– 1 – B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Drucksache 19 / 2038 Landtag 19. Wahlperiode Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 6. Dezember 2018 Abschiebungshaft und Amtshilfe Anders als andere Bundesländer wird Bremen unter dem rotgrünen Senat seiner humanitären Verantwortung gerecht und schiebt aufgrund der lebensgefährlichen Lage nicht nach Afghanistan ab. Anfang Oktober erregte daher der Fall eines jungen Afghanen Aufsehen, der in den Bremer Abschiebegewahrsam gekommen war. Angeordnet wurde die Abschiebungshaft zuvor von einem bayerischen Gericht. Nach Darstellung des Senators für Inneres erfolgte der Vollzug der Abschiebungshaft in Amtshilfe, zu der Bremen in diesem Fall verpflichtet gewesen sei. Ein eigener Ermessensspielraum habe nicht bestanden . Glücklicherweise hob das Amtsgericht Deggendorf die Haftanordnung auf, bevor es zur Abschiebung nach Afghanistan kommen musste. Fraglich ist jedoch, ob es sich in derartigen Fällen wirklich um Amtshilfe im rechtlichen Sinne handelt. Nach der wohl herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur handelt es sich bei der Übernahme eines Vollstreckungsverfahrens regelmäßig nicht mehr um Amtshilfe, weil diese dadurch charakterisiert wird, dass lediglich ergänzender Beistand geleistet wird und sie nur Teilakte eines fremden Verwaltungsverfahrens umfasst. Amtshilfe darf nicht mit einer vollständigen Übernahme von Verwaltungsaufgaben einhergehen , sondern beschränkt sich auf ein punktuelles Zusammenwirken mit Ausnahmecharakter . Keine Amtshilfe liegt demnach vor, wenn nicht nur ein Teilabschnitt mit Hilfscharakter geleistet werden soll, sondern ein selbständiger Verfahrensabschnitt mit eigener Bedeutung. Zu prüfen wäre daher, ob die vollständige Übernahme des Freiheitsentziehungsverfahrens für Ausländerbehörden anderer Bundesländer eine Amtshilfemaßnahme darstellt oder die Grenzen verpflichtender Amtshilfe überschreitet. Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass den Formvorschriften bei freiheitsentziehenden Maßnahmen eine grundrechtssichernde Funktion zukommt. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Abschiebungshaftanträge wurden seit 2013 von den Ausländerbehörden in Bremen und Bremerhaven gestellt, und wie viele Haftbeschlüsse wurden daraufhin vom zuständigen Gericht erlassen? Bitte jeweils getrennt nach Stadtgemeinde und Jahr angeben. 2. Wie viele Beschwerdeverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen über Abschiebungshaftanträge gab es seit 2013, und wie sind diese Verfahren ausgegangen? Bitte jeweils getrennt nach Beschwerdeführerin (Ausländerbehörde oder betroffene Person), Stadtgemeinde und Jahr angeben. 3. In wie vielen Fällen seit 2013 wurde eine auf Antrag der Ausländerbehörden in Bremen und Bremerhaven angeordnete Abschiebungshaft im Land Bremen vollzogen? Bitte getrennt nach Stadtgemeinde, Jahr und Herkunftsland angeben. 4. In wie vielen Fällen seit 2013 wurde eine auf Antrag der Ausländerbehörden in Bremen und Bremerhaven angeordnete Abschiebungshaft in einem anderen Bundesland vollzogen? Bitte getrennt nach Bundesland und Jahr – 2 – angeben. Was waren gegebenenfalls die häufigsten Gründe dafür, die Abschiebungshaft in einem Bundesland zu vollziehen? 5. In wie vielen Fällen seit 2013 wurde die in einem anderen Bundesland angeordnete Abschiebungshaft in Bremen vollzogen? Bitte getrennt nach Jahr, Bundesland und Herkunftsland angeben. 6. In wie vielen Fällen seit 2013 wurden in Bremen minderjährige Personen in Abschiebungshaft genommen? Bitte getrennt nach Jahr und nach Stadtgemeinde beziehungsweise Bundesland der zuständigen Ausländerbehörde angeben. 7. In wie vielen Fällen seit 2013 und aus welchen Gründen dauerte die Abschiebungshaft länger als zwei Wochen? Bitte getrennt nach Verzögerungsgrund , Jahr und nach Stadtgemeinde beziehungsweise Bundesland der zuständigen Ausländerbehörde angeben. 8. In wie vielen Fällen seit 2013 wurde aus welchen Gründen der Abschiebegewahrsam beendet, ohne dass es zu einer Abschiebung der betroffenen Person gekommen ist, und wie lange dauerte der Gewahrsam bis dahin an? Bitte getrennt nach Beendigungsgrund, Haftdauer und nach Stadtgemeinde beziehungsweise Bundesland der zuständigen Ausländerbehörde angeben. 