BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/738 Landtag 19. Wahlperiode 13.09.2016 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Vertragliche Regelungen und Mittelabfluss beim OTB (zweiter Versuch) Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 16. August 2016 „Vertragliche Regelungen und Mittelabfluss beim OTB (zweiter Versuch)“ Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Die Antwort des Senats aus Drs. 19/673 vom 02.08.2016 auf die Kleine Anfrage der CDU-Bürgerschaftsfraktion vom 15.06.2016 genügt nicht den Anforderungen an eine vollständige und umfassende Beantwortung parlamentarischer Anfragen. Es fehlen beispielsweise Angaben zu den abgefragten Kündigungsfristen und Kündigungstatbeständen . Aus der Vorlage Nr. 19/215-L der staatlichen Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen hervor, dass zum 30.06.2016 einem Obligo von 127,4 Mio. Euro Rücklagen in den Sondervermögen Hafen und Fischereihafen für den Bau des OTB in Höhe von insgesamt 58,9 Mio. Euro gegenüberstanden, mithin zwischen beiden Größen eine Differenz von 68,5 Mio. Euro besteht. Es ist von Interesse, wie sich diese Größen nach den Planungen des Senats zukünftig entwickeln. Außerdem geht aus der o. g. Senatsantwort hervor, dass von den beschlossenen „Begleitmaßnahmen“ zum OTB in Höhe von insgesamt 80,9 Mio. Euro zum 30.06.2016 bislang 46,9 Mio. Euro verausgabt wurden. Neben der Mittelherkunft bleibt aus der Antwort offen, ob die Differenz von 34,0 Mio. Euro dem Obligo entspricht. Da es sich, wie oben dargestellt, um eine Nachfrage auf Grund bisher unzureichender Antworten handelt, beantragen wir nunmehr die Beantwortung innerhalb einer Frist von drei Wochen gem. § 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft . Wir fragen den Senat: 1. Welche Fristen gelten für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts der Freien Hansestadt Bremen (FHB) gegenüber der mit dem Bau des Offshore- Terminals Bremerhaven (OTB) beauftragten Arbeitsgemeinschaft (Arge)? Wann beginnt die Frist und wodurch kann sie verwirkt werden? Hat die Arge Behinderungsanzeigen gestellt, die Entschädigungszahlungen begründen würde? Falls ja, wann? 2. Wann erfolgte bzw. erfolgt die Baubeginnanzeige durch die FHB an die BLG? Für welchen Zeitraum wurde der am 05.02.2016 unterzeichnete Betreibervertrag geschlossen ? Welche weiteren, in der Senatsantwort aus Drs. 19/673 nicht aufgeführten , speziellen Kündigungstatbestände enthält der Vertrag? 3. Wie hoch werden das Ist, das Obligo und die Rücklagen in den Sondervermögen Hafen und Fischereihafen für den Bau des OTB nach den Planungen des Senats zum 31.12.2016 und zum 31.12.2017 sein? Welche Differenz ergibt sich dadurch zwischen Obligo und Rücklagen? 4. Wie hoch war das Obligo für die in der Antwort aus Drs. 19/673 aufgeführten „Begleitmaßnahmen“ zum OTB zum 30.06.2016 (bitte für jede einzelne Maßnahme und als Summe) und in welchen Haushaltsstellen bzw. Sondervermögen stehen die Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 Mittel zur Verfügung? Wie erklären sich eventuelle Abweichungen zwischen Obligo und der Differenz aus beschlossenen und verausgabten Mitteln? Wie hoch werden das Ist und das Obligo nach den Planungen des Senats zum 31.12.2016 und zum 31.12.2017 sein?