BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/775 Landtag 19. Wahlperiode 11.10.2016 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Arbeit der Wohn- und Betreuungsaufsicht Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 13. September 2016 „Arbeit der Wohn- und Betreuungsaufsicht“ Die Fraktion der CDU hat die folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: „In den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven werden derzeit fünf Ermittlungsverfahren wegen Pflegebetrug geführt. Auslöser ist das Bekanntwerden von Fällen in denen private Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen Leistungen für nichtexistierende Patientinnen und Patienten abgerechnet, abgerechnete Leistungen nicht erbracht und Pflegedokumentationen gefälscht haben. Betroffen sind alle Pflegebereiche, u. a. die Verhinderungspflege, Pflegesachleistungen und die Tagespflege. Eine zentrale Rolle bei der Kontrolle der Qualität und der Wahrung der Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen kommt in Bremen und Bremerhaven der Wohn- und Betreuungsaufsicht zu. Vor dem aktuellen Hintergrund rückt deshalb auch die Arbeit der Wohn- und Betreuungsaufsicht in den Fokus . Auf Grund der hohen Aktualität des Themas fordert die Fragestellerin den Senat auf, die vorliegende Anfrage innerhalb von drei Wochen zu beantworten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GO). 1. Wie oft wurden welche Einrichtungen von der Wohn- und Betreuungsaufsicht in Bremen und Bremerhaven seit 2011 mit welchem Ergebnis kontrolliert? Wie verläuft eine solche Kontrolle in der Regel? Welche Bereiche der Einrichtungen werden dabei in der Regel kontrolliert? Finden Gespräche mit Bewohnern, deren Angehörigen und den Bewohnerbeiräten und Bewohnerfürsprechern statt und wenn ja, wie häufig haben diese seit 2011 stattgefunden? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden und Einrichtungstypen) 2. In welchem Rhythmus erfolgen die Kontrollen der Wohn- und Betreuungsaufsicht in der Regel? Sind die Kontrollen unangekündigt, oder finden sie in Rücksprache mit der jeweiligen Heimleitung statt? Werden Mitarbeiter, Bewohnerbeiräte, Bewohner und Angehörige im Vorfeld über entsprechende Kontrollen informiert? Wie viele Kontrollen fanden seit 2011 unangekündigt statt? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden und Einrichtungstypen ) 3. Wie viele und welche Unregelmäßigkeiten/Missstände fielen bei diesen Kontrollen seit 2011 auf? Welche Konsequenzen ergeben sich für eine Einrichtung, wenn Unregelmäßigkeiten /Missstände festgestellt wurden? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden und Einrichtungstypen) 4. Hat die Wohn- und Betreuungsaufsicht seit 2011 Fälle von Pflegebetrug festgestellt? Wurden diese angezeigt? Wenn ja, wie lange dauerte es jeweils, bis es zur Anzeige kam und welche Schritte sind einer Anzeige vorgeschaltet? Welche Einrichtungsformen waren betroffen? Welche weiteren Konsequenzen ergaben sich nach der Anzeige für die Einrichtungen ? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden und Einrichtungstypen) Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 2 - 5. Wie viele Mitarbeiter mit welcher Qualifikation und tariflichen Eingruppierung sind bei der Wohn- und Betreuungsaufsicht bei der Sozialsenatorin aktuell tätig? Wie viele sind für welche Einrichtungstypen und welche Stadtgemeinde zuständig? Wie hat sich die Mitarbeiterzahl seit 2011 im Verhältnis zur Anzahl der zu beaufsichtigenden Einrichtungen entwickelt? Nach welchem Muster erfolgen Personalanpassungen, wenn Aufgaben wie Schulungen dazu kommen oder die Zahl der zu beaufsichtigenden Einrichtungen ansteigt ? 6. Wie ist der Altersdurchschnitt bei den Mitarbeitern der Wohn- und Betreuungsaufsicht? Wie viele Krankheitstage fielen pro Mitarbeiter durchschnittlich im Jahr an? Wie ist die Fluktuation des Personals? Welche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Supervision stehen den Mitarbeitern zur Verfügung und wie oft wurden diese seit 2011 tatsächlich in Anspruch genommen? 7. Wie ergänzen oder unterstützen sich der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MdK) und die Wohn- und Betreuungsaufsicht in ihrer Arbeit und welche Kriterien stehen bei Kontrollen jeweils im Vordergrund? Kommt es in der Praxis vor, dass die Kontrolle durch die Wohn- und Betreuungsaufsicht in Einrichtungen ausgesetzt wird, wenn bereits eine Kontrolle durch den MdK erfolgte?“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Anmerkung: Aufgrund der zahlreichen Unterfragen erfolgt die Beantwortung entsprechend untergliedert. 1. Wie oft wurden welche Einrichtungen von der Wohn- und Betreuungsaufsicht in Bremen und Bremerhaven seit 2011 mit welchem Ergebnis kontrolliert? Wie verläuft eine solche Kontrolle in der Regel? Welche Bereiche der Einrichtungen werden dabei in der Regel kontrolliert? Finden Gespräche mit Bewohnern, deren Angehörigen und den Bewohnerbeiräten und Bewohnerfürsprechern statt und wenn ja, wie häufig haben diese seit 2011 stattgefunden? