BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/693 Landtag 19. Wahlperiode 16.08.16 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Korruptionsprävention in den Behörden im Land Bremen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 15. Juni 2016 „Korruptionsprävention in den Behörden im Land Bremen“ Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet. „Die Behörden im Land Bremen verlieren schnell ihre Legitimation, wenn sie nicht mehr als aufrichtig und achtbar gelten. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn sie durch Korruption und Bestechlichkeit auffallen würden. Jüngstes Beispiel der medialen Berichterstattung war eine mögliche Bestechung durch eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde in Bremen. Bedeutsam für die Verwaltung ist, dass die Integrität entscheidend von dem Verhalten jedes einzelnen Mitarbeiters abhängt. Diese müssen ihre Dienste uneigennützig, transparent und nach den geltenden Gesetzen verrichten . Die Bürger erwarten von der Regierung, dass alles getan wird, um korruptes Verhalten zu unterbinden beziehungsweise gar nicht erst entstehen zu lassen. Die Mitarbeiter der Verwaltung müssen durch Schulungen und Sensibilisierung über die Entstehung und Gefahren korruptionsgeneigter Situationen informiert werden. Nur so können sie erkennen und einschätzen, wo die Grenze vom Erlaubten zum Nichterlaubten verläuft und wann sie überschritten wird. Zwar kann ein Verhaltenskodex für die öffentliche Verwaltung, wie beispielsweise der von der Zentralen Antikorruptionsstelle Bremen (ZAKS), als Information für die Mitarbeiter dienen, aber dieser alleine genügt nicht zur Prävention. Gerade weil die Beteiligten einer Korruption kein Interesse daran haben, diese aufzudecken , kommt es auf wirksame Mechanismen der Prävention an. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden jeweils in den Jahren 2010 bis heute wegen Vorteilsannahme und -gewährung und wegen Bestechung und Bestechlichkeit eines oder mehrerer Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Bremen und Bremerhaven (wenn möglich mit Nennung der Behörden bzw. Ressortzuständigkeit ) geführt? 2. Wer waren in diesen Fällen die Anzeigenerstatter? Um welche Tathandlung handelte er sich dabei jeweils? 3. In wie vielen Fällen führte die ZAKS jeweils in den Jahren 2010 bis heute Verfahren aufgrund von Korruption und aufgrund welchen Anlasses wurden diese Verfahren geführt? 4. In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2010 bis heute Anfragen seitens der Mitarbeiter der Verwaltungen an die ZAKS gestellt, um eigene Vorgänge zu bewerten? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es zur Prävention und Repression von Korruption in den Verwaltungen des Landes Bremen? Welche unterhalb der Rechtsrahmen liegenden Anweisungen und Erlasse gibt es? 6. Welche besonderen Regelungen zur Prävention gibt es in den Bereichen, in denen umfangreiche öffentliche Aufträge für Baumaßnahmen, Dienstleistungen, Gutachten usw. vergeben werden? In welchen besonders sensiblen Bereichen der Verwaltung sind welche besonderen Maßnahmen zur Prävention, wie z.B. Vier-Augen-Prinzip, vorgesehen? 7. Welche aktuellen Studien und Ansätze der Prävention von Korruption in der Verwaltung sind dem Senat und Magistrat bekannt, welche wesentlichen Inhalte haben diese und wie setzt der Senat und Magistrat diese in den Verwaltungen um?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Mit Einrichtung der Zentralen Antikorruptionsstelle (ZAKS) im Jahre 2007 wurde die strategische Verantwortung für die Korruptionsbekämpfung im Land Bremen in einem Referat beim Senator für Inneres gebündelt und wird dort seither in zwei Abschnitten (Prävention/Beratung und Strafverfolgung) unter einem Dach geführt. Der Abschnitt Strafverfolgung ist nach dem Bremischem Polizeigesetz als Polizeivollzugsbehörde des Landes zuständig für die Verfolgung von Korruptionsdelikten des 30. Abschnitts des StGB, Straftaten gemäß §§ 298-300 und 108b, 108e StGB sowie eventueller Begleitdelikte. Die