– 1 – B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Drucksache 19 / 1980 Landtag 19. Wahlperiode Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 8. November 2018 Therapien für Sexualverbrecher Die Thematik des sexuellen Missbrauchs ist oftmals ein Tabuthema, was nur ungerne angesprochen wird. Brutale Sexualverbrechen sind entsetzliche Realität und die Tatopfer und deren Familien ein Leben lang schwer belastet. Genauso schrecklich ist, dass die Täter oftmals Wiederholungstäter sind. In der Regel wird nach den Opfern gefragt und wie ihnen geholfen werden kann. Dies ist natürlich richtig und wichtig, am besten wäre es aber, wenn sie erst gar nicht zu Opfern werden würden. Nachdem die Täter aus der Haft entlassen werden, haben die Menschen Angst, dass erneut etwas passiert. Daher erwarten sie zu Recht von der Politik und Justiz, dass sie die Bevölkerung vor Rückfällen dieser Täter schützen. Dafür wäre ein Ansatz sich um potenzielle Sexualverbrecher oder diejenigen, die es bereits geworden sind, ausreichend zu kümmern in Form von Therapien. Im Rahmen einer Therapie lassen sich dabei zwei Hauptziele ausmachen. Zum einen die Verhinderung weiterer Sexual- und Gewaltdelinquenz, um damit die Gefahr weiterer Taten einzudämmen. Zum anderen die Behandlung der Grundstörung, zum Beispiel einer Unsicherheit in der männlichen Identität, einer Aggressionsproblematik oder einer Beziehungsstörung. Versteht man die abweichende Sexualität als den Ausdruck einer dahinterliegenden Störung, dann geht es in der Therapie vor allem darum, diese Störung zu begreifen, um sie mit dem Patienten bearbeiten zu können. Mit der erfolgreichen Behandlung wird dann die Gefahr eines Rückfalls in krankhaftes Verhalten vermindert oder im günstigsten Fall gar nicht mehr bestehen. Wir sollten deshalb im Zuge eines Präventionsansatzes für die ausreichende Behandlung von Tätern sorgen. Es ist nicht immer so, dass die Täter akut gefährdet sind wieder zuzuschlagen, aber auch die latente Gefährlichkeit sollte im Auge behalten werden und gegebenenfalls Ansprechpartner für diese Menschen bereitstehen, wenn sie dringend Hilfe benötigen. Wenn die Straftäter gut und ausreichend therapeutisch behandelt werden, gibt es zumindest die Chance, dass durch sie niemand mehr sexuell missbraucht wird. Diese wichtige Form von Opferschutz sollte daher unbedingt finanziell abgesichert sein. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie oft wurden in den Jahren 2015 bis 2018 im Rahmen von Strafverfahren an den Bremer Gerichten Therapieauflagen bei Sexualstraftaten verhängt? 2. Wer finanziert diese Therapien der verurteilten Sexualstraftäter, und wie viel Finanzmittel wurden dafür in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bereitgestellt? 3. Wer ist dafür verantwortlich, dass die Auflagen eingehalten werden und inwieweit wird dies regelmäßig überprüft? 4. Wie oft wurde in den Jahren 2015 bis 2018 gegen derartige Therapieauflagen verstoßen und daraufhin welche Konsequenz eingeleitet? – 2 – 5. Wie oft wurden verurteilte Sexualstraftäter in den Jahren 2015 bis 2018 rückfällig und begangen eine neue Sexualstraftat? 6. Wie viel Prozent der Sexualstraftäter, die eine therapeutische Behandlung erhalten haben, wurden erneut zu Tätern? 7. Inwiefern ist die Größenordnung der eingestellten Haushaltsmittel für Therapien für Sexualstraftäter mit anderen Bundesländern vergleichbar? 