BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/362 Landtag 19. Wahlperiode 05.04.16 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP Wie viele Vorrangprüfungen wurden in Bremen bisher negativ beschieden? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 9. März 2016 „Wie viele Vorrangprüfungen wurden in Bremen bisher negativ beschieden?“ Die Fraktion der FDP hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Ohne eine Arbeitserlaubnis dürfen Flüchtlinge, die oft arbeitswillig und gut ausgebildet sind, nicht in Bremen arbeiten. Diese wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt und ist von der so genannten Vorrangprüfung abhängig. In der freien Wirtschaft werden die Forderungen nach einer Abschaffung der Vorrangprüfung lauter. Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer erklärte im Dezember in der Welt am Sonntag, dass Asylsuchenden spätestens ab dem sechsten Monat eine Beschäftigung ohne Vorrangprüfung zu erlauben sei. Geduldete sollten sofort ohne Einschränkung arbeiten dürfen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Flüchtlinge sind in Bremen derzeit von einem Arbeitsverbot betroffen, und für wie viele wurde eine Verkürzung des Arbeitsverbotes („Wartezeit“) eingeräumt (bitte Zahlen und Anteil für die vergangenen zwei Jahre nennen)? 2. Wie viele Vorrangprüfungen wurden in den vergangenen zwei Jahren durchgeführt und wie viele wurden davon negativ beschieden? 3. Wie steht der Senat zu einer Abschaffung der Vorrangprüfung?“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung. Die Anfrage der FDP zielt auf den Personenkreis der „Flüchtlinge“ ab. Um die Anfrage korrekt beantworten zu können, ist eine Präzisierung dieser Personengruppe erforderlich, denn hinsichtlich des Zugangs zur Arbeitsmarkt ist der rechtliche Status eines Schutzsuchenden auschlaggebend. Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte haben einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang und können eine selbstständige oder auch abhängige Beschäftigung aufnehmen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die ggf. eine Vorrangprüfung vorsieht, ist nicht erforderlich. Der Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden und Geduldeten ist mehrstufig und richtet sich im ersten Schritt nach der Aufenthaltsdauer. Die Aufenthaltsgestattung bzw. die Duldung muss jeweils erkennen lassen, ob eine Beschäftigung erlaubt ist. Die entsprechende Auflage wird von der ausstellenden Behörde (in der Stadt Bremen die Ausländerbehörde im Stadtamt; in Bremerhaven das Bürger- und Ordnungsamt) Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 eingetragen. Für Aufenthalte von unter drei Monaten und von über 4 Jahren bestehen generelle Regelungen. So gilt ausnahmslos ein Beschäftigungsverbot für die ersten drei Monate des Aufenthalts. Eine Verkürzung dieser Frist ist nicht zulässig. Nach einem Aufenthalt von 4 Jahren ist eine Beschäftigung ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage zu erlauben. Eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit findet in diesen Fällen nicht statt. Ab einer Aufenthaltsdauer von 3 Monaten bis unter 15 Monaten kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Voraussetzung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die aus zwei Prüfschritten, der Vorrangprüfung und der Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen besteht (Ausnahmetatbestände s.u.) Ab einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten (bis 4 Jahre) muss die Bundesagentur für Arbeit zwar von den Ausländerbehörden noch beteiligt werden, sie prüft dann allerdings nur noch die Beschäftigungsbedingungen und führt keine Vorrangprüfung mehr durch. Eine Vorrangprüfung wird von der Bundesagentur für Arbeit nur dann durchgeführt, wenn die Aufenthaltsdauer über drei und unter 15 Monate beträgt und es sich nicht um eine der folgenden Beschäftigungsarten handelt: o Praktikum, Berufsausbildung, Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses, o Hochqualifizierte, Führungskräfte, Wissenschaftler, o durch die EU geförderter Freiwilligendienst, zu karitativen oder religiösen Zwecken und o Beschäftigung entsprechend einer im Inland erworbenen oder im Ausland erworbenen und anerkannten Berufsqualifikation. 1. Wie viele Flüchtlinge sind in Bremen derzeit von einem Arbeitsverbot betroffen, und für wie viele wurde eine Verkürzung des Arbeitsverbotes („Wartezeit“) eingeräumt (bitte Zahlen und Anteil für die vergangenen zwei Jahre nennen)? Antwort auf Frage 1: Zum Stichtag 15. März 2016 hielten sich im Land Bremen 2.238 Asylsuchende mit einer Aufenthaltsdauer von unter drei Monaten auf. Für sie gilt noch das Beschäftigungsverbot (siehe Vorbemerkung), wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei um die Gesamtzahl der Flüchtlinge und nicht nur um erwerbsfähige Personen handelt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 2. Wie viele Vorrangprüfungen wurden in den vergangenen zwei Jahren durchgeführt und wie viele wurden davon negativ beschieden? Antwort auf Frage 2: Insgesamt gab es für Bremen im Jahr 2015 1.162 Zustimmungsanfragen bei der Bundesagentur für Arbeit. Eine Zustimmung besteht in der Regel aus zwei Prüfschritten, der Vorrangprüfung und der Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen. Von den 1.162 Zustimmungsanfragen erfolgten 634 Zustimmungen und 528 Ablehnungen. Die Statistik weist den Grund der Ablehnung nicht aus. Ablehnungsgrund kann also das Vorhandensein bevorrechtigter Bewerber (Vorrangprüfung) als auch ungünstigere Arbeitsbedingungen (vergleichbare Arbeitsbedingungen) sein. Von den 1.162 Zustimmungsanfragen betrafen 453 den Personenkreis Asylsuchende und Geduldete („Flüchtlinge“): o Für Asylsuchende und Geduldete mit einem Aufenthalt von 3 bis 15 Monate wurde in 259 Fällen eine Arbeitsmarktprüfung (Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen) durchgeführt. Für diesen Personenkreis wurden 42 Zustimmungen erteilt. In 217 Fällen wurde eine Ablehnung ausgesprochen. o Für Asylsuchende und Geduldete mit einem Aufenthalt über 15 Monate wurde in 194 Fällen eine Arbeitsmarktprüfung (nur Prüfung der Arbeitsbedingungen, Vorrangprüfung entfällt) durchgeführt. Für diesen Personenkreis konnten 167 Zustimmungen erteilt werden. In 27 Fällen kam es zu einer Ablehnung. Grundlage für die Beantwortung dieser Frage sind die Informationen der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven und betreffen das Jahr 2015. Vergleichbare Zahlen für das Jahr 2014 liegen nicht vor, da im November 2014 veränderte gesetzliche Regelungen in Kraft getreten sind. 3. Wie steht der Senat zu einer Abschaffung der Vorrangprüfung? Antwort auf Frage 3: Der Senat ist der Auffassung, dass die Vorrangprüfung zu Zeitverzögerungen führt, die der gewünschten schnellen Integration von Flüchtlingen und Asylsuchenden in den Arbeitsmarkt entgegenstehen kann. Von daher setzt sich der Senat auf Bundesebene für eine Aussetzung der Vorrangprüfung ein. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-362 VB Wie viele Vorrangprüfungen wurden in Bremen bisher negativ beschieden? 20160405_1_KA Vorrangprüfungen