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden und Einrichtungstypen) 1.1. Wie oft wurden welche Einrichtungen von der Wohn- und Betreuungsaufsicht in Bremen und Bremerhaven seit 2011 mit welchem Ergebnis kontrolliert? Die Frage lässt sich mit den zentral erfassten Daten nur landesweit und nicht aufgegliedert nach den Städten beantworten. Dies gilt auch für die weiteren Fragen dieser Kleinen Anfrage. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport (SJFIS) hat für die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht (WBA) eine Software angeschafft, die zurzeit in der Einführung ist. Mit Hilfe dieser Software werden künftig differenziertere Antworten möglich sein. Um die unterschiedliche Beanspruchung der WBA durch die beiden Städte deutlich zu machen, wird die quantitative Verteilung der Einrichtungen auf die Städte dargestellt . Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Einrichtungen nach § 7 BremWoBeG (Pflege- und Betreuungseinrichtungen), die ohne Anlass jährlich zu prüfen sind: Tabelle 1 HB BHV Plätze Häuser Plätze Häuser Einrichtungen für pflegebedürftige ältere Menschen 6.883 90 1.086 11 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen 828 54 329 12 Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen 439 17 157 7 8.150 161 1.572 30 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, eigene Erhebung, Stand 9/2016 Einrichtungen nach § 6 BremWoBeG (trägergesteuerte Wohnformen und Tagespflegen ), in denen bei vorliegenden Beschwerden anlassbezogene Prüfungen vorgenommen werden: Tabelle 2 HB BHV Plätze Häuser Plätze Häuser Einrichtungen für pflegebedürftige ältere Menschen 179 20 45 6 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen 156 52 6 2 Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen 377 82 19 7 Tagespflegen 530 35 131 6 1.242 189 201 21 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, eigene Erhebung, Stand 9/2016 Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Häufigkeit und Intensität der Prüfungen sich in den Städten Bremen und Bremerhaven unterscheiden. Unterschiede bestehen eher temporär. So wurde vor einigen Jahren eine große Bremerhavener Einrichtung anlassbezogen über ein Jahr lang sehr engmaschig durch die WBA begleitet . Entsprechendes ist seit ca. einem Jahr in einer Bremer Einrichtung der Fall. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Die Statistik der WBA unterscheidet die Prüfungen danach, auf welche Weise sie durchgeführt werden. Sie zählt angemeldete und unangemeldete Prüfungen sowie Prüfungen nach Aktenlage (also ohne Vor-Ort-Besuch). Prüfungen werden vorher angemeldet, wenn gewährleistet sein soll, dass das Leitungspersonal möglichst vollständig anwesend ist und die Prüfung auch durch Bereitstellung bestimmter Unterlagen vorbereitet. Diese Form der Prüfung ist geeignet, wenn es keine aktuellen Beschwerden oder andere Hinweise auf evtl. zu vertuschende Mängel gibt. Sie bietet bessere Voraussetzungen für die Beratungstätigkeit, als unangemeldete Prüfungen. Auch ohne Anhaltspunkte für bestehende Mängel wird jedoch etwa die Hälfte der Prüfungen unangemeldet durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die WBA die Einrichtung in einem realistischen und für den Alltag repräsentativen Zustand sieht. Prüfungen anlässlich einer Beschwerde oder eines auf andere Weise bekannt gewordenen Mangels werden regelhaft unangemeldet durchgeführt. Bei Einrichtungen, die in den zurückliegenden Jahren keine wesentlichen Mängel hatten , deren Bewohnervertretung sich ausdrücklich positiv äußert und für die z.B. ein aktuelles MDK-Gutachten mit guten Beurteilungen vorliegt, kann die Prüfung nach Aktenlage vorgenommen werden. In diesen Fällen werden aktuelle Dienstpläne und andere relevante Unterlagen angefordert und ohne Besuch in der Einrichtung geprüft. Siehe dazu § 23 Abs. 2 Satz 2 BremWoBeG und die Antwort auf Frage 7.2. So spart die WBA die Ressourcen, die erforderlich sind, um andere Einrichtungen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben oder bei denen gar eine Gefährdung von Bewohnerinnen oder Bewohnern anzunehmen ist, engmaschiger zu begleiten. Tabelle 3 Anzahl Prüfungen davon angemeldet davon unangemeldet davon nach Aktenlage 2011 275 136 82 57 2012 350 103 107 140 2013 297 94 103 100 2014 165 57 40 68 2015 221 40 80 101 1.308 430 412 466 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 Ein weiteres Unterscheidungskriterium ist die Frage, ob es sich um eine anlassbezogene Prüfung nach § 22 Abs. 1 BremWoBeG (Anlassprüfung) oder um eine jährlich wiederkehrende Prüfung nach § 23 Abs. 1 BremWoBeG (Regelprüfung) handelt. Tabelle 4 Anzahl Prüfungen Anlassprüfungen Regelprüfungen 2011 275 120 155 2012 350 153 197 2013 297 144 153 2014 165 101 64 2015 221 163 58 1.308 681 627 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 5 - Der Rückgang im Jahr 2014 beruhte auf personellen Vakanzen, die erst im Laufe des Jahres 2015 beseitigt werden konnten. Inzwischen ist auch die Einarbeitung des neuen Personals vollständig abgeschlossen (siehe auch Antwort zu Frage 6). Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden in der Antwort auf Frage 3 der Kleinen Anfrage dargestellt. 1.2. Wie verläuft eine solche Kontrolle in der Regel? Die Prüfungen durch die WBA können jederzeit angemeldet oder unangemeldet erfolgen . Anlassbezogene Prüfungen aufgrund von Beschwerden oder Hinweisen auf Missstände erfolgen regelmäßig unangekündigt. Zur effektiven Vorbereitung einer angemeldeten Prüfung ist es erforderlich, vorab bestimmte Daten der Einrichtung zu erheben. Der Träger erteilt hierzu die entsprechenden Auskünfte. Die WBA erhebt hierbei Daten, die die Qualität der Einrichtung betreffen . Diese beziehen sich vor allem auf die baulichen und personellen Rahmenbedingungen sowie auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und auf die Bewohnerstruktur . Zur Prüfung der Personalausstattung und des Personaleinsatzes lässt sich die WBA Personallisten der Mitarbeiter und Dienstpläne über die Schichtbesetzung vorlegen. Die Vorlage von Dienstplänen dient der Feststellung, ob mit dem tatsächlichen bzw. geplanten Personaleinsatz eine ordnungsgemäße Pflege und / oder Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner möglich war oder ist. Die WBA führt nach Eintreffen in der Einrichtung zunächst ein Vorgespräch mit der Einrichtungsleitung und / oder anderen Leitungskräften der Einrichtung. Darin stellt die Behörde den Anlass der Prüfung und den Ablauf der anschließenden Begehung dar. Zudem wird der Bewohnerbeirat bzw. der Bewohnerfürsprecher darüber informiert , dass die WBA prüft und um ein Gespräch im Anschluss an die Begehung gebeten . Die Begehung erfolgt durch einen Rundgang in den Pflege- bzw. Wohnbereichen. Nach einem Gespräch mit dem Bewohnerbeirat erfolgt ein Abschlussgespräch mit der Einrichtungsleitung und / oder anderen Leitungskräften, um eine erste Rückmeldung zu positiven und negativen Feststellungen zu geben. Werden Mängel festgestellt , wird die Einrichtung von der WBA über Möglichkeiten zur Mängelbeseitigung beraten. Zudem hat die WBA zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, zur Mängelbeseitigung mündliche Anordnungen zu erteilen. 1.3. Welche Bereiche der Einrichtungen werden dabei in der Regel kontrolliert? In den jährlich wiederkehrenden Prüfungen (Regelprüfungen) werden Struktur-, Prozess - und die Ergebnisqualität der Einrichtung überprüft. Die Überprüfung der Struktur - und Prozessqualität enthält u.a. folgende Prüfbereiche: Bewohnerstruktur, Belegung , Personal, Pflege- und Betreuungsplanung, Dokumentation, Durchführung der Pflege und Betreuung, Qualitätssicherung, freiheitsentziehende Maßnahmen, Betreuung dementer Bewohner und Mitwirkung der Bewohner. Bei Hinweisen auf schlechte Pflege- oder Versorgungszustände bestimmter Bewohnerinnen und Bewohner ist auch eine Begutachtung des Pflege- und Versorgungszustandes einzelner Bewohnerinnen oder Bewohner möglich. Unnötige Eingriffe in die Intimsphäre der Betroffenen sind dabei zu vermeiden. Die WBA befragt auch Beschäftigte der Einrichtung und setzt sich mit der Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner in Verbindung. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 6 - Leitfragen zur Prüfung sind: Wie geht es dem Bewohner bzw. der Bewohnerin? Wird die Einrichtung seinen/ihren Unterstützungsbedarfen gerecht? Kann der Bewohner bzw. die Bewohnerin seinen/ihren Bedürfnissen und Kompetenzen entsprechend am Leben innerhalb und außerhalb der Einrichtung teilnehmen? Wie ist die Pflegequalität / Versorgungsqualität und die Kundenzufriedenheit? 1.4. Finden Gespräche mit Bewohnern, deren Angehörigen und den Bewohnerbeiräten und Bewohnerfürsprechern statt und wenn ja, wie häufig haben diese seit 2011 stattgefunden? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden und Einrichtungstypen ) Sowohl bei Regel- und bei anlassbezogenen Prüfungen als auch im Rahmen der Beratungspflicht gemäß § 9 BremWoBeG und der Beschwerdebearbeitung der WBA finden regelhaft Gespräche mit Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Angehörigen und den Bewohnerbeiräten und Bewohnerfürsprechern statt. Sofern diese Gespräche Bestandteil einer Prüfung sind, werden sie nicht gesondert statistisch erfasst. Außerhalb von Prüfungen haben Gespräche mit Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen und Bewohnervertretungen in folgendem Umfang stattgefunden: Tabelle 5 / Anzahl der Gespräche mit Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen und Interessenvertretungen außerhalb von Prüfungen: 2011 100 2012 84 2013 110 2014 72 2015 164 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht , Stand 9/2016 2. In welchem Rhythmus erfolgen die Kontrollen der Wohn- und Betreuungsaufsicht in der Regel? Sind die Kontrollen unangekündigt, oder finden sie in Rücksprache mit der jeweiligen Heimleitung statt? Werden Mitarbeiter, Bewohnerbeiräte, Bewohner und Angehörige im Vorfeld über entsprechende Kontrollen informiert? Wie viele Kontrollen fanden seit 2011 unangekündigt statt? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden und Einrichtungstypen) 2.1. In welchem Rhythmus erfolgen die Kontrollen der Wohn- und Betreuungsaufsicht in der Regel? Unter den Geltungsbereich des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes fallen ca. 400 Einrichtungen in Bremen und Bremerhaven. Darunter sind ca. 190 Pflegeund Betreuungseinrichtungen, davon 100 Einrichtungen der Altenhilfe und 90 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen. Diese 190 Einrichtungen werden mindestens jährlich von der WBA kontrolliert, bei Hinweisen auf Mängel auch erheblich öfter. Außerdem gibt es z.Zt. 210 Einrichtungen nach § 6 BremWoBeG, in denen die WBA anlassbezogene Kontrollen durchführt, z.B. nach Beschwerden. Dabei handelt es sich überwiegend um sehr kleine Einrichtungen mit Bewohnerzahlen zwischen 2 und 30, wie auch die Tagespflegeeinrichtungen . Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 7 - 2.2. Sind die Kontrollen unangekündigt, oder finden sie in Rücksprache mit der jeweiligen Heimleitung statt? Mehr als die Hälfte der regulären Prüfungen erfolgen unangekündigt. Angemeldete Prüfungen der WBA werden den Einrichtungsleitungen vorher lediglich telefonisch oder per Mail für einen bestimmten Zeitpunkt angekündigt. 2.3. Werden Mitarbeiter, Bewohnerbeiräte, Bewohner und Angehörige im Vorfeld über entsprechende Kontrollen informiert? Bei unangemeldeten Prüfungen der WBA erfolgt keine Information im Vorfeld. Bei angemeldeten Prüfungen der WBA erfolgt in der Regel von der Einrichtungsleitung eine Information an die Bewohnerbeiräte bzw. Bewohnerfürsprecher, nicht von Seiten der WBA. 2.4. Wie viele Kontrollen fanden seit 2011 unangekündigt statt? Siehe Tabelle 3 zu Frage 1.1. 3. Wie viele und welche Unregelmäßigkeiten/Missstände fielen bei diesen Kontrollen seit 2011 auf? Welche Konsequenzen ergeben sich für eine Einrichtung, wenn Unregelmäßigkeiten /Missstände festgestellt wurden? 3.1. Wie viele und welche Unregelmäßigkeiten/Missstände fielen bei diesen Kontrollen seit 2011 auf? Die Statistik erfasst nach Sachthemen gegliedert die Zahl der bei der WBA eingegangenen Beschwerden und die Zahl der nach Prüfung durch die WBA bestätigten Beschwerden. Die dritte Spalte benennt die Anzahl der bei allen Prüfungen insgesamt festgestellten Mängel im Sinne des BremWoBeG. Bestätigte Beschwerden stellen nicht zwangsläufig einen Mangel im Sinne des BremWoBeG dar. Die Prüfung der Beschwerde und die Recherchen in der Einrichtung können zu dem Ergebnis führen, dass die Unzufriedenheit zwar berechtigt war und die Einrichtung auch zu der Einsicht kommt, dass sie besser hätte handeln können und auch sollen. Dies muss nicht mit der Zuwiderhandlung gegen eine heimrechtliche Anforderung einhergehen. In diesen Fällen hat sich die Beschwerde bestätigt , ohne dass von der WBA ein Mangel festgestellt wird. Gleichzeitig können Mängel festgestellt werden, ohne dass eine Beschwerde vorliegt . Dies kann in regulären Prüfungen der WBA der Fall sein oder z.B. auf Grundlage von Gutachten des MDK. Die Zahl der bestätigten Beschwerden verhalten sich also nicht auf eine bestimmte Weise zu der Zahl der Mängel und umgekehrt. 3.1.1. Pflege (z.B. Körperpflege, Wundversorgung, Ernährung, Flüssigkeitsversorgung , Dekubitusprophylaxe) Tabelle 6 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 34 5 11 2012 37 2 25 2013 52 17 5 2014 75 15 5 2015 54 24 15 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 8 - 3.1.2. Betreuung (z.B. soziale Betreuung, Assistenz bei Arztbesuchen und Angehörigenkontakten ) Tabelle 7 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 21 4 3 2012 31 2 2 2013 30 9 2 2014 34 9 3 2015 46 18 17 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.3. Mitwirkung / Interessenvertretung (z.B. Unterstützung des Bewohnerbeirates , Information des Bewohnerbeirates, Assistenz bei Wahlen) Tabelle 8 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 0 0 7 2012 0 0 5 2013 0 1 4 2014 2 0 2 2015 1 0 2 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.4. Hauswirtschaft (Reinigung des Bewohnerzimmers, Mahlzeiten, Wäsche) Tabelle 9 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 13 8 10 2012 21 3 6 2013 28 13 8 2014 25 7 3 2015 23 7 4 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3.1.5. Selbstbestimmung und Lebensqualität (z.B. Unterstützung bei der Teilhabe am Leben innerhalb und außerhalb der Einrichtung) Tabelle 10 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 3 0 0 2012 6 2 0 2013 8 1 1 2014 7 3 1 2015 8 2 1 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.6. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen / Fixierungen (z.B. ungeklärte Rechtsgrundlage für und unqualifizierte Durchführung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen) Tabelle 11 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 2 0 5 2012 1 0 1 2013 6 0 3 2014 2 1 1 2015 6 5 6 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.7. Planung von Pflege und Betreuung (z.B. Biografie-Erhebung, Beteiligung an der Pflegeplanung) Tabelle 12 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 0 1 5 2012 3 3 0 2013 1 2 1 2014 5 2 0 2015 1 0 5 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3.1.8. Dokumentation von Pflege und Betreuung Tabelle 13 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 3 5 34 2012 3 2 33 2013 3 4 32 2014 4 2 3 2015 7 7 15 