9. Handelt es sich bei dem Vollzug von Abschiebungshaft, für die eine Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes zuständig ist, nach Auffassung des Senats um Amtshilfe im Sinne von Artikel 35 des Grundgesetzes oder um einen selbständigen Verfahrensabschnitt mit eigener Bedeutung, für den die Regelungen zur Amtshilfe nicht unmittelbar gelten? Bitte begründen . 10. Wie ist der genaue Verfahrensablauf, wenn ein anderes Bundesland für den Vollzug von Abschiebungshaft um Amtshilfe ersucht und die Behörden im Land Bremen auf das Ersuchen reagieren? Bitte das Verfahren und den Ablauf detailliert darstellen, einschließlich der Fristen, der beteiligten Stellen, der verwendeten Kommunikationsmittel (Telefax, E-Mail et cetera), der zu welchem Zeitpunkt vorzulegenden Dokumente (insbesondere richterliche Anordnungen), der wesentlichen Inhalte von gegebenenfalls verwendeten Formularen und der Kriterien für die Auswahl der ersuchten Behörde bei mehreren positiven Rückmeldungen. 11. Inwieweit wird durch welche Stellen in welcher Phase des Verfahrens von Amts wegen die gerichtliche Anordnung zur Abschiebungshaft auf offensichtliche Rechtswidrigkeit hin überprüft, und inwieweit wird das Ergebnis dieser Prüfung dokumentiert? 12. Inwieweit wird durch welche Stellen in welcher Phase des Verfahrens von Amts wegen geprüft, ob der in Bremen für ein anderes Bundesland erfolgende Vollzug der Abschiebungshaft angesichts der Entfernung zum Wohnort der betroffenen Person (Herauslösung aus dem bekannten Umfeld , längere Anfahrtswege für rechtlichen Beistand, Verwandte und Bekannte und so weiter) noch verhältnismäßig ist, und inwieweit wird das Ergebnis dieser Prüfung dokumentiert? 13. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes darf die ersuchte Behörde Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Inwieweit wäre es nach Einschätzung des Senats mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn das bremische Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam um eine Vorschrift ergänzt werden würde, die eine Abschiebungshaft in Vollzugshilfe für andere Bundesländer generell oder unter bestimmten Voraussetzungen untersagt ? 14. Nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes braucht die ersuchte Behörde Amtshilfe nicht zu leisten, – 3 – wenn eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann. Inwieweit wird durch welche bremische Stelle in welcher Phase des Verfahrens von Amts wegen überprüft, ob eine andere Behörde in einem anderen Bundesland den Vollzug der Abschiebungshaft mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann, und inwieweit wird das Ergebnis dieser Prüfung dokumentiert? 15. In welcher Höhe ist seit 2013 gegenüber der Freien Hansestadt Bremen auf welcher Rechtsgrundlage eine Kostenerstattung durch andere Bundesländer für den für Ausländerbehörden dieser Bundesländer erfolgten Vollzug der Abschiebungshaft erfolgt? Bitte getrennt nach Jahr und Bundesland angeben. 16. Welche Vollzugsregelungen gelten im Bremer Abschiebegewahrsam in Bezug auf Einschlusszeiten, Besuchsregelungen, Nutzung von privaten Mobiltelefonen einschließlich Internet, Tragen privater Kleidung, eigener Essenszubereitung sowie Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten? Björn Fecker, Kebire Yildiz, Sülmez Dogan, Sahhanim Görgü-Philipp, Dr. Maike Schaefer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen D a z u Antwort des Senats vom 12. Februar 2019 1. Wie viele Abschiebungshaftanträge wurden seit 2013 von den Ausländerbehörden in Bremen und Bremerhaven gestellt, und wie viele Haftbeschlüsse wurden daraufhin vom zuständigen Gericht erlassen? Bitte jeweils getrennt nach Stadtgemeinde und Jahr angeben. Die nachfolgende Tabelle weist die Anzahl der Abschiebehaftanträge und Haftbeschlüsse aus. Pro Person wurde nur der erste Haftantrag gezählt. Die Ausländerbehörde Bremerhaven erfasst Abschiebungshaftfälle erst seit dem Jahr 2015. Jahr Bremen Bremerhaven Rückführungsreferat SI (ab Mai 2018) Haftanträge Haftbeschlüsse Haftanträge Haftbeschlüsse Haftanträge Haftbeschlüsse 2013 10* 9 0 0 - - 2014 2 2 0 0 - - 2015 3 3 0 0 - - 2016 6 6 2 1 - - 2017 14 11 2 2 - - 2018 37** 30 3 2 2 1 * = ein Haftantrag wurde zurückgenommen. ** = zwei Haftanträge wurden zurückgenommen. 