– 1 – B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Drucksache 19 / 1996 Landtag 19. Wahlperiode Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 6. Dezember 2018 Erfahrungen mit dem Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte „Mit dem Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBIüKDG) vom 24. März 2015 hat die Bremische Bürgerschaft die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Polizeivollzugsdienst gegenüber einer betroffenen Person Untersuchungen (insbesondere Blutentnahmen) anordnen darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger auf eine andere Person stattgefunden hat. Zudem darf das Ergebnis der Untersuchungen der anderen Person mitgeteilt werden. Das Gesetz dient insbesondere dem Schutz von Vergewaltigungsopfern, aber auch von Angehörigen der Rettungsdienste, medizinischem Fachpersonal in Krankenhäusern, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die in Ausübung ihres Berufs mit Körperflüssigkeiten Dritter in unmittelbaren Kontakt kommen. Wir fragen den Senat: 1. In wie vielen Fällen wurde das Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBIüKDG) seit Inkrafttreten angewendet? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. 2. In wie vielen dieser Fälle wurde eine übertragbare Infektionskrankheit bei der betroffenen Person festgestellt? Bitte nach Art der Infektionserkrankung und Jahren auflisten. 3. Wie viel Zeit vergeht üblicherweise zwischen der Probenentnahme bis zum Untersuchungsergebnis, um festzustellen, ob eine übertragbare Infektionserkrankung vorliegt? Inwieweit liegt das Testergebnis rechtzeitig vor, um Infektionsschutzmaßnahmen bei der anderen Person einzuleiten? 4. Inwiefern unterscheidet sich die Einleitung von Infektionsschutzmaßnahmen wie der Postexpositionsprophylaxe in Fällen, in denen Angehörige des öffentlichen Dienstes möglicherweise infiziert wurden, vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes? 5. Wie bewertet der Senat die bisher gemachten Erfahrungen mit dem Gesetz ?“ Björn Fecker, Nima Pirooznia, Dr. Maike Schaefer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – 2 – D a z u Antwort des Senats vom 15. Januar 2019 1. In wie vielen Fällen wurde das Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte (BremBIüKDG) seit Inkrafttreten angewendet? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. 2. In wie vielen dieser Fälle wurde eine übertragbare Infektionskrankheit bei der betroffenen Person festgestellt? Bitte nach Art der Infektionserkrankung und Jahren auflisten. 3. Wie viel Zeit vergeht üblicherweise zwischen der Probenentnahme bis zum Untersuchungsergebnis, um festzustellen, ob eine übertragbare Infektionserkrankung vorliegt? Inwieweit liegt das Testergebnis rechtzeitig vor, um Infektionsschutzmaßnahmen bei der anderen Person einzuleiten? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wurden entsprechende Fälle noch nicht strukturiert erfasst und sind aus diesen Gründen nicht recherchierbar beziehungsweise auswertbar. In jüngster Zeit ist das Gesetz nicht zur Anwendung gekommen. Insofern kann auch die Frage 3 nicht beantwortet werden. 4. Inwiefern unterscheidet sich die Einleitung von Infektionsschutzmaßnahmen wie der Postexpositionsprophylaxe in Fällen, in denen Angehörige des öffentlichen Dienstes möglicherweise infiziert wurden, vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes? 5. Wie bewertet der Senat die bisher gemachten Erfahrungen mit dem Gesetz ? Die Fragen 4 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Sollte sich für eine medikamentöse Postexpositionsprophylaxe entschieden werden, sollte diese so schnell wie möglich (<24h) durchgeführt werden . Dieses betrifft sowohl HIV als auch Hepatitis B. Somit unterscheidet sich der Behandlungsbeginn erheblich. Ein Negativbefund führt dazu, dass Postexpositionsprophylaxen vermieden werden können. Damit sind die Betroffenen nicht den Wirkungen und Nebenwirkungen der Medikamente ausgesetzt und Kosten können gespart werden. Der größte Vorteil im Negativbefund liegt jedoch darin, dass bei den Betroffenen die Angst sich angesteckt zu haben, verringert werden kann. Negative Erfahrungen in der Umsetzung sind nicht bekannt geworden. Der Umstand, dass das Gesetz in jüngster Zeit keine Anwendung gefunden hat, deutet auf den sorgsamen Umgang der Polizei mit den entsprechenden Ermächtigungen hin. Ebenso kann auch durch den präventiven Einsatz von Spuckschutzhauben oder Beatmungstüchern die Anwendung des Gesetzes vermieden werden. Bremische Bürgerschaft Drucksache 19 / 1996 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 6. Dezember 2018 Erfahrungen mit dem Gesetz zur Behandlungseinleitung bei Infektionen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte