BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/758 Landtag 19. Wahlperiode 29.09.16 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Kostenübernahme des Bundes für Flüchtlinge aus dem Asylpaket I Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 16.08.2016 „Kostenübernahme des Bundes für Flüchtlinge aus dem Asylpaket I“ Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Am 24.9.2015 vereinbarte die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder das sogenannte Asylpaket I. Im Rahmen dieser Vereinbarung erklärte sich der Bund bereit die ermittelten durchschnittlichen Kosten pro Asylbewerber, die im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetz anfallen, in Höhe von 670 Euro monatlich an die Länder zu erstatten und zwar von der Registrierung bis zur Erteilung eines Asylbescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Für das Jahr 2016 wurden Abschlagszahlungen von insgesamt 2,68 Mrd. Euro vereinbart, die von 800.000 ankommenden Flüchtlingen im Jahr 2016 ausgingen. Da nach der Schließung der Balkan- Route bis zum 31.5.2016 lediglich 205.000 Menschen nach Deutschland gekommen sind, ist davon auszugehen, dass diese Zahl nach unten korrigiert werden muss. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Flüchtlinge sind seit dem 1.1.2015 aus welchen Herkunftsländern nach Bremen gekommen sind? (bitte aufgeschlüsselt nach Quartalen und Herkunftsländern) Wie viele dieser Flüchtlinge leben derzeit mit welchem Aufenthaltsstatus in Bremen und Bremerhaven (bitte aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern, Status und Stadtgemeinden)? Wie viele sind in ihre Heimat zurückgekehrt? Wie viele haben Bremen und Bremerhaven mit unbekanntem Ziel verlassen? Wie viele sind derzeit vollziehbar ausreisepflichtig? 2. Wie viele registrierte Flüchtlinge mit noch nicht beschiedenen Asylverfahren hielten sich zum Stichtag 1.1.2016 in Bremen und Bremerhaven auf? 3. Wie viele Flüchtlinge wurden im ersten Halbjahr (Stichtag 30.6.2016) in Bremen und Bremerhaven registriert? Wie viele von ihnen stellten im ersten Halbjahr 2016 einen Asylantrag? 4. Wie lange warten Flüchtlinge in Bremen und Bremerhaven aktuell durchschnittlich auf ihre Registrierung in Easy, die Stellung eines Asylantrages und die Bearbeitung eines Asylantrages? Welche Unterschiede bestehen nach Herkunftsländern? 5. Wie viele registrierte Flüchtlinge mit noch nicht beschiedenen Asylverfahren hielten sich zum Stichtag 30.6.2016 in Bremen und Bremerhaven auf? 6. Wie viele Asylanträge von Flüchtlingen aus welchen Herkunftsländern wurden im ersten Halbjahr 2016 (Stichtag 30.6.2016) positiv bzw. negativ beschieden? 7. Wie viele Menschen mit 2016 abgelehnten Asylanträgen wurden im ersten Halbjahr 2016 in ihre Heimat zurückgeführt, reisten freiwillig aus, oder verließen Bremen und Bremerhaven mit unbekanntem Ziel? 8. In welche Höhe hat das Land Bremen bisher zu welchem Zeitpunkt Pauschalleistungen des Bundes für den Lebensunterhalt der Flüchtlinge aus dem Asylpaket I erhalten? Welche weiteren Abschlagzahlungen sind zu welchen Zeitpunkten im Jahr 2016 geplant? In welcher Höhe wurden diese Leistungen bisher zu welchem Zeitpunkt an die Stadtgemeinde Bremerhaven weiterverteilt? 9. Welche Schätzungen von ankommenden Flüchtlingen liegen den bisherigen Abschlagszahlungen zu Grunde? Sind diese im Laufe des Jahres 2016 angepasst worden? 10. Zu welchem Zeitpunkt wird der Senat die Spitzabrechnung mit dem Bund durchführen? Welche Vorkehrungen hat er dafür getroffen? Wie viele Flüchtlinge erfüllen aktuelle die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch den Bund? Für wie viele Flüchtlinge wird Bremen voraussichtlich die Kosten selbst übernehmen müssen? Welche Fristen sind bei der Spitzabrechnung einzuhalten? In welcher Höhe wird der Senat voraussichtlich Rückzahlungen der Pauschalbeträge an den Bund leisten müssen? 11. Mit der Kostenübernahme für wie viele Personen im Asylverfahren in welcher Gesamtsumme durch den Bund rechnet der Senat für 2016? Welche Lebensunterhaltskosten nach Asylbewerberleistungsgesetz für wie viele Personen mit abgelehnten Asylanträgen wird der Senat Ende 2016 voraussichtlich selbst übernehmen müssen?“ 1.1 Wie viele Flüchtlinge sind seit dem 1.1.2015 aus welchen Herkunftsländern nach Bremen gekommen sind? (bitte aufgeschlüsselt nach Quartalen und Herkunftsländern) Die Anzahl der Bremen seit 2015 zugewiesenen Asylerstantragsteller/innen sowie die jeweilige monatliche Zugangszahl ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Ges. 2015 334 327 301 306 350 595 709 973 1580 1661 1937 1201 10.274 2016 858 721 195 182 124 175 179 216 2.650 Quelle: EASY-Programm des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Asylbewerber werden im Verhältnis 80 zu 20 v.H. unter den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verteilt. Das EASY-Programm ermöglicht eine monatliche Auswertung nach Herkunftsländern (HKL) und Zugangszeiträumen nur manuell. Dies ist aufgrund der kurzen Fristsetzung nicht leistbar. Die Aufteilung nach Herkunftsländern für das Land Bremen stellt sich für 2015 wie folgt dar: 2015 Herkunftsland Personen Syrien 5.918 Afghanistan 1.413 Albanien 666 Iran 402 Serbien 350 Kosovo 289 Eritrea 250 Ägypten 245 Mazedonien 217 Russische Föderation 208 Somalia 117 sonstige 199 gesamt : 10.274 Quelle: EASY-Programm des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Die Aufteilung nach Herkunftsländern für das Land Bremen stellt sich für den Zeitraum 01.01.2016 - 31.08.2016 wie folgt dar: 01.01. - 31.08.2016 Herkunftsland Personen Syrien 1.128 Afghanistan 587 Iran 193 Russische Föderation 178 Somalia 95 Ägypten 92 Eritrea 62 Mazedonien 56 Albanien 53 Serbien 47 Kosovo 19 sonstige 140 gesamt : 2.650 Quelle: EASY-Programm des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 1.2 Wie viele dieser Flüchtlinge leben derzeit mit welchem Aufenthaltsstatus in Bremen und Bremerhaven (bitte aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern, Status und Stadtgemeinden)? Die Auswertung des Ausländerzentralregisters durch das BAMF zu den Flüchtlingen im Einreisezeitraum von 01.01.2015 bis 30.06.2016 für die Freie Hansestadt Bremen nach Herkunftsländern, Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie einer Aufenthaltsgestattung zum Stichtag 30.06.2016 ist in folgenden Tabellen dargestellt. Die erste Tabelle umfasst den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015, die zweite Tabelle den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.06.2016. Bei den unter der Außenstelle des BAMF Bremen und der ZASt aufgeführten Personen ist noch keine Zuordnung zu den Stadtgemeinden erfolgt. Tabelle: Aufhältige mit einem Aufenthaltsrecht nach völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, Aufenthaltsgestattung nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht mit Einreisezeitraum 01.01.2015 - 31.12.2105 hier: Bremen Staatsangehörigkeit / Aufenthaltsrecht Aussenstelle des BAMF in Bremen STV Bremen STV Bremerhaven ZAST Bremen m w u* Summe m w u* Summe m w u Summe m Summe Gesamt Afghanistan 241 104 3 348 322 147 469 37 33 70 8 8 895 Aufenthaltsgestattung 241 104 3 348 306 141 447 36 33 69 8 8 872 nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) 6 4 10 1 1 11 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 9 2 11 11 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 Ägypten 20 3 23 42 10 52 9 2 11 86 Aufenthaltsgestattung 20 3 23 40 8 48 8 2 10 81 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 2 2 4 1 1 5 Albanien 3 3 93 73 166 29 24 53 222 Aufenthaltsgestattung 3 3 92 71 163 29 24 53 219 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse ) 1 1 2 2 nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 1 1 1 Algerien 1 1 1 1 2 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 1 2 Armenien 2 2 3 5 8 10 Aufenthaltsgestattung 2 2 3 5 8 10 Äthiopien 1 1 1 1 2 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1 1 1 Bulgarien 1 1 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 Eritrea 21 5 26 79 36 115 15 4 19 160 Aufenthaltsgestattung 21 5 26 50 21 71 8 8 105 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 29 15 44 7 4 11 55 Gambia 1 1 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 Ghana 1 1 1 1 2 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 1 2 Griechenland 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Guinea 3 1 4 2 2 6 Aufenthaltsgestattung 2 2 2 2 4 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1 