– 1 – B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Drucksache 19 / 1995 Landtag 19. Wahlperiode Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 6. November 2018 Fischmehlimport aus der besetzten Westsahara in Bremen „Am 19. Juli 2018 kam eine Ladung Fischmehl aus der besetzten Westsahara in Bremen an und wurde am Hansakai im Holzhafen gelöscht. Der Handel mit Ressourcen aus der besetzten Westsahara, ohne Zustimmung des sahrauischen Volkes, ist nach dem Völkerrecht illegal. Die Frente Polisario, die von der UN anerkannte Vertretung des sahrauischen Volkes, hat die Bundesregierung schriftlich aufgefordert, den Import ihres Fischmehls zu stoppen. Damit ist klar, dass keine Zustimmung zum Handel mit besagtem Fischmehl vorliegt. Die Westsahara war bis 1975 spanische Kolonie. Die Dekolonialisierung wurde aber nicht vollzogen, das Land wurde nicht in die Selbstständigkeit entlassen, sondern 1975 in Absprache mit Spanien von ihrem Nachbarn Marokko (und zeitweise auch von Mauretanien) besetzt. In Bremen werden also Waren umgeschlagen, die aus der letzten europäischen Kolonie in Afrika stammen. Dies, obwohl Bremen den Anspruch hat, die eigene koloniale Tradition aufzuarbeiten und an der Seite der kolonialisierten Völker zu stehen, die für ihre Freiheit kämpfen. Nach Südafrika und Namibia setzen wir uns auch für das Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes ein, was wir zuletzt im Beschluss der Bürgerschaft (Landtag) vom 25. Februar 2016 (Drs. 19/243) festgehalten haben. Wir setzen uns dafür ein, dass wirtschaftliche Aktivitäten in Bremen mit dem Völkerrecht im Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Hat der Zoll mit Blick auf die am 19. Juli 2018 im Holzhafen gelöschte Schiffsladung dem Auskunftsersuchen des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen entsprochen und den Senat darüber informiert, wie die Ware etikettiert wurde (insbesondere: Ursprungsland) und ob ein Nachprüfverfahren zur Verifizierung des Ursprungslandes gemäß Titel IV des Protokolls Nr. 4 zum Assoziationsabkommen der EU mit Marokko, und gemäß der Zoll-Vorschrift der Europäischen Kommission vom 15. März 2017 (Richtlinien für die Zollbehörden der Mitgliedsstaaten („Customs implications of ECJ judgement in case C-104/16P (Western Sahara)“) an die marokkanischen Behörden gerichtet wurde? Wie war das Ergebnis? Sofern keine Auskunft erteilt wurde, welche weiteren Optionen prüft der Senat, um diese Auskunft zu erhalten? 2. Wie oft haben die zuständigen Stellen (beispielsweise Hafenbehörde) seit dem Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016 Fischmehlimporte aus El Aauin oder Dakhla geprüft? Um welchen Warenumfang ging es dabei? Wann erfolgte jeweils die Freigabe dieser Ware, mit welchem Herkunftsland war die Ware dabei jeweils ausgewiesen (MA oder EH)? Welche Behörde hatte die Ausfuhrpapiere jeweils ausgestellt, welche Erzeugerbetriebe wurden jeweils genannt? – 2 – 3. Welche weiteren dem Senator für Häfen vorliegenden Informationen kann der Senat über den Import von Waren aus der besetzten Westsahara veröffentlichen , sofern er ein öffentliches Interesse an diesen Informationen als gegeben erachtet? 4. Der Senat hat in seinem Antwortschreiben vom 24. August 2018 die Position vertreten, keine Handlungsbefugnis für einen Importstopp zu besitzen . Auf welcher juristischen Grundlage fußt diese Einschätzung? 5. Ist der Senat bereit ein juristisches Gutachten mit dem Ziel in Auftrag zu geben, zu klären, was Bremen tun kann, um Importe aus der besetzten Westsahara nach Aufforderung der Frente Polisario zu stoppen, wie er es 1989 auch im Fall Namibias veranlasst hat? Wenn nicht, warum nicht? 6. Stimmt der Senat zu, dass der Import von Waren, die unter Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Sahrauis aus der Westsahara exportiert worden sind, von staatlichen Stellen nicht toleriert werden darf? 7. Hat der Bremer Senat Gespräche mit der Frente Polisario zum Import des Fischmehls aus der besetzten Westsahara geführt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 8. Hat der Bremer Senat vor, Gespräche mit der Handelskammer und Bremer Importeuren von Waren aus der Westsahara zu diesem Thema zu führen? Wenn nein, warum nicht? 9. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Position der Gewerkschaften ver.di und Nahrung, Genuss und Gaststätten (NGG) zum Import von Waren aus der besetzten Westsahara? 10. Hat der Senat sich an die zuständigen EU-Stellen gewandt, die einen Importstopp verhängen können oder vor, dies zu tun? Wenn nein, warum nicht? 11. Gibt es Möglichkeiten, die Nutzung von öffentlicher Hafeninfrastruktur an die Bedingung zu knüpfen, sich an das Völkerrecht zu halten und nicht mit Waren aus der besetzten Westsahara zu handeln, wenn nicht die Zustimmung des Volkes durch deren von der UN anerkannte Vertretung, Frente Polisario, nachgewiesen wird? 12. Erwartet der Bremer Senat, dass weitere Schiffsladungen Fischmehl aus der Westsahara über den Hansakai im Holzhafen in die EU importiert werden ? Wenn ja, wann?“ Christian Weber, Antje Grotheer, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD D a z u Antwort des Senats vom 15. Januar 2019 1. Hat der Zoll mit Blick auf die am 19. Juli 2018 im Holzhafen gelöschte Schiffsladung dem Auskunftsersuchen des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen entsprochen und den Senat darüber informiert, wie die Ware etikettiert wurde (insbesondere: Ursprungsland) und ob ein Nachprüfverfahren zur Verifizierung des Ursprungslandes gemäß Titel IV des Protokolls Nr. 4 zum Assoziationsabkommen der EU mit Marokko, und gemäß der Zoll-Vorschrift der Europäischen Kommission vom 15. März 2017 (Richtlinien für die Zollbehörden der Mitgliedsstaaten („Customs implications of ECJ judgement in case C-104/16P (Western Sahara)“) an die marokkanischen Behörden gerichtet wurde? Wie war das Ergebnis? Sofern keine Auskunft erteilt wurde, welche weiteren Optionen prüft der Senat, um diese Auskunft zu erhalten? Der Zoll teilt hierzu mit, dass aufgrund des Steuergeheimnisses nach § 30 Abgabenordnung keine Auskünfte zu konkreten Sachverhalten gegeben werden können. Bei dem Zoll handelt es sich um eine Bundesbehörde, – 3 – diese ist gegenüber anderen Stellen nicht zur Auskunft verpflichtet. § 30 der Abgabenordnung, das sogenannte Steuergeheimnis, gilt auch gegenüber anderen öffentlichen Stellen. Waren aus der Westsahara sind entsprechend einer EU-Leitlinie vom 18. März 2017 als solche zu kennzeichnen, sodass die Zollpräferenzen aus dem Assoziierungsabkommen nicht mehr anzuwenden sind. Das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016, sowie auch die Leitlinie der EU-KOM vom 18. März 2017 konstituieren jedoch kein Einfuhrverbot für Waren aus der Westsahara. Die Herkunftsbezeichnung hat in diesen Fällen allein zollrechtliche Auswirkungen. Die Warenherkunft lässt sich aus der Statistik des statistischen Landesamtes entnehmen. 2. Wie oft haben die zuständigen Stellen (beispielsweise Hafenbehörde) seit dem Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016 Fischmehlimporte aus El Aauin oder Dakhla geprüft? Um welchen Warenumfang ging es dabei? Wann erfolgte jeweils die Freigabe dieser Ware, mit welchem Herkunftsland war die Ware dabei jeweils ausgewiesen (MA oder EH)? Welche Behörde hatte die Ausfuhrpapiere jeweils ausgestellt, welche Erzeugerbetriebe wurden jeweils genannt? Es wird auf die Antwort zu Fragen 1 und 3 verwiesen. 