– 1 – B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Drucksache 19 / 2065 Landtag 19. Wahlperiode Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 4. Dezember 2018 „Wie gut ist das Bremer Verwaltungsverfahren bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen? Noch im Jahr 2018 soll über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz im Bundeskabinett abgestimmt und anschließend dem Bundestag zur Befassung vorgelegt werden. Im anstehenden Prozess wird es vor allem darauf ankommen, neben Fragen wie nach der Trennung zwischen Asyl und Migration, auch die Verwaltungsverfahren zu straffen, Kompetenzen zu bündeln und im In- und Ausland für Wirtschaft und Fachkräfte zentrale Anlaufstellen zu schaffen. Zudem müssen auch die deutschen Botschaften angemessen ausgestattet werden, um zusätzliche Anforderungen auch tatsächlich bewältigen zu können. Eine der neuen Regelungen wird darauf abzielen, dass auch Nicht-Akademiker mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für sechs Monate nach Deutschland kommen können, um sich vor Ort einen Job zu suchen. Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen in dieser Zeit nicht. Doch auch heute schon gibt es für Menschen außerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit zur Beschäftigungsaufnahme nach Deutschland zu kommen und sich zum Beispiel anhand der bereits im Heimatland erlangten Qualifikationen weiterzubilden. Arbeitskräfte in einem Engpassberuf können nach § 17a des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme und einer sich daran anschließenden Prüfung für bis zu 18 Monate erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass nach Prüfung ihrer Unterlagen von der für die Berufsanerkennung zuständigen Stelle notwendige Anpassungsmaßnahmen oder Nachqualifizierungen in einem Defizitbescheid beschrieben werden. Engpassberufe nach der Positivliste der Bundesagentur sind zum Beispiel Berufe in der Gesundheits-, der Kinderkranken- und der Altenpflege sowie verschiedene Berufe in technischen und handwerklichen Bereichen . Allerdings ist unter anderem fraglich, inwiefern die zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis notwendigen Defizitbescheide in Bremen anforderungsgemäß ausgestellt werden. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme und einer sich daran anschließenden Prüfung nach § 17a Aufenthaltsgesetz wurden in den Jahren 2016, 2017, 2018 (bis zum dritten Quartal) erteilt? 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme nach § 17a AufenthG erteilt werden kann? 3. Welche Stelle ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17a AufenthG beziehungsweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr.2 zuständig? 4. Leider konnten wir erst heute klären, dass die Ausländerbehörden tatsächlich bislang keine Berührungspunkte bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 17a AufenthG mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen – 2 – haben, da diese Verfahren ausschließlich im Rahmen der Visaverfahren entschieden werden, ohne Beteiligung der Ausländerbehörden. 5. Welche Stelle in Bremen ist für die Ausstellung eines Defizitbescheids nach § 17a AufenthG zuständig, und wie viele dieser Bescheide wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (bis zum dritten Quartal) ausgestellt? 6. In welchen Fällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einbezogen ? In welchen Fällen entscheidet die für die Anerkennung zuständige Stelle in Bremen selbst über die Gleichwertigkeit? 7. Wie lange dauert die Ausstellung eines Defizitbescheides nach § 17a Aufenth G bei Vorliegen der vollständigen und fehlerfreien Unterlagen? Unterscheidet sich das weitere Verfahren für die Erteilung des Defizitbescheids , wenn keine Defizite festgestellt werden und eine Weiterbildung nach § 17a AufenthG nicht nötig ist? 8. Wie lange dauert die Übermittlung des Defizitbescheids an die jeweils zuständige Botschaft? 9. Welche Konsequenzen entstehen a) den Antragstellern und b) den potenziellen Arbeitgebern, wenn der Defizitbescheid nicht beziehungsweise nicht zeitnah erstellt wird? 10. Inwiefern kann ein Antragsteller auf die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation verzichten, wie es zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern möglich ist, um einen direkten Bescheid über die Feststellung der Defizite zu erhalten? 11. Wie viele Berufsanerkennungen gab es im Jahresverlauf 2018 (bis zum dritten Quartal) in der Zuständigkeit des Landes Bremen und in welchen Berufsgruppen? Wie viele Anerkennungen gab es insbesondere in der Alten -, der Gesundheits- und der Kinderkrankenpflege? Wie viele Personen hielten sich zum Zeitpunkt der Anerkennung noch im Ausland oder bereits in Deutschland auf? 12. Welche konkreten Maßnahmen hat der Senat zur Umsetzung der in § 17 des Bremischen Berufsqualifikationsgesetzes (BremBQFG) vorgesehenen Landesanerkennungsstatistik unternommen? 