BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/359 Landtag 19. Wahlperiode 05.04.16 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Zu früh entlassen - krank aus dem Krankenhaus Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der Fraktion der SPD vom 23. Februar 2016 „Zu früh entlassen – krank aus dem Krankenhaus“ Die Fraktion der SPD hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Patientinnen und Patienten werden heute nach einem medizinischen Eingriff früher nach Hause entlassen als noch vor zehn Jahren. Das liegt nur zum Teil am medizinischen Fortschritt wie zum Beispiel minimalinvasiven Operationsmethoden und verfeinerten Anästhesie-Verfahren. Eine weitere Rolle spielt – so wird vermutet - die Umstellung der Abrechnung von tagesgleichen Pflegesätzen auf sogenannte Fallpauschalen. Durch das Fallpauschalen-System kann sich für die Kliniken ein wirtschaftliches Interesse ergeben, Patientinnen und Patienten möglichst nicht länger als unbedingt nötig aufzunehmen, denn die Vergütung orientiert sich an der durchschnittlichen Verweildauer. Gleichzeitig wünschen sich viele Menschen einen möglichst kurzen Aufenthalt im Krankenhaus und möchten danach in ihrer gewohnten Umgebung genesen oder eine ambulante Rehabilitation machen. Durch die kürzere Aufenthaltsdauer bekommt die nachstationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten einen hohen Stellenwert. Vereinzelt ist von Fällen zu hören, bei denen von Patientinnen und Patienten berichtet wird, die trotz massiver gesundheitlicher Probleme aus dem Krankenhaus entlassen werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Nach welchen Kriterien bemisst sich die Aufenthaltsdauer, die Patientinnen und Patienten bei einer stationären Behandlung, z.B. einer Operation, im Krankenhaus verbringen? Welchen Ermessensspielraum haben Ärztinnen und Ärzte, wenn die Genesung z. B. aufgrund hohen Alters langsam voranschreitet, Patientinnen und Patienten länger als üblich im Krankenhaus zu behalten? 2. Sind dem Senat aus den regelmäßigen Gesprächen mit den Krankenkassen, der Ärztekammer, der Unabhängigen Patientenberatung oder anderen Akteuren des Gesundheitssystems Vorfälle bekannt, bei denen es aufgrund einer Entlassung nach einer stationären Behandlung bei Patientinnen und Patienten zu schwerwiegenden Komplikationen gekommen ist? 3. Welche Erkenntnisse hat der Senat hinsichtlich des Entlassungsmanagements der Kliniken in Bremen und Bremerhaven? Gibt es bei den Kliniken merkbare Unterschiede beim Umgang mit Entlassungen und der anschließenden Versorgung zum Beispiel in einer ambulanten Pflegeeinrichtung? 4. Wie wird sichergestellt, dass Versicherte rechtzeitig über das Versorgungsmanagement informiert werden und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information erfolgt? 5. Wie wird die nachstationäre Versorgung von Patientinnen und Patienten sichergestellt, damit Folgeschäden und –kosten durch Versorgungslücken nach der Krankenhausbehandlung vermieden werden? Wie wird die Kontinuität der Behandlung und Betreuung sichergestellt?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nach welchen Kriterien bemisst sich die Aufenthaltsdauer, die Patientinnen und Patienten bei einer stationären Behandlung, z.B. einer Operation, im Krankenhaus verbringen? Welchen Ermessensspielraum haben Ärztinnen und Ärzte, wenn die Genesung z. B. aufgrund hohen Alters langsam voranschreitet, Patientinnen und Patienten länger als üblich im Krankenhaus zu behalten? Antwort auf Frage 1: Die Aufenthaltsdauer bemisst sich für alle Patientinnen und Patienten unabhängig vom Lebensalter nach medizinischen Kriterien. Die Erforderlichkeit stationärer Krankenhausbehandlung wird nach den medizinischen Erfordernissen im Einzelfall im Rahmen des ärztlichen Ermessens beurteilt. 2. Sind dem Senat aus den regelmäßigen Gesprächen mit den Krankenkassen, der Ärztekammer, der Unabhängigen Patientenberatung oder anderen Akteuren des Gesundheitssystems Vorfälle bekannt, bei denen es aufgrund einer Entlassung nach einer stationären Behandlung bei Patientinnen und Patienten zu schwerwiegenden Komplikationen gekommen ist? Antwort auf Frage 2: Konkrete Fälle bei denen es aufgrund einer zu frühen Entlassung nach einer stationären Behandlung bei Patientinnen und Patienten zu schwerwiegenden Komplikationen gekommen ist, sind dem Senat aktuell nicht bekannt. 3. Welche Erkenntnisse hat der Senat hinsichtlich des Entlassungsmanagements der Kliniken in Bremen und Bremerhaven? Gibt es bei den Kliniken merkbare Unterschiede beim Umgang mit Entlassungen und der anschließenden Versorgung zum Beispiel in einer ambulanten Pflegeeinrichtung? Antwort auf Frage 3: Das Entlassungsmanagement der Krankenhäuser ist seit Jahren ein alle Beteiligten beschäftigendes und immer weiter zu entwickelndes Thema, das die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz auch im Gremium nach § 90 a SGB V aufgerufen hat. Damit soll dafür Sorge getragen werden, dass eine kontinuierliche Verbesserung des Entlassungsmanagements erreicht und einheitliche Standards dazu entwickelt werden. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) ist das Entlassungsmanagement explizit Teil des Anspruchs des Versicherten/ der Versicherten auf Krankenhausbehandlung geworden. Merkbare Unterschiede beim Umgang mit Entlassungen und der anschließenden Versorgung zum Beispiel in eine ambulante Pflegeeinrichtung sind dem Senat nicht bekannt. Bekannt ist, dass die Krankenhäuser unterschiedliche Überleitungsbögen verwenden. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4. Wie wird sichergestellt, dass Versicherte rechtzeitig über das Versorgungsmanagement informiert werden und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information erfolgt? Antwort auf Frage 4: Die Krankenhäuser halten eine Vielzahl von einschlägigen Informationen auf ihren Internetangeboten bereit, so dass sich Patienten und Patientinnen frühzeitig – insbesondere bei planbaren Eingriffen auch vor dem Krankenhausaufenthalt – informieren können. Gewöhnlich wird bereits mit der Aufnahme des Patienten bzw. der Patientin im Krankenhaus – zumindest bei planbaren Eingriffen – die „Ist- Situation“ erfasst. Dabei erfolgt in der Regel eine ausführliche Beratung u. a. über die ggf. poststationär notwendigen Unterstützungsleistungen unter Einbeziehung von Informationsbroschüren und weitere Unterlagen, zum Beispiel Behandlungsverträgen. Fast alle Krankenhäuser verfügen über Sozialdienste. Diese und speziell geschulte Case-Manager unterstützen fallbezogen Patienten und Patientinnen. Es gelten bei der Überleitung eines Versicherten/ einer Versicherten insbesondere die Vorgaben des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Alle Anträge gegenüber Dritten, zum Beispiel Pflegeanbieter, Krankenkassen, Reha-Einrichtungen, müssen vom Patienten oder seinem gesetzlichen Betreuer bzw. bei Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Dabei wird zugleich der Datenweitergabe zugestimmt. Des Weiteren gibt es in allen Krankenhäusern Datenschutzbeauftragte, die bei Problemen sowie Fragen hinzugezogen werden können und die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleisten. 5. Wie wird die nachstationäre Versorgung von Patientinnen und Patienten sichergestellt, damit Folgeschäden und - kosten durch Versorgungslücken nach der Krankenhausbehandlung vermieden werden? Wie wird die Kontinuität der Behandlung und Betreuung sichergestellt? Antwort auf Frage 5: Der Umfang und die Art der nachsorgenden Hilfen (ambulante, stationäre Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, usw.) richten sich insbesondere nach der bei Entlassung bestehenden medizinischen Bedarfe sowie der Hilfe- und Pflegebedürftigkeit (temporär oder länger andauernd) oder der (nicht) vorhandenen Rehabilitationsfähigkeit. Die jeweiligen Maßnahmen und Hilfen werden von den Sozialdiensten mit den erforderlichen Anträgen und Antragshilfen in der Regel vor der Entlassung organisiert einschließlich der Regelung zur Kostensicherung nach dem jeweiligen Leistungsgesetz. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde eine Versorgungslücke zwischen stationärer Behandlung und anschließender ambulanter Weiterbehandlung angegangen. So sind Krankenhäuser zur Sicherstellung einer durchgehenden Versorgung berechtigt, Arzneimittel, häusliche Krankenpflege und die Versorgung mit Heilmitteln für eine Dauer von maximal sieben Tagen zu verordnen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-359 VB Zu früh entlassen - krank aus dem Krankenhaus 20160405_1_KA Zu früh entlassen - krank aus dem Krankenhaus