8. Inwieweit kommt es für das Land Bremen ebenfalls in Betracht ein Haushaltsbudget im Bereich Justiz für Therapien für Sexualstraftäter bereitzuhalten , wie es in anderen Bundesländern wie beispielsweise Bayern und Niedersachsen bereits der Fall ist? 9. Inwieweit erachtet der Senat es für sinnvoll Aufklärungs- und Fortbildungsveranstaltungen in Schulen für Lehrer, Schüler und deren Eltern im Zusammenhang mit sexueller Gewalt finanziell zu unterstützen? 10. Inwieweit gibt es für die Polizei und Justiz Anlaufstellen, um mit dem gesehenen Material und der seelischen Belastung im Zusammenhang mit Sexualstraftaten , auch an Kindern, zurecht zu kommen und darüber sprechen zu können? 11. Wie viele Therapeuten gibt es im Land Bremen, die sich speziell um Sexualstraftäter kümmern? 12. Wie lange dauert es durchschnittlich um einen Therapieplatz in diesem Bereich zu bekommen? 13. Wie lange dauern die Therapien der Sexualstraftäter in der Regel? 14. Inwieweit gibt es Nachsorgetermine als Langzeitbetreuung für die Täter? 15. Wie wird der zeitnahe Übergang der therapeutischen Versorgung von entlassenen Sexualstraftätern aus der JVA in eine ambulante Therapie sichergestellt ? Silvia Neumeyer, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 18. Dezember 2018 Vorbemerkung: Trotz des Titels der Anfrage („Therapien für Sexualverbrecher“) geht der Senat bei der Beantwortung davon aus, dass sowohl Verbrechen als auch Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemeint sind, da in den Einzelfragen von „Sexualstraftätern“ und „Sexualstraftaten“ die Rede ist. Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wurden Strafverfahren ausgewertet, die wegen Sexualstraftaten nach den §§ 174, 174a, 174b, 174c, 176, 176a, 176b und 177 Strafgesetzbuch (StGB) geführt worden sind. 1. Wie oft wurden in den Jahren 2015 bis 2018 im Rahmen von Strafverfahren an den Bremer Gerichten Therapieauflagen bei Sexualstraftaten verhängt? Die Frage nach „Therapieauflagen“ wird so ausgelegt, dass Weisungen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses gemeint sind, die sich an den Verurteilten richten, damit dieser eine Sexualtherapie oder eine Therapie zur Gewaltprävention oder eine Psychotherapie absolviert. In den Jahren 2015 bis 2018 wurden von Bremer Strafgerichten in 13 Fällen Therapieweisungen im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung verhängt . Dabei erging in einem Fall, in dem Anklage wegen Vergewaltigung erhoben worden war, eine Verurteilung wegen Nötigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung. Im Bewährungsbeschluss wurde eine Therapieweisung erteilt. In einem weiteren Fall wurde – 3 – der Angeklagte vom Jugendgericht unter anderem zu einem dreimonatigen sozialen Trainingskurs verurteilt. Dies entspricht nicht exakt einer Therapieweisung, aber hat ebenfalls das Ziel, die begangenen Taten zu reflektieren und Rückfälle zu vermeiden. Die Ermittlung und Auswertung von Verfahren daraufhin, in wie vielen Fällen in den Jahren 2015 bis 2018 im Rahmen der Aussetzung von Reststrafen nach vorzeitiger Haftentlassung Therapieweisungen ergingen, war mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, da hierzu bei der Staatsanwaltschaft mindestens alle seit 2005 angeklagten Verfahren hätten angefordert und einzeln ausgewertet werden müssen. Zurzeit betreuen die Sozialen Dienste der Justiz insgesamt 29 Sexualstraftäter , die entweder unter Bewährung oder nach vollständiger Haftverbüßung unter Führungsaufsicht stehen. 2. Wer finanziert diese Therapien der verurteilten Sexualstraftäter, und wie viel Finanzmittel wurden dafür in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bereitgestellt? Grundsätzlich trägt der Verurteilte die Kosten selbst. Die Kosten von Therapien, die niedergelassene ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten durchführen, werden in der Regel von den Krankenkassen erstattet. Die Fachstelle für Gewaltprävention Niedersachsen, Bremen und Bremerhaven UG und die Partnerschaftsgesellschaft praksys Bremen halten Angebote für Erwachsene und Jugendliche vor, die eine Sexualstraftat begangen haben. Hierzu gehören auch Personen, die auf Weisung des Gerichts therapeutische Hilfe suchen. Beide Anbieter führen allerdings keine psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen durch. Bei fehlender Leistungsfähigkeit des Verurteilten, kommt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, eine Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialleistungsträger in Betracht. Subsidiär können die Aufwendungen für eine Therapie im Einzelfall als Kosten des Verfahrens von der Staatskasse übernommen werden. Hierfür steht die beim Landgericht Bremen eingerichtete Haushaltsstelle „Forensisch therapeutische Maßnahmen und Gewaltprävention“ zur Verfügung. Bei dieser Haushaltsstelle sind in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils 30 000 Euro veranschlagt worden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Verwendungszweck nicht auf Therapieweisungen an verurteilte Sexualstraftäter beschränkt ist. 3. Wer ist dafür verantwortlich, dass die Auflagen eingehalten werden und inwieweit wird dies regelmäßig überprüft? Der Verurteilte ist selbst dafür verantwortlich, dass die Bewährungsweisungen eingehalten werden. Wenn dies angezeigt ist, unterstellt das Gericht den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers. Die Bewährungshilfe, in Bremen die Sozialen Dienste der Justiz, steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Sie überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Weisungen und berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen teilt die Bewährungshilfe dem Gericht mit. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. 4. Wie oft wurde in den Jahren 2015 bis 2018 gegen derartige Therapieauflagen verstoßen und daraufhin welche Konsequenz eingeleitet? – 4 – In einem Fall hat der Verurteilte die Therapie nicht angetreten, in einem anderen Fall erfolgte die Teilnahme an der Therapie sehr unregelmäßig; in beiden Fällen wurde deshalb die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen . In zwei weiteren Fällen erfolgte nach unzuverlässiger Teilnahme an der Therapie die Anbindung der Verurteilten an das „Behandlungsprogramm Sexualstraftäter (BPS)“. Das BPS ist ein niedrigschwelliges therapeutisches Programm, das in besonderer Art und Weise für Sexualstraftäter im Strafvollzug geeignet ist, das aber auch für andere Sexualstraftäter in Betracht kommt, für die aus verschiedenen Gründen eine andere Therapieform nicht als geeignet erscheint, zum Beispiel wegen fehlender kognitiver Fähigkeiten. Das Programm kann in Gruppen- oder Einzelsitzungen absolviert werden. 5. Wie oft wurden verurteilte Sexualstraftäter in den Jahren 2015 bis 2018 rückfällig und begangen eine neue Sexualstraftat? Im fraglichen Zeitraum sind zwölf verurteilte Sexualstraftäter rückfällig geworden und haben eine weitere Sexualstraftat begangen. 6. Wie viel Prozent der Sexualstraftäter, die eine therapeutische Behandlung erhalten haben, wurden erneut zu Tätern? Im fraglichen Zeitraum ist kein Sexualstraftäter, der eine therapeutische Behandlung erhalten hat, mit einer Sexualstraftat rückfällig geworden. 7. Inwiefern ist die Größenordnung der eingestellten Haushaltsmittel für Therapien für Sexualstraftäter mit anderen Bundesländern vergleichbar? Dem Senat liegen keine Daten vor, die einen Vergleich der Länder untereinander zuließen. 