2. Wie viele Beschwerdeverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen über Abschiebungshaftanträge gab es seit 2013, und wie sind diese Verfahren ausgegangen? Bitte jeweils getrennt nach Beschwerdeführerin (Ausländerbehörde oder betroffene Person), Stadtgemeinde und Jahr angeben. In den Jahren 2013 bis 2016 wurden keine Beschwerdeverfahren eingeleitet . – 4 – 2017 wurden gegen Abschiebehaftanträge der Ausländerbehörde Bremen durch sechs betroffene Personen Beschwerdeverfahren eingelegt, denen in einem Fall stattgegeben wurde. 2018 wurden zwei Haftbeschwerden eingelegt, die abgelehnt wurden. Die Ausländerbehörde Bremerhaven erfasst Haftbeschwerdefälle erst seit dem Jahr 2015. 2018 wurden hier zwei Beschwerdeverfahren durch die betroffene Person eingelegt, denen stattgegeben wurde. 3. In wie vielen Fällen seit 2013 wurde eine auf Antrag der Ausländerbehörden in Bremen und Bremerhaven angeordnete Abschiebungshaft im Land Bremen vollzogen? Bitte getrennt nach Stadtgemeinde, Jahr und Herkunftsland angeben. Alle Fälle, in denen die Abschiebehaft per Haftbeschluss angeordnet wurde, sind auch vollzogen worden. Bei der Beantwortung wird nicht zwischen Abschiebungshaft und Überstellungshaft unterschieden. Bei Überstellungshaft erfolgt die Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013). Dies trifft beispielsweise zu für die zwei im Jahr 2018 aufgeführten afghanischen Staatsangehörigen. Zur Anzahl der Fälle wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. Es handelte sich um Personen mit folgenden Staatsangehörigkeiten: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Bre Bhv Bre Bhv Bre Bhv Bre Bhv Bre Bhv Bre Bhv SI Ref. 24 Marokko 2 1 4 4 Türkei 2 1 1 Guinea 1 Ghana 1 Indien 1 Kosovo 1 1 Mali 1 Sudan 1 Guinea- Bissau 1 Russland 1 1 Albanien 1 1 2 3 Montenegro 2 Bosnien 1 Polen 1 1 Somalia 1 1 Algerien 3 1 Serbien 1 – 5 – Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Bre Bhv Bre Bhv Bre Bhv Bre Bhv Bre Bhv Bre Bhv SI Ref. 24 Moldau 9 Ukraine 4 Afghanistan 2 Litauen 2 Tunesien 1 1 Georgien 1 Iran 1 Mazedonien 1 Nigeria 1 4. In wie vielen Fällen seit 2013 wurde eine auf Antrag der Ausländerbehörden in Bremen und Bremerhaven angeordnete Abschiebungshaft in einem anderen Bundesland vollzogen? Bitte getrennt nach Bundesland und Jahr angeben. Was waren gegebenenfalls die häufigsten Gründe dafür, die Abschiebungshaft in einem Bundesland zu vollziehen? Es gab in dem abgefragten Zeitraum zwei Fälle, in denen eine Abschiebungshaft im Jahr 2018 im Land Niedersachsen aus Kapazitätsgründen vollzogen wurde. 5. In wie vielen Fällen seit 2013 wurde die in einem anderen Bundesland angeordnete Abschiebungshaft in Bremen vollzogen? Bitte getrennt nach Jahr, Bundesland und Herkunftsland angeben. Bund: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Ukraine 2 0 0 2 0 0 Ghana 1 0 0 0 0 0 Marokko 0 1 0 0 0 2 Guinea-Bissau 0 0 0 1 0 0 Albanien 0 0 0 0 1 1 Afghanistan 0 0 0 0 0 1 Sudan 0 0 0 0 0 1 Nigeria 0 0 0 0 0 1 Baden-Württemberg: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Gambia 1 1 0 0 0 1 Albanien 0 0 0 0 0 1 – 6 – Bayern: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Senegal 0 0 0 0 1 0 Georgien 0 0 0 0 0 1 Gambia 0 0 0 0 0 1 Weißrussland 0 0 0 0 0 1 Afghanistan 0 0 0 0 0 1 Sierra Leone 0 0 0 0 0 1 Guinea – Bissau 0 0 0 0 0 1 Kosovo 0 0 0 0 0 1 Berlin: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Russland 0 0 0 0 1 0 Libanon 0 0 0 0 0 1 Brandenburg: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Marokko 0 0 0 0 1 0 Hamburg: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Ägypten 0 0 0 0 1 0 keine Daten 0 0 0 0 0 1 Hessen: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Indien 1 0 0 0 0 0 Kosovo 0 0 1 0 0 0 Algerien 0 0 0 0 1 1 Pakistan 0 0 0 0 0 1 Marokko 0 0 0 0 0 2 Albanien 0 0 0 0 0 1 Mecklenburg-Vorpommern: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Ghana 0 0 0 1 0 2 Kamerun 0 0 0 0 1 0 Algerien 0 0 0 0 0 1 – 7 – Niedersachsen: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Kenia 1 0 0 0 0 0 Algerien 0 1 0 1 0 1 Mazedonien 0 0 0 0 0 1 Gambia 0 0 0 0 0 1 Nordrhein-Westfalen: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Guinea-Bissau 1 0 0 0 0 1 Marokko 0 1 0 0 1 1 Russland 0 0 1 0 0 0 Georgien 0 0 0 1 0 0 Ghana 0 0 0 0 1 0 Bangladesch 0 0 0 0 1 0 Algerien 0 0 0 0 0 