Strafverfolgung erfolgt damit grundsätzlich polizeilich zentral bei der ZAKS unter Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft Bremen. Die Ortspolizeibehörde Bremerhaven ist in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich für die polizeiliche Bearbeitung von Korruptionsdelikten zuständig. Im Bereich der Prävention sind für die Geschäftsbereiche der Ressorts zunächst die dort eingesetzten Antikorruptionsbeauftragten verantwortlich. Der Abschnitt Prävention /Beratung der ZAKS koordiniert die Tätigkeit des Antikorruptionsrates (AKR), der aus den Antikorruptionsbeauftragten der Ressorts, einer Vertreterin der Staatsanwaltschaft und dem Leiter der ZAKS besteht. Der AKR berät den Senat in korruptionsrelevanten Angelegenheiten; seine grundsätzlichen Aufgaben sind die Entwicklung und Fortschreibung von Vorschriften und Konzepten, die Mitwirkung bei korruptionsrelevanten ressortübergreifenden Angelegenheiten sowie der Erfahrungsaustausch auch zu anonymisierten Sachverhalten. Beteiligt sind außerdem die Antikorruptionsbeauftragten des Magistrats Bremerhaven, der Bremischen Bürgerschaft, des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, der Universität Bremen und verschiedener Beteiligungsgesellschaften sowie der Gesamtpersonalrat. 1. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden jeweils in den Jahren 2010 bis heute wegen Vorteilsannahme und -gewährung und wegen Bestechung und Bestechlichkeit eines oder mehrerer Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Bremen und Bremerhaven (wenn möglich mit Nennung der Behörden bzw. Ressortzuständigkeit) geführt? Die Anzahl der von der Staatsanwaltschaft Bremen geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter/innen des öffentlichen Dienstes in Bremen und Bremerhaven in den bezeichneten Jahren beträgt (Stand 21. Juni 2016): Jahr Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren 2010: 11 2011: 18 2012: 13 2013: 10 2014: 5 2015: 5 2016: 2 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2. Wer waren in diesen Fällen die Anzeigenerstatter? Um welche Tathandlung handelte es sich dabei jeweils? Bei der Bearbeitung von Korruptionsverfahren werden aus Gründen der Praktikabilität regelmäßig getrennte Vorgänge gegen die bestechende oder vorteilsgebende Person und gegen die bestochene oder vorteilsnehmende Person angelegt . Zugleich sind in einzelnen gleichgelagerten Vorgängen die Beschuldigten getrennt erfasst, um die den Beschuldigten jeweils zuzurechnenden Vorwürfe trennen zu können. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind diese Verfahrenskomplexe in der nachfolgenden Tabelle als ein Vorgang zusammengefasst. Eine Differenzierung nach Jahren war mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Abgesehen von drei verdeckt geführten Verfahren bzw. sechs Verfahren, in denen die zugehörigen Akten bereits vernichtet sind, können die folgenden Angaben zu den Verfahren aus den Jahren 2010-2016 gemacht werden: Behörde/Körperschaft/ Gesellschaft Anzeigeerstatter Tatvorwurf Ortsamt Bremen1 Nachbar Verdacht der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit Nutzungsrechten an Wegen Der Senator für Inneres und Sport Der Senator für Inneres und Sport Verdacht der Vorteilsgewährung an den Staatsrat und einen Mitarbeiter der Innenbehörde im Rahmen von Platzvergaben bei Jahrmärkten Landesamt für Verfassungsschutz aus anderem Verfahren Verdacht der Vorteilsgewährung und -annahme im Rahmen einer Auftragsvergabe Polizei Bremen aus anderem Verfahren Verdacht der Vorteilsgewährung und -annahme bzgl. eines Polizeibeamten mittels unentgeltlicher Leistungen Polizei Bremen Adressat des Bestechungsversuchs Verdacht der Bestechung eines Polizeibeamten mit dem Ziel, einer Verfolgung zu entgehen Polizei Bremen aus anderem Verfahren Verdacht der Vorteilsgewährung an einen Polizeibeamten durch Überlassung eines Laptops 1 Aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl in den Ortsämtern wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes das betreffende