8. Inwieweit kommt es für das Land Bremen ebenfalls in Betracht ein Haushaltsbudget im Bereich Justiz für Therapien für Sexualstraftäter bereitzuhalten , wie es in anderen Bundesländern wie beispielsweise Bayern und Niedersachsen bereits der Fall ist? Die bedarfsgerechte Versorgung ist finanziell sichergestellt, unter anderem durch die beim Landgericht Bremen eingerichtete Haushaltsstelle „Forensisch therapeutische Maßnahmen und Gewaltprävention“ (vergleiche die Antwort auf die Frage 2). 9. Inwieweit erachtet der Senat es für sinnvoll Aufklärungs- und Fortbildungsveranstaltungen in Schulen für Lehrer, Schüler und deren Eltern im Zusammenhang mit sexueller Gewalt finanziell zu unterstützen? Eine – auch finanzielle – Unterstützung von Aufklärungs- und Fortbildungsveranstaltungen in Schulen für Lehrer, Schüler und deren Eltern im Zusammenhang mit sexueller Gewalt wird als sehr wichtig und sinnvoll erachtet. Die bundesweite Initiative „Schule gegen sexuelle Gewalt“ des Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs wird im Land Bremen als ein Baustein im Rahmen von Kinderschutz an Schulen eingebettet. Aspekte des Schutzkonzeptes sind neben dem Schwerpunkt sexuelle Gewalt auch Themen wie körperliche und psychische Vernachlässigung, (Cyber-) Mobbing, sexualpädagogische Konzepte, Notfallpläne für die Schulen und Krisenprävention, Sucht sowie weitere Themen des Kinderschutzes. Alle Länder haben sich zur Umsetzung der Initiative verpflichtet. Wie in der Auftaktveranstaltung am 6. September 2018 in der Bürgerschaft (Landtag) angekündigt, soll die Umsetzung der Initiative „Schule gegen sexuelle Gewalt“ in 2019 beginnen. Die entsprechenden Fortbildungen und Unterstützungsmaßnahmen für die Schulen werden in Zusammenarbeit mit den Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ), dem Landesinstitut für Schule (LIS) und den entsprechenden Fachbera- – 5 – tungsstellen (Schattenriss e. V., Kinderschutz-Zentrum, Bremer Jungen- Büro e. V.) erfolgen. Mit den Vorbereitungen hierzu sind aktuell eine Steuergruppe der beiden beteiligten Ressorts Bildung und Soziales sowie eine Arbeitsgruppe mit den Akteuren der umsetzenden Dienststellen und Fachberatungsstellen befasst. Auch eine enge Kooperation mit der Theaterinitiative „Trau Dich!“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), die in Zusammenarbeit mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport im Jahr 2019 durchgeführt wird, ist vorgesehen. 10. Inwieweit gibt es für die Polizei und Justiz Anlaufstellen, um mit dem gesehenen Material und der seelischen Belastung im Zusammenhang mit Sexualstraftaten , auch an Kindern, zurecht zu kommen und darüber sprechen zu können? Die Justiz in Bremen bietet allgemein allen Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten Supervisionen an. Spezielle Supervisionsangebote richten sich an einzelne Fachbereiche wie zum Beispiel den Justizvollzug, die Sozialen Dienste der Justiz oder die Familiengerichte. Bei der Staatsanwaltschaft Bremen ist die Arbeit so organisiert, dass die Dezernentinnen und Dezernenten nicht ausschließlich mit der Bearbeitung von Sexualstraftaten beauftragt werden, sondern vielmehr in Mischdezernaten auch allgemeine Strafsachen oder ähnliches bearbeiten, um die Belastung möglichst gering zu halten. In Kooperation mit der Polizei Bremen hat das Justizressort eine Fortbildung für Richterinnen, Richter, Geschäftsstellenmitarbeiterinnen und Geschäftsstellenmitarbeiter der Strafkammern des Landgerichts, für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte durchgeführt, wie mit sehr belastenden Prozessinhalten (zum Beispiel Gewalttaten oder sexuellem Missbrauch) in den Sitzungen und bei der Aktenbearbeitung umgegangen werden kann. In Zusammenarbeit mit der Polizei werden zudem jährlich Fortbildungen zur Stress- und Konfliktbewältigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeboten. Den Mitarbeitenden des zuständigen Fachkommissariats für Sexualstraftaten des Landeskriminalamts Bremen wird in einem zweijährigen Rhythmus die Teilnahme an einer dreitätigen Veranstaltung mit der Polizeipsychologin der Polizei Bremen angeboten. Hierbei werden Lösungswege erarbeitet und vertieft, um mit der seelischen Belastung der kriminalpolizeilichen Ermittlungstätigkeit in diesem Deliktsbereich besser umgehen zu lernen. Darüber hinaus steht die Polizeipsychologin den Mitarbeitenden jederzeit für Einzelgespräche zur Verfügung. Seit Sommer des Jahres 2018 findet zudem alle drei Monate eine Supervisionsveranstaltung für die Mitarbeitenden des zuständigen Fachkommissariats für Sexualstraftaten des Landeskriminalamts Bremen statt. Die Ortspolizeibehörde Bremerhaven bietet ihren Beschäftigten verschiedene Möglichkeiten an, die durch die Bearbeitung von Sexualstraftaten entstehenden Belastungen zu verarbeiten. Für die Beschäftigten besteht die Möglichkeit, an Supervisionen teilzunehmen . Darüber hinaus wurde in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, wie auch in der Polizei Bremen, ein kollegiales Betreuungsteam installiert, dass hilfesuchende Kolleginnen und Kollegen beratend unterstützt und im Bedarfsfall weitere Hilfsangebote vermittelt. – 6 – Ein weiteres Angebot stellt die Inanspruchnahme einer sozialen Fachberatung dar. Diese Beratungen finden extern und anonym bei Vertragspartnern der Ortspolizeibehörde Bremerhaven statt. Die Beratung wird von Fachkräften durchgeführt, die in verschiedenen Beratungsformen (Supervision , Coaching et cetera) qualifiziert und erfahren sind. Die Ortspolizeibehörde übernimmt die Kosten der Erstberatung. Die Fachberatung kann von den Beschäftigten der Ortspolizeibehörde Bremerhaven bei allen beruflichen , familiären oder persönlichen Konflikten und Problemen in Anspruch genommen werden. Daneben können die Einsatzkräfte der Ortspolizeibehörde auch die Trauma-Ambulanz des Klinikums Reinkenheide aufsuchen, sich dort beraten und professionell helfen lassen. 11. Wie viele Therapeuten gibt es im Land Bremen, die sich speziell um Sexualstraftäter kümmern? Neben den in den stationären und ambulanten Angeboten der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie arbeitenden Therapeutinnen und Therapeuten verzeichnet die Liste der Psychotherapeutenkammer 15 Therapeutinnen und Therapeuten für Gewalt- und Sexualstraftäter. 12. Wie lange dauert es durchschnittlich um einen Therapieplatz in diesem Bereich zu bekommen? Die Wartezeiten auf einen Therapieplatz für Sexualstraftäter werden nicht erhoben. 13. Wie lange dauern die Therapien der Sexualstraftäter in der Regel? Die tatsächliche Therapiedauer hängt vor allem von der Mitarbeit der Patienten und deren individueller Entwicklung ab. Daten werden hierzu nicht erhoben. 