2 Albanien 0 0 0 0 0 1 Rheinland-Pfalz: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Albanien 0 0 1 0 0 0 Afghanistan 0 0 0 0 1 0 Marokko 0 0 0 0 1 0 Kosovo 0 0 0 0 0 1 Saarland: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Syrien 0 0 0 0 0 1 Sachsen: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Albanien 0 0 0 0 1 0 Georgien 0 0 0 0 0 1 – 8 – Sachsen-Anhalt: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Guinea Bissau 0 2 1 1 3 2 Gambia 0 0 1 0 0 0 Philippinen 0 0 0 1 0 0 Albanien 0 0 0 1 0 0 Niger 0 0 0 0 1 1 Mali 0 0 0 0 1 1 Benin 0 0 0 0 1 1 Marokko 0 0 0 0 1 0 Schleswig-Holstein: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Serbien 0 0 0 0 1 0 Eritrea 0 0 0 0 0 1 Jemen 0 0 0 0 0 1 Russland 0 0 0 0 0 1 Irak 0 0 0 0 0 1 Albanien 0 0 0 0 0 2 Türkei 0 0 0 0 0 1 Iran 0 0 0 0 0 1 Thüringen: Herkunftsland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Irak 0 0 0 0 1 0 6. In wie vielen Fällen seit 2013 wurden in Bremen minderjährige Personen in Abschiebungshaft genommen? Bitte getrennt nach Jahr und nach Stadtgemeinde beziehungsweise Bundesland der zuständigen Ausländerbehörde angeben. In Bremen wurde in dem Zeitraum von 2013 bis 2018 keine minderjährige Person in Abschiebungshaft genommen. 7. In wie vielen Fällen seit 2013 und aus welchen Gründen dauerte die Abschiebungshaft länger als zwei Wochen? Bitte getrennt nach Verzögerungsgrund , Jahr und nach Stadtgemeinde beziehungsweise Bundesland der zuständigen Ausländerbehörde angeben. Bei der Beantwortung wird nicht differenziert zwischen Überstellungsund Abschiebungshaft (siehe Antwort zu Frage 3). Gründe, die dazu führen, dass Abschiebehaft länger als zwei Wochen dauert , sind zum Beispiel — das Nichtvorliegen von Reisedokumenten, sodass von der Botschaft des Herkunftslandes ein Passersatzpapier beschafft werden muss, — wenn die Bescheidung eines Asylantrages abgewartet werden muss oder – 9 – — weil die Rückführung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der zuständigen Ausländerbehörde liegen (mangelnde Flugkapazitäten oder notwendige Begleitung durch die Bundespolizei), länger dauert. Die Gründe für eine länger als zweiwöchige Abschiebehaft können aufgrund fehlender Erfassung im Nachhinein nur in bestimmten Einzelfällen bei sehr langer Haftdauer nachvollzogen werden. Die jahresmäßige Zuordnung in den nachfolgenden Tabellen erfolgt jeweils nach Datum des Haftbeginns: 2013: insgesamt neun Abschiebungshaftfälle, davon sieben länger als zwei Wochen Dauer der Abschiebungshaft 2013 Bremen Bremerhaven weniger 2 Wochen 2 0 2 bis 6 Wochen 4 0 6 Wochen bis 3 Monate 2 0 3 bis 6 Monate 1 0 2014: insgesamt zwei Abschiebungshaftfälle, davon zwei länger als zwei Wochen Dauer der Abschiebungshaft 2014 Bremen Bremerhaven 2 bis 6 Wochen 2 0 2015: insgesamt drei Abschiebungshaftfälle, davon ein über zwei Wochen Dauer der Abschiebungshaft 2015 Bremen Bremerhaven weniger 2 Wochen 2 0 2 bis 6 Wochen 1 0 2016: insgesamt sieben Abschiebungshaftfälle, davon vier über zwei Wochen Dauer der Abschiebungshaft 2016 Bremen Bremerhaven weniger 2 Wochen 2 1 2 bis 6 Wochen 4 0 2017: insgesamt 13 Abschiebungshaftfälle, davon acht über zwei Wochen Dauer der Abschiebungshaft 2017 Bremen Bremerhaven weniger 2 Wochen 3 2 2 bis 6 Wochen 2 0 6 Wochen bis 3 Monate 3 0 3 bis 6 Monate 2 0 6 bis 12 Monate 1 0 In einem der drei Fälle mit bis zu sechs Monate dauernder Haft musste die Staatsangehörigkeit der inhaftierten Person erst festgestellt werden, da die Person unterschiedliche Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit gemacht hatte. Im zweiten Fall mit bis zu sechs Monate dauernder Haft handelte es sich um eine Person, deren Abschiebungsanordnung nach § 58a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) durch mehrere Gerichte (Bundesverwaltungsgericht , Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof für – 10 – Menschenrechte) überprüft wurde. Der Ausgang dieser Gerichtsverfahren musste abgewartet werden. In der über sechs Monate dauernden Haft musste für die ebenfalls nach § 58a AufenthG abzuschiebende Person eine Zusicherung des Herkunftsstaats eingeholt werden, dass dieser keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Folter droht. 