— 1 — B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 19. Wahlperiode Drucksache 19 / 46 (zu Drs. 19/43) 25. 08. 15 Mitteilung des Senats vom 25. August 2015 Freiluftpartys in Bremen Die Fraktion DIE LINKE hat unter Drucksache 19/43 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Große Anfrage wie folgt: 1. Welche Rolle spielen Freiluftpartys, also spontane, nicht kommerzielle Partys im Freien, aus Sicht des Senats im soziokulturellen Leben Bremens? Auch in Deutschland gibt es immer mehr Menschen, die im Sommer gemeinsam mit anderen draußen die besondere Stimmung genießen und feiern möchten . Dabei gibt es einen Unterschied zwischen einer kommerziellen Großveranstaltung und einer privaten Party, die von Privatpersonen ohne gewerbliches Interesse veranstaltet wird. Solche Freiluftpartys sind Teil einer lebendigen Stadtkultur und im Interesse gerade junger Menschen, die bei schönem Wetter die besondere Atmosphäre einer Freiluftparty genießen möchten, grundsätzlich wünschenswert . Es muss allerdings im Interesse aller Beteiligten stets darauf geachtet und durch die zuständigen Behörden gewährleistet werden, dass die Freiluftpartys mit den Bedürfnissen betroffener Anwohnerinnen/Anwohner nach Ruhe und Sauberkeit in Einklang gebracht werden können. 2. Wie viele Freiluftpartys wurden in den letzten vier Jahren von der Polizei aufgespürt ? Wie viele wurden davon aufgelöst (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Vor dem Beschluss der städtischen Deputation für Inneres, zwei Flächen für Freiluftpartys auszuweisen, gab es keine strukturierte Erhebung bei der Polizei Bremen für legale/illegale Freiluftpartys. Es können daher lediglich Angaben zu den Jahren 2014 und 2015 gemacht werden. Eine retrograde Erfassung und Auswertung von entsprechenden Veranstaltungen vor dem Kalenderjahr 2014 wäre mit einem unvertretbaren Zeitaufwand verbunden. Anzahl Davon Jahr Monat festgestellter Partys wurden aufgelöst 2014 März 1 1 Juni 5 2 Juli 2 2 August 4 3 September 2 2 Gesamt 14 10 2015 Mai 3 2 Juni 2 1 Juli 3 2 August 1 0 Gesamt 9 5 — 2 — 3. Was waren die genauen Gründe für die Auflösung der Partys? In den oben angegebenen Fällen lagen Verstöße gegen § 18 Abs. 1 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) sowie gegen § 29 Abs. 4 Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG) vor, da es sich um genehmigungspflichtige Sondernutzungen des öffentlichen Verkehrsraums bzw. von öffentlichen Grünanlagen handelte. Neben den formellen Rechtsverstößen aufgrund fehlender Genehmigungen wurden regelmäßig weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit festgestellt. Für die Sondernutzung der oben angegebenen Flächen gibt es bei den zuständigen Behörden ein Anmelde- und Genehmigungsverfahren. In diesem Verfahren kann geprüft werden, was zugelassen ist und was nicht (Eigentumsverhältnisse , Umwelt- und Naturschutz, Sicherheitsaspekte, Hygienevorschriften, Ordnungsangelegenheiten , Jugendschutz, gewerberechtliche Prüfung etc.). Es können zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Auflagen erteilt werden . 4. Wie oft gab es Beschwerden nach Partys aufgrund von Vermüllung, die eindeutig der Veranstaltung zuzuordnen war? In wie vielen Fällen mussten der Umweltbetrieb oder die Straßenreinigung in diesem Zusammenhang Reinigungsarbeiten durchführen? Selbstorganisierte Partys finden im Wesentlichen in öffentlichen Grünanlagen oder an Badeseen statt. In der Sommersaison liegt die Reinigung für beide Flächen beim Umweltbetrieb Bremen (UBB). Dieser führt keine Statistik über Beschwerden . Den dortigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind im Zusammenhang mit „spontanen“ Freiluft- oder Grillpartys in diesem Jahr bis Ende Juli 2015 mindestens 13 Beschwerden bekanntgeworden (z. B. Osterdeich, Grünanlage Jacobsberg, Grünanlage Bürgermeister-Hildebrandt-Straße). In allen Fällen waren Reinigungsarbeiten durch den UBB erforderlich. Ergänzend besteht beim UBB Kenntnis über zwei Beschwerden, die die Flächen von bremenports betreffen . Darüber hinaus gibt es immer wieder einzelne Beschwerden, wenn in Grünanlagen viel Alkohol durch Gruppen konsumiert wird (z. B. Schlengpark). Insbesondere an Wochenenden kommt es zu solchen Treffen. Dies führt neben Verschmutzungen teilweise auch zu einem vermehrten