. Ebenso können junge Frauen Beratung und Unterstützung bei dem Allgemeinen Dienst des Amtes für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven erhalten. Der Fax-Notruf bei Hörbehinderung oder Sprachproblemen (0471 9531139) ist ein niedrigschwelliges Angebot für Menschen mit Hörbehinderung und Sprachproblemen. Für beide Stadtgemeinden gilt: Das bundesweit verfügbare Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen bietet telefonische Beratung. Unter www.hilfeportal-missbrauch.de finden Opfer von sexueller Gewalt, ihre Angehörigen und Fachkräfte Informationen über Beratungsangebote, Hilfen und Fragen zur Prävention. Weitere Angebote wurden in der Antwort zu Frage 1 dargestellt. 3. An welche Stelle müssen sich 18- bis 21-jährige Frauen wenden, die Unterstützung suchen und Jugendhilfebedarf haben? Welche Rolle spielt dabei der Umstand, dass sie noch zur Schule gehen und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen? Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VIII halten die Jugendämter des Landes Bremen folgende Verfahren vor: Stadtgemeinde Bremen Während die Grundlage für die Gewährung von Hilfen für Minderjährige der Einwilligung und Inanspruchnahme der Personensorgeberechtigten nach § 27 SGB VIII unterliegt, ist für junge Menschen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr die gesetzliche Mündigkeit die Basis der Hilfegewährung. Diese wird durch den § 41 SGB VIII geregelt. In der fachlichen Weisung des Amtes für Soziale Dienste „Zuständigkeitsregelungen für die Leistungsgewährung für Junge Menschen gemäß § 41 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – /08/2009“ ist die Zuständigkeit des ambulanten Sozialdienstes Junge Menschen bezogen auf den Personenkreis der minderjährigen Kinder und Jugendlichen sowie die Zuständigkeit für junge Heranwachsende über die Volljährigkeit hinaus festgelegt. – 5 – Grundsätzlich gilt, dass das Jugendamt – hier der Sozialdienst Junge Menschen – Hilfen über das 18. Lebensjahr hinaus anbietet, wenn ein erzieherischer Bedarf vorliegt. Diese Hilfen werden über das 21. Lebensjahr hinaus nur in begründeten Einzelfällen gewährt (§41 Absatz 1). Für die Altersgruppe junger Volljähriger, die 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind und die bis sechs Monate vor der ersten Vorsprache im Amt für Soziale Dienste keine Leistungen im Rahmen des SGB VIII erhalten haben, ist der Sozialdienst Erwachsene zuständig. Junge Erwachsene wenden sich mit und ohne externe Unterstützung an den Sozialdienst um einen Termin zu vereinbaren. Dort erfolgt auch eine Beratung und Prüfung , ob erzieherische Bedarfe im Sinne des § 41 SGB VIII (Notwendigkeit einer Hilfegewährung zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung und die Mitwirkungsbereitschaft der/des jungen Volljährigen) vorliegen. Ist das der Fall, erfolgt eine Überleitung auf den ambulanten Sozialdienst Junge Menschen. Beide Fachdienste besprechen im Anschluss gemeinsam das weitere Vorgehen. Sollte es bezüglich der Fallübergabe zu keiner Einigung kommen, wird der Dissens zwischen den Referatsleitungen gelöst. Die Einleitung einer Jugendhilfemaßnahme gemäß § 41 SGB VIII setzt die Mitwirkungsbereitschaft der/des jungen Volljährigen voraus. Unterstützung kann in den sechs Sozialzentren und dem Fachdienst Flüchtlinge, Integration und Familie beantragt werden. Die jungen Erwachsenen müssen dabei nicht regelhaft zum Sozialdienst Erwachsene. Dies ist nur notwendig, wenn sie länger als sechs Monate keine Jugendhilfe mehr erhalten haben oder wenn es sich um Neufälle beziehungsweise Erstantragstellerinnen handelt. In den letzten Jahren hat es hier bereits Anpassungen gegeben. Der Unterbrechungszeitraum beträgt statt drei Monate jetzt sechs Monate nach Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme . Junge Menschen bei denen seitens der Beratungsstelle der Jugendberufsagentur (Jugendamt) ein erzieherischer Bedarf vermutet wird, bekommen direkt im Sozialdienst Junge Menschen einen Termin. Ein genereller Zugang aller jungen Menschen bis 21 Jahren mit erzieherischen Bedarfen zum Fachdienst Junge Menschen wird in der Unterarbeitsgruppe „Care Leaver“ der AG § 78 Hilfen zur Erziehung diskutiert und bewertet. Ein Ergebnis ist in 2019 zu erwarten und wird bei der Entwicklung der Standards des öffentlichen und der freien Träger der Jugendhilfe zur Verselbstständigung und Unterstützung für junge Volljährige einbezogen . In der folgenden Tabelle werden für die Zielgruppe der volljährigen Frauen die bewilligten Maßnahmen gemäß § 41 SGB VIII für das Jahr 2017 dargestellt. Nicht berücksichtig sind statistische Daten zu nicht gewährten Hilfen und die Anzahl der im Jahr 2017 neu beantragten Hilfen für Volljährige. Eine statistische Erhebung ist hier nicht möglich. Anzahl der bewilligten Maßnahmen für junge Frauen ab dem 18. Lebensjahr im Jahr 2017 inklusive weibliche UmA Maßnahme nach § 41 in Verbindung mit: Anzahl Frauen (18 bis 27 Jahre) Heilpädagogische Einzelmaßnahme (§ 27.2 SGB VIII) 