1 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 Irak 1 2 3 107 41 148 11 5 16 167 Aufenthaltsgestattung 1 2 3 11 5 16 2 2 21 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 96 36 132 9 5 14 146 Iran, Islamische Republik 71 24 95 130 48 178 5 8 13 2 2 288 Aufenthaltsgestattung 71 24 95 126 41 167 5 8 13 2 2 277 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 4 7 11 11 Jordanien 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Jugoslawien (ehemals) 1 1 1 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 1 1 1 Kamerun 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Kasachstan 2 2 2 Aufenthaltsgestattung 2 2 2 Kosovo 1 1 51 22 73 6 4 10 84 Aufenthaltsgestattung 1 1 48 21 69 5 4 9 79 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse ) 3 1 4 1 1 5 Libanon 2 2 4 13 6 19 1 1 24 Aufenthaltsgestattung 2 2 4 8 3 11 1 1 16 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 2 3 5 5 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 2 2 2 nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewähr ung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heran wachsender) 1 1 1 Mali 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Marokko 2 2 2 2 2 1 3 7 Aufenthaltsgestattung 2 2 1 1 2 1 3 6 nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 1 1 1 Mazedonien 3 4 7 37 41 78 6 7 13 98 Aufenthaltsgestattung 3 4 7 36 37 73 6 6 12 92 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1 1 1 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse ) 1 1 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 3 4 4 Nigeria 2 2 4 4 Aufenthaltsgestattung 1 2 3 3 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 ohne Bezeichnung 2 2 2 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 2 2 2 Pakistan 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Rumänien 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Russische Föderation 28 18 46 22 22 44 21 14 35 125 Aufenthaltsgestattung 28 18 46 20 21 41 21 14 35 122 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 1 1 1 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1 1 1 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse ) 1 1 1 Saudi Arabien 1 1 1 nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 1 1 1 Serbien 8 5 13 67 61 128 2 7 9 150 Aufenthaltsgestattung 8 5 13 47 49 96 2 7 9 118 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 1 1 2 2 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 2 1 3 3 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse ) 8 3 11 11 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 9 7 16 16 Serbien (ehemals) 1 1 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 Somalia 15 5 20 20 8 28 2 5 7 1 1 56 Aufenthaltsgestattung 15 5 20 20 8 28 2 5 7 1 1 56 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 3 1 4 1 1 2 6 Aufenthaltsgestattung 1 1 2 1 1 3 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 2 2 1 1 3 Sri Lanka 1 1 2 1 1 3 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse ) 1 1 1 nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 1 1 1 Staatenlos 2 1 3 14 15 29 10 6 16 48 Aufenthaltsgestattung 2 1 3 5 4 9 3 4 7 19 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 1 3 4 4 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 7 8 15 6 2 8 23 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 1 1 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 Syrien, Arabische Republik 184 142 326 2.4 72 918 6 3.396 846 428 3 1.277 2 2 5.001 Aufenthaltsgestattung 184 142 326 482 211 3 696 200 160 1 361 2 2 1.385 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 20 33 53 3 1 4 57 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 27 24 51 3 8 11 62 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 1 1 2 3 2 5 7 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1.8 86 618 2 2.506 623 247 2 872 3.378 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 54 31 1 86 14 9 23 109 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse ) 1 1 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 1 2 Tadschikistan 1 1 2 1 1 3 Aufenthaltsgestattung 1 1 2 1 1 3 Tunesien 1 2 3 3 Aufenthaltsgestattung 1 2 3 3 Türkei 2 2 13 11 24 1 1 1 1 28 Aufenthaltsgestattung 2 2 8 5 13 1 1 