Aufkommen an Scherben. Der UBB hat seine betrieblichen Abläufe für jene Grünanlagenbereiche, in denen dies bereits häufiger vorkam, soweit möglich darauf eingestellt, indem dort montags ein Reinigungsdurchgang erfolgt. Für betroffene Grünanlagen (überwiegend in Pflegestufe 3 mit 40 Reinigungsdurchgängen bzw. Pflegestufe 4 mit 20 Durchgängen pro Jahr) wäre ohne zusätzliche Reinigungsdurchgänge im Auftrag der Leitstelle Saubere Stadt durch die erforderliche Wochenendnachreinigung bereits ein nicht unerheblicher Anteil der Jahresreinigungsdurchgänge „verbraucht“. Nach beantragten und genehmigten Freiluftpartys gibt es in der Regel keine Beschwerden über besondere Verschmutzungen. Hier kommen die Veranstalterinnen /Veranstalter den entsprechenden Auflagen überwiegend nach. In der Regel wurde nach polizeilicher Feststellung der Verantwortlichen aufgeräumt . In einem Fall, indem nicht zeitgerecht eingeschritten werden konnte, wurden diverse leere Alkoholflaschen und Becher in der Grünanlage festgestellt . 5. Wie oft gab es in diesem Zusammenhang bei der Polizei Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern wegen Ruhestörung? Im Betrachtungszeitraum 2014/2015 kam es bei den 23 festgestellten Partys zu 14 Beschwerdelagen wegen Ruhestörung durch Anwohnerinnen/Anwohner. Zuletzt kam es am Wochenende 1./2. August 2015 im Rahmen einer vom Verein „Zuckerwerk“ veranstalteten Freiluftparty an der Ochtum auf dem Gelände des Deichverbandes in Bremen zu rund 50 Beschwerden von Anwohnerinnen/Anwohnern wegen Lärmbelästigung. 6. Gab es bei Freiluftpartys in den vergangenen vier Jahren gewaltsame Ausschreitungen , in deren Folge die Polizei oder ein Krankenwagen gerufen werden musste? Aus den letzten zwei Jahren sind keine solchen Fälle bekannt. — 3 — 7. Gab es einen Auftrag an die Polizei, gezielt nach Freiluftpartys zu suchen? Wenn ja, seit wann, durch wen und aus welchen Gründen? Die Polizei sucht nicht gezielt nach ungenehmigten Freiluftpartys. Allerdings wurden die Einsatzkräfte aufgrund des hohen personellen Aufwands zur Beendigung solcher Feierlichkeiten sensibilisiert, zu relevanten Zeiten auf mögliche Veranstaltungen zu achten. Insbesondere an solchen Orten, an denen es in der Vergangenheit schon zu Beschwerdelagen gekommen ist und/oder an Orten, an denen ein entsprechendes Gefahrenpotenzial beim Abhalten von nicht genehmigten Partys entstehen kann. Der Polizei sind die relevanten Örtlichkeiten für solche Freiluftpartys bekannt, sodass ohnehin im Rahmen der Streifenfahrt diese Orte angefahren werden. In vielen Fällen werden die Beamtinnen/Beamten bereits weit abgesetzt von den Einsatzorten auf die Veranstaltung aufmerksam. Grund hierfür sind zuströmende Personen in großer Anzahl sowie auch festgestellte laute Musik. 8. Wie hoch sind die Gesamtkosten dieser Polizeieinsätze zu beziffern? Zu den genauen Kosten können keine Angaben gemacht werden, jedoch werden aufgrund der hohen Anzahl der Partygäste, verbunden mit teilweisem Alkoholkonsum und nicht vorhersehbaren Verhaltensweisen gegenüber der Polizei regelmäßig mehrere Funkstreifenwagen und auch Kräfte der Landesreserve über längere Zeit gebunden. Kostenbescheide sind bisher nicht ergangen. 9. Gab es Anzeigen gegen die Veranstalterinnen und Veranstalter, und wenn ja, wie viele und mit welcher Begründung? Wurden entsprechende Verfahren zur Anklage gebracht und gab es Verurteilungen? Im Jahr 2015 gab es zwei Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 4 BremNatSchG (genehmigungspflichtige Sondernutzung) für Veranstaltungen vom 15. Mai 2015 und vom 24. Mai 2015 sowie eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 BremLStrG (genehmigungspflichtige Sondernutzung) für eine Veranstaltung vom 11. Juli 2015. In diesen Fällen wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach mündlicher Verwarnung eingestellt. Hinsichtlich einer Veranstaltung vom 19. Juli 2015 gab es gegen die beiden Veranstalter jeweils Ordnungswidrigkeitsanzeigen wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 4 BremNatSchG und wegen unzulässigen Lärms gemäß § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG). Diese Bußgeldverfahren sind derzeit in der Bearbeitung und Bußgeldbescheide noch nicht zugestellt. Im Jahr 2014 wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 4 BremNatSchG eingestellt, da Verantwortliche für die Veranstaltung nicht ermittelt werden konnten. In einem weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren aus dem Jahr 2014 gegen einen Veranstalter erging ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 4 BremNatSchG, der rechtskräftig geworden und bereits vollständig bezahlt wurde. 