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.9. Personal (qualitativ: berufliche Qualifikation, angemessene persönliche Haltung Bewohnerinnen und Bewohnern gegenüber) Tabelle 14 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 3 0 3 2012 10 1 1 2013 21 3 1 2014 24 3 5 2015 14 6 8 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.10. Personal (quantitativ: ausreichende Zahl beschäftigter Unterstützungskräfte und deren Präsenz) Tabelle 15 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 7 3 11 2012 12 0 4 2013 20 5 9 2014 26 3 2 2015 17 14 10 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft 3.1.11. Bauliche Ausstattung (Wohn- und Aufenthaltsqualität, Barrierefreiheit) Tabelle 16 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 3 2 28 2012 3 3 15 2013 4 3 14 2014 3 2 2 2015 4 4 6 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.12. Hygiene (z.B. Sauberkeit von Küche, Waschräumen usw. ) Tabelle 17 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 6 3 10 2012 6 0 10 2013 13 9 16 2014 7 2 0 2015 7 1 5 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.13. Arzneimittelaufbewahrung und –verabreichung (fachgerechte und sichere Aufbewahrung, verordnungsentsprechende Verabreichung) Tabelle 18 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 2 1 18 2012 4 2 17 2013 19 10 23 2014 11 4 2 2015 15 5 13 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.14. Notruf (z.B. Erreichbarkeit und Handhabung der Signalgeber, angemessene Reaktionszeiten des Personals) Tabelle 19 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 1 1 17 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 12 - Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2012 3 1 6 2013 7 2 9 2014 8 4 1 2015 6 6 8 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.15. Entgelt (Nachvollziehbarkeit der Rechnungen und Rechtmäßigkeit der Berechnung) Tabelle 20 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 2 4 3 2012 7 1 2 2013 7 0 3 2014 3 1 1 2015 5 3 3 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.16. Barbetrag (korrekte Verwaltung der Barbeträge, ausreichende Assistenz) Tabelle 21 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 0 0 3 2012 2 0 9 2013 2 1 9 2014 4 2 2 2015 3 2 7 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 3.1.17. Sonstiges Tabelle 22 Beschwerden bestätigte Beschwerden Mängel i.S. des BremWoBeG 2011 3 1 11 2012 7 0 18 2013 21 6 8 2014 12 1 0 2015 9 5 2 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 13 - 3.1.18. Anzeigen besonderer schädigender Vorkommnisse Nach § 16 Abs. 4 BremWoBeG sind die Leistungsanbieter verpflichtet, Unglücksfälle, Gewalttaten und sonstige Vorkommnisse, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern geführt haben, unverzüglich zu melden. So erfährt die WBA auch dann von diesen Vorkommnissen, wenn sie von Betroffenen nicht als Beschwerde vorgebracht werden. Die WBA kann daraufhin frühzeitig mit den Leistungsanbietern beraten, wie entsprechende Vorkommnisse in der Einrichtung künftig verhindert werden können. Tabelle 23 Anzeigen nach § 16 Abs. 4 BremWoBeG 2011 20 2012 31 2013 50 2014 23 2015 74 Quelle: Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Statistik WBA, Stand 9/2016 Bei differenzierter Betrachtung des Prüfschwerpunktes „Betreuung und Pflege“ werden folgenden Mängel besonders deutlich: Defizitäre Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme Defizite in der Steuerung des Betreuungs- und Pflegeprozesses Umsetzung ärztlicher Verordnungen (z.B. Medikamentenvergabe, Wundversorgung ) Unzureichende Mobilisierung Unzureichende tagesstrukturierende Angebote, insbesondere am Wochenende Unzureichende Angebote für dementiell erkrankte Bewohnerinnen und Bewohner , die aufgrund ihrer Demenz ein besonders herausforderndes Verhalten an den Tag legen. Im Prüfschwerpunkt „Personal“ sind die häufigsten Defizite eine unzureichende Zahl an Beschäftigten für Unterstützungsleistungen, eine Unterschreitung der Fachkraftquote und eine unzureichende Präsenz des Personals in den verschiedenen Schichten . 3.2. Welche Konsequenzen ergeben sich für eine Einrichtung, wenn Unregelmäßigkeiten /Missstände festgestellt wurden? In allen Fällen, in denen eine Beschwerde sich nach der Prüfung bestätigt hat oder auf andere Weise ein Mangel im Sinne des BremWoBeG festgestellt wurde, findet zunächst eine Beratung der jeweiligen Einrichtung statt. Einrichtungen, die die Anforderungen des BremWoBeG nicht einhalten bzw. Defizite bzw. Mängel aufweisen, werden von der WBA zunächst auf die bei der Prüfung festgestellten Mängel hingewiesen und aufgefordert, diese abzustellen. Im Vordergrund steht hierbei der Grundsatz „Beratung vor Anordnung“. Das heißt, dass die Träger Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 14 - zunächst zu den Möglichkeiten der Abstellung von Mängeln beraten werden. Erst wenn dieser Beratungsprozess keinen Erfolg hat, erlässt die WBA Anordnungen zur Beseitigung der Mängel. Sind die Mängel jedoch so gravierend, dass eine Belegung mit weiteren Bewohnern die Situation weiter verschärfen würde, ist ein ordnungsrechtliches Mittel die Anordnung eines sogenannten Belegungsstopps. Mit dieser Anordnung wird dem Träger auferlegt, keine neuen Bewohner mehr aufzunehmen, bis die Mängel beseitigt sind. Sollten diese Maßnahme und weitere Anordnungen nicht ausreichen, um die notwendige Mindestqualität für eine Einrichtung sicherzustellen, kann schließlich untersagt werden, die Einrichtung weiter zu betreiben. 