14. Inwieweit gibt es Nachsorgetermine als Langzeitbetreuung für die Täter? Die in der Forensischen Nachsorge behandelten Sexualstraftäter kommen aus dem stationären Maßregelvollzug und sind damit bereits langjährig therapiert. Eine „neue“ Behandlung wird daher nicht begonnen. Vielmehr wird der Rehabilitationsprozess unter anderem unter Bezugnahme auf vorab therapeutisch durchgearbeitete potenzielle Risikobereiche therapeutisch begleitet. Anknüpfend an die Therapieinhalte der stationären Behandlung werden konkrete Problemlagen fokussierende Interventionen eingesetzt. Als spezielle Sexualtäterbehandlung ist ansonsten die Fortführung einer gegebenenfalls bereits in der stationären Behandlung angesetzten medikamentösen (respektive antihormonellen) Behandlung zu nennen . Für die (ehemaligen) Maßregelvollzugs-Patienten mit Sexualdelinquenz besteht die nachsorgende Anbindung während der Dauer der gesamten Führungsaufsicht, in der Regel fünf Jahre, gegebenenfalls auch länger bei einer Entfristung der Führungsaufsicht. Im Bereich der niedergelassenen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten und Therapeutinnen werden Nachsorgetermine individuell mit den Patientinnen und Patienten vereinbart; Daten werden hierzu nicht erhoben. Zur Nachsorge für Entlassene aus dem Justizvollzug vergleiche die Antwort auf die Frage 15. 15. Wie wird der zeitnahe Übergang der therapeutischen Versorgung von entlassenen Sexualstraftätern aus der JVA in eine ambulante Therapie sichergestellt ? Der Justizvollzug verfügt über ein ausdifferenziertes System der Eingliederungsplanung und Nachsorge für die in Rede stehende Zielgruppe. Die – 7 – Sozialen Dienste der Justiz werden bereits in der Phase der Entlassungsvorbereitung eingebunden. Die Einzelheiten sind im Bremischen Strafvollzugsgesetz geregelt: Der bremische Justizvollzug wirkt von Beginn an auf die Eingliederung des Gefangenen in das Leben in die Freiheit hin. Die an der Eingliederung mitwirkenden Personen außerhalb des Vollzuges sind nach Möglichkeit in die Planung mit einzubeziehen. Während der Inhaftierung werden deliktspezifische und sonstige vollzugliche Behandlungsmaßnahmen angeboten . Näheres regelt der Vollzugs- und Eingliederungsplan in jedem Einzelfall. Der Vollzug weckt und fördert die Mitwirkung des Gefangenen an der Aufstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. Spätestens ein Jahr vor der voraussichtlichen Entlassung beginnt die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung. Insbesondere ist zu den verbleibenden Behandlungsbedarfen sowie zu Auflagen und Weisungen für die Bewährungsund Führungsaufsicht Stellung zu nehmen. Die Bewährungshilfe sowie die forensischen Ambulanzen sind an der Planung zu beteiligen. Gegebenenfalls ist auch die nachgehende Betreuung im Eingliederungsplan zu regeln . Das Übergangsmanagement funktioniert auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Justizvollzugsanstalt mit den Sozialen Diensten der Justiz. In Fallkonferenzen findet ein Austausch über die Haftentwicklung statt; ein etwaiger Übergang in den ambulanten Betreuungsbereich der Bewährungs- oder Führungsaufsicht wird erörtert. Nach der Entlassung stellt die Justizvollzugsanstalt auch eine nachgehende Betreuung sicher. § 44 Bremisches Strafvollzugsgesetz sieht vor, dass Bedienstete der Anstalt , etwa Sozialarbeiter oder Psychologen, an einer nachgehenden Betreuung mit dem Einverständnis der Entlassenen mitwirken. Die nachgehende Betreuung ist in der Regel auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt. Die Sozialen Dienste der Justiz werden durch einen speziell mit dem Schwerpunkt „Führungsaufsicht und Sexualdelinquenz“ ausgebildeten Gerichts- und Bewährungshelfer unterstützt, der als Fachberater schwierige Fallverläufe längerfristig begleitet und in Fachfragen die Dienststellenleitung sowie die Arbeitsgruppen der Sozialen Dienste der Justiz berät. Bremische Bürgerschaft Drucksache 19 / 1980 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 8. November 2018 Therapien für Sexualverbrecher