2018: insgesamt 33 Abschiebungshaftfälle, davon 23 über zwei Wochen Dauer der Abschiebungshaft 2018 Bremen Bremerhaven SI Ref. 24 weniger 2 Wochen 8 1 1 2 bis 6 Wochen 17 1 0 6 Wochen bis 3 Monate 5 0 0 Die lange Haftdauer in einem Fall (elf Wochen) ergab sich, da die zunächst anberaumte Abschiebung nicht vollzogen werden konnte, da die Person passiven Widerstand leistete. Für den weiteren Versuch war infolgedessen eine Begleitung durch die Bundespolizei zu organisieren. Die nachfolgende Tabelle weist die Anzahl der Fälle aus, bei denen die Abschiebungshaft von Ausländerbehörden anderer Bundesländer länger als zwei Wochen andauerte. Die Gründe für die hier eingetretenen Verzögerungen werden durch den Senat nicht erfasst. Bundesland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Bund 1 0 0 3 0 2 Baden-Württemberg 0 1 0 0 0 1 Bayern 0 0 0 0 1 6 Berlin 0 0 0 0 0 1 Brandenburg 0 0 0 0 0 0 Hamburg 0 0 0 0 1 0 Hessen 0 0 0 0 1 5 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 1 0 2 Niedersachsen 1 0 0 0 0 0 Nordrhein-Westfalen 1 0 2 0 0 2 Rheinland-Pfalz 0 0 0 0 1 1 Saarland 0 0 0 0 0 1 Sachsen 0 0 0 0 0 1 Sachsen-Anhalt 0 0 0 1 1 3 Schleswig-Holstein 0 0 0 0 1 5 Thüringen 0 0 0 0 0 0 8. In wie vielen Fällen seit 2013 wurde aus welchen Gründen der Abschiebegewahrsam beendet, ohne dass es zu einer Abschiebung der betroffenen Person gekommen ist, und wie lange dauerte der Gewahrsam bis dahin an? Bitte getrennt nach Beendigungsgrund, Haftdauer und nach Stadtgemeinde beziehungsweise Bundesland der zuständigen Ausländerbehörde angeben. – 11 – Bei der Beantwortung wird nicht differenziert zwischen Überstellungsund Abschiebungshaft (siehe die Antwort zu Frage 3). Bei den nachfolgend aufgeführten Fällen handelt es sich ausschließlich um Fälle der Ausländerbehörde Bremen. Fälle der Ausländerbehörde Bremerhaven oder des Rückführungsreferats des Senators für Inneres liegen nicht vor. Gründe 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Unmöglichkeit der Abschiebung 1 (5 Wo.) 0 0 0 0 0 gesundheitliche Probleme/Reiseunfähigkeit 1 (4 Wo. 4 Tg.) 1 (3 Wo. 6 Tg.) 0 0 0 1 (2 Wo. 4 Tg.) Haftbeschluss durch AG Bremen nach Verlängerungsan - trag außer Vollzug gesetzt 0 0 0 0 0 1 (2 Mo.) und 1 (1 Mo. 2 Tg.) Asylantrag /Asylfolgeantrag 0 0 1 (2 Tg.) 0 0 1 (5 Wo.1 Tg.) gesamt 2 1 1 0 0 4 Die nachfolgende Tabelle weist die Fälle der Haftentlassung und der jeweiligen Haftdauer aus anderen Bundesländern aus. Die Gründe für die Beendigung des Abschiebungsgewahrsams werden in diesen Fällen durch den Senat nicht erfasst. Bundesland Anzahl an Personen Haftdauer in Tagen (Einzelwerte) Bund 2 2, 3 Baden-Württemberg 2 5, 17 Bayern 1 14 Berlin 0 - Brandenburg 0 - Hamburg 0 - Hessen 1 35 Mecklenburg-Vorpommern 0 - Niedersachsen 2 15, 3 Nordrhein-Westfalen 1 85 Rheinland-Pfalz 0 - Saarland 1 33 Sachsen 0 - Sachsen-Anhalt 5 2, 10, 28, 5, 3 Schleswig-Holstein 0 - Thüringen 0 - – 12 – 9. Handelt es sich bei dem Vollzug von Abschiebungshaft, für die eine Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes zuständig ist, nach Auffassung des Senats um Amtshilfe im Sinne von Artikel 35 des Grundgesetzes oder um einen selbständigen Verfahrensabschnitt mit eigener Bedeutung, für den die Regelungen zur Amtshilfe nicht unmittelbar gelten? Bitte begründen . Nimmt die Polizei Bremen in ihrer speziellen Hafteinrichtung eine Person aus einem anderen Bundesland im Einzelfall in Abschiebungshaft, weil das Bundesland nachweist, die Person nicht selbst in einer speziellen Hafteinrichtung unterbringen zu können, handelt es sich nach Auffassung des Senats um Amtshilfe. Die Abschiebungshaft wird nach § 2 Satz 1 Bremisches Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam nur in den Hafteinrichtungen des Polizeivollzugsdienstes vollzogen. Amtshilfe wird definiert als die auf das Ersuchen einer anderen Behörde geleistete ergänzende Hilfe im Einzelfall. Amtshilfe im Sinne des Artikel 35 Grundgesetz kennzeichnet, dass die Maßnahme, zu der die Hilfe erbeten wird und das hierzu gehörige Verfahren bei der ersuchenden Behörde verbleibt. Die Durchführung der Abschiebungshaft obliegt in der Regel den Ausländerbehörden . Die Ausländerbehörden tragen die Verantwortung für den Abschiebungsprozess, und damit neben der Organisation der Abschiebung und für die etwaige Passersatzpapierbeschaffung unter anderem auch für die