4. Hat die Wohn- und Betreuungsaufsicht seit 2011 Fälle von Pflegebetrug festgestellt ? Wurden diese angezeigt? Wenn ja, wie lange dauerte es jeweils, bis es zur Anzeige kam und welche Schritte sind einer Anzeige vorgeschaltet? Welche Einrichtungsformen waren betroffen? Welche weiteren Konsequenzen ergaben sich nach der Anzeige für die Einrichtungen? 4.1. Pflegebetrug im Sinne von Abrechnung nicht erbrachter Leistungen Die aktuelle Berichterstattung und Diskussion über Fälle von Pflegebetrug bezieht sich im Wesentlichen auf Betrug an den Kostenträgern durch Abrechnung nicht erbrachter Pflegeleistungen. Dabei muss es sich nicht um Leistungen handeln, auf die die jeweiligen Kunden der Pflegedienste tatsächlich angewiesen sind. Eine unmittelbare Schädigung der Nutzerinnen und Nutzer durch diese Betrugsfälle ist also kaum nachweisbar. Geschädigt werden hier nicht einzelne Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Unterstützungsangeboten, sondern die Kostenträger bzw. die Gemeinschaft der Versicherten. Es handelt sich also um Betrug in der geschäftlichen Beziehung zwischen Leistungsanbieter und Kostenträger. In diesem Bereich fehlt der WBA nach geltender Rechtslage das Instrumentarium, um tätig werden zu können. Weder verfügt sie über einen gesetzlichen Auftrag für Prüfungen, noch kann sie ordnungsrechtliche Sanktionen verhängen. Die Betrugsfälle haben sich nach derzeitiger Kenntnislage im Bereich der ambulanten Pflege ereignet. Dieser Bereich ist von der geltenden Fassung des BremWoBeG nicht erfasst, so dass auch unter diesem Aspekt für die WBA keine Möglichkeit besteht, diese Betrugsfälle festzustellen. Der gesetzliche Auftrag der WBA bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Leistungsanbieter und Nutzerinnen und Nutzer der unterstützenden Wohnformen nach dem BremWoBeG, die vor schlechten Leistungen zu schützen sind. Diese Lücke soll mit dem Entwurf zur Änderung des BremWoBeG geschlossen werden . Dies ist möglich, indem die ambulanten Dienste als Adressaten des Gesetzes benannt werden. Die gesetzlichen Mindestanforderungen sollen für die ambulanten Pflegedienste nach dem in Beratung befindlichen Änderungsentwurf zum Brem- WoBeG dann gelten, wenn sie in einer unterstützenden Wohnform tätig werden. Zwar hat die WBA auch durch diese Regelung keinen Auftrag, die Abrechnung der Pflegedienste mit den Kostenträgern zu prüfen. Jedoch kann sie in Zukunft auf der Grundlage von Beschwerden tätig werden, wenn es im Sinne von § 19 BremWoBeG darum geht, die Nutzerinnen und Nutzer vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren. 4.2. Schädigung von Nutzerinnen und Nutzern unterstützender Wohnformen Die Eingriffsmöglichkeiten der heimaufsichtlichen Ordnungsbehörden bei wirtschaftlichen Schädigungen der Nutzerinnen und Nutzer unterstützender Wohnformen wurde Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 15 - mit der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz beim Heimrecht vom Bund auf die Bundesländer eingeschränkt. Es wurden die zivilrechtlichen Regelungen des Bundes-Heimgesetzes (§§ 5-9) aus dem zu föderalisierenden Teil des Heimrechts herausgenommen wurden. Ihre Inhalte wurden in dem neu geschaffenen Bundes- Zivilgesetz „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG“) geregelt. Die Freie Hansestadt Bremen hat sich damals entschieden, trotz dieser zivilrechtlichen Regelungen im WBVG im Landes-Ordnungsrecht (Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz – BremWoBeG) einen ordnungsrechtlichen Schutz vor wirtschaftlichen Schädigungen durch unangemessene Entgelte (§ 19 BremWoBeG) vorzusehen . Diese Regelung ist nur bei Ereignissen im Verhältnis zwischen Nutzerinnen und Nutzern eines bestimmten Wohn- und Unterstützungsangebotes und dem jeweiligen Leistungsanbieter anzuwenden. Bremen ist in 2010 mit dieser Regelung im Brem- WoBeG so weit gegangen, wie dies möglich war, ohne in unzulässiger Weise in das Bundeszivilrecht (WBVG) einzugreifen. Die Regelung verbietet die Inrechnungstellung unangemessener Entgelte und verpflichtet , die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Bei Zuwiderhandlung kann die WBA entsprechende Anordnungen erlassen. Die Regelungen des § 19 BremWoBeG kamen zwischen 2011 bis 2015 in 12 Fällen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen für ältere pflegebedürftige Menschen zur Anwendung. Alle Fälle konnten mit ordnungsrechtlichen Sanktionen oder Androhung ordnungsrechtlicher Sanktionen gelöst werden. Wo wirtschaftliche Nachteile von Nutzerinnen und Nutzer entstanden, wurden diese durch entsprechende Rückzahlungen kompensiert. 