10. Was unternimmt der Senat, um nicht kommerzielle Freiluftpartys im öffentlichen Raum, jenseits der zwei zugewiesenen Nutzungsflächen ohne zeit- und kostenintensive Anmeldeverfahren zu ermöglichen und der Kriminalisierung von Veranstalterinnen und Veranstaltern entgegenzuwirken? Für eine Party im öffentlichen Raum ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich, sofern es sich bei dem Veranstaltungsort um öffentliche Straßen, Wege oder Plätze oder um öffentliche Grünflächen handelt und deren Gemeingebrauch überschritten wird. Dies ist abhängig vom Einzelfall, aber bei Größenordnungen von mehr als 50 bis 100 Personen regelmäßig anzunehmen. Dann ist gemäß § 18 Abs. 1 BremLStrG für öffentliche Straßen, Wege oder Plätze und für öffentliche Grünflächen gemäß § 29 Abs. 4 BremNatSchG eine Sondernutzungserlaubnis bei den zuständigen Behörden zu beantragen. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind Freiluftpartys u. a. wegen der Störung durch laute Musik und der Betretungsverbote verboten; sie laufen dem Schutzzweck der Schutzgebiete zuwider. — 4 — Die Erfahrungen mit Spontanpartys in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass es zu Beschwerden von Anwohnerinnen/Anwohnern und einem Einschreiten der Polizei insbesondere bei nicht genehmigten Partys im öffentlichen Raum kommt. Die Polizei kann dabei auf Grundlage des § 10 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) im konkreten Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zur Gefahrenabwehr erforderliche Anordnungen treffen (z. B. eine Lärmsenkung fordern) oder – wenn mildere Mittel nicht ersichtlich sind – die Party auflösen. Die Polizei geht dabei aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und im Interesse eines effektiven Interessenausgleichs der Partyteilnehmerinnen/Partyteilnehmer einerseits und der Anwohnerinnen/Anwohner andererseits nach einem gestuften Verfahren vor. Sie ist stets darum bemüht, zunächst einen Fortgang der jeweiligen Veranstaltung unter bestimmten Auflagen – wie z. B. die Reduzierung des Lärms – zu gewährleisten. Erst wenn all diese Maßnahmen keinen Erfolg zeigten und keine anderen milderen Maßnahmen ersichtlich waren , wurde die Veranstaltung als „ultima ratio“ aufgelöst. Ordnungswidrigkeitenanzeigen wurden nur in geringem Umfang erstattet bzw. vollzogen. Insbesondere bei Veranstaltungen mit einer großen Teilnehmerzahl ist zu berücksichtigen , dass die zuständigen Behörden und die Polizei vor Ort stets auch den Schutz der Partyteilnehmerinnen/Partyteilnehmer zu gewährleisten haben. Durch entsprechende Sicherheitsauflagen, die von den verantwortlichen Anmelderinnen /Anmelder insbesondere zum Jugend- und Gesundheitsschutz, wie z. B. Alkoholbeschränkungen für Minderjährige oder die Beachtung von Brandschutzbestimmungen zu gewährleisten sind, soll ein geordneter und gesicherter Ablauf der Partys sichergestellt werden. Um die Durchführung von Spontanpartys zu erleichtern, wurden im Jahr 2014 im Rahmen einer Experimentierphase in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und den örtlichen Beiräten zwei Veranstaltungsorte der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH im Bremer Industriepark und im Güterverkehrszentrum für Freiluftpartys ausgewiesen und ein entsprechendes vereinfachtes Genehmigungsverfahren eingeführt. Diese Flächen erwiesen sich im Rahmen eines umfangreichen Auswahlverfahrens als die einzig geeigneten Flächen, um einerseits Partys von einigem Umfang mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu ermöglichen, andereseits aber auch dem Interesse von Anwohnerinnen/Anwohnern , insbesondere nach Lärmschutz, gerecht zu werden. Dabei war aus lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein Mindestabstand von 500 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung einzuhalten. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wurde eine Karte von Bremen erstellt, in der geeignete Flächen ausgewiesen wurden. Auf die Karte, die im Anhang beigefügt ist, wird Bezug genommen. Diese Experimentierphase im Sommer/Herbst 2014 endete jedoch mit dem Ergebnis , dass die ausgewiesenen Flächen von den Veranstalterinnen/Veranstaltern nur eingeschränkt angenommen wurden. Auf den Flächen fanden in der Experimentierphase insgesamt fünf Veranstaltungen statt. Auch unabhängig von dieser Experimentierphase stehen die zuständigen Behörden im Kontakt mit den Veranstalterinnen/Veranstaltern. So wurde zuletzt in Abstimmung mit dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, dem Stadtamt, der Feuerwehr und dem Ortsamt eine Festivalveranstaltung zwischen dem 31. Juli 2015 und dem 2. August 2015 an der Ochtum auf einem Gelände des Deichverbandes ermöglicht und durchgeführt. Dabei wurde diese Fläche als geeignet erachtet und ein störungsfreier Ablauf erwartet, da die nächste dichte Wohnbebauung 2 km entfernt liegt. Dennoch kam es zu ca. 50 Beschwerden von Anwohnerinnen /Anwohnern wegen Lärmbelästigung, sodass die Veranstalter eine geplante Folgeveranstaltung absagten. 11. Inwiefern steht der Senat im Dialog mit Veranstalterinnen und Veranstaltern, um praktikable Lösungen für unkommerzielles Feiern im Freien zu ermöglichen ? Wie bereits unter Frage 10 dargelegt, wurden im Sommer/Herbst 2014 auf Anfragen von Veranstalterinnen/Veranstaltern im Rahmen einer Experimentierphase zwei Flächen der Wirtschaftsförderung Bremen GmbH im Bremer Industriepark und im Güterverkehrszentrum für Freiluftpartys ausgewiesen und ein entsprechendes vereinfachtes Genehmigungsverfahren eingeführt. — 5 — Es erfolgt aber auch nach Beendigung dieser Experimetierphase weiter ein intensiver Austausch und eine Zusammenarbeit zwischen den Veranstalterinnen/ Veranstaltern von Freiluftpartys und den zuständigen Behörden und den örtlichen Beiräten, wie das in der Antwort zu Frage 10 genannte Beispiel der Veranstaltung an der Ochtum zwischen dem 31. Juli 2015 und dem 2. August 2015 zeigt. Die zuständigen Behörden sind auch weiterhin bemüht, Freiluftpartys unter Ausgleich der Interessen der Partyteilnehmerinnen/Partyteilnehmer an einer Feier im Freien und dem Interesse der Anwohnerinnen/Anwohner nach Schutz vor übermäßigem Lärm zuzulassen und zu ermöglichen. Anhang: Übersicht über die Rechtsvorschriften 1. Landesstraßengesetz Erlaubnistatbestand: „der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)“ (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BremLStrG). Begriffsbestimmung: „Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen , Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.“ (§ 2 Abs. 1 BremLStrG) Zuständig: Ortspolizeibehörde (§ 18 Abs. 4 Satz 1 BremLStrG) 2. Bremisches Polizeigesetz Allgemeine Aufgabennorm: „Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BremPolG) Allgemeine Befugnisnorm: „Die Polizei darf die notwendigen Maßnahmen treffen , um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht die §§ 11 bis 35 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.“ (§ 10 BremPolG) Begriffsbestimmung: „Gefahr: eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird.“ (§ 2 Nr. 3 lit. a BremPolG) Zuständig: Vorrangig Ortspolizeibehörde (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 BremPolG), Polizeivollzugsdienst bei der Gefahrenabwehr, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den Polizeibehörden nur für Maßnahmen, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BremPolG). 3. Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Verbot: In Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind Freiluftpartys wegen der lauten Musik und Betretungsverboten nicht zulässig. Tatbestand für eine Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Grünanlagen: „Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung.“ (§ 29 Abs. 4 BremNatG) Zuständig: Untere Naturschutzbehörde (für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr). — 6 — Druck: Anker-Druck Bremen ´ 1 :9 0 .0 0 0 0 2 .0 0 0 4 .0 0 0 1 .0 0 0 M e te r SUBV - Ref. 66, 08/2015, Kartehngrundlage: GeoInformation Bremen A u s s c h lu s s fl ä c h e n F r e il u ft p a r ty s W o h n - u n d M is c h g e b ie te 5 0 0 -M e te rP u ff e r u m W o h n - u n d M is c h g e b ie te L a n d s c h a ft s - u n d N a tu rs c h u tz g e b ie te S ta d tg re n z e B re m e n