etwaige Beantragung des richterlichen Beschlusses für die Abschiebungshaft und deren Vollzug. Können die Ausländerbehörden anderer Bundesländer die Abschiebungshaft nicht selbst in speziellen Hafteinrichtungen vollziehen, wenden sie sich in diesem Punkt an andere Stellen und bitten hierzu um Unterstützung im Abschiebungsprozess. Das Freiheitsentziehungsverfahren wird daher auch nicht vollständig von der unterstützenden Behörde übernommen, da die ersuchende Behörde die Entscheidung über die Beantragung der Haft, ihrer Dauer und Beendigung und auch die Entscheidung über die Umsetzung des von ihr beantragten richterlichen Beschlusses behält. 10. Wie ist der genaue Verfahrensablauf, wenn ein anderes Bundesland für den Vollzug von Abschiebungshaft um Amtshilfe ersucht und die Behörden im Land Bremen auf das Ersuchen reagieren? Bitte das Verfahren und den Ablauf detailliert darstellen, einschließlich der Fristen, der beteiligten Stellen, der verwendeten Kommunikationsmittel (Telefax, E-Mail et cetera), der zu welchem Zeitpunkt vorzulegenden Dokumente (insbesondere richterliche Anordnungen), der wesentlichen Inhalte von gegebenenfalls verwendeten Formularen und der Kriterien für die Auswahl der ersuchten Behörde bei mehreren positiven Rückmeldungen. Das Gemeinsame Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) richtet kurzfristig, ohne vorherige Ankündigung, in der allgemeinen Geschäftszeit von Montag bis Freitag Anfragen im Auftrag des ersuchenden Landes mittels E-Mail an das Referat Polizeigewahrsam (E 41) der Polizei Bremen. Das ZUR erkundigt sich nach einem oder mehreren freien Haftplätzen im Bremer Abschiebungsgewahrsam. Sind die Haftplätze im Bremer Abschiebungsgewahrsam belegt, wird dem ZUR das unmittelbar per E-Mail mitgeteilt , mit der Folge, dass die unterzubringende Person nicht in Bremen in Abschiebungshaft genommen wird. Sollte ein Haftplatz zur Verfügung stehen, prüft die Referatsleitung E 41 das standardisierte Formblatt des ZUR, in dem die Personalien der unterzubringenden Person sowie Besonderheiten, wie zum Beispiel notwendige medizinische Betreuung, vermerkt sind. Auch ist diesem Formblatt das ersuchende Bundesland und die Erreichbarkeit der zuständigen Ausländerbehörde zu entnehmen. – 13 – Nach Prüfung der Unterlagen setzt sich die Referatsleitung E 41 mit dem ersuchenden Land in Verbindung, um zum einen weiterführende Informationen zur betreffenden Person zu erhalten und um zum anderen der ersuchenden Behörde die Voraussetzungen für die Unterbringung darzustellen . Zu erfüllende Voraussetzungen für die Unterbringung im Bremer Abschiebungsgewahrsam sind beispielsweise die Verpflichtung zur Kostenübernahme , die Einwilligung, anfallende Transportfahrten außerhalb Bremens selbstständig zu organisieren, das Vorliegen einer Haftfähigkeitsbescheinigung und die Anordnung des zuständigen Gerichtes hinsichtlich der Sicherungshaft . Die Bestätigung, dass die Voraussetzungen erfüllt werden, muss der Referatsleitung schriftlich vorliegen. Sollten diese schriftlich bestätigt sein, wird die betreffende Person dem Bremer Abschiebungsgewahrsam zwecks Unterbringung in der Gewahrsamseinrichtung überstellt. Die Unterbringungsersuchen des ZUR werden zeitlich nach ihrem Eingang bearbeitet und entsprechend ihres Einganges priorisiert. 11. Inwieweit wird durch welche Stellen in welcher Phase des Verfahrens von Amts wegen die gerichtliche Anordnung zur Abschiebungshaft auf offensichtliche Rechtswidrigkeit hin überprüft, und inwieweit wird das Ergebnis dieser Prüfung dokumentiert? Die Entscheidung über die Beantragung der Abschiebungshaft bei Gericht obliegt der zuständigen Ausländerbehörde des jeweiligen Landes. Etwaige fehlerhafte Entscheidungen im Gerichtsverfahren sind, sofern die zuständige Ausländerbehörde diese nicht selbst im Verfahren beseitigt, von den Betroffenen mit Rechtsmitteln anzugreifen. 