5. Wie viele Mitarbeiter mit welcher Qualifikation und tariflichen Eingruppierung sind bei der Wohn- und Betreuungsaufsicht bei der Sozialsenatorin aktuell tätig? Wie viele sind für welche Einrichtungstypen und welche Stadtgemeinde zuständig? Wie hat sich die Mitarbeiterzahl seit 2011 im Verhältnis zur Anzahl der zu beaufsichtigenden Einrichtungen entwickelt? Nach welchem Muster erfolgen Personalanpassungen , wenn Aufgaben wie Schulungen dazu kommen oder die Zahl der zu beaufsichtigenden Einrichtungen ansteigt? 5.1. Wie viele Mitarbeiter mit welcher Qualifikation und tariflichen Eingruppierung sind bei der Wohn- und Betreuungsaufsicht bei der Sozialsenatorin aktuell tätig ? In der WBA sind derzeit 8 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf 7,3 Vollzeitstellen in der Sachbearbeitung und eine weitere Person mit 0,6 Vollzeitstelle für die Leitungstätigkeit . Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gleichrangige Fachkräfte aus den Bereichen Verwaltung, Soziale Arbeit und Pflege. Die Tätigkeit in der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht ist in die Entgeltgruppe 12 TV-L / Besoldungsgruppe A 12 bzw. für die Leitung Entgeltgruppe 13 TV-L / Besoldungsgruppe A 13 eingruppiert . 5.2. Wie viele sind für welche Einrichtungstypen und welche Stadtgemeinde zuständig ? Die WBA ist landesweit organisiert. Im Sinne einer möglichst flexiblen Einsetzbarkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es keine regionalen Festlegungen (auf Städte oder Stadtteile) und ebenso wenig Festlegungen auf bestimmte Angebotsformen (Altenpflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen). Schwerpunksetzungen gibt es nur insoweit, wie dies arbeitsökonomisch sinnvoll ist. So soll z.B. möglichst wenig Zeit für Wege nach Bremerhaven aufgewendet werden. Die in der Antwort auf Frage 1 beschriebenen Einrichtungen sind gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Wochenstundenzahl verteilt. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 16 - Dabei gibt es einen Schlüssel, nach dem die Einrichtungen nach Kriterien wie z.B. Platzzahl, Struktur und Beschwerdehäufigkeit unterschiedlich bewertet werden. 5.3. Wie hat sich die Mitarbeiterzahl seit 2011 im Verhältnis zur Anzahl der zu beaufsichtigenden Einrichtungen entwickelt? Nach welchem Muster erfolgen Personalanpassungen, wenn Aufgaben wie Schulungen dazu kommen oder die Zahl der zu beaufsichtigenden Einrichtungen ansteigt? Nach einer Erhebung des Instituts für Gerontologie der Universität Dortmund von 2004 lag die WBA (damals: Heimaufsicht Bremen) mit der Personalausstattung im unteren Drittel der Bundesländer. Seitdem hat sich die Personalausstattung der WBA verdoppelt. Nach der Föderalisierung des Heimrechts seit 2006 ist ein Vergleich der Personalausstattung der entsprechenden Behörden bundesweit kaum noch möglich. Die Landesheimgesetze haben sehr unterschiedliche Anwendungsbereiche und geben den Behörden in Bezug auf die zu überwachenden Einrichtungen unterschiedliche Aufträge. Daraus leiten sich unterschiedliche Personalbedarfe ab. In 2004 hat das Institut für Gerontologie der Universität Dortmund noch berechnet, wie viele Heimaufsichtsmitarbeiter für jeweils 100 Heime zur Verfügung standen. Das Ergebnis dieser Berechnung macht heute aus den oben genannten Gründen keine sinnvolle Aussage mehr. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport hat die WBA in den letzten zwölf Jahren personell quantitativ und qualitativ verstärkt. Dies ist vor dem Hintergrund gestiegener Anforderungen durch die Ausweitung des heimrechtlichen Anwendungsbereiches durch das BremWoBeG und der steigenden Anzahl der zu prüfenden Einrichtungen erfolgt. Die WBA hat zukünftig weitere strukturelle Änderungen zu verkraften (u.a. vermehrte Anzahl an Tagespflegen, Umsetzung der Pflegestärkungsgesetze und der Personalverordnung). Die personelle Ausstattung der WBA muss Prüfungen der 190 Einrichtungen auch über diese gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Regelprüfungen hinaus erlauben. Anlassbezogene Prüfungen werden ebenso ausgeführt wie Nachprüfungen in der Folge von Regelprüfungen. Darüber hinaus hat die WBA über die Prüftätigkeit hinausgehende Beratungs- und Informationsaufgaben, so dass zeitlich begrenzte Spitzen in der Prüftätigkeit durch vorübergehende Priorisierungen ausgeglichen werden können. 6. Wie ist der Altersdurchschnitt bei den Mitarbeitern der Wohn- und Betreuungsaufsicht ? Wie viele Krankheitstage fielen pro Mitarbeiter durchschnittlich im Jahr an? Wie ist die Fluktuation des Personals? Welche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Supervision stehen den Mitarbeitern zur Verfügung und wie oft wurden diese seit 2011 tatsächlich in Anspruch genommen? In den Jahren 2013 bis 2015 gab es bei der WBA einen Personalumbruch, der abgeschlossen ist: fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben wegen Eintritts in den Ruhestand die WBA verlassen, eine weitere Mitarbeiterin hat die WBA für eine neue Aufgabe verlassen. Sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon zuletzt zwei im Juli und Oktober 2015, und die Leitung sind seitdem neu eingestellt worden. Die WBA verlangt nicht nur von den Einrichtungen der Altenhilfe und Behindertenhilfe , dass sie