Ortsamt nicht konkret benannt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Behörde/Körperschaft/ Gesellschaft Anzeigeerstatter Tatvorwurf Polizei Bremen Adressat des Bestechungsversuchs Verdacht der Bestechung eines Polizeibeamten, damit dieser von einer Anzeige absieht Polizei Bremen verwarnter Zeuge Verdacht der Vorteilsannahme durch einen Polizeibeamten durch Annahme der Bezahlung einer Verwarnung ohne Quittung Polizei Bremen Adressat des Bestechungsversuchs Verdacht der Bestechung, um einer Verfolgung zu entgehen Polizei Bremen Zeuge Verdacht der Vorteilsannahme eines Polizeibeamten durch Einfordern eines unberechtigten Verwarngeldes Polizei Bremen Zeuge Verdacht der Bestechung und Bestechlichkeit bzgl. eines Polizeibeamten mit dem Ziel unerlaubter Informationsweitergabe Polizei Bremen Adressat des Bestechungsversuchs Verdacht der Vorteilsgewährung an einen Polizeibeamten im Zusammenhang mit Ladung zu einem Gerichtstermin Polizei Bremen Adressat des Bestechungsversuchs Verdacht der Bestechung eines Polizeibeamten mit dem Ziel der forensischen Auswertung eines Mobiltelefons für private Zwecke Polizei Bremen Adressat des Bestechungsversuchs Verdacht der Bestechung eines Polizisten im Zusammenhang mit Vermittlung eines Hauskaufs Polizei Bremen Adressat des Bestechungsversuchs Verdacht der Bestechung eines Polizeibeamten mit dem Ziel, einer Anzeige zu entgehen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Behörde/Körperschaft/ Gesellschaft Anzeigeerstatter Tatvorwurf Stadtamt (Bremen) Stadtamt (Bremen) Verdacht der Vorteilsannahme eines Verkehrsüberwachers im Zusammenhang mit einem Parkverstoß Stadtamt (Bremen) von Amts wegen Verdacht der Bestechung und Bestechlichkeit mit dem Ziel der unerlaubten Weitergabe von Informationen Stadtamt (Bremen) Stadtamt (Bremen) Verdacht der Vorteilsgewährung an einen Stadtamtsmitarbeiter , um Aufträge zur Herstellung von Nummernschildern zu erlangen Stadtamt (Bremen) - Standesamt Stadtamt (Bremen) Verdacht der Bestechung eines Standesbeamten im Zusammenhang mit Hochzeitsterminvergabe Amt für soziale Dienste Bremen Finanzamt für Außenprüfung Bremen Verdacht der Vorteilsgewährung und -annahme im Zusammenhang mit Vertragsschlüssen Bauamt Bremen Zeugen Verdacht der Bestechung im Zusammenhang mit dem Kauf eines städtischen Grundstücks Landesamt für Denkmalpflege Zeuge Verdacht der Vorteilsgewährung und -annahme im Zusammenhang mit einem denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Umweltbetrieb Bremen Umweltbetrieb Bremen Verdacht der Bestechung, um unerlaubt und kostenlos Abfälle zu entsorgen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Behörde/Körperschaft/ Gesellschaft Anzeigeerstatter Tatvorwurf Jobcenter Bremen aus anderem Verfahren Verdacht der Bestechung und Bestechlichkeit im Rahmen der unerlaubten Weitergabe von Informationen und Unterstützung bei Leistungsanträgen Jobcenter Bremen Agentur für Arbeit Verdacht der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Förderungsanträgen zur Selbstständigkeit JVA Bremen anonym Verdacht der Korruption gegen JVA-Mitarbeiter Handwerkskammer Bremen aus anderem Verfahren Verdacht der Bestechung bei Abgas-Untersuchungen Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft Bremen Verdacht der Korruption durch ehemaligen Mitarbeiter der Kreishandwerkerschaft Bremen Universität Bremen Adressat des Bestechungsversuchs Verdacht des Anbieten eines Vorteils an eine Lehrkraft durch eine Studentin bremenports GmbH & Co. KG anonym Verdacht der Korruption bei einem Mitarbeiter der bremenports GmbH & Co. KG bremenports GmbH & Co. KG bremenports GmbH & Co. KG Verdacht der Vorteilsgewährung und -annahme im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe bremenports GmbH & Co. KG Zeuge Verdacht der Bestechung und Bestechlichkeit als Gegenleistung für die Abnahme mangelhafter Leistung Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Behörde/Körperschaft/ Gesellschaft Anzeigeerstatter Tatvorwurf Magistrat der Stadt Bremerhaven , Abteilung für