12. Inwieweit wird durch welche Stellen in welcher Phase des Verfahrens von Amts wegen geprüft, ob der in Bremen für ein anderes Bundesland erfolgende Vollzug der Abschiebungshaft angesichts der Entfernung zum Wohnort der betroffenen Person (Herauslösung aus dem bekannten Umfeld , längere Anfahrtswege für rechtlichen Beistand, Verwandte und Bekannte und so weiter) noch verhältnismäßig ist, und inwieweit wird das Ergebnis dieser Prüfung dokumentiert? Die Prüfung des Vorliegens der Recht- und Verhältnismäßigkeit obliegt der zuständigen Ausländerbehörde. Verpflichtende Ablehnungsgründe nach § 5 Absatz 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz liegen ebenso wenig vor wie mögliche Ablehnungsgründe nach § 5 Absatz 3 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz. Die ersuchte Behörde darf die Amtshilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in § 5 Absatz 3 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält. Die Entscheidung über die Durchführung der Abschiebungshaft verbleibt bei der ersuchenden Behörde (siehe auch § 7 Absatz 2 Satz 1 Bremisches Verfahrensgesetz, nach dem die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme trägt). 13. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes darf die ersuchte Behörde Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Inwieweit wäre es nach Einschätzung des Senats mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn das bremische Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam um eine Vorschrift ergänzt werden würde, die eine Abschiebungshaft in Vollzugshilfe für andere Bundesländer generell oder unter bestimmten Voraussetzungen untersagt ? – 14 – Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Dieser Ablehnungsgrund dient dazu , durch das Amtshilfeersuchen nicht Handlungen vornehmen zu müssen , die das Land selbst nicht durchführen darf. Sollte das Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam entsprechend des Vorschlags geändert werden, müsste dann auch § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz geändert werden. § 5 Absatz 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz müsste dann einen Ablehnungsgrund vorsehen, wenn die Freie Hansestadt Bremen selbst zwar die Maßnahme für sich durchführen darf, aber nicht für andere Bundesländer. Nach erster Einschätzung des Senats stünde eine solche Regelung im Widerspruch zu Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz. Demnach haben alle Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Aus dem Bundesstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz wird das Prinzip der Bundestreue abgeleitet. Dies verpflichtet die Länder untereinander dem Wesen des Bündnisses entsprechend zusammenzuwirken und zur Festigung des Bundes und zur Wahrung seiner und der wohlverstandenen Belange seiner Glieder beizutragen. Eine Landesregelung , welche ausdrücklich die im Grundgesetz vorgesehene Unterstützung für die anderen Bundesländer aussetzt, widerspricht diesem Grundsatz nach Auffassung des Senats. Darüber hinaus ist fraglich, ob der Bund oder die Länder entgegen der Vorgabe aus Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz die Amtshilfe in bestimmten Bereichen einfachgesetzlich einschränken dürfen . Dies wird in der Rechtswissenschaft zum Teil abgelehnt. Selbst wenn eine solche Einschränkung der Amtshilfe gegenüber den anderen Bundesländern für rechtlich zulässig erachten würde, so ist zu bedenken , dass die anderen Bundesländer dann ihrerseits die Amtshilfe in anderen Bereichen einschränken könnten, auf welche die Freie Hansestadt Bremen ihrerseits angewiesen wäre. 14. Nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes braucht die ersuchte Behörde Amtshilfe nicht zu leisten, wenn eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann. Inwieweit wird durch welche bremische Stelle in welcher Phase des Verfahrens von Amts wegen überprüft, ob eine andere Behörde in einem anderen Bundesland den Vollzug der Abschiebungshaft mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann, und inwieweit wird das Ergebnis dieser Prüfung dokumentiert? Das Ersuchen der anderen Länder bezieht sich auf die Unterbringung eines Abschiebehäftlings in einer Haftanstalt, in der die Abschiebungshaft durchgeführt werden darf. Die Länder stellen das Ersuchen über die ZUR an die anderen Bundesländer, wenn die vorhandenen Abschiebungshaftplätze im eigenen Land ausgeschöpft sind oder das ersuchende Land über keine eigenen Abschiebungshaftplätze verfügt. Die Unterbringung in einem anderen Land ist dann zur Umsetzung der Abschiebungshaft erforderlich . Die ZUR koordiniert im Interesse aller beteiligten Bundesländer freie Plätze im Abschiebungsgewahrsam