3. Welche weiteren dem Senator für Häfen vorliegenden Informationen kann der Senat über den Import von Waren aus der besetzten Westsahara veröffentlichen , sofern er ein öffentliches Interesse an diesen Informationen als gegeben erachtet? Es ergeben sich die folgenden Zahlen des Statistischen Landesamtes: Fischmehl fällt unter die Warengruppe Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse. Tabelle G512-1 Alle Daten inkl. RoRo von bis E M P F A N G Zusammen Massengut Stückgut konv. in Cont. in in in Verpackt ab 20" Trailern LKW's Lash-Fzg Verkehrsbezirk Gütergruppe 612 Westsahara 04.6 Mahl- und Schälmühlenerze 13679 13679 - - - - - - Gesamt 13679 13679 - - - - - - Containerverkehr Anzahl-20' Tara-20' Inhalt-20' Anzahl-40' Tara-40' Inhalt-40' 995 beladener Container - - - - - - 996 unbeladener Container - - - - - - Güterverkehr über See der Bremischen Häfen nach Verkehrsbezirken und Gütergruppen in Tonnen 01 / 2017 12 / 2017 B R E M E N - S T A D T Tabelle G512-1 Alle Daten inkl. RoRo von bis E M P F A N G Zusammen Massengut Stückgut konv. in Cont. in in in Verpackt ab 20" Trailern LKW's Lash-Fzg Verkehrsbezirk Gütergruppe 612 Westsahara 04.6 Mahl- und Schälmühlenerze 8347 8347 - - - - - - Gesamt 8347 8347 - - - - - - Containerverkehr Anzahl-20' Tara-20' Inhalt-20' Anzahl-40' Tara-40' Inhalt-40' 995 beladener Container - - - - - - 996 unbeladener Container - - - - - - Güterverkehr über See der Bremischen Häfen nach Verkehrsbezirken und Gütergruppen in Tonnen 01 / 2018 08 / 2018 B R E M E N - S T A D T – 4 – 4. Der Senat hat in seinem Antwortschreiben vom 24. August 2018 die Position vertreten, keine Handlungsbefugnis für einen Importstopp zu besitzen . Auf welcher juristischen Grundlage fußt diese Einschätzung? Die Außenwirtschaft unterliegt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Mit Abschluss des Vertrages von Lissabon fällt nach Art. 3 Abs. 1 lit. e AEU-Vertrag die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher kann das Bundesland Bremen keinen eigenen Importstopp verhängen . Bei den Bremischen Häfen handelt es sich um öffentliche Einrichtungen , diese sind allen zugänglich. Gleichwohl sieht der Senat Handlungsbedarf hinsichtlich der Klärung des völkerrechtlichen Status der Westsahara inklusive des Selbstbestimmungsrechts der sahrauischen Bevölkerung und wird sich im Rahmen der ihm zugänglichen innerstaatlichen und supranationalen Governancestrukturen für eine entsprechende Klärung einsetzen. Dabei unterstützt er insbesondere die Bemühungen des UN-Sondergesandten für die Westsahara, Herrn Bundespräsident Köhler (a. D.), die regionalen Konfliktparteien zusammenzubringen und eine politische Lösung für die Zukunft der Westsahara zu entwickeln, die die Selbstbestimmung der Bevölkerung der Westsahara garantiert. 5. Ist der Senat bereit ein juristisches Gutachten mit dem Ziel in Auftrag zu geben, zu klären, was Bremen tun kann, um Importe aus der besetzten Westsahara nach Aufforderung der Frente Polisario zu stoppen, wie er es 1989 auch im Fall Namibias veranlasst hat? Wenn nicht, warum nicht? Das Gutachten aus dem Jahr 1989 von Professor Manfred O. Hinz zur „Geltung des Dekrets Nr.1 zum Schutz der natürlichen Ressourcen Namibias im Recht der Bundesrepublik Deutschland unter den besonderen Bedingungen der Freien Hansestadt Bremen“ untersucht die Frage, inwieweit die Freie Hansestadt Bremen beziehungsweise die Stadtgemeinde Bremen unter Bezug auf die Maßgaben, die das Dekret Nr.1 zum Schutz der natürlichen Reichtümer Namibias enthält, gehalten ist, gegen die über Bremische Häfen erfolgenden Umschläge von Uran vorzugehen. Das Dekret Nr.1 enthält dabei ein generelles Zugriffs-, Verfügungs- und Verbringungsverbot ohne Zustimmung des Rates beziehungsweise einer von diesem beauftragten Person. Das Dekret Nr.1 wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen bestätigt. Das Gutachten stellt fest, dass das Dekret eigentumsrechtliche Regelungen enthält, welche auch auf das deutsche Privatrecht wirken. Dementsprechend werden die Eingriffsrechte hinsichtlich der eigentumsrechtlichen Regelung geprüft. Hierbei wird auf das im Jahr 1989 geltende Hafenrecht und insbesondere den damaligen Betriebsvertrag zwischen der Stadtgemeinde Bremen und der BLG eingegangen Demnach liegt hier ein anderer Sachverhalt als der gutachtlich geklärte Sachverhalt aus dem Jahre 1989 vor. Die Grundlage der Prüfung durch das benannte Gutachten gibt es in dieser Form nicht. Dementsprechend sieht der Senat derzeit ein Gutachten nicht als zielführend an. 