Beschaffungswesen Rechtsanwalt einer Mitarbeiterin des Magistrats der Stadt Bremerhaven Verdacht der Vorteilsgewährung und -annahme im Zusammenhang mit der Beschaffung von Computersoftware Magistrat der Stadt Bremerhaven - Gartenbauamt Magistrat der Stadt Bremerhaven - Gartenbauamt Verdacht der Vorteilsgewährung und -annahme bzgl. eines Friedhofsverwalters im Zusammenhang mit der Entsorgung von Grünabfällen u.a. von Friedhöfen Ortspolizeibehörde Bremerhaven Zeugin Verdacht der Bestechlichkeit eines Polizeibeamten mit dem Angebot, Kontrollen zu unterlassen Ortspolizeibehörde Bremerhaven Adressat des Bestechungsversuchs Verdacht der Bestechung eines Polizeibeamten im Zusammenhang mit Verkehrskontrolle Zoll in Bremerhaven Adressat des Bestechungsversuchs Verdacht der Vorteilsgewährung , um den Hafen unkontrolliert verlassen zu können Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3. In wie vielen Fällen führte die ZAKS jeweils in den Jahren 2010 bis heute Verfahren aufgrund von Korruption und aufgrund welchen Anlasses wurden diese Verfahren geführt? Nachfolgende Zahlen stellen die in der Zentralen Antikorruptionsstelle (ZAKS) geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren für Bremen dar. Die Ortspolizeibehörde Bremerhaven ist in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich für die polizeiliche Bearbeitung von Korruptionsdelikten zuständig. Die Verfahren beziehen sich – anders als jene gemäß der Antwort auf Frage 1, die sich nur auf Vorteilsannahme und -gewährung sowie Bestechung und Bestechlichkeit eines oder mehrerer Mitarbeiter/innen des öffentlichen Dienstes bezieht – auch auf Korruptionsdelikte wie Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Jahr 2010: Insgesamt 17 Korruptionsverfahren Anlass: Anonyme Anzeigen: 4 Andere Ermittlungsverfahren: 8 Anzeigen aus der betroffenen Behörde oder Firma: 5 Jahr 2011: Insgesamt 18 Korruptionsverfahren Anlass: Anonyme Anzeigen: 3 Andere Ermittlungsverfahren: 1 Anzeigen aus der betroffenen Behörde oder Firma: 10 Anzeige eines Zeugen: 4 Jahr 2012: Insgesamt 29 Korruptionsverfahren Anlass: Anonyme Anzeigen: keine Andere Ermittlungsverfahren: 16 Anzeigen aus der betroffenen Behörde oder Firma: 13 Jahr 2013: Insgesamt 14 Korruptionsverfahren Anlass: Anonyme Anzeigen: 2 Andere Ermittlungsverfahren: keine Anzeigen aus der betroffenen Behörde oder Firma: 12 Jahr 2014: Insgesamt 22 Korruptionsverfahren Anlass: Anonyme Anzeigen: 3 Andere Ermittlungsverfahren: keine Anzeigen aus der betroffenen Behörde oder Firma: 17 Anzeige eines Zeugen: 2 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Jahr 2015: Insgesamt 7 Korruptionsverfahren Anlass: Anonyme Anzeigen. Keine Andere Ermittlungsverfahren: 1 Anzeigen aus der betroffenen Behörde oder Firma: 5 Anzeige eines Zeugen: 1 Jahr 2016: Insgesamt 4 Korruptionsverfahren (Stand: 15. Juni 2016) Anlass: Anonyme Anzeige: keine Andere Ermittlungsverfahren: 2 Anzeigen aus der betroffenen Behörde oder Firma: 2. 4. In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2010 bis heute Anfragen seitens der Mitarbeiter der Verwaltungen an die ZAKS gestellt, um eigene Vorgänge zu bewerten? Nachfolgende Übersicht gibt die Anzahl der durch Mitarbeiter/innen der öffentlichen Verwaltung (auch: öffentliche Gesellschaften und Universität) gestellten Anfragen an die Zentrale Antikorruptionsstelle (ZAKS) wieder, soweit diese intern dokumentiert wurden. Nicht erfasst wird die nicht unerhebliche Zahl von Anfragen , die ohne weiteren Aufwand beantwortet werden können. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Anfragen bei der ZAKS den tatsächlichen Beratungsbedarf im Bereich der Korruptionsprävention nicht vollständig abbilden , da zum einen die Antikorruptionsbeauftragten der Ressorts für den jeweiligen Geschäftsbereich ebenfalls Beratungstätigkeiten vornehmen, die der ZAKS überwiegend gar nicht zur Kenntnis gelangen, und zum anderen die Zuständigkeit der ZAKS auch die Beratung von Personen und Gesellschaften umfasst, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Jahr Anfragen von Verwaltungsmitarbeiter/inne/n 2010: 24 2011: 13 2012: 14 2013: 11 2014: 9 2015: 8 2016: 10 (Stand 01. August 2016) Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es zur Prävention und Repression von Korruption in den Verwaltungen des Landes Bremen? Welche unterhalb der Rechtsrahmen liegenden Anweisungen und Erlasse gibt es? Für den Bereich der Repression gelten die Regelungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung. Für den Bereich der Prävention sind im Land Freie Hansestadt Bremen insbesondere nachstehende Regelungen relevant: Gesetze, Verordnungen Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 26. April 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 232) Bremisches Disziplinargesetz (BremDG) vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 15. 12. 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 610) Bremisches Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters (Bremisches Korruptionsregistergesetz – BremKorG) vom 17. Mai 2011 (BremGBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (BremGBl. 2015, S. 609) Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 26. April 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 234) Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz – BremIFG) vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 2015, S. 274) Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1990 (Brem.GBl. S. 459), zuletzt geändert durch Art. 2 VO zur Änd. dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. August 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 396) Verordnung über die Veröffentlichungspflichten und die Berichtspflicht nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 204) Landeshaushaltsordnung vom 11. Juni 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 143), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 371) Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft (Verwaltungs)vorschriften, Richtlinien, Erlasse, Rundschreiben Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - (VV Antikorruption ) vom 26. Februar 2013 (Brem.Abl. 2013, S. 183) Vorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in Gesellschaften der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - vom 26. Februar 2013 (Brem.Abl. 2013, S. 197) Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Stadt Bremerhaven vom 25.06.2014 Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 19. Dezember 2000 (Brem.Abl. 2001, S. 25) Verwaltungsvorschrift über die Annahme und Verwendung von Beträgen aus Sponsoring , Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde Bremen) vom 01. Juli 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 445), zuletzt geändert durch ÄndVwV vom 17. 7. 2012 (Brem.ABl. S. 736) Rundschreiben 02/2012 des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen zur Korruptionsprävention bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Rundschreiben Nr. 02/2016 des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen zu Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben; Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Freie Hansestadt Bremen, Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) vom 08. Juni 2011 Dienstanweisung 344 des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr: „Vorlagen für Vergaben , Wertgrenzen und Verfahren für die Vergabezustimmung“ vom 28. April 2016 SI, Polizei Bremen: Handlungsanleitung Korruptionsprävention / Sponsoring vom 10.07.2014 SI, Stadtamt: Abteilungsbezogene Dienstanweisungen über Korruptionsvorsorge (derzeit in Überarbeitung) Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6. Welche besonderen Regelungen zur Prävention gibt es in den Bereichen, in denen umfangreiche öffentliche Aufträge für Baumaßnahmen, Dienstleistungen , Gutachten usw. vergeben werden? In welchen besonders sensiblen Bereichen der Verwaltung sind welche besonderen Maßnahmen zur Prävention, wie z.B. Vier-Augen-Prinzip, vorgesehen? Die Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen (VV Antikorruption) sowie die Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Stadt Bremerhaven regeln für korruptionsanfällige Bereiche u.a. die strikte Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips, die Gewährleistung der Transparenz von Entscheidungen durch nachvollziehbare und aktenkundige Begründung, die Trennung der Arbeitsabläufe Planung, Bedarfsbeschreibung, Vergabe, Abnahme und Abrechnung sowie die Standardisierung von wiederkehrenden Vorgangsabläufen unter Einsatz der EDV. Für das öffentliche Auftragswesen regeln die Vorschriften explizit, dass Vergabeverfahren zur Sicherstellung von Formstrenge , Transparenz und Rechtssicherheit grundsätzlich mit Hilfe eines einheitlichen elektronischen Vergabesystems durchzuführen sind. Aus den Geschäftsvorgängen um die Vergabe von Bauleistungen wurde ein solches Vergabemanagementsystem entwickelt. Zahlreiche Dienststellen und Gesellschaften in Bremen und Bremerhaven sowie deren beauftragte Dritte nutzen das System zur Aufgabenwahrnehmung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Bekanntmachungen werden online an Veröffentlichungsmedien der EU und des Bundes übertragen, Printmedien können ebenfalls digital mit Informationen versorgt werden. Die Beschaffung von Verbrauchsgütern wurde in ein elektronisches Einkaufsystem ("BreKat“) überführt. Dies hat neben positiven Auswirkungen auf Arbeitsorganisation, Verwaltungsvereinfachung und Effizienz auch eine erhebliche Bedeutung für die Korruptionsprävention (z.B. durch die Überwachung von Dokumentationspflichten, Erkennen auffällig abweichender Preise durch statistische Auswertungen, fälschungsresistentere Angebotsunterlagen, Transparenz durch Vorlageroutinen zur Sicherung des Mehraugenprinzips etc.). Der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung ist in der Freien Hansestadt Bremen wichtiger Bestandteil der Korruptionsprävention und wie in den Regelungen des Bundes und der übrigen Länder haushaltsrechtlich verankert (§ 55 Landeshaushaltsordnung ). Das Bremische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe – Tariftreue- und Vergabegesetz (BremTtVG) – konkretisiert die bremischen Vergabevorschriften. Es regelt in seinem § 6 Abs. 1 für die Vergabe von Bauaufträgen eine Anwendungsverpflichtung des Abschnitts 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. Nach § 7 Abs. 1 BremTtVG finden für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro die Bestimmungen des Abschnitts 1 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen Anwendung. Ein Absehen von der öffentlichen Ausschreibung ist nur in Ausnahmefällen zulässig , unter Anwendung des Vier-Augen-Prinzips zu begründen und in der Vergabeakte zu dokumentieren. Die Höhe von Wertgrenzen, unterhalb derer ein Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung möglich ist, ist daher unter Berücksichtigung der korruptionspräventiven Wirkungen öffentlicher Ausschreibungen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft festzulegen. Die Vergabe von Bauaufträgen bzw. von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb eines Auftragswertes von 500.000 (Bauaufträge) bzw. 100.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungsaufträge) ist zwar ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung möglich, dabei kann jedoch die Bewerber/innenvorschlagsliste von Vorgesetzten des Bearbeiters ergänzt werden; dieser darf erst nach Ende der Angebotsfrist Kenntnis von der kompletten Teilnehmer/innenliste erhalten. Zudem werden Informationen über beschränkt und freihändig vergebene Aufträge im Internet veröffentlicht. Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die bundesrechtlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge strikt einzuhalten. Erläuterungen hierzu finden sich im Rundschreiben Nr. 02/2012 des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen „Korruptionsprävention bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ und im Rundschreiben Nr. 02/2016 des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen „Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben; Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“. Für Vertragsabschlüsse mit freiberuflich Tätigen stellen die Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau) explizit auf die Korruptionsprävention ab. So muss nach Ziffer 5.5.2 RLBau eine Durchsicht auf Anhaltspunkte für Korruption erfolgen. Sofern sich Anhaltspunkte ergeben, ist der zuständige Antikorruptionsbeauftragte zu verständigen. Bei allen Vergaben ab 10.000 Euro Auftragswert müssen öffentliche Auftraggeber darüber hinaus gemäß § 6 Abs. 2 Bremisches Korruptionsregistergesetz Eintragungen des potenziellen Auftragnehmers ins Korruptionsregister (geführt bei der Senatorin für Finanzen) abfragen. Für Auftragswerte unterhalb von 10.000 Euro ist dies fakultativ. Im Zuständigkeitsbereich des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr werden Vergabevorschläge für Bau- und Lieferleistungen, in Abhängigkeit einer Wertgrenzenregelung einer internen Dienstanweisung, der senatorischen Behörde oder dem Vergabeausschuss der Deputation für Umwelt, Verkehr, Stadtentwicklung , Energie und Landwirtschaft zur Zustimmung vorgelegt. Mit Hilfe eines Datenbanksystems werden solche Vergabevorschläge systematisch auf Auffälligkeiten untersucht. Eine erste Sensibilisierung der Mitarbeiter/innen für Korruptionsgefahren erfolgt bei Einstellung bzw. Dienstantritt in Bremen und Bremerhaven in Form eines Merkblatts über die Pflichten der Beschäftigten bzw. Beamt/inn/en, das, ebenso wie die Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken , gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird. Werden Dritte mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beauftragt, ist die beauftragte Person oder die von der oder dem Dritten mit der Wahrnehmung beauftragte Person gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen – Verpflichtungsgesetz – in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu verpflichten. Diese Verpflichtung erfolgt in vielen Bereichen der Verwaltung. Sie enthält unter anderem den Verweis auf die strafrechtlichen Folgen für den Bereich der Korruptionsdelikte. Als weitere Präventionsmaßnahme soll für Arbeitsplätze, die einer erhöhten Korruptionsgefahr unterliegen, nach der VV Antikorruption ein Personalkonzept entwickelt werden, in dem Verwendungszeiten festgelegt sind, nach deren Ablauf die Betroffenen einen anderen Aufgabenbereich erhalten. Sofern die festgelegten Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Verwendungszeiten im Einzelfall aus sachlichen Gründen überschritten werden, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Für eine besonders ausgeprägte Dienstaufsicht ist in diesem Fall Sorge zu tragen. 7. Welche aktuellen Studien und Ansätze der Prävention von Korruption in der Verwaltung sind dem Senat und Magistrat bekannt, welche wesentlichen Inhalte haben diese und wie setzt der Senat und Magistrat diese in den Verwaltungen um? Senat und Magistrat halten sich fortwährend über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden. Hierzu dienen insbesondere die regelmäßigen Sitzungen des Antikorruptionsrats, der sich insoweit der konzeptionellen Unterstützung der Zentralen Antikorruptionsstelle bedient, aber auch ein länderübergreifender Austausch , wie er beispielsweise durch Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der norddeutschen Küstenländer am 01. Oktober 2014 in Hamburg vorangetrieben wurde. Am 06. Juni 2016 hat bereits das zweite Treffen einer unter der Federführung Bremens eingerichteten länderübergreifenden Arbeitsgruppe zur Zusammenarbeit bei der Korruptionsprävention stattgefunden. Der ressort- und länderübergreifende Austausch findet schließlich auch bei der Anpassung Bremischer Vorschriften zur Korruptionsprävention Berücksichtigung, aktuell beispielsweise bei der Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-693 VB Korruptionsprävention in den Behörden im Land Bremen 20160816 KA Korruptionsprävention in den Behörden im Land Bremen