und deren Bedarf. Anhaltspunkte dafür , dass ein anderes Bundesland den Vollzug der Abschiebungshaft mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann und sich dennoch an die Freie Hansestadt Bremen mit der Bitte um Unterstützung wendet, liegen dem Senat nicht vor. 15. In welcher Höhe ist seit 2013 gegenüber der Freien Hansestadt Bremen auf welcher Rechtsgrundlage eine Kostenerstattung durch andere Bundesländer für den für Ausländerbehörden dieser Bundesländer erfolgten Vollzug der Abschiebungshaft erfolgt? Bitte getrennt nach Jahr und Bundesland angeben. – 15 – Bundesland 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Bund 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Baden-Württemberg 0,00 € 0,00 € 198,46 € 0,00 € 0,00 € 173,54 € Bayern 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.410,49 € 4.954,02 € Berlin 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 138,26 € 1.285,49 € Brandenburg 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 924,36 € Hamburg 0,00 € 0,00 € 0,00 € 90,90 € 908,42 € 836,98 € Hessen 0,00 € 0,00 € 769,00 € 0,00 € 0,00 € 8.225,17 € Mecklenburg- Vorpommern 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.455,15 € 469,72 € 3.540,99 € Niedersachsen 654,25 € 140,29 € 0,00 € 0,00 € 50,00 € 284,81 € Nordrhein- Westfalen 1.119,80 € 90,90 € 568,17 € 282,51 € 4.447,83 € 6.946,62 € Rheinland-Pfalz 0,00 € 0,00 € 0,00 € 635,12 € 429,38 € 0,00 € Saarland 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 1.614,94 € Sachsen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 355,54 € 1.369,04 € Sachsen-Anhalt 0,00 € 231,75 € 155,51 € 1.044,00 € 1.067,84 € 8.561,62 € Schleswig-Holstein 0,00 € 0,00 € 0,00 € 32,00 € 965,91 € 5.587,57 € Thüringen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 724,28 € 16. Welche Vollzugsregelungen gelten im Bremer Abschiebegewahrsam in Bezug auf Einschlusszeiten, Besuchsregelungen, Nutzung von privaten Mobiltelefonen einschließlich Internet, Tragen privater Kleidung, eigener Essenszubereitung sowie Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten? In Bremen bilden das Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam und der Erlass über die Durchführung der Abschiebungshaft in Gewahrsamseinrichtungen des Polizeivollzugsdienstes (Gewahrsamsordnung) den rechtlichen Rahmen für die Durchführung der Abschiebungshaft. Die Durchführung der Abschiebungshaft wird vom Beirat für den Abschiebungsgewahrsam als unabhängiges Gremium überprüft. Die Haftzellen werden in der Zeit von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr aufgeschlossen . Ab 14.00 Uhr bis zum Beginn der Dunkelheit können die inhaftierten Personen den Freigang nutzen. Die Besuche sind an jedem Wochentag (Montag bis Sonntag) in der Zeit von 14.30 Uhr bis 19.00 Uhr nach telefonischer Anmeldung an der Wache des Polizeigewahrsams möglich und grundsätzlich auf 30 Minuten beschränkt . Besucherinnen und Besuchern, die eine weite Anreise haben, werden auch andere, sich nach ihren Bedürfnissen richtende, Besuchszeiten eingeräumt. Ebenso kann bedarfsorientiert die Dauer des Besuches erweitert werden. – 16 – Die Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden, dürfen ihre Mobiltelefone nutzen und können hiermit telefonieren und das Internet nutzen. Außerdem können sie private Kleidung tragen. Sollte die private Kleidung für den Aufenthalt nicht ausreichend sein, wird ihnen von der Dienststelle aus einem dort vorhandenen Angebot Kleidung zur Verfügung gestellt. Die inhaftierten Personen haben die Möglichkeit, sich im gemeinschaftlich nutzbaren Aufenthaltsraum mit integrierter Küche eigene Speisen zuzubereiten . Der Aufenthaltsraum ist unter anderem mit einem Fernseher, einem DVD-Abspielgerät, einer Spielkonsole und Büchern in verschiedenen Sprachen ausgestattet. Ferner wird den Personen, die sich in Abschiebehaft befinden, ein Sportraum mit Fitnessgeräten und ein Gebetsraum für Muslime zur Verfügung gestellt. Die Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden, werden auf eigenen Wunsch seelsorgerisch betreut. Zusätzlich steht ihnen regelmäßig eine Sozialarbeiterin zur Verfügung. Bremische Bürgerschaft Drucksache 19 / 2038 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 6. Dezember 2018 Abschiebungshaft und Amtshilfe