BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/439 Landtag 19. Wahlperiode 17.05.2016 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP Kosten der Überwachung des Landesmindestlohns Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 26. April 2016 „Kosten der Überwachung des Landesmindestlohns“ Die Fraktion der FDP hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Nach der Einführung des Bundesmindestlohns in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde wird die Notwendigkeit des Landesmindestlohns, der derzeit mit 8,80 Euro pro Stunde leicht über dem Bundesmindestlohn liegt, angezweifelt. Auf Nachfrage in der Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen bestätigte die Verwaltung, dass die Maßnahmen zur Überprüfung des Landesmindestlohns auch erhalten bleiben, sofern der Bundesmindestlohn über den Landesmindestlohn steigt. Der Wirtschaftssenator hat jüngst einen Gesetzesentwurf in die Bürgerschaft eingebracht, der die Aussetzung des Verfahrens zur Erhöhung des Landesmindestlohns ermöglicht. Damit hat der Senat ein Zeichen gegen eine weitere Erhöhung des Landesmindestlohns gesetzt. Somit stellt sich die Frage, welche Kosten die Überprüfung des Landesmindestlohns jährlich verursacht , da die Meldepflichten auch weiter existieren, sofern der Landesmindestlohn über den Bundesmindestlohn steigen würde. Auf Grund der sehr späten Vorlage der Haushaltsentwürfe für den Doppelhaushalt 2016/2017 durch den Senat und des damit stark verkürzten Zeitraums für parlamentarische Beratungen des Haushaltsentwurfs, beantragen wir zugleich die Beantwortung innerhalb von drei Wochen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft, um den rechtzeitigen Eingang der Antwort des Senats vor den Beratungen des Haushalts- und Finanzausschusses sicherzustellen. Wir fragen den Senat: 1) Wie hoch sind die Kosten für die jährlichen Überwachungsmaßnahmen des Landesmindestlohns in der Verwaltung? 2) Welche Kosten sind seit der Einführung für die Überwachung des Landesmindestlohns jährlich entstanden? 3) Wie viele Personalstellen sind für die Überwachung des Landesmindestlohns in den Haushaltsjahren 2016/2017 eingeplant und wie stellt sich die Entwicklung der Personalzahlen in den letzten zwei Jahren dar? 4) Wie viele Verstöße wurden in den vergangenen zwei Jahren ermittelt und welche Sanktionen wurden verhängt?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch sind die Kosten für die jährlichen Überwachungsmaßnahmen des Landesmindestlohns in der Verwaltung? Antwort auf Frage 1: Die jährlichen Gesamtkosten für die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf den im Mindestlohngesetz für das Land Bremen vom 17. Juli 2012 (MindLohnG) geregelten Landesmindestlohn können nicht näher beziffert werden. Die seit dem 2. Dezember 2009 in den Vergabestellen und seit dem 1. September 2012 bei den Zuwendungsgebern bestehenden Pflichten zur Durchsetzung des Landesmindestlohnes werden dezentral von den in diesen Aufgabenbereichen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen. Diesbezüglich schätzt beispielsweise der Magistrat der Seestadt Bremerhaven die verwaltungsinternen Kosten auf etwa €°8.850,- per annum. Zu einer Aufgabenverdichtung in Bezug auf den Landesmindestlohn kommt es lediglich beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen. Dort sind in der Sonderkommission Mindestlohn (SOKOM) insgesamt drei Beschäftigte mit unterschiedlichen Anteilen ihrer Gesamtarbeitszeit mit der Anordnung, Auswertung, Begleitung und statistischen Erfassung von Mindestlohnkontrollen durch die Vergabestellen befasst. Bei diesen Kontrollen beschränken sich die Vergabestellen allerdings nicht allein auf den nach dem MindLohnG zu zahlenden Landesmindestlohn. Kontrollgegenstand sind vielmehr - und sogar im Schwerpunkt - auch die über dem Landesmindestlohn liegenden Mindestlohnregelungen im Bereich des Anwendungsbereichs des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). 