BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/772 Landtag 19. Wahlperiode 11.10.2016 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Einsatz von Pfefferspray durch Polizeikräfte in Bremen Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 1 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 2. September 2016 „Einsatz von Pfefferspray durch Polizeikräfte in Bremen“ Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „Reizstoffsprühgeräte sind polizeiliche Einsatzmittel, die als Waffen gemäß § 41 Absatz 4 des Bremischen Polizeigesetzes zugelassen sind. Die Polizei nutzt dieses Einsatzmittel, um unmittelbaren Zwang auszuüben. Mit der Einführung sollte ein im Vergleich zu Schusswaffen milderes Zwangsmittel geschaffen werden, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl des Zwangsmittels besser Rechnung tragen zu können. Das in Reizstoffsprühgeräten enthaltene Pfefferspray wird aus der Chilipflanze oder einem synthetischen Ersatzstoff hergestellt. Durch den Wirkstoff kommt es bei den Betroffenen zu einem intensiven Schmerzempfinden, kurzzeitiger Erblindung, Atemnot und Krämpfen im Bereich des Oberkörpers. Als militärisches Kampfmittel in internationalen Konflikten ist der Einsatz von Pfefferspray durch die UN-Biowaffenkonvention von 1972 verboten. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat in seinen Berichten über Besuche in zahlreichen Mitgliedstaaten des Europarats unter anderem folgende Empfehlungen ausgesprochen: klare Richtlinien über den Einsatz von Pfefferspray aufzustellen, einschließlich wenigstens klarer Regeln, wann Pfefferspray eingesetzt werden darf, und dem ausdrücklichen Verbot, Pfefferspray in einem geschlossenen Raum einzusetzen; das Recht Gefangener, die Pfefferspray ausgesetzt waren, auf sofortigen Zugang zu einem Arzt und das Angebot von Hilfsmaßnahmen; Informationen über die Qualifizierung, die Ausbildung und die Fachkenntnisse der Personen, die Pfefferspray einsetzen dürfen, und angemessene Berichts- und Untersuchungspflichten über den Einsatz von Pfefferspray. Laut eines Berichts des Norddeutschen Rundfunks vom 22. Juli 2016 werden in Niedersachsen die Reizstoffsprühgeräte neuerdings vor und nach dem Einsatz gewogen, so dass genau dokumentiert werden kann, wie viel Pfefferspray versprüht wurde. Nach ersten vereinzelten Erfahrungen sei der Verbrauch von Reizstoffen seitdem rückläufig; Bürokratie sorge offenbar für Mäßigung beim Pfefferspray-Gebrauch. Wir fragen den Senat: 1. Welche Typen von Reizstoffsprühgeräten mit welchen Reizstoffen in welcher Konzentration werden von der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven verwendet? 2. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat der Senat darüber, welche Reizstoffmengen die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven im Durchschnitt eines Jahres verbrauchen? Welche Erkenntnisse hat der Senat über Vergleichsmengen in anderen Großstädten? 3. Welche Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verordnungen oder Richtlinien regeln den Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei oder sonstige Ordnungskräfte mit welchen rechtlichen Voraussetzungen? a) Inwieweit darf Pfefferspray von der Polizei auch präventiv angewendet werden, um eine Menschenmenge zurückzudrängen oder eine Versammlung aufzulösen? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 2 b) Unter welchen Voraussetzungen ist der Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei in geschlossenen Räumen oder in Verkehrsmitteln, insbesondere in Bussen oder Bahnen, zulässig und sinnvoll? c) Welche Regelungen gelten in Bremen für die Beimengung von Reizstoffen in Wasserwerfern? 4. Wie wird der Einsatz von Reizstoffsprühgeräten durch die Polizei erfasst und dokumentiert? 5. Wie viele dokumentierte Einsätze von Reizstoffsprühgeräten gab es in den letzten drei Jahren durch Polizeikräfte in Bremen (bitte möglichst nach Anlässen wie Versammlungen, Sportveranstaltungen, häusliche Gewalt usw. aufschlüsseln)? Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat der Senat zur Häufigkeit von nicht dokumentierten Einsätzen? 6. Welche dokumentierten Verletzungen gab es im Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen von Reizstoffsprühgeräten in den letzten drei Jahren? Soweit möglich, bitte angeben a) die Art der Verletzung, b) den Einsatzanlass wie Versammlung, Sportveranstaltung, häusliche Gewalt usw. und c) den betroffenen Personenkreis (Polizeikräfte, direkte Adressatinnen und Adressaten, unbeteiligte Dritte). Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat der Senat zur Häufigkeit von nicht dokumentierten Verletzungen? 7. Inwieweit ist es aus medizinischer Sicht angezeigt, dass Personen, deren Haut oder Augen in Kontakt mit Pfefferspray gekommen sind oder die Pfefferspray verschluckt haben, die betroffenen Körperteile mit Wasser aus- bzw. abspülen? Inwieweit ist es medizinisch angezeigt, dass diese Personen sich darüber hinaus einer ärztlichen Untersuchung unterziehen? Inwieweit wirkt die Polizei ggf. darauf hin, dass die medizinisch angezeigten Maßnahmen ergriffen werden? 8. Welche vorsorgenden Maßnahmen zur Erstversorgung und/oder zur ärztlichen Behandlung von Personen, die einem Reizstoff ausgesetzt sind oder sein könnten, trifft die Polizei? 9. Inwieweit ist es aus medizinischer Sicht angezeigt, dass die Polizei gegenüber Personen, deren Atemwege durch den Kontakt mit Pfefferspray akut gereizt sind, auf körperliche Zwangsmaßnahmen, die die Luftzufuhr einschränken – z. B. Fixierung auf dem Boden –, verzichtet? 10. Welche Gefahren bestehen insbesondere für Personen mit Atemwegserkrankungen wie Asthma oder für Personen, die Medikamente oder Drogen eingenommen haben? 11. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, der Polizei im Land Bremen Einsatzmittel zur Verfügung zu stellen, die in bestimmten Situationen eine mildere, aber ähnlich geeignete Alternative zum Pfefferspray darstellen könnten?“ Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3 Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Typen von Reizstoffsprühgeräten mit welchen Reizstoffen in welcher Konzentration werden von der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven verwendet? Bei der Polizei Bremen kommen derzeit Reizstoffsprühgeräte vom Typ TW 1000 und bei der Ortspolizeibehörde das RSG 2000 in unterschiedlichen Größen von 20 und 63 ml bei Schutz- und Kriminalpolizei sowie 400 ml bei der Bereitschaftspolizei zum Einsatz, alle mit dem natürlichen Wirkstoff Oleoresin Capsicum (OC / aus dem Fruchtfleisch der Chilischote) plus 5 – 15% Pfefferextrakt und 10 – 30% Isoproylalkohol. 2. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat der Senat darüber, welche Reizstoffmengen die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven im Durchschnitt eines Jahres verbrauchen? Welche Erkenntnisse hat der Senat über Vergleichsmengen in anderen Großstädten? Zu den konkreten Verbrauchsmengen im Einsatz können keine Angaben gemacht werden, da diese nicht erfasst werden. Ein Vergleich mit anderen Großstädten ist aus diesem Grund ebenfalls nicht möglich. 3. Welche Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verordnungen oder Richtlinien regeln den Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei oder sonstige Ordnungskräfte mit welchen rechtlichen Voraussetzungen? Der Einsatz von Pfefferspray ist eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs nach § 41 Absatz 1 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG). Gerade für diese Maßnahmen gilt in besonderem Maße der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist also abzuwägen zwischen dem Eingriff in die Rechte des Betroffenen (hier die körperliche Unversehrtheit) und dem öffentlichen Interesse am Schutz anderer Rechtsgüter. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Einsatz milderer Mittel zum gleichen Ergebnis führt. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Pfefferspray durch die Polizeien des Landes Bremen sind in § 41 Absatz 4 BremPolG, sowie in § 2 der „Verordnung über Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung der polizeilichen Waffen und Munition (Polizeiwaffenverordnung)“ geregelt. Nähere Ausführungen für den Einsatz von Pfefferspray finden sich in der Dienstanweisung „Unmittelbarer Zwang“. a. Inwieweit darf Pfefferspray von der Polizei auch präventiv angewendet werden, um eine Menschenmenge zurückzudrängen oder eine Versammlung aufzulösen? Nach § 2 Absatz 4 der Polizeiwaffenverordnung dient der Einsatz von Reizstoffen dem Zweck, Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen oder eine Menschenmenge abzudrängen oder aufzulösen. Von diesen Personen oder Personengruppen muss immer eine konkrete Gefahr ausgehen. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich gegen Personen gemäß § 5 BremPolG (Verhaltensstörer). Sie ist auch zur Festnahme von Personen / einer Personengruppe im Rahmen eines Justizverwaltungsaktes möglich, wenn Personen sich durch Widerstand oder Angriff der Festnahme zu entziehen versuchen Für die Durchführung gelten die Vorschriften des BremPolG. b. Unter welchen Voraussetzungen ist der Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei in geschlossenen Räumen oder in Verkehrsmitteln, insbesondere in Bussen oder Bahnen, zulässig und sinnvoll? Der Einsatz von Reizstoffen ist gemäß der Dienstanweisung „Unmittelbarer Zwang“ bei einer Entfernung unter ein bzw. zwei Metern grundsätzlich unzulässig. Damit verbietet Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 4 sich prinzipiell die Verwendung in geschlossenen Räumen – ausgenommen größere Objekte wie Bahnhöfe, Sporthallen etc. Darüber hinaus ist ein Einsatz in kleineren geschlossenen Räumen auch nicht zweckmäßig, weil dadurch auch die Einsatzkräfte in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden. c. Welche Regelungen gelten in Bremen für die Beimengung von Reizstoffen in Wasserwerfern? In Bremen erfolgt keine Beimischung von Reizstoffen in Wasserwerfern. Die Polizei Bremen hält auch kein CN (Chloracetophenon) zur Beimischung in Wasserwerfern vor. 4. Wie wird der Einsatz von Reizstoffsprühgeräten durch die Polizei erfasst und dokumentiert? Eine Dokumentation des Einsatzes von Reizstoffsprühgeräten erfolgt gemäß Dienstanweisung im Einsatzbericht unter der Rubrik „Zwangsmaßnahmen. 5. Wie viele dokumentierte Einsätze von Reizstoffsprühgeräten gab es in den letzten drei Jahren durch Polizeikräfte in Bremen (bitte möglichst nach Anlässen wie Versammlungen, Sportveranstaltungen, häusliche Gewalt usw. aufschlüsseln)? Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat der Senat zur Häufigkeit von nicht dokumentierten Einsätzen? Da es bei der Polizei Bremen keine zentrale Erfassung gibt, müssten alle in Frage kommenden Einsatzberichte händisch ausgewertet werden. Dies ist in der Kürze der Zeit mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich. Zukünftig wird bei der Polizei Bremen eine Erfassung, die statistische Auswertungen zulässt, erfolgen. Bei der Ortspolizeibehörde wurde das RSG in den Jahren 2014 bis 2015 wie folgt eingesetzt: 2014: 0 2015: 2 2016: 2 6. Welche dokumentierten Verletzungen gab es im Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen von Reizstoffsprühgeräten in den letzten drei Jahren? Soweit möglich, bitte angeben a. die Art der Verletzung, b. den Einsatzanlass wie Versammlung, Sportveranstaltung, häusliche Gewalt usw. und c. den betroffenen Personenkreis (Polizeikräfte, direkte Adressatinnen und Adressaten, unbeteiligte Dritte). Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat der Senat zur Häufigkeit von nicht dokumentierten Verletzungen? Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 5 Hierzu können keine Angaben gemacht werden, da keine zusammenhängende statistische Erfassung in Kategorien der Fragestellung erfolgt und eine händische Auswertung in der Kürze der Zeit mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich ist. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse über die Häufigkeit von nicht dokumentierten Verletzungen vor. 7. Inwieweit ist es aus medizinischer Sicht angezeigt, dass Personen, deren Haut oder Augen in Kontakt mit Pfefferspray gekommen sind oder die Pfefferspray verschluckt haben, die betroffenen Körperteile mit Wasser aus- bzw. abspülen? Inwieweit ist es medizinisch angezeigt, dass diese Personen sich darüber hinaus einer ärztlichen Untersuchung unterziehen? Inwieweit wirkt die Polizei ggf. darauf hin, dass die medizinisch angezeigten Maßnahmen ergriffen werden? Ein sofortiges spülen mit Wasser kann die Symptome lindern und sollte daher von jedem Betroffenen unverzüglich vorgenommen werden. Eine generelle Vorstellung bei einem Arzt bei leichteren vorübergehenden Symptomen ist nicht erforderlich, da es im Allgemeinen nach Pfefferspray-Kontakt innerhalb von Stunden oder spätestens nach 1-2 Tagen von allein zu einem vollständigen Abklingen der Wirkung kommt. Bei heftigen Reaktionen ist eine sofortige Vorstellung bei einem Arzt bzw. im Einsatzraum durch Alarmierung eines Notarztes durch die Polizei erforderlich. Bei starken Beschwerden im Bereich der Augen die auch nach 45 Min. noch nicht abklingen ist eine unverzügliche Vorstellung bei einem Augenarzt zwingend erforderlich. Polizeibeamte sind über „Erste Hilfe Maßnahmen“ nach dem Einsatz von Pfefferspray geschult. 8. Welche vorsorgenden Maßnahmen zur Erstversorgung und/oder zur ärztlichen Behandlung von Personen, die einem Reizstoff ausgesetzt sind oder sein könnten, trifft die Polizei? Die Polizeibeamtinnen und Beamten sind angewiesen den Verletzten unverzüglich zu helfen und soweit dies erforderlich erscheint ärztliche Hilfe zu verschaffen. Die Hilfe geht der Beweissicherung und den Meldepflichten vor. Wie unter 7 beantwortet sind solche Maßnahmen nur bei heftigen Reaktionen notwendig. Die Erstversorgung besteht aus folgenden Sofortmaßnahmen: 1. Freimachen der Atemwege, Freimachen der gereizten Hautbezirke, ggf. sofortige Herausnahme von Augenkontaktlinsen. 2. Spülung der Augen, der Mundhöhle und der Haut mindestens über 15 Minuten ausschließlich mit kaltem Wasser; kein Herunterschlucken von Spülwasser, kein Hautreiben, keine Verwendung von Gel oder Salbe. 3. Laufende Überwachung der Betroffenen. 4. Eine Vorstellung bei einem Arzt ist mittels RTW bzw. NEF sofort erforderlich bei lebensbedrohlichen Symptomen im Bereich der Atemwege. Wird auch nach 45 Minuten noch über starke Beschwerden im Bereich der Augen geklagt, ist der Betroffene unverzüglich einem Augenarzt zuzuführen. Die Bereitschaftspolizei hält für die Erste-Hilfe-Maßnahmen nach dem Einsatz von Pfefferspray „Previn“ vor. Hierbei handelt es sich um eine Augenspüllösung, die die Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 6 Wirkstoffe des Pfeffersprays neutralisiert und innerhalb weniger Minuten eine deutliche Linderung bewirkt. In jeder Tasche eines RSG ist auch eine Flasche „Previn“ enthalten. 9. Inwieweit ist es aus medizinischer Sicht angezeigt, dass die Polizei gegenüber Personen, deren Atemwege durch den Kontakt mit Pfefferspray akut gereizt sind, auf körperliche Zwangsmaßnahmen, die die Luftzufuhr einschränken – z. B. Fixierung auf dem Boden –, verzichtet? Eine Verringerung der Luftzufuhr bei diesem Personenkreis – sowohl in aufrechter Körperhaltung als auch durch eine Fixierung am Boden – sollte vermieden werden bzw. muss ggf. auf kurze Augenblicke (weniger als 30 Sekunden) beschränkt bleiben. 10. Welche Gefahren bestehen insbesondere für Personen mit Atemwegserkrankungen wie Asthma oder für Personen, die Medikamente oder Drogen eingenommen haben? Die Polizei darf Pfefferspray gegen Personen die bereits erkennbar medizinisch vorbelastet oder erkrankt sind nicht anwenden. Zu diesem Personenkreis zählen Allergiker, Asthmatiker und Herz-Kreislauf-Kranke, aber auch wegen der verringerten Schmerzempfindung die gewohnheitsmäßigen Schmerzmittel- und wegen der Gefahr der Verstärkung einer Atemdepression die Drogen-Konsumenten. 11. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, der Polizei im Land Bremen Einsatzmittel zur Verfügung zu stellen, die in bestimmten Situationen eine mildere, aber ähnlich geeignete Alternative zum Pfefferspray darstellen könnten? Der Senat sieht derzeit keine mildere geeignete Alternative zum Pfefferspray als Einsatzmittel der Polizei. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-772 VB Einsatz von Pfefferspray durch Polizeikräfte in Bremen 20161011_1_KA Einsatz von Pfefferspray