6. Stimmt der Senat zu, dass der Import von Waren, die unter Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Sahrauis aus der Westsahara exportiert worden sind, von staatlichen Stellen nicht toleriert werden darf? Unabhängig von einer politischen und moralischen Bewertung des Westsaharakonflikts ist das Bundesland Bremen in Bezug auf den Handel an das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gebunden. Handelsrestriktionen und Umschlagsverbote können insofern nicht von einem Bundesland verhängt werden. Davon unbenommen und wie in der Antwort zu Frage 4 bereits zum Ausdruck gebracht, unterstützt der Senat politische Initiativen auf internationaler Ebene, die eine gerechte, dauerhafte – 5 – und beiderseits akzeptable Lösung des Westsahara Konflikts zum Ziel haben . 7. Hat der Bremer Senat Gespräche mit der Frente Polisario zum Import des Fischmehls aus der besetzten Westsahara geführt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 8. Hat der Bremer Senat vor, Gespräche mit der Handelskammer und Bremer Importeuren von Waren aus der Westsahara zu diesem Thema zu führen? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Zuständigkeiten für Zoll und Außenhandel liegen bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Aufgrund der Feststellungen der Bundesregierung zum völkerrechtlichen Status und der fehlenden Zuständigkeit des Bremer Senats wurden solche Gespräche nicht geführt. 9. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Position der Gewerkschaften ver.di und Nahrung, Genuss und Gaststätten (NGG) zum Import von Waren aus der besetzten Westsahara? Eine öffentliche Stellungnahme der Gewerkschaften ver.di und NGG zum Import von Waren aus der besetzen Westsahara ist dem Senat nicht bekannt . Bei dem hier thematisierten Fischmehl handelt es sich um ein landwirtschaftliches Erzeugnis, nicht jedoch um ein Lebensmittel. Wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 18/13591) vom 19. September 2017 ergibt, haben die dort produzierten Lebensmittel und von dort stammende Fischereierzeugnisse keine Relevanz für den deutschen Markt. 10. Hat der Senat sich an die zuständigen EU-Stellen gewandt, die einen Importstopp verhängen können oder vor, dies zu tun? Wenn nein, warum nicht? Der Senat hat keine dahingehenden Schritte unternommen. Der Außenhandel unterliegt der Gesetzgebung des Bundes beziehungsweise der Europäischen Kommission. 11. Gibt es Möglichkeiten, die Nutzung von öffentlicher Hafeninfrastruktur an die Bedingung zu knüpfen, sich an das Völkerrecht zu halten und nicht mit Waren aus der besetzten Westsahara zu handeln, wenn nicht die Zustimmung des Volkes durch deren von der UN anerkannte Vertretung, Frente Polisario, nachgewiesen wird? Der Charakter der öffentlichen Infrastruktur ist dadurch gekennzeichnet, dass diese allen Berechtigten zu diskriminierungsfreien Voraussetzungen zur Verfügung steht. Um eine Diskriminierung zu vermeiden, müsste die Untersagung der Nutzung dementsprechend eine rechtliche Grundlage haben, ein Handelsverbot besteht derzeit nicht. Das Bundesland Bremen ist nicht zuständig für den einseitigen Erlass von Handelsrestriktionen. Eine einseitige Festlegung von Bedingungen für den Umschlag von Waren aus der Westsahara in den Bremischen Häfen würde somit dem Charakter der öffentlichen Infrastruktur widersprechen. 12. Erwartet der Bremer Senat, dass weitere Schiffsladungen Fischmehl aus der Westsahara über den Hansakai im Holzhafen in die EU importiert werden ? Wenn ja, wann? Die Ware wurde lediglich über den Hansakai umgeschlagen. Der Umschlagsbetrieb ist nicht der Importeur. Auf Nachfrage des Umschlagsbetriebs hat der Importeur mitgeteilt, dass zurzeit keine Verschiffungen mit Fischmehl aus der Westsahara über Bremen geplant sind. Dies kann aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Bremische Bürgerschaft Drucksache 19 / 1995 Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 6. November 2018 Fischmehlimport aus der besetzten Westsahara in Bremen