2. Welche Kosten sind seit der Einführung für die Überwachung des Landesmindestlohns jährlich entstanden? Antwort auf Frage 2: Die Kosten für die Überwachung des Landesmindestlohnes im Zuwendungswesen können nicht beziffert werden. Im Bereich des Vergabewesens hat die SOKOM seit dem 2. Dezember 2009 bislang 398 Stichprobenkontrollen angeordnet. Für die Durchführung der Vor-Ort- Kontrollen und auch das anschließende Anfordern von Nachweisen setzen die Vergabestellen in Bremen und Bremerhaven zu großen Anteilen externe Dienstleister ein, wobei die Gesundheit Nord Dienstleistungen GmbH den Großteil dieser Aufträge erhält. Als Alternative hierzu haben sich einige Rechtsanwaltskanzleien als Dienstleister etabliert. Die Kosten für einen solchen externen Dienstleis- Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 ter liegen in der Regel zwischen € 500,- und € 1.500,- je angeordneter Stichprobenkontrolle . Die genaue Höhe der Kosten hängt im Einzelfall vom Prüfungsaufwand ab. Es obliegt nach der vom Senat beschlossenen Richtlinie für die Vornahme von Mindestlohnkontrollen den Vergabestellen selbst, ob und in welchem Umfang sie auf externe Dienstleister zurückgreifen. Zusammenfassende Statistiken darüber, welche Kosten insgesamt bei den Vergabestellen durch die Anordnung von Stichprobenkontrollen bisher entstanden sind, werden bei der SOKOM jedoch nicht geführt. 3. Wie viele Personalstellen sind für die Überwachung des Landesmindestlohns in den Haushaltsjahren 2016/2017 eingeplant und wie stellt sich die Entwicklung der Personalzahlen in den letzten zwei Jahren dar? Antwort auf Frage 3: Für die Überwachung des Landesmindestlohnes sind weder im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge noch im Bereich der öffentlichen Zuwendungen gesonderte Personalstellen eingerichtet worden. 4. Wie viele Verstöße wurden in den vergangenen zwei Jahren ermittelt und welche Sanktionen wurden verhängt? Antwort auf Frage 4: Die Beantwortung dieser Frage erfolgt jeweils getrennt für die Bereiche öffentliche Zuwendungen und öffentliche Auftragsvergabe. a. Öffentliche Zuwendungen In den letzten zwei Jahren wurden insgesamt zwei Verstöße gegen die Nebenbestimmungen über die Zahlung des Mindestlohnes ermittelt, welche jeweils die Praktikantenvergütung betrafen. Diese führten in beiden Fällen zur entsprechenden Anpassung der Auszahlungssumme, wobei die Auszahlung in einem Fall aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Zuwendungsempfängers letztlich in Gänze unterblieb. Darüber hinaus wurden gegen Zuwendungsempfänger in den vergangenen zwei Jahren keine nachträglichen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Nebenbestimmungen über die Zahlung des Mindestlohnes verhängt. b. Öffentliche Auftragsvergabe Für den Zeitraum vom 2. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2015 kann auf die jeweils im Zweijahres-Turnus zu erstellenden Tätigkeitsberichte der SO- KOM verwiesen werden [vgl. zuletzt Vorlage Nr. 18/735-L für die Sitzung der Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen am 29. April 2015]. Für den Zeitraum ab dem 1. März 2015 wurden bislang insgesamt 15 Vertragsverletzungen ermittelt, die mit Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt €°55.000,- sanktioniert wurden. In insgesamt sechs Fällen beschränkte sich Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 die Vertragsverletzung auf die Nichtvorlage einer Mindestlohnerklärung für Nachunternehmer, ohne dass eine tatsächliche Mindestlohnunterschreitung festgestellt worden wäre. In den übrigen neun Fällen gelang es den Auftragnehmern nicht, die Zahlung des Baumindestlohnes nach AEntG an die Beschäftigten nachzuweisen. Eine Sanktionierung wegen einer Unterschreitung des Landesmindestlohnes nach MindLohnG ist für den Betrachtungszeitraum ab 1. März 2015 nicht erfolgt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-439 VB Kosten der Überwachung des Landesmindestlohns 20160517_1_KA Mindestlohn Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom 26. April 2016