“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Fristen gelten für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts der Freien Hansestadt Bremen (FHB) gegenüber der mit dem Bau des Offshore- Terminals Bremerhaven (OTB) beauftragten Arbeitsgemeinschaft (Arge)? Wann beginnt die Frist und wodurch kann sie verwirkt werden? Hat die Arge Behinderungsanzeigen gestellt, die Entschädigungszahlungen begründen würde? Falls ja, wann? - Welche Fristen gelten für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ? Es besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Bauarbeiten mehr als sechs Monate nicht fortgesetzt werden können. - Wann beginnt die Frist und wodurch kann sie verwirkt werden ? Ein konkreter Fristbeginn für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist nicht vereinbart, auf die vorstehende Antwort wird verwiesen. Ebenso ist keine zeitliche Begrenzung dieses Kündigungsrechts vereinbart. Für eine mögliche Verwirkung des Sonderkündigungsrechts (z. B. bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten) bestehen keine Anhaltspunkte. - Hat die ARGE Behinderungsanzeigen gestellt und falls ja, wann ? Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen hätte die Arbeitsgemeinschaft bereits mit der Mobilisierung der Geräte für die Baumaßnahme beginnen können. Hierdurch würden erhebliche zusätzliche Kosten entstehen. Mit der Arbeitsgemeinschaft wurde daher vereinbart, dass die Frist für den Arbeitsbeginn nicht in Gang gesetzt wurde. Die mit dieser Verzögerung einhergehenden Mehrkosten für die Arbeitsgemeinschaft werden auf der Grundlage der hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (Bedarfsposition für Bauzeitverschiebung) abgerechnet . 2. Wann erfolgte bzw. erfolgt die Baubeginnanzeige durch die FHB an die BLG? Für welchen Zeitraum wurde der am 05.02.2016 unterzeichnete Betreibervertrag geschlossen? Welche weiteren, in der Senatsantwort aus Drs. 19/673 nicht aufgeführten, speziellen Kündigungstatbestände enthält der Vertrag? - Wann erfolgte bzw. erfolgt die Baubeginnanzeige durch die FHB an die BLG? Eine Baubeginnanzeige gegenüber der BLG ist noch nicht erfolgt. Dies geschieht , wenn die als aufschiebende Bedingung festgelegte beihilferechtliche Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 Freigabeentscheidung der EU-Kommission vom 14.07.2016 offiziell veröffentlicht ist. - Für welchen Zeitraum wurde der am 05.02.2016 unterzeichnete Betreibervertrag geschlossen? Der Betreibervertrag wurde für einen Betriebszeitraum von 30 Jahren geschlossen . Der Vertragsschluss erfolgte am 05.02.2016. Wirksam wurde der Betreibervertrag im Nachgang zum Vorliegen der beihilferechtlichen Freigabeentscheidung der EU-Kommission vom 14.07.2016. Der 30-jährige Betriebszeitraum beginnt jedoch noch nicht mit Wirksamwerden des Betreibervertrages, sondern grundsätzlich erst mit der Anzeige der Betriebsaufnahme durch die BLG nach Übergabe des OTB. - Welche weiteren, in der Senatsantwort aus Drs. 19/673 nicht aufgeführten, speziellen Kündigungstatbestände enthält der Vertrag? Dieser Antwort ist als Anlage 1 eine Auflistung aller Kündigungstatbestände des Betreibervertrags beigefügt. 3. Wie hoch werden das Ist, das Obligo und die Rücklagen in den Sondervermögen Hafen und Fischereihafen für den Bau des OTB nach den Planungen des Senats zum 31.12.2016 und zum 31.12.2017 sein? Welche Differenz ergibt sich dadurch zwischen Obligo und Rücklagen? Per 23. August 2016 sind Mittel in Höhe von 150.233.581,48 € gebunden. Davon sind gebucht 23.453.842,38 € (Ausgaben) und 126.779.739,10 € als Obligo beauftragt . Siehe hierzu auch die beigefügte Tabelle. Ist Obligo 2016 Obligo 2017 Restobligo ab 2018 Summe Allgem. projektübergr. Kosten und Dienstleistungen sowie Planung Terminal z.B. Konzessionsverfahren, Gutachten 21.832.828,84 3.983.349,80 *38.219.301,30 84.046.408,37 148.081.888,31 Verfahrenssteuerung, Projektsteuerung, Kampfmittelsuche, Proberammung inkl. Ersatzrede und Rampe Kompensation z. B. Flächenerwerb, Gutachten und Planung 593.178,81 298.791,13 100.000,00 100.000,00 1.091.969,94 zzgl. vorgezogene Maßnahmen (CEF) 1.027.834,73 19.015,50 12.873,00 0,00 1.059.723,23 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 *Das Obligo in 2017 liegt unter dem Vorbehalt eines positiven Gerichtsbeschluss. Weitere Bindungen erfolgen erst im Verlauf des Projektes. Die