16 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 2 1 3 3 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 3 4 7 1 1 8 nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister) 1 1 1 Ukraine 1 1 2 1 1 2 4 Aufenthaltsgestattung 1 1 2 2 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 1 1 1 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 1 1 1 Ungeklärt 2 2 14 9 23 9 4 13 38 Aufenthaltsgestattung 2 2 1 2 3 1 2 3 8 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 12 5 17 8 2 10 27 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) 1 1 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 2 2 2 Weißrußland 3 3 1 1 4 Aufenthaltsgestattung 3 3 3 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 Gesamt 607 324 3 934 3.5 18 1.489 6 5.013 1.018 559 3 1.580 14 14 7.541 Quelle: Ausländerzentralregister zum Stichtag 30.06.2016 *u= unbekannt Tabelle: Aufhältige mit einem Aufenthaltsrecht nach völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, Aufenthaltsgestattung nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht mit Einreisezeitraum 01.01.2016 - 30.06.2016 hier: Bremen Staatsangehörigk eit/ Aufenthaltsrecht Aussenstelle des BAMF in Bremen STV Bremen STV Bremerhaven ZAST Bremen m w u* Summe m w u* Summe m w Summe m w Summe Gesamt Afghanistan 65 30 95 16 7 1 24 3 1 4 11 2 13 136 Aufenthaltsgestattung 65 30 95 16 6 1 23 1 1 11 2 13 132 nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) 1 1 2 1 3 4 Ägypten 10 10 3 3 9 6 15 28 Aufenthaltsgestattung 10 10 3 3 9 6 15 28 Albanien 11 5 16 1 1 7 2 9 26 Aufenthaltsgestattung 11 5 16 1 1 7 2 9 26 Algerien 1 1 1 1 2 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 1 2 Armenien 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Bosnien und Herzegowina 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Eritrea 11 5 16 3 1 4 8 4 12 32 Aufenthaltsgestattung 11 5 16 3 3 8 4 12 31 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1 1 1 Ghana 1 1 1 1 2 3 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 1 2 3 Guinea 1 1 1 1 2 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 1 2 Irak 3 1 4 3 5 8 1 1 2 14 Aufenthaltsgestattung 3 1 4 2 5 7 1 1 2 13 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1 1 1 Iran, Islamische Republik 24 12 36 7 5 12 14 8 22 70 Aufenthaltsgestattung 24 12 36 6 5 11 14 8 22 69 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1 1 1 Kamerun 1 1 1 nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) 1 1 1 Kosovo 3 2 5 1 1 2 2 8 Aufenthaltsgestattung 2 1 3 1 1 2 2 6 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 1 1 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 Libanon 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Marokko 1 1 1 1 2 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 1 2 Mazedonien 13 7 20 1 1 3 1 4 25 Aufenthaltsgestattung 13 7 20 1 1 3 1 4 25 Montenegro 1 2 3 3 Aufenthaltsgestattung 1 2 3 3 Nigeria 1 1 2 2 Aufenthaltsgestattung 1 1 2 2 Philippinen 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Polen 1 1 1 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 Russische Föderation 15 16 1 32 4 2 6 5 4 9 24 19 43 90 Aufenthaltsgestattung 15 16 1 32 4 2 6 5 4 9 24 19 43 90 Serbien 1 1 8 13 21 22 Aufenthaltsgestattung 1 1 8 12 20 21 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse ) 1 1 1 Somalia 5 6 11 4 1 5 16 Aufenthaltsgestattung 5 6 11 4 1 5 16 Sri Lanka 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Syrien, Arabische Republik 81 63 144 83 61 144 20 12 32 12 14 26 346 Aufenthaltsgestattung 81 63 144 50 27 77 13 10 23 12 14 26 270 nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) 1 1 2 2 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 17 15 32 32 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 1 1 2 2 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 1 1 1 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 13 13 26 7 2 9 35 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 1 3 4 4 Tadschikistan 1 1 2 2 Aufenthaltsgestattung 1 1 2 2 Togo 1 1 1 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 Tunesien 1 1 1 1 2 Aufenthaltsgestattung 1 1 1 1 2 Türkei 1 1 2 2 3 Aufenthaltsgestattu ng 1 1 1 1 2 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 1 1 1 Ungeklärt 1 1 2 3 5 6 Aufenthaltsgestattung 2 3 5 5 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 1 1 1 Gesamt 218 138 1 357 160 112 1 273 33 18 51 99 68 167 848 Quelle: Ausländerzentralregister zum Stichtag 30.06.2016 *u= unbekannt 1.3 Wie viele sind in ihre Heimat zurückgekehrt? Wie viele haben Bremen und Bremerhaven mit unbekanntem Ziel verlassen? Wie viele sind derzeit vollziehbar ausreisepflichtig? Die Ausländerbehörde Bremen führt seit dem 01.11.2014 eine Statistik zu den den Ausländerbehörden der Freien Hansestadt Bremen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als bestandskräftig bzw. als vollziehbar gemeldeten negativ abgeschlossenen Asylverfahren. Die Ausländerbehörde Bremerhaven führt diese Statistik seit dem 11.08.2015. Bis zum 31.07.2016 sind 1.039 negativ abgeschlossene Asylverfahren bei den Ausländerbehörden eingegangen, 797 in Bremen und 242 in Bremerhaven. 716 konnten von den Ausländerbehörden bisher abschließend bearbeitet werden, 518 in Bremen und 198 in Bremerhaven. 323 Verfahren (279 in Bremen und 44 in Bremerhaven) befanden sich zum 31.07.2016 noch in Bearbeitung, insbesondere war die Frist zur freiwilligen Ausreise noch nicht abgelaufen. Bei 716 abgeschlossenen Verfahren erfolgten 375 freiwillige Ausreisen, davon 322 aus Bremen und 53 aus Bremerhaven. 64 Personen wurden abgeschoben, davon eine aus Bremen und 63 aus Bremerhaven. Drei Personen sind innerhalb Deutschlands verzogen, davon zwei aus Bremen und eine aus Bremerhaven. 274 vollziehbar Ausreisepflichtige werden geduldet, 193 in Bremen und 81 in Bremerhaven. Geschlechtsdifferenzierte Daten liegen nicht vor. Die freiwilligen Ausreisen erfolgen ganz überwiegend mit Nachweis der Ausreise aus dem Schengen-Raum. Auch soweit kein Rücklauf der Grenzübertrittbescheinigung erfolgt, ist gleichwohl hinreichend sicher davon auszugehen, dass Personen, für die kein Aufenthalt und auch kein Bezug öffentlicher Leistungen in Deutschland mehr feststellbar ist, Deutschland tatsächlich verlassen haben. Soweit diese Personen in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgegriffen würden, würde die Ausländerbehörde Bremen als zuständige Behörde benachrichtigt werden. Dies ist bislang nicht erfolgt. 2. Wie viele registrierte Flüchtlinge mit noch nicht beschiedenen Asylverfahren hielten sich zum Stichtag 1.1.2016 in Bremen und Bremerhaven auf? Zum Stichtag 31.12.2015 waren beim BAMF-Außenstelle Bremen 3.342 Asylverfahren anhängig. Dabei handelte es sich um 3.126 Erstanträge und 216 Folgeanträge. Im Jahr 2015 sind dort 4.888 Asylanträge gestellt worden. Aus der vom BAMF zur Verfügung gestellten Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik geht nicht hervor, seit wann die Asylverfahren anhängig sind, so dass hier auch Asylsuchende erfasst sind, die vor dem 01.01.2015 eingereist sind. 3. Wie viele Flüchtlinge wurden im ersten Halbjahr (Stichtag 30.6.2016) in Bremen und Bremerhaven registriert? Wie viele von ihnen stellten im ersten Halbjahr 2016 einen Asylantrag? Wie aus der Tabelle zu Frage 1.1 zu entnehmen ist, erfolgten bis zum 30.06.2016 im Easy-Verfahren in der Zentralen Erstaufnahmestelle des Landes Bremen (ZASt) 2.255 Registrierungen. Die Anzahl der gestellten Asylanträge im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2016 ist mit 6.366 höher als die Anzahl der Registrierten, da das BAMF erst infolge der Personalaufstockung in der Lage war, einer Vielzahl von Asylsuchenden, die bereits im Jahr 2015 eingereist waren, einen Termin zur Antragstellung zu ermöglichen. Derzeit können Asylsuchende zwei bis drei Werktage nach der Registrierung einen Asylantrag stellen. 