4 Alternative Einzelfallhilfe (§ 27.2 SGB VIII) 9 Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII) 26 – 6 – Stadtgemeinde Bremen Insgesamt handelt es sich um 308 Maßnahmen. In der zweiten Tabelle werden die Zahlen für die in den Frauenhäusern und der Obdachlosenunterkunft aufgenommenen jungen Frauen dargestellt . Anzahl junger erwachsener Frauen in Frauenhäusern und der Notunterkunft Abbentorstraße im Jahr 2017 Altersgruppe 18 bis 20 Altersgruppe 21 bis 26 Frauenhäuser 14 Keine Angabe Notunterkunft Abbentorstraße 9 31 Bremerhaven Das Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven, Soziale Dienste unterteilt sich in drei dezentrale Stadtteilbüros in Bremerhaven Mitte, Nord und Süd. In allen drei Stadtteilbüros können junge Heranwachsende Unterstützungen beantragen und sich beraten lassen. Zudem wird mit dem „allgemeinen sozialen Dienstag“ eine offene Sprechstunde in den Stadtteilbüros bereitgestellt. Gemäß den gesetzlichen Grundlagen nach § 41 SGB VIII soll jungen Volljährigen Hilfen zur Persönlichkeitsentwicklung und einer eigenständigen Lebensführung gewährt werden. Für beide Stadtgemeinden gilt: Die Hilfegewährung erfolgt unabhängig von der beruflichen oder schulischen Eingebundenheit der jungen Frauen. 4. Gibt es Planungen, eine/einen konkreten Ansprechpartnerin/Ansprechpartner in den Jugendämtern zu benennen, die für die Zielgruppe der jungen Frauen im Alter zwischen 18 bis 21 Jahren zuständig sind und eine entsprechende Jugendhilfeplanung durchführt? Es gibt keine Planungen eine/einen zusätzliche/zusätzlichen Ansprechpartnerin /Ansprechpartner in den Jugendämtern des Landes Bremen für die Zielgruppe der jungen Frauen im Alter zwischen 18 bis 21 Jahren zu benennen. Es handelt sich um eine in den Regelverfahren bereits berücksichtigte Zielgruppe. Der gesetzliche Anspruch junger Frauen basiert auf den rechtlichen Grundlagen des § 41 „Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung “ SGB VIII. Die Hilfeplanung wird gemeinsam mit der antragstellenden jungen Frau durchgeführt. Der erzieherische Bedarf, wie er in § 41 SGB VIII benannt ist, muss einzelfallbezogen im Case Management überprüft werden. Er kann nicht grundsätzlich bei jungen Erwachsenen vorausgesetzt werden. Zudem müssen junge Erwachsene die Unterstützung durch das Jugendamt wollen und mit dem Jugendamt kooperieren. Junge Erwachsene können nicht gegen ihren Willen zur Annahme von Hilfe gezwungen werden. Ausnahme ist hier Maßnahme nach § 41 in Verbindung mit: Anzahl Frauen (18 bis 27 Jahre) Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) 30 Betreutes Jugendwohnen (§ 34 SGB VIII) 119 Stationäre Einrichtung (§ 34 SGB VIII) 87 Intensive Sozialpädagogische Einzelfallhilfe (§ 35 SGB VIII) 32 Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII) 1 – 7 – die Unterbringung in einer Psychiatrie durch einen familiengerichtlichen Beschluss (gemäß §1631b BGB). Die Gewährung von Hilfe für junge Erwachsene ist im SGB VIII gesetzlich festgeschrieben. Entsprechend gibt es im Jugendamt ein vorgeschriebenes Regelverfahren (Fachliche Weisung). Im Falle der Einleitung einer Hilfe gemäß § 41 SGB VIII sind die antragstellenden Personen immer in die Hilfeplanung einzubeziehen. 5. Sieht der Senat den grundsätzlichen Bedarf, spezielle Angebote für junge Heranwachsende im Alter zwischen 18 bis 21 Jahren zu entwickeln, um eine Lücke im Hilfesystem für junge Frauen, die von Gewalt betroffen sind, zu schließen? Eine Lücke im Jugendhilfesystem für junge Frauen im Alter von 18 bis 21 Jahren, die von Gewalt betroffen sind, wird nicht gesehen. Das Land Bremen hält umfassende Beratungs- und Unterstützungsangebote vor. Ein Jugendhilfeanspruch nach § 41 SGB VIII ist für die Zielgruppe „junge Erwachsene“ gesetzlich festgelegt. Dieser Anspruch schließt auch junge Frauen mit Gewalterfahrungen ein. Die Gewährung von Hilfen ist abhängig von den erzieherischen Bedarfen der Antragstellerinnen und setzt deren Einverständnis und Kooperationswillen voraus. Der Wille der des jungen Erwachsenen ist hier ausschlaggebend für die Bewilligung der Hilfe. Die Annahme von Hilfen kann nicht erzwungen werden. Im Rahmen des Runden Tisches „Kinder und häusliche Gewalt“ wird an der Optimierung der Schnittstellen zwischen den einzelnen Anlaufstellen gearbeitet. Der Runde Tisch „Kinder und häusliche Gewalt“ konzentriert sich im Schwerpunkt auf die Bedürfnisse und Bedarfe von Kindern und Jugendlichen, die von häuslicher Gewalt (mit)betroffen sind beziehungsweise Gewalt in der Familie ausgesetzt sind. Hier geht es um die Schnittstellen zwischen Erwachsenenhilfe und Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere um das Verständnis der unterschiedlichen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und geregelter Meldeverfahren der unterschiedlichen Einrichtungen , Institutionen und Organisationen. Bremische Bürgerschaft Drucksache 19 / 1913 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 3. September 2018 Heranwachsende junge Frauen mit Jugendhilfebedarf