Rücklagen belaufen sich aktuell (Stand 30.06.2016) auf 58,935 Mio. € (im SV Fischereihafen 36,235 Mio. € und im SV Hafen 22,700 Mio. €). In 2014 und 2015 sind jeweils 10 Mio. € aus den Rücklagen entnommen worden, die bei tatsächlichem Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugeführt werden sollen. Die in 2015 vorgesehene Mittelbereitstellung durch den Produktplan 68 (SUBV) für eingesparte Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz in diesem Bereich in Höhe von 3,0 Mio. € steht noch aus. Für das Projekt OTB sind Zuführungen gem. beschlossenem Haushalts- und Finanzplan wie folgt vorgesehen: 2016 19,0 Mio. € 2017 19,0 Mio. € 2018 18,5 Mio. € 2019 20,0 Mio. € 76,5 Mio. € Zusammenfassend ergibt sich die folgende Finanzierung: IST aktuell 23,454 Mio. € siehe Tabelle Stand Ende 2016 58,935 Mio. € Rücklage aktuell 19,000 Mio. € vorgesehene Zuführung 2016 - 4,301 Mio. € Verbrauch 2016 73,634 Mio. € Zwischensumme Rücklage am 31.12.2016 20,000 Mio. € Rückführung entnommener Mittel SfF 3,000 Mio. € Mittelbereitstellung PPL 68 57,500 Mio. € vorgesehenen Zuführung 2017ff 154,134 Mio. € Gesamt 23.453.842,38 4.301.156,43 38.332.174,30 84.146.408,37 150.233.581,48 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 Stand Ende 2017 73,634 Mio. € Zwischensumme Rücklage am 31.12.2016 19,000 Mio. € vorgesehene Zuführung 2017 - 38,332 Mio. € Verbrauch 2017 54,302 Mio. € Zwischensumme Rücklage am 31.12.2017 20,000 Mio. € Rückführung entnommener Mittel SfF 3,000 Mio. € Mittelbereitstellung PPL 68 38,500 Mio. € vorgesehenen Zuführung 2018ff 115,802 Mio. € 4. Wie hoch war das Obligo für die in der Antwort aus Drs. 19/673 aufgeführten „Begleitmaßnahmen“ zum OTB zum 30.06.2016 (bitte für jede einzelne Maßnahme und als Summe) und in welchen Haushaltsstellen bzw. Sondervermögen stehen die Mittel zur Verfügung? Wie erklären sich eventuelle Abweichungen zwischen Obligo und der Differenz aus beschlossenen und verausgabten Mitteln? Wie hoch werden das Ist und das Obligo nach den Planungen des Senats zum 31.12.2016 und zum 31.12.2017 sein? Die Tabelle, die Bestandteil der Antwort zu Punkt 4. aus der Drs. 19/673 ist, wurde im Hinblick auf die geänderte bzw. ergänzte Fragestellung angepasst. Sie wurde auf Basis von Haushaltsdaten erstellt. Die im Folgenden dargestellte Tabelle bezieht vor diesem Hintergrund insbesondere auch Mittel der Seestadt Bremerhaven zur anteiligen Mitfinanzierung ein, die für die aufgeführten Maßnahmen zur Verfügung gestellt worden sind. Innerhalb des Haushalts des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen werden die Mittel vor allem im Produktplan 71 zur Verfügung gestellt. Zentrale HHst. sind in diesem Zusammenhang die 0706/891 21-8 und 0709/893 56-4. Darüber hinaus wurden Finanzierungsanteile auch im Rahmen des SV Fischereihafen dargestellt. Bei den aufgeführten Maßnahmen handelt es sich nicht ausschließlich um OTB- Begleitmaßnahmen, sondern generell um Maßnahmen im Zusammenhang mit der gewerblichen Erschließung des südlichen Fischereihafens und betrifft die Gewerbegebiete Luneort, Reithufer, Luneplate und ehemaliger Flugplatz Luneort. Diese Maßnahmen beinhalten allgemeine gewerbliche Erschließungsmaßnahmen sowie spezifische – in der Regel schwerlasttaugliche - Maßnahmen zur Anbindung des OTB an diese Gewerbegebiete. Eine konkrete Angabe des Obligos auf den 31.12.2016 bzw. den 31.12.2017 ist abhängig von der Umsetzung bzw. weiteren Planung und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Dies u.a. auch wegen zurzeit anhängiger Gerichtsverfahren im Zshg. mit dem OTB (s. auch Fußnote zur Tabelle, Frage 3) Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 Maßnahme Aktenzeichen Gesamthöhe der Ausgaben Obligo Förderungen in Euro in Euro in Euro Stand: 30.06.16 Stand: 30.06.16 Infrastr. Erschließung im Bereich des südl. Fischereihafens Luneort/Reithufer 714-18-12/6-3-1 8.343.000,00 7.889.725,37 453.274,63 Depu f. FH 17/144-L am 4.5.2011 Weitere Erschließung des südlichen FH 714-18-12/6-3-2 14.940.000,00 6.643.158,01 8.296.841,99 sowie Hinterlandanbindung OTB 714-18-12/6-3-3 14.978.166,00 6.043.390,79 6.929.431,21 Depu f. WAH 18/183 L/S am 27.06.2012 714-18-12/6-3-4 572.250,00 474.026,13 0,00 Summe 30.490.416,00 13.160.574,93 15.226.273,20 Ansiedlungskonzept Offshore Windenergie in Bremerhaven (Luneort) - 714-18-12/6-4-4 4.701.884,00 4.417.167,57 0,00 2. BA 714-18-12/6-4-3 7.005.720,00 6.988.592,42 0,00 Depu f. WuH Nr. 17/095-L am 25.06.2008 Summe 11.707.604,00 11.405.759,99 0,00 Überregionale Anbindung des Gewerbegebiets Reithufer/Luneort, 714-18-12/6-9 7.697.396,00 6.872.686,29 824.709,71 Planungsmittel Erschließung OTB Depu WuH Nr. 17/450-L am 23.03.2011 Schwerlasttaugliche Anbindung des Offshore-Terminals-Bremerhaven Depu f. 714-18-12/7-2 8.687.800,00 7.141.490,40 358.509,55 SWAH 18/097-L am 06.12.2011 Einleitung eines Prüfverfahrens zum Bau eines Offshore Terminals 714-18-12/6-4-5 150.000,00 178.376,89 0,00 APV v. 19.06.2009 Ansiedlungskonzept Offshore Windenergie in Bremerhaven (Luneort), 714-18-12/6-4 6.645.814,00 6.645.177,22 0,00 Schwerlasttaugliche Ertüchtigung/1. BA 714-18-12/6-4-1 9.505.000,00 9.500.563,65 0,00 WFA Nr. 017/07-L am 1.6.2007 Summe 16.150.814,00 16.145.740,87 0,00 GESAMTAUSGABEN 83.227.030,00 62.794.354,74 16.862.767,09 Soweit noch ein Obligo oder eine Abweichung zwischen Obligo und der Differenz aus beschlossenen und verausgabten Mitteln für noch nicht abgeschlossene Maßnahmen besteht, werden die Mittel aus dem Haushalt zur Verfügung gestellt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 7 Das Obligo für die Zuwendungen mit dem Aktenzeichen 714-18-12/6-3-1 und 714-18-12/6-3-3 (Hinterlandanbindung OTB und Kompensation) umfasst neben den bauvertraglichen Verpflichtungen auch die gesetzlichen Verpflichtungen aus den Bebauungsplänen (Kompensation). Die Abweichung zwischen dem Obligo und der Differenz aus beschlossenen und ausgegebenen Mitteln resultiert bei der Maßnahme mit den Aktenzeichen 714-18-12/6-3-3 daraus, dass sich die Gesamtmaßnahme in der Umsetzung befindet und noch nicht alle Teilmaßnahmen beauftragt werden konnten (Ertüchtigung Landebahn). Die Abweichung zwischen dem Obligo und der Differenz aus beschlossenen und ausgegebenen Mitteln resultiert bei der Maßnahme mit den Aktenzeichen 714-18-12/6-3-4 (Planung Kaje Labradorhafen) daraus, dass die letzte Planungsphase noch nicht umgesetzt worden ist. Die Abweichung zwischen dem Obligo und der Differenz aus beschlossenen und ausgegebenen Mitteln resultiert bei der Maßnahme mit den Aktenzeichen 714-18-12/7-2 aus Projekteinsparungen. Die Differenz zwischen beschlossenen und ausgegebenen Mitteln bei der Maßnahme mit dem Aktenzeichen 714-18-12/6-4-5 soll in Folgeprojekten eingespart werden oder wird von SWAH übernommen. Die übrigen Zuwendungsmaßnahmen sind abgeschlossen und mit dem Zuwendungsgeber abgerechnet worden. Nicht verbrauchte Mittel sind zurückgezahlt worden. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 8 Kündigungsrechte im Betreibervertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG ( Ziffer Bremen Betreiber Inhalt 3.3 X Kündigungsrecht falls Zustimmungsrechte des Landes in Bezug auf die Zweckgesellschaft nicht beachtet werden (Gesellschafterwechsel , Sitzverlegung…) 9.2 X X Unbeschadet der Regelungen der Ziffer 29 dieses Vertrags haben die Parteien das Recht, diesen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn das Land Bremen dem Betreiber den Baubeginn nicht spätestens 24 Monate nach Vertragsbeginn (vgl. Ziffer 36) schriftlich angezeigt hat (Zugang beim Betreiber). Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen der Ziffern 37 und 40 mit Ausnahme der Ziffer 40.2 Anwendung. 9.7(a ) X X Den Parteien steht ein fristloses Kündigungsrecht zu, falls sich das Land Bremen nach Ablauf der vereinbarten 48 Monate nach Zugang der Anzeige über den Baubeginn im Sinne der Ziffer 9.2 oder des gemäß Ziffer 9.3 vereinbarten Tags mehr als 12 Monate mit der Nutzungsüberlassung der Betriebsflächen-OTB insgesamt in Verzug befindet. Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen der Ziffern 37 und 40 Anwendung. 9.7(b ) X Verweigert das Land Bremen die Beseitigung eines anfänglichen Mangels, ohne zur Verweigerung berechtigt zu sein, oder beseitigt es den anfänglichen Mangel trotz Verpflichtung nicht innerhalb von 12 Monaten, kann der Betreiber den Vertrag kündigen, wenn der Betrieb wegen des anfänglichen Mangels wirtschaftlich unmöglich ist. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 9 Ziffer Bremen Betreiber Inhalt 10.3 X Dem Betreiber steht ein Kündigungsrecht zu, falls sich das Land Bremen mit seinen Verpflichtungen aus Ziffern 10.1 und/oder 10.2 in Verbindung mit Anlagen 10.1 und 10.2 mehr als 12 Monate in Verzug befindet und der Betrieb durch die Pflichtverletzung nachweislich eingeschränkt ist. Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen der Ziffern 37 und 40 Anwendung. 10.4 X Befindet sich das Land Bremen mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Ziffern 10.1 und/oder10.2 mehr als 12 Monate in Verzug , so steht dem Land Bremen ein Recht zur Kündigung dieses Vertrags zu. Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen der Ziffern 37 und 40 mit Ausnahme der Ziffer 40.2 Anwendung. 11.4 X Befindet sich der Betreiber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Errichtung bzw. Anschaffung der Suprastruktur mehr als 12 Monate in Verzug, so steht dem Land Bremen ein Recht zur Kündigung dieses Vertrags zu. Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen der Ziffern 37 und 40 mit Ausnahme der Ziffern 40.2 und 40.3 Anwendung. 16.3 x Ist der Betrieb über einen Zeitraum von 12 Monaten wegen eines nachträglichen Mangels wirtschaftlich unmöglich, kann der Betreiber den Vertrag kündigen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 10 Ziffer Bremen Betreiber Inhalt 26.1 X X Werden die Betriebsflächen-OTB ganz oder teilweise infolge Höherer Gewalt oder aufgrund von Drittgewalt beschädigt, zerstört oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, ist das Land Bremen berechtigt aber nicht verpflichtet, den vertraglich geschuldeten Zustand wiederherzustellen. […] Entscheidet sich das Land Bremen gegen eine Wiederherstellung, so steht beiden Parteien ein fristloses Kündigungsrecht zu. Teilt das Land Bremen innerhalb einer Frist von 12 Monaten dem Betreiber keine Entscheidung hinsichtlich der Wiederherstellung mit, so steht dem Betreiber ein fristloses Kündigungsrecht zu. Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen der Ziffern 37 und 40 mit Ausnahme der Ziffern 40.2 und 40.3 Anwendung. 28.4 X Sind die in Anlage 2.2 beschriebenen Zulassungsverfahren, so wie dem erfolgreichen Bieter entsprechend der Regelungen der Ziffer 28.1 dieses Vertrages dargestellt, für die Durchführung des vertraglich vereinbarten Betriebs bzw. die Errichtung/Anschaffung der Suprastruktur nicht ausreichend und liegen innerhalb von 18 Monaten nach Beginn des Besitzzeitraums keine bestandskräftigen oder vollziehbaren weiteren Zulassungsentscheidungen vor, die für den vertragsgemäßen Betrieb oder die Errichtung der Suprastruktur notwendig sind, so steht dem Land Bremen ein fristloses Kündigungsrecht zu, es sei denn, dass der vertragsgemäße Betrieb zu diesem Zeitpunkt zumindest aufgrund vollziehbarer weiterer Zulassungsentscheidungen rechtlich zulässig ist. Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen der Ziffern 37 und 40 mit Ausnahme der Ziffern 40.2 und 40.3 Anwendung. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 11 Ziffer Bremen Betreiber Inhalt 28.5 X Sofern die für die Durchführung des vertragsgemäßen Betriebs bzw. die vertragsgemäße Errichtung der Suprastruktur erforderlichen und vom Betreiber einzuholenden zumindest vollziehbaren weiteren Zulassungsentscheidungen nicht innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten nach Beginn des Besitzzeitraums ergehen , steht dem Betreiber ein Kündigungsrecht zu, soweit er nachweist, dass er alles getan und nichts unterlassen hat (einschließlich Überarbeitung des Betriebskonzepts sowie der Planung der Suprastruktur), um die für den vertragsgemäßen Betrieb bzw. die vertragsgemäße Errichtung der Suprastruktur erforderlichen weiteren Zulassungsentscheidungen zu erlagen, und ihn kein Verschulden für die Nicht-Erlangung trifft. 29.1 X X Beiden Parteien steht ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn (a) in einem oder allen Zulassungsverfahren gemäß Anlage 2.2 innerhalb von 48 Monaten nach dem Tag, an dem die schriftliche Anzeige über den Baubeginn des OTB dem Betreiber zugegangen ist, keine positiven, bestandskräftigen oder vollziehbaren Zulassungsentscheidungen vorliegen und aufgrund dessen die Errichtung der Suprastruktur oder der vertragsgemäße Betrieb des Betriebsgegenstands unmöglich ist, oder (b) die Errichtung des OTB durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung unmöglich ist bzw. untersagt wurde. Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen der Ziffern 37 und 40 mit Ausnahme der Ziffern 40.2 und 40.3 Anwendung. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 12 Ziffer Bremen Betreiber Inhalt 29.4 X X Dem Land Bremen steht ein Kündigungsrecht zu, wenn nach Beginn des Besitzzeitraums bzw. des Betriebszeitraums durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung eine weitere Zulassungsentscheidung , die für den vertragsgemäßen Betrieb oder die vertragsgemäße Errichtung der Suprastruktur erforderlich ist, aufgehoben wird. Dem Betreiber steht im vorstehend in Satz 1 beschriebenen Fall ein Kündigungsrecht nur dann zu, wenn er nachweist, dass er alles getan und nichts unterlassen hat, um eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung abzuwenden und die Erlangung einer weiteren Zulassungsentscheidung, die die durch das Gericht aufgehobenen inhaltlich ersetzt, auch nicht unter Anpassung seines Betriebskonzepts sowie der von ihm vorgesehenen Errichtung der Suprastruktur möglich ist. 30.1 (b) X X Das Land Bremen hat innerhalb von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Betreiber zu erklären, ob es von seinem Anpassungsrecht aus Ziffer 30.1 (a) Gebrauch macht oder diesen Vertrag fristlos kündigt. […] Wird innerhalb der Frist von drei Monaten keine Beschreibung der erforderlichen Anpassungen an den Betreiber übersandt, so kann der Betreiber das Land Bremen hierzu unter Setzung einer Nachfrist von einem Monat schriftlich auffordern. Erfolgt keine schriftliche Erklärung des Landes Bremen innerhalb der Nachfrist oder veranschlagt das Land Bremen für die Durchführung der Maßnahmen mehr als 12 Monate zusätzlich zu der in Ziffer 9.2 geregelten Frist zur Übergabe des unmittelbaren Besitz an den Betriebsflächen -OTB an den Betreiber, so steht den Parteien ein fristloses Kündigungsrecht zu. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 13 Ziffer Bremen Betreiber Inhalt 30.1 (c) X X Der Betreiber ist verpflichtet, zu prüfen, ob die vom Land Bremen gemäß Ziffer 30.1(b) mitgeteilten Anpassungen in Bezug auf die Errichtung und Übergabe der Betriebsflächen-OTB Anpassungen des vertraglich vereinbarten Betriebs oder der Errichtung der Suprastruktur oder das Nutzungsentgelt und den erfolgsabhängigen Zuschlag erforderlich machen. […] Wesentliche Anpassungen wird der Betreiber nur vornehmen, wenn er mit dem Land Bremen eine Einigung über (i) die Tragung der ihm entstehenden Mehrkosten, (ii) die Änderung des Betriebskonzepts und (iii) ggf. die Änderung des Nutzungsentgelts erzielt hat. Wird diese Einigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses erzielt, kann jede Partei den Vertrag fristlos kündigen. […] Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen der Ziffern 37 und 40 mit Ausnahme der Ziffer 40.2 Anwendung. 31.1. (a) X X Der Betreiber ist verpflichtet, zu prüfen, welche Anpassungen des vertraglich vereinbarten Betriebs oder der Errichtung der Suprastruktur oder des Nutzungsentgelts und des erfolgsabhängigen Zuschlags durch die abweichende Zulassungsentscheidung erforderlich werden . […] Wesentliche Anpassungen wird der Betreiber nur vornehmen, wenn er mit dem Land Bremen eine Einigung über (i) die Tragung der ihm entstehenden Mehrkosten, (ii) die Änderung des Betriebskonzepts und (iii) ggf. die Änderung des Nutzungsentgelts erzielt hat. Wird diese Einigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses erzielt, kann jede Partei den Vertrag fristlos kündigen. […] Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen der Ziffern 37 und 40 mit Ausnahme der Ziffer 40.2 Anwendung. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 14 Ziffer Bremen Betreiber Inhalt 36.1 X X Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Europäische Kommission etwaige Beihilfen, die sich im Zusammenhang mit der Finanzierung der Errichtung und des Betriebs des OTB ergeben, gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV genehmigt. […] Ist die aufschiebende Bedingung nicht spätestens 24 Monate nach Unter-zeichnung dieses Vertrags durch beide Parteien eingetreten bzw. haben die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam durch beidseitige Erklärung auf den Bedingungseintritt verzichtet, so steht beiden Parteien ein fristloses Kündigungsrecht zu […]. Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen der Ziffern 37 und 40 mit Ausnahme der Ziffer 40.2 Anwendung. 38.1 X Sollte durch eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowohl die Errichtung als auch der Betrieb von Anlagen der Offshore -Windenergiewirtschaft in einer Entfernung (Luftlinie) von bis zu 300 sm von dem Betriebsgegenstand oder der Umschlag von Anlagen der Offshore-Windenergiewirtschaft generell oder im Land Bremen unzulässig werden und ist dadurch der Betrieb des Betriebsgegenstands auch bei Änderung des Betriebskonzepts nachweisbar nicht mehr wirtschaftlich zu gewährleisten, so steht dem Betreiber das Recht zu, diesen Vertrag zu kündigen. Auf das Kündigungsrecht finden die Regelungen gemäß Ziffern 37 und 40 Anwendung. 39.1 (a) X Wenn der Betreiber für mindestens sechs aufeinander folgende Monate mit der Nutzungsentgeltzahlung bzw. der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils des Nutzungsentgelts in Verzug ist. Die Ziffern 40.2 und 40.3 finden keine Anwendung. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 15 Ziffer Bremen Betreiber Inhalt 39.1( b) X Wenn der Betreiber in einem Zeitraum, der sich über mehr als sechs Monate erstreckt, mit der Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der das Nutzungsentgelt für sechs Monate erreicht. Die Ziffern 40.2 und 40.3 finden keine Anwendung . 39.1( c) X Wenn der Betreiber für sechs Monate mit der Zahlung des erfolgsabhängigen Zuschlags auf das Nutzungsentgelt (vgl. Ziffer 14.3 dieses Vertrags) bzw. eines nicht unerheblichen Teils des Zuschlags in Verzug ist. Die Ziffern 40.2 und 40.3 finden keine Anwendung. 