4. Wie lange warten Flüchtlinge in Bremen und Bremerhaven aktuell durchschnittlich auf ihre Registrierung in Easy, die Stellung eines Asylantrages und die Bearbeitung eines Asylantrages? Welche Unterschiede bestehen nach Herkunftsländern? Derzeit werden alle Flüchtlinge im Land Bremen am Tag der Ankunft oder bei Eintreffen in der Nacht, an Feiertagen und Wochenenden am nächsten Werktag registriert. Aus dem Länderbericht des BAMF für Bremen vom 21.07.2016 geht hervor, dass zum Stand 30.06.2016 durchschnittlich 6 Monate bis zur Antragsstellung vergangen sind. Die Verfahrensdauer betrug für Entscheidungen im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 durchschnittlich 5,6 Monate. Die Bearbeitungszeit der Asylanträge ist je nach Herkunftsland sehr unterschiedlich. Dies hängt u.a. von der Priorisierung beim Bundesamt ab. Asylanträge syrischer, irakischer und eritreischer Staatsangehöriger werden schnell entschieden. Während die Bearbeitungszeit von Asylanträgen pakistanischer Staatsangehöriger derzeit über drei Jahre beträgt. Die detaillierte Auswertung des BAMF von Entscheidungen, die im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 getroffen worden sind, ist folgender Tabelle zu entnehmen. Zum besseren Verständnis ist eine Spalte der zum 31.07.2016 noch anhängigen Verfahren in Bremen angefügt. Das BAMF weist vorsorglich darauf hin, dass von diesen Daten keine Rückschlüsse auf das Ergebnis der sog. Spitzabrechnung möglich sind, da einerseits in unten stehender Berechnung auch Entscheidungen mit einem Antragsdatum vor dem 01.01.2016 eingehen und andererseits die noch nicht abgeschlossenen Verfahren nicht beinhaltet sind. Durchschnittl. Bearbeitungsdauer Erst- und Folgeanträge Freie Hansestadt Bremen Zeitraum 01.01.2016 - 31.07.2016 in Monaten noch anhängige Verfahren 5,6 davon Pakistan 36,6 13 Gambia 34,4 7 Nigeria 27,4 15 Bosnien und Herzegowina 25,4 4 Türkei 25,4 71 Russische Föderation 23,2 341 Ghana 22,1 5 Georgien 21,7 1 Guinea 20,9 13 Montenegro 19,8 8 Somalia 19 161 Algerien 18,4 6 Ägypten 17 171 Serbien 15,5 161 sonst. afrik. Staatsangeh. 15,1 Iran, Islamische Republik 14,9 490 Mazedonien 14,4 127 Kosovo 14,3 67 Afghanistan 12,7 1.695 Libanon 12,2 34 Albanien 10,7 79 Ukraine 5,8 3 Eritrea 5,8 157 Irak 4,9 107 Staatenlos 2,2 22 Ungeklärt 2,2 28 Syrien, Arabische Republik 1,8 1572 Saudi Arabien 1,5 0 Marokko 0,8 11 Jordanien 0,7 0 Äthiopien 0,6 2 Tunesien 0,6 3 Quelle: BAMF, Stand: 31.07.2016 5. Wie viele registrierte Flüchtlinge mit noch nicht beschiedenen Asylverfahren hielten sich zum Stichtag 30.6.2016 in Bremen und Bremerhaven auf? Zum 30.06.2016 waren bei der BAMF Außenstelle Bremen 5.075 Verfahren anhängig, davon 135 Folgeanträge. In der Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des BAMF sind die anhängigen Verfahren für die Freie Hansestadt Bremen insgesamt und ohne Unterscheidung nach Geschlecht dargestellt. 6. Wie viele Asylanträge von Flüchtlingen aus welchen Herkunftsländern wurden im ersten Halbjahr 2016 (Stichtag 30.6.2016) positiv bzw. negativ beschieden? Ausgewertet wurden anhand der Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des BAMF die TOP 3 Länder mit den höchsten Antragszahlen sowie zusammengefasst die Westbalkanländer für den Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2016. Diese Statistik unterscheidet nicht nach Geschlecht. Bei den sonstigen Verfahrenserledigungen handelt es sich um formelle Entscheidungen im Dublin-Verfahren, Rücknahmen und Einstellungen des Verfahrens. Herkunftsländer Asylanträge Entscheidungen Positive Entscheidungen Ablehnungen Sonstige Verfahrenserledigungen Syrien 3.917 3.221 3.215 0 6 Afghanistan 1.109 40 32 4 4 Iran 347 41 39 0 2 Westbalkan 408 1.260 8 1.106 146 Sonstige 585 325 253 32 40 Gesamt 6.366 4.887 3.547 1.142 198 7. Wie viele Menschen mit 2016 abgelehnten Asylanträgen wurden im ersten Halbjahr 2016 in ihre Heimat zurückgeführt, reisten freiwillig aus, oder verließen Bremen und Bremerhaven mit unbekanntem Ziel? Im ersten Halbjahr 2016 sind 159 abgelehnte Asylbewerber (Bremen: 125, Bremerhaven: 34) freiwillig ausgereist. In dieser Zeit erfolgten 11 Abschiebungen (alle in Bremerhaven) abgelehnter Asylbewerber und 1 Wegzug aus Bremerhaven innerhalb Deutschlands. Erfasst sind die den Ausländerbehörden der Freien Hansestadt Bremen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als bestandskräftig bzw. als vollziehbar gemeldeten negativ abgeschlossenen Asylverfahren. 8. In welche Höhe hat das Land Bremen bisher zu welchem Zeitpunkt Pauschalleistungen des Bundes für den Lebensunterhalt der Flüchtlinge aus dem Asylpaket I erhalten? Welche weiteren Abschlagzahlungen sind zu welchen Zeitpunkten im Jahr 2016 geplant? In welcher Höhe wurden diese Leistungen bisher zu welchem Zeitpunkt an die Stadtgemeinde Bremerhaven weiterverteilt? Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 24.09.2015 einen gemeinsamen Beschluss zur Asyl- und Flüchtlingspolitik gefasst (Asylpaket I), aus dem das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz resultierte. Der Bund beteiligt sich gemäß Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ab 2016 strukturell an den Ausgaben für Flüchtlinge. Dabei entfallen auf die Ländergesamtheit ab 2016 für folgende Positionen Entlastungseffekte über die Umsatzsteuer: Bundesentlastungen in Mio. € 2016 2017 2018 2019 Abschlag 2016 für Asylbewerber* 2.680 * davon für das Land Bremen 28,09 * Abschlag 2016 für abgelehnte Asylbewerber* 268 * davon für das Land Bremen 2,81 * Unbegleitete Minderjährige** 350 350 350 350 davon für das Land Bremen 3,67 3,67 3,67 3,67 Verbesserung der Kinderbetreuung** 339 774 870 davon für das Land Bremen 3,55 8,11 9,12 Gesamtsumme der Entlastungen 3.637 1.124 1.220 350 davon für das Land Bremen 38,12 11,78 12,79 3,67 *Hier erfolgt Ende 2016 eine personenscharfe Spitzabrechnung für 2016, die bei der für 2017 festzulegenden Abschlagszahlung berücksichtigt wird. Für den Haushalt 2017 wurde unterstellt, dass die Gesamtsumme der Bundesentlastung aus 2016 in Höhe von rd. 38 Mio. € fortgeschrieben werden kann. ** Festbetrag; keine Spitzabrechnung vorgesehen Für den Haushalt 2017 wurde vorläufig unterstellt, dass die Gesamtsumme der Bundesentlastung aus 2016 in Höhe von rd. 38 Mio. € fortgeschrieben werden kann. Die Bundesentlastung für Flüchtlinge wird über eine Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer sichergestellt. Da die Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern ein Bestandteil des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ist, erfolgt die Abrechnung über die entsprechenden Mechanismen. Im Rahmen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs werden die Auswirkungen dieser Erhöhung nicht isoliert ausgewiesen. Eine abschließende Feststellung der Höhe über eine Modellrechnung kann erst erfolgen, wenn die Spitzabrechnung erfolgt und der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern für das Jahr 2016 endabgerechnet ist. Bremerhaven erhält – wie auch die Stadtgemeinde Bremen - über den Kommunalen Finanzausgleich (KFA) automatisch einen Anteil als nicht-isolierbare Summe aus den sogenannten Schlüsselzuweisungen. Der Senat prognostiziert diese Summe auf 1,254 Mio. €. Über den monatlichen Abschlag für den KFA ist rechnerisch bisher jeden Monat von 2016 der entsprechende Anteil dieser Mittel dem Bremerhavener Haushalt zugegangen. Auch hier ergibt sich die tatsächliche Höhe erst nach der Jahresabrechnung. 9. Welche Schätzungen von ankommenden Flüchtlingen liegen den bisherigen Abschlagszahlungen zu Grunde? Sind diese im Laufe des Jahres 2016 angepasst worden? Den Abschlagsbeträgen für Asylbewerber und abgelehnte Asylbewerber (670 €- Pauschale) liegen folgende Annahmen gemäß der Gesetzesbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz zugrunde, die unterjährig nicht angepasst worden sind: „Der Bund trägt ab dem 1. Januar 2016 einen Teil der Kosten für den Zeitraum von der Registrierung bis zur Erteilung eines Bescheides durch das BAMF. Das geschieht, indem der ermittelte durchschnittliche Aufwand pro Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 670 Euro monatlich an die Länder erstattet wird. (Einbezogen sind alle Fälle, die am 1. Januar 2016 im Verfahren sind und im Laufe des Jahres ins Verfahren kommen für die jeweilige Dauer). Für das Jahr 2016 erhalten die Länder eine Abschlagszahlung. Es werden für die Berechnung der Abschlagszahlung durchschnittlich 800.000 Asylbewerber im Verfahren des BAMF unterstellt und eine Verfahrensdauer von fünf Monaten angenommen. Dies ergibt einen Betrag von 2,68 Mrd. Euro. Ende 2016 erfolgt eine personenscharfe Spitzabrechnung für 2016, die bei der für 2017 festzulegenden Abschlagszahlung berücksichtigt wird.“ „Darüber hinaus werden den Ländern für diejenigen Antragsteller, die nicht als politisch Verfolgte und Kriegsflüchtlinge anerkannt wurden, für pauschal einen Monat ebenfalls 670 Euro erstattet. Für die Abschlagszahlung wird unterstellt, dass die Hälfte der Antragsteller anerkannt wird. Hieraus ergibt sich eine Abschlagszahlung von 268 Mio. Euro. Auch dieser Betrag wird Ende 2016 - anhand der Zahl der nicht-anerkannten Bewerber - spitzabgerechnet.