ihr Personal gut einarbeiten und ständig weiterbilden, um auf dem neuesten fachlichen Stand zu bleiben. Dies gilt auch für die WBA selbst. Im Rahmen des Einarbeitungskonzeptes der WBA durchlaufen neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehrere interne Fachschulungen, die die ordnungsrechtliche Umsetzung der heimrechtlichen Anforderungen beinhalten. Zudem besucht jede neue Mitarbeiterin /jeder neue Mitarbeiter eine auswärtige Einführungsfortbildung für Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 17 - Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stehen alle Fortbildungsangebote zur Verfügung , die auch von Personal aus den Einrichtungen besucht werden. Diese werden von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig in Anspruch genommen. Zudem nutzt die WBA die Fortbildungsangebote ihrer Kooperationspartner, wie z.B. die des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, des Amtes für Soziale Dienste, des Gesundheitsamtes Bremen, der Pflegekassen, der Träger der Sozialhilfe oder des Referates „Behindertenhilfe“ der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Weiterhin finden jährlich zwei WBA-interne Klausuren mit externer Moderation statt. Die Fortbildungsangebote des Aus- und Fortbildungszentrums (AFZ) werden ebenso genutzt. Aktuell startet eine vom AFZ eigens für die WBA konzipierte Fortbildung. Weiterbildungsmöglichkeiten wurden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seit 2011 nicht in Anspruch genommen. Supervision wurde im Zeitraum 2011 bis 2015 von einem Mitarbeiter in Anspruch genommen. 7. Wie ergänzen oder unterstützen sich der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MdK) und die Wohn- und Betreuungsaufsicht in ihrer Arbeit und welche Kriterien stehen bei Kontrollen jeweils im Vordergrund? Kommt es in der Praxis vor, dass die Kontrolle der Wohn- und Betreuungsaufsicht in Einrichtungen ausgesetzt wird, wenn bereits eine Kontrolle durch den MdK erfolgte? 7.1. Wie ergänzen oder unterstützen sich der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MdK) und die Wohn- und Betreuungsaufsicht in ihrer Arbeit und welche Kriterien stehen bei Kontrollen jeweils im Vordergrund? Die Pflegekassen, der MdK sowie die WBA sind gemäß § 114 Abs. 3 SGB XI und § 30 BremWoBeG zu einer engen Kooperation bei der Überprüfung von stationären Pflegeeinrichtungen verpflichtet. Die dazu getroffene Vereinbarung im Land Bremen bildet eine verbindliche Basis für die Prüftätigkeit. Darin haben sich die Vereinbarungspartner u.a. auf folgende Verfahren geeinigt: Gegenseitige Information bei eingehenden Beschwerden über Pflegeeinrichtungen , um eine optimale Bearbeitung sicherzustellen. Gegenseitige Information über terminierte Prüfungen und deren Berücksichtigung bei der Planung der eigenen Prüftätigkeit Verfahren bei getrennter oder gemeinsamer Prüfung Mindestens einmal jährlicher Informations- und Erfahrungsaustausch Außerdem tagt ein- bis zweimal jährlich die Arbeitsgemeinschaft nach § 30 Brem- WoBeG. Der MdK prüft auf der Grundlage des Pflegeversicherungsrechtes, ob die vertraglich vereinbarten – und damit die mit den Pflegekassen abrechenbaren – Pflegeleistungen erbracht werden. Er handelt im Auftrag der Pflegekassen als Kostenträger. Das Prüfverfahren sowie die Anzahl und Auswahl der zu begutachtenden Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt nach bundesweit geltenden Vorgaben. Die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht ist die staatliche und unabhängige Prüf- und Kontrollinstanz für unterstützende Wohnformen im Sinne des § 2 Brem- WoBeG, deren ordnungsrechtlicher Auftrag auf die präventive und akute Gefahrenabwehr zielt und dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner dient. Eine Schnittmenge zu den Prüfungen des MdK gibt es in den Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach dem SGB XI. Die WBA überprüft die Einhaltung von Mindeststandards in allen Bereichen – nicht nur der Pflege – in den Pflegeeinrichtungen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft - 18 - Stellt sie Mängel fest, steht ihr ein ordnungsrechtliches Instrumentarium zur Sanktionierung zur Verfügung. 7.2. Kommt es in der Praxis vor, dass die Kontrolle der Wohn- und Betreuungsaufsicht in Einrichtungen ausgesetzt wird, wenn bereits eine Kontrolle durch den MdK erfolgte? Die der WBA vorliegenden Berichte des MdK über seine Prüfungen liefern Erkenntnisse über wesentliche Aspekte der Qualität in diesen Einrichtungen. Die WBA kann diese Berichte bei ihrer Entscheidung über Umfang und Tiefe einzelner Prüfungen berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 BremWoBeG). Diese Erkenntnisse entheben die WBA jedoch nicht ihrer eigenen Prüfverantwortung. Die Aufsichtsbehörde muss in Bezug auf die Pflege- und Betreuungseinrichtungen weiterhin ihre öffentliche Aufgabe im Rahmen der jährlichen Prüfungen – durch eigene Recherchen oder die Prüfung anderer Informationen – wahrnehmen. Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft Drs-19-775 VB Arbeit der Wohn- und Betreuungsaufsicht 20161011_1_KA Arbeit der Wohn- und Betreuungsaufsicht