39.1( d) X Wenn • der Betreiber seine Zahlungen einstellt oder • das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren gegen den Betreiber beantragt wird. Im Fall des Antrags eines Dritten gilt dies nicht, wenn die Fähigkeit des Betreibers , seine Pflichten unter diesem Vertrag zu erfüllen, nicht konkret gefährdet ist oder • ein solches Verfahren eröffnet wird oder • dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Die Ziffern 40.2 und 40.3 finden keine Anwendung. 39.1( e) X Wenn der erfolgreiche Bieter aus Anlass der Ausschreibung eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Ziffern 40.2 und 40.3 finden keine Anwendung . 39.1( f) X Wenn der Betreiber gegen die ihm gemäß Ziffer 41 obliegenden Verpflichtungen verstößt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 16 Ziffer Bremen Betreiber Inhalt 39.1 (g)) X Wenn das Land Bremen mindestens fünf Mal eine Ersatzvornahme gemäß Ziffer 33 dieses Vertrages innerhalb von zwei Jahren durchgeführt hat. Dabei werden Ersatzvornahmen aufgrund von Nicht- oder Schlechterfüllung von Pflichten des Betreibers, die nicht wesentlich sind, nicht angerechnet. In jedem Fall kann das Land Bremen den Vertrag kündigen, wenn es mindestens zehn Mal eine Ersatzvornahme gemäß Ziffer 33 dieses Vertrages innerhalb von zwei Jahren durchgeführt hat. Vor einer Kündigung wegen mehrfacher Ersatzvornahme ist das Land Bremen verpflichtet , den Betreiber schriftlich abzumahnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es im Fall einer weiteren Ersatzvornahme berechtigt ist, diesen Vertrag zu kündigen. Ziffer 40.2 findet im Übrigen keine Anwendung. 39.1( h) X Wenn der Betreiber wiederholt seinen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und er aus diesem Grund im Laufe von zwölf Monaten mindestens fünf Mal vom Land Bremen zur ordentlichen Pflichterfüllung gemäß Ziffer 33.2 dieses Vertrages aufgefordert wurde, wobei auch mehrfache Aufforderungen im Hinblick auf einen Pflichtverstoß entsprechend mehrfach angerechnet werden, es sei denn, sie folgen ohne Gewährung einer jeweils angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufeinander. Nicht angerechnet werden Aufforderungen aufgrund Nichterfüllung oder Schlechterfüllung von Pflichten des Betreibers, die nicht wesentlich sind. Wiederholte oder länger andauernde Verletzungen einer im Einzelfall als nicht wesentlich einzustufenden Pflicht sind als eine wesentliche Pflichtverletzung anzusehen. Auf die Kündigungsrechte nach Sätzen 1 und 3 finden die Regelungen der Ziffer 39.1(g) Satz 4 entsprechende Anwendung. Ziffer 40.2 findet im Übrigen keine Anwendung. 39.1( i) X Wenn der Betreiber oder der erfolgreiche Bieter gegen die im Formblatt Mindestlohn (vgl. Anlage 1.1(d)) übernommenen Verpflichtungen verstoßen oder, wenn einem Unternehmen, das vom Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 17 Ziffer Bremen Betreiber Inhalt erfolgreichen Bieter im Ausschreibungsverfahren für die Erbringung von Leistungen aus diesem Vertrag benannt wurde oder sonst ein Nachunternehmer einschließlich neu hinzutretenden Nachunternehmern im Sinne der Ziffer 5 einen Verstoß gegen die Verpflichtungen des Formblatts Mindestlohn zu verantworten haben . 39.1( j) X Wenn wichtige allgemeine Hafen- oder öffentliche Interessen eine Kündigung dringend erforderlich machen. Die Ziffern 40.2 und 40.3 finden keine Anwendung. 39.1 (k) X Wenn die in Ziffern 11.6, 14.5 oder 23.4 geforderten Bürgschaften nicht innerhalb der jeweils vereinbarten Zeiträume bzw. zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt vom Betreiber übergeben wurden. Die Ziffern 40.2 und 40.3 finden keine Anwendung. 39.2 X X Des Weiteren kann eine fristlose Kündigung dieses Vertrages durch jede Partei aus wichtigem Grund erfolgen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-738 VB Vertragliche Regelungen und Mittelabfluss beim OTB (zweiter Versuch) 20160913 KA Vertragliche_Regelung_und_Mittelabfluss_OTB_II Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 16. August 2016