“ Der sich daraus ergebende Betrag fließt den Ländern über die Umsatzsteuer zu und wird unterjährig nicht angepasst. Nach derzeitigem Stand soll jedoch im letzten Quartal 2016 eine (vorgezogene) Spitzabrechnung stattfinden. 10. Zu welchem Zeitpunkt wird der Senat die Spitzabrechnung mit dem Bund durchführen? Welche Vorkehrungen hat er dafür getroffen? Wie viele Flüchtlinge erfüllen aktuell die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch den Bund? Für wie viele Flüchtlinge wird Bremen voraussichtlich die Kosten selbst übernehmen müssen? Welche Fristen sind bei der Spitzabrechnung einzuhalten? In welcher Höhe wird der Senat voraussichtlich Rückzahlungen der Pauschalbeträge an den Bund leisten müssen? Derzeit ist seitens des Bundes vorgesehen, eine (vorgezogene) Spitzabrechnung der Abschlagsbeträge mit Daten per 31.08.2016 durchzuführen. Für die Monate September bis Dezember 2016 erfolgt ebenso eine neue Abschlagszahlung wie für das Jahr 2017. Die Durchführung der Spitzabrechnung steht in der Verantwortung des Bundes. Die Länder haben derzeit keinen abschließenden Einblick insbesondere in die vom Bund definierte Zeitdauer, die bei der Spitzabrechnung berücksichtigt werden soll (siehe dazu Antwort zu Frage 4). Der Bund berücksichtigt in der Spitzabrechnung die Schutzsuchenden, die sich an das BAMF gewandt haben und dort einen Antrag auf Asyl gestellt haben. Die Abrechnung der Abschlagsbeträge wird vom Bund erstellt; es wird erwartet, dass in 2016 in etwa der Betrag zufließen wird, der auch als Abschlag ermittelt wurde. Rückläufige Zugangszahlen wirken sich zunächst nicht auf die Spitzabrechnung aus, da hierfür vielmehr auf die Bearbeitungskapazität des BAMF (erledigte Verfahren, anhängige Verfahren seit 01.01.2016) abgestellt wird. Die Verteilung funktioniert nach der Logik der Umsatzsteuer, d.h. die Zahl der Flüchtlinge und die Dauer des Aufenthalts in einem konkreten Land sind dabei unerheblich, da der Bundesdurchschnitt herangezogen wird. Sofern die Spitzabrechnung wider Erwarten dazu führen sollte, dass eine Überzahlung seitens des Bundes an die Länder vorliegt, so findet keine Rückzahlung, sondern eine Verrechnung mit folgenden Abschlagsbeträgen statt. Bei der Pauschale von 670 EUR pro Monat handelt es sich lediglich aufgrund der zugrunde liegenden Statistikerhebung um einen bundesweiten Durchschnittswert, derjenigen Ausgaben, für die ein einzelfallbezogener Rechtsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht. Es wird damit jedoch keine tatsächliche oder vollständige Kostendeckung sichergestellt. Es entstehen erhebliche Kosten für die Länder und Kommunen, die nicht einzelfallbezogen anfallen – und die daher auch nicht in die offizielle AsylbLG-Statistik einfließen –, obwohl sie de facto in unmittelbarem Zusammenhang mit der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen entstehen (z.B. Kauf und die bauliche Herrichtung von Gebäuden, Kosten für Sozialarbeiter und Integrationshelfer, Sicherheits- und Bewachungsdienste, usw.). Zudem ist die Pauschale von 670 EUR pro Monat nicht dynamisiert und berücksichtigt insofern mögliche Kostensteigerungen nicht. Ferner werden bei den Personenzahlen nur diejenigen berücksichtigt, die im Verfahren des BAMF einen Asylantrag gestellt haben. Es existieren jedoch Personengruppen, die keinen Asylantrag beim BAMF stellen und dennoch Ausgaben in Bremen verursachen (z.B. Weiterreisende und insbesondere unbegleitete minderjährige Flüchtlinge). Diese Kosten wird die Freie Hansestadt Bremen selbst tragen müssen. 11. Mit der Kostenübernahme für wie viele Personen im Asylverfahren in welcher Gesamtsumme durch den Bund rechnet der Senat für 2016? Welche Lebensunterhaltskosten nach Asylbewerberleistungsgesetz für wie viele Personen mit abgelehnten Asylanträgen wird der Senat Ende 2016 voraussichtlich selbst übernehmen müssen? Siehe Antwort 10. Berechnungen zu Leistungen für abgelehnte Asylbewerber liegen nicht vor und können aufgrund fehlender Daten nicht erfolgen. Drs-19-758 VB Kostenübernahme des Bundes für Flüchtlinge aus dem Asylpaket I 20160927 KA Kostenübernahme Asylpaket I