13. Welche konkreten Maßnahmen hat der Senat zur Verringerung der Verfahrensdauer unternommen? 14. Inwiefern kommt für das Bundesland Bremen ein Programm wie das Modellprojekt AKZESS aus Sachsen in Betracht, bei dem sich Behörden in Einvernehmen mit Verbänden und Kammern unter anderem dazu verpflichten , die Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen innerhalb von vier Wochen zu erledigen? 15. Welche Änderungen im Bremischen Verwaltungsverfahren erwartet der Senat durch den Beschluss des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf Bundesebene?“ Sigrid Grönert, Jörg Kastendiek, Silvia Neumeyer, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU D a z u Antwort des Senats vom 26. Februar 2019 1. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme und einer sich daran anschließenden Prüfung nach § 17a Aufenthaltsgesetz wurden in den Jahren 2016, 2017, 2018 (bis zum dritten Quartal) erteilt? Im Ausländerzentralregister sind folgende Fallzahlen zu § 17a AufenthG für die Jahre 2016 bis 2018 (30.09.) eingetragen: – 3 – Stichtag Stadtgemeinde Bremen Stadtgemeinde Bremerhaven Land Bremen 31.12.2016 1 0 1 31.12.2017 11 2 13 30.09.2018 9 1 10 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme nach § 17a AufenthG erteilt werden kann? Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen wird auf Antrag durch die für den Referenzberuf zuständige Stelle geprüft. Wird dabei festgestellt, dass für die Anerkennung zusätzliche Bildungsmaßnahmen oder eine Prüfung in Deutschland erforderlich sind, kann der oder dem Betroffenen nach § 17a AufenthG die Einreise zur Durchführung der Maßnahmen erlaubt werden. Für die Einreise ist der Besitz eines Visums erforderlich, das von der deutschen Auslandsvertretung grundsätzlich ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt wird. Die Auslandsvertretung prüft in diesem Verfahren insbesondere, ob die Bildungsmaßnahme, die die oder der Betroffene besuchen möchte, geeignet ist, um die vollständige Anerkennung oder die Berufszulassung zu erlangen . Dies schließt auch den Besuch allgemeiner oder berufsorientierter Sprachkurse ein. Ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise ist nach derzeitiger Rechtslage nicht gesetzlich vorgeschrieben. Im Entwurf des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist für diesen Aufenthaltszweck allerdings vorgesehen, dass die Betroffenen zukünftig mindestens über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen müssen. Dies entspricht dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die Auslandsvertretung hat in Abhängigkeit vom Referenzberuf und der Art der Bildungsmaßnahme gegebenenfalls die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen . Dies betrifft vorrangig betrieblich durchgeführte Maßnahmen. Als weitere Voraussetzung ist die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts zu prüfen. Da eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17a AufentG neben dem Besuch der Bildungsmaßnahme auch die Ausübung einer Beschäftigung in einem bestimmten Rahmen zulässt, kann der Nachweis gegenüber der Auslandsvertretung auch über eine Beschäftigungszusage geführt werden. Nach der Einreise erteilt die Ausländerbehörde bei unveränderten Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis für eine Dauer von bis zu 18 Monaten. Die Aufenthaltserlaubnis kann nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme zur Suche eines Arbeitsplatzes bis zu einem Jahr verlängert werden. 3. Welche Stelle ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17a AufenthG beziehungsweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 2 zuständig? Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt im Visumverfahren durch die Auslandsvertretung in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und der für den angestrebten Beruf zuständigen Anerkennungsstelle. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt nach der Einreise durch die Ausländerbehörde. 4. Welche Stelle in Bremen ist für die Ausstellung eines Defizitbescheids nach § 17a AufenthG zuständig, und wie viele dieser Bescheide wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (bis zum dritten Quartal) ausgestellt? Im Anerkennungsverfahren überprüft die zuständige Stelle, ob die ausländische berufliche Qualifikation dem deutschen Referenzberuf entspricht, also keine wesentlichen Unterschiede vorliegen. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Anerkennungsbescheid festgestellt. – 4 – In dem Anerkennungsbescheid können verschiedene Ergebnisse der Anerkennung stehen: „Volle Anerkennung“ Die Berufsqualifikation ist mit dem deutschen Referenzberuf gleichwertig. Die volle Anerkennung ist für eine Tätigkeit in einem reglementierten Beruf gesetzlich vorgeschrieben. „Teilweise Anerkennung“ Ein Teil der Berufsqualifikation ist voll anerkannt, bei einem anderen Teil wurden wesentliche Unterschiede festgestellt, oder es liegt für den Ausbildungsstaat eine Berufserlaubnis vor, es bestehen jedoch wesentliche Unterschiede der ausländischen zu einer vergleichbaren Ausbildung in Deutschland beziehungsweise in Bremen. Für eine volle Anerkennung sind Ausgleichsmaßnahmen oder Anpassungsqualifizierungen erforderlich , um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Für eine Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an öffentlichen Schulen im Land Bremen ist im Gegensatz zur vollen Lehramtsbefähigung mit mindestens zwei Unterrichtsfächern auch die Anerkennung einer Lehrbefähigung in nur einem Fach möglich, wenn außer dem Fehlen eines zweiten Fachs entweder keine wesentlichen Unterschiede vorliegen oder diese durch eine Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen werden. „Keine Anerkennung“ Es erfolgt keine Anerkennung, wenn die Unterschiede zum deutschen Referenzberuf zu groß sind. Die für die Anerkennung zuständige Stelle ist abhängig vom Referenzberuf. Anerkennende Stellen in Bremen sind: Zuständige Stelle Berufsgruppe Senatorische Dienststellen Der Senator für Justiz und Verfassung (SJV) Juristische Abschlüsse1 Die Senatorin für Kinder und Bildung (SKB) Sozialpädagogische Berufe Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport (SJFIS) Altenpflege Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz (SWGV) Gesundheitsberufe, Lehrerinnen und Lehrer Die Senatorin für Finanzen (SF) Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes, Berufsbildung der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung und der Hauswirtschaft im Lande Bremen Kammern Architektenkammer Bremen Architektinnen und Architekten Ärztekammer Bremen Bearbeitung zentral durch Ärztekammer Westfalen- Lippe Medizinische Fachangestellte 1 Nach § 112 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) ist die Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. §§ 5,112 DRIG). Ausnahmen sind auf Antrag lediglich für EU-Bürger (§ 112a DRiG) und in § 10 Bundesvertriebenengesetz für Vertriebene oder Spätaussiedler im Sinne dieses Gesetzes und in § 15 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet zugelassen. – 5 – Kammern Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V. Berufsabschlüsse im Bereich Schifffahrt Ingenieurkammer Bremen Ingenieurinnen und Ingenieure Landwirtschaftskammer Bremen Berufsabschlüsse im Bereich Gartenund Landschaftsbau Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Hanseatische Steuerberatungskammer Bremen Steuerberaterinnen und Steuerberater Zahnärztekammer Bremen Bearbeitung zentral durch die Zahnärztekammer Westfalen -Lippe Zahnmedizinische Fachangestellte Handelskammer Bremen Bearbeitung zentral durch IHK FOSA in Nürnberg Berufsabschlüsse im Bereich der Industrie - und Handelskammern Handwerkskammer Bremen Handwerkliche Ausbildungs- und Meisterberufe Für die Jahre 2016 und 2017 hat das Statistische Landesamt folgende Daten zu eingeschränkten Anerkennungen ermittelt: Berufshauptgruppe Ausgleichmaßnahmen erforderlich Anerkennung einer teilweisen Gleichwertigkeit 2016 2017 2016 2017 Lehrende und ausbildende Berufe 6 18 - - Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie - - - 3 Hinweis des Statistischen Landesamtes: Aus Datenschutzgründen sind alle Daten (Absolutwerte) jeweils auf ein Vielfaches von 3 gerundet. Die Landesstatistik für 2018 wird Mitte 2019 vorliegen (s. Antwort zu Frage 11). Es wird daher für 2018 auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 5. In welchen Fällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einbezogen ? In welchen Fällen entscheidet die für die Anerkennung zuständige Stelle in Bremen selbst über die Gleichwertigkeit? Über die Anerkennung ausländischer Bildungsqualifikationen entscheiden die in der Antwort zu Frage 4 aufgeführten Stellen. Die ZAB wird von ihnen bei offenen Bewertungsfragen, im Bereich der Anerkennung von Lehrerinnen und Lehrern, regelhaft um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten. Der Senator für Justiz und Verfassung bezieht die ZAB nicht in seine Verfahren ein. 6. Wie lange dauert die Ausstellung eines Defizitbescheides nach § 17a Aufenth G bei Vorliegen der vollständigen und fehlerfreien Unterlagen? Unterscheidet sich das weitere Verfahren für die Erteilung des Defizitbescheids , wenn keine Defizite festgestellt werden und eine Weiterbildung nach § 17a AufenthG nicht nötig ist? Es liegen keine statistischen Daten zur Bearbeitungsdauer vor. Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird, kann die oder der Betroffene bei der Auslandsvertretung die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 AufenthG beantragen. Andernfalls muss sich die oder der Betroffene zunächst bei einem Träger von Bildungsmaßnahmen um einen Kurs- – 6 – platz bemühen. Der Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 17a AufenthG wird erst nach Vorlage entsprechender Nachweise bearbeitet. 7. Wie lange dauert die Übermittlung des Defizitbescheids an die jeweils zuständige Botschaft? Der Bescheid wird von den für die Anerkennung zuständigen Stellen der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller zugestellt. Eine Übermittlung an Auslandsvertretungen erfolgt nicht. 8. Welche Konsequenzen entstehen a) den Antragstellern und b) den potenziellen Arbeitgebern, wenn der Defizitbescheid nicht bzw. nicht zeitnah erstellt wird? Siehe Antwort zu Frage 6. 9. Inwiefern kann ein Antragsteller auf die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation verzichten, wie es zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern möglich ist, um einen direkten Bescheid über die Feststellung der Defizite zu erhalten? Auch in Bremen ist ein solcher Verzicht grundsätzlich möglich. Beide Parteien erklären dabei übereinstimmend, dass sie von der fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung ausgehen, sodass eine Kenntnisprüfung zum Nachweis abgelegt werden muss. 10. Wie viele Berufsanerkennungen gab es im Jahresverlauf 2018 (bis zum dritten Quartal) in der Zuständigkeit des Landes Bremen in welchen Berufsgruppen ? Wie viele Anerkennungen gab es insbesondere in der Alten, der Gesundheits- und der Kinderkrankenpflege? Wie viele Personen hielten sich zum Zeitpunkt der Anerkennung noch im Ausland oder bereits in Deutschland auf? Die Dienststellen des Landes Bremen führten im Jahr 2018 bis zum Stichtag 30. September 2018 (ersten drei Quartale) folgende Anerkennungsverfahren: Zuständige Stelle Berufsgruppe Anträge bis 30.09.2018 Anerkennungen bis 30.09. 2018 davon Antragstellungen aus dem Ausland SJFIS Altenpflege 0 SWGV Gesundheits- und Krankenpflege 58 46 Erlaubnisurkunden Zur Erteilung der Berufserlaubnis ist noch der Nachweis einer Kenntnisprüfung erforderlich. Physiotherapeut/innen 10 Masseur/ med. Bademeister /inen 1 Hebammen 9 Med.-techn. Laboratoriumsassistenten /innen 6 Med.-techn. Radiologieassistenten /innen 3 Pharmazeutisch-technische Assistenten /innen 5 Ärzte/Ärztinnen 43 Approbationen Ärzte/Ärztinnen 112 Berufserlaubnisse Zahnärzte/Zahnärztinnen 14 Approbationen Zahnärzte/Zahnärztinnen 24 Berufserlaubnisse – 7 – Zuständige Stelle Berufsgruppe Anträge bis 30.09.2018 Anerkennungen bis 30.09. 2018 davon Antragstellungen aus dem Ausland Apotheker/innen 6 Approbationen Apotheker/innen 17 Berufserlaubnisse Tierärzte/Tierärztinnen 1 Berufserlaubnis Lehrkräfte 48 2 Anerkennungen 26 Anerkennungen mit Anpassungserfordernis 2 SKB Staatlich geprüfte Erzieher/innen 10 Sozialpädagogische Assisteten /innen 4 4 Staatlich geprüfte technische Assistenten/innen 1 Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen /innen und Elementarpädagogen /innen 9 SJV Juristische Abschlüsse 7 In einem Fall ist noch eine Eignungsprüfung erforderlich 3 Ablehnungen 3 Anträge wurden nicht weiter verfolgt 11. Welche konkreten Maßnahmen hat der Senat zur Umsetzung der in § 17 des Bremischen Berufsqualifikationsgesetzes (BremBQFG) vorgesehenen Landesanerkennungsstatistik unternommen? Die nach § 17 BremBQFG vorgesehene Landesstatistik liegt für die Jahre 2016 und 2017 bereits vor; für das Berichtsjahr 2018 ist mit einem Vorliegen der Statistik Mitte 2019 zu rechnen. 12. Welche konkreten Maßnahmen hat der Senat zur Verringerung der Verfahrensdauer unternommen? Die Beratungsstellen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen haben im August 2015 im Rahmen des Landesprogrammes „Weiter mit Bildung und Beratung“ die Arbeit aufgenommen und sind räumlich in der Arbeitnehmerkammer in der Stadt Bremen beziehungsweise im Arbeitsförderungs -Zentrum im Lande Bremen GmbH in Bremerhaven angesiedelt. Das Beratungsangebot , das sich auf die Anerkennungsgesetze des Bundes und des Landes bezieht, umfasst die Erläuterungen zum Anerkennungsverfahrens, die Auswahl des geeigneten Referenzberufes, gegebenenfalls die Begleitung bei der Antragstellung und die Unterstützung bei der Auswahl von Ausgleichsmaßnahmen für die volle Anerkennung. Die Beratungsstellen bieten damit hilfreiche Unterstützung als individuelle Begleitung im Anerkennungsverfahren. Nach § 6 Absatz 3 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und § 13 Absatz 3 Bremisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz müssen die zuständigen Stellen innerhalb von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen über die Gleichwertigkeit entscheiden. Diese Frist wird von den zuständigen Stellen des Landes Bremen in der Regel eingehalten. In begründeten Fällen – 8 – kann die Frist einmal angemessen verlängert werden. Im Bereich der Anerkennung ausländischer Lehrerinnen und Lehrer wird vom Staatlichen Prüfungsamt , das bei SWGV hierfür zuständig ist, regelhaft ein Gutachten der ZAB angefordert. Die Verfahrensdauer ist daher von der zuletzt stark schwankenden Bearbeitungsdauer der ZAB für die Begutachtungen abhängig, da die entscheidungsrelevanten Unterlagen erst nach Eingang des ZAB-Gutachtens vollständig sind (soweit alle übrigen Dokumente vorliegen). Das Staatliche Prüfungsamt selbst kann die Entscheidungsfrist von drei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen einschließlich des Gutachtens in der Regel einhalten. 13. Inwiefern kommt für das Bundesland Bremen ein Programm wie das Modellprojekt AKZESS aus Sachsen in Betracht, bei dem sich Behörden in Einvernehmen mit Verbänden und Kammern unter anderem dazu verpflichten , die Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen innerhalb von vier Wochen zu erledigen? Im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz , mit dem unter anderem auch eine Beschleunigung der Verfahren erreicht werden soll, ist ein davon unabhängiges Projekt aus Effizienzgründen nicht beabsichtigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 14. Welche Änderungen im Bremischen Verwaltungsverfahren erwartet der Senat durch den Beschluss des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf Bundesebene? Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren . Die nachstehenden Angaben beruhen auf der derzeitigen Entwurfsfassung . Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll das Anerkennungsverfahren durch eine Reihe von Maßnahmen beschleunigt werden. Um die Verwaltungsverfahren effizienter und serviceorientierter zu gestalten, soll die ausländerbehördliche Zuständigkeit für die Einreise von Fachkräften bei zentralen Ausländerbehörden konzentriert werden. Die zentralen Ausländerbehörden fungieren dann als Schnittstelle der verschiedenen im Verfahren beteiligten Stellen. Eingeführt werden soll ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren, das ein Arbeitgeber in Vollmacht der oder des Betroffenen beantragen kann. Aufgabe der zentralen Ausländerbehörde wird es im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen sein: • Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation bei der zuständigen Anerkennungsstelle unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren einzuleiten. • Die Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigung der Anerkennungsstelle dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden. Bei Anforderung weiterer Nachweise durch die Anerkennungsstelle und bei Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation soll der Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen ab Eingang zur Aushändigung und Besprechung des weiteren Ablaufs von der Ausländerbehörde eingeladen werden. • Soweit erforderlich, soll unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. Durch Änderungen im Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz sollen die Anerkennungsstellen eingehende Anträge innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit sichten und zusammen mit der Eingangsbestätigung entweder die weiteren noch einzureichenden Unterlagen benennen oder die Vollständigkeit der Unterlagen bescheinigen. Über den Antrag soll innerhalb von zwei Monaten ab Vollständigkeit der Unterlagen entschieden werden. – 9 – Die zentrale Ausländerbehörde soll nach Abschluss der Prüfung der Anerkennungsstelle und gegebenfalls der Bundesagentur für Arbeit, die Auslandsvertretung über das Ergebnis informieren und bei einem positiven Ergebnis ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums erteilen. Die Auslandvertretungen sollen außerdem verpflichtet werden, in Regelfällen innerhalb von drei Wochen nach Stellung des vollständigen Visumantrags zu entscheiden. Bremische Bürgerschaft Drucksache 19 / 2065 Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 4. Dezember